Auszug:
http://www.neues-deutschland.de/artikel/217032.wes-brot-ich-ess-des-lied-ich-sing.html
Im Kanon der Aufarbeitung der NS-Wurzeln von Bundeskriminalamt, Verfassungsschutz, Justiz- und Finanzministerium trägt die BND-Variante das fragwürdige Alleinstellungsmerkmal einer weitgehenden Anonymisierung von Täteridentitäten. Ihr Instrument besteht in der Konstruktion von drei Kriterien für die Überlieferungswürdigkeit von Personalakten. Neben herausragenden Einzelschicksalen werden solche Dokumente erst ab der Besoldungsstufe A 13 relevant.
Ist ein Kriegsverbrecher erst nennenswert, wenn er im BND zum Regierungsrat aufsteigen konnte? Laut BND war der SS-Hauptsturmführer »G. G.« mutmaßlich Angehöriger eines Einsatzkommandos in Mühlhausen. Die Identität von »G. G.« erschließt sich bereits aus den Dienstalterslisten der SS und es bleibt ein Rätsel, weshalb die BND-Historiker so grundsätzliche Findmittel nicht als jedermann zugängliche Quelle in Rechnung stellen.
Leicht zu ergründen ist auch, welche Funktion Georg Grimm, der bis zum Erreichen der Altersgrenze im September 1964 im BND diente, ab April 1951 in der Org hatte: Wie die meisten SS-Offiziere war er bei der Generalvertretung L in Karlsruhe angesiedelt, war zunächst in Konstanz zur Aufklärung sowjetischer Nachrichtenlinien aus der Schweiz eingesetzt und fungierte ab 1953 als Filialleiter der GV L in Mainz vornehmlich gegen die KPD in Hessen.
Als drittes Kriterium für die Archivwürdigkeit gilt eine stichprobenartige Auswahl von Geburtsjahrgängen: Die Jahrgänge vor 1851 (also von Gehlen-Mitarbeitern, die mit 95 Lebensjahren oder älter in dessen Organisation eingetreten waren), 1873 mit einem Eintrittsalter von mindestens 73 Jahren, 1880 mit 66 Jahren, 1895 mit 51, 1915 mit 31 und 1927 mit 19 Jahren.
Wie bereits unter
http://archiv.twoday.net/stories/55772226
dargelegt, waren die Kassationen 2007 rechtswidrig. Aber es hat ja niemand die Eier, den BND wegen Verwahrungsbruchs anzuzeigen. Auch nicht Herr Wolf.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (31. Januar 2012). BND rechtfertigt rechtswidrige Kassationen. Archivalia. Abgerufen am 9. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/bmfe
Wieso rechtswidrig? Wie kommt man denn darauf, daß die Kassation rechtswidrig war?
Lesen hilft Über die Archivwürdigkeit entscheiden nach dem Bundesarchivgesetz die Archivare des Bundesarchivs. Keine dem BArchG unterworfene Behörde kann nach eigenem Gutdünken “Archivare” etablieren, die Bewertungsentscheidungen vornehmen. Es steht fest, dass das Bundesarchiv nicht informiert wurde und damit sind die Aktenvernichtungen (“wilde Kassation” ist ein Euphemismus, da Kassationen von Rechts wegen immer durch Archivare oder mit ihrer Zustimmung erfolgen, das gilt für Weglegesachen ebenso wie für befristete und unbefristete Vernichtungsgenehmigungen) rechtswidrig. Wär schön, wenn auch Sie das kapieren würden.
Der Abschnitt bei Strauch, Archivalieneigentum, 1998, S. 321-3 erörtert die Strafbarkeit rechtswidriger Kassationen und zwar nur für Archivare, nicht für die Behörde, und auch nicht mit Blick auf den von ihm gar nicht thematisierten Verwahrungsbruch, sondern nur mit Blick auf die gemeinschädliche Sachbeschädigung § 304 StGB.
@Wolf. Diese Argumentation ist nicht haltbar.
Sie sind ein Idiot! Recherchieren hilft auch: http://www.heise.de/tp/artikel/34/34056/1.html
Da das Bundesarchiv einen Vertreter vor Ort hat, kann sich niemand aufregen. Und vielleicht sollten Sie beim BND mal nachfragen, wie die Personalstruktur aussieht bzw. wie der BND die archivischen Grundsätze des Bundesarchivs anwendet. Vielleicht bekommen Sie ja eine Antwort. Wobei – wenn Sie so freundlich wie hier schreiben, wohl eher nich! 😀
Sie sind ein Idiot ist eine Formalbeleidigung Ich darf Sie dringend bitten, das Schreiben hier einzustellen. In dem verlinkten Schreiben des Bundesarchivs an mich heißt es: “das Bundesarchiv bedauert die Vernichtung angeblich historisch wertvoller Akten durch den BND. Es hatte von dieser Vernichtung keine Kenntnis, das Vorgehen bei der Bewertung von Personalakten wurde erst im Jahr 2009 mit dem Archivwesen des BND abgestimmt.”
?p=10526
Es ist daher unzutreffend, wenn es im Januar 2011 bei Telepolis heißt: “Das Koblenzer Bundesarchiv stellt deshalb seit Jahren – um schlimmeres für die Zukunft zu vermeiden – eine eigene Beamtin ab.”
Ich werde weitere Beleidigungen Ihrerseits nicht hinnehmen, sondern löschen.
…tut mir leid, hab wohl überreagiert… Ich werde trotzdem nichts mehr schreiben. Löschen Sie einfach meine Kommentare.
BND und BArch Neues Deutschland vom 5.2.2012:
“Henke widerspricht zudem Vorwürfen, die den BND selbst für die Vernichtung von Personalakten verantwortlich machen. Die Vernichtung sei anhand der “etablierten Kriterien des Bundesarchivs zur Vernichtung von Personalunterlagen” erfolgt. Im Pullacher Geheimdienst-Archiv seien sie durch “dorthin abgestellte Beamte des Bundesarchivs einfach schlicht und bemüht angewandt” worden. Die Kriterien seien jedoch “in der Tat nicht nachvollziehbar”, schreibt Henke.”
Wäre dies eine Verteidugungslinie bei Verwahrbruch-Verdacht: “In § 133 StGB ist von “dienstlicher Verwahrung” und “dienstlicher Verfügung” die Rede. Hier sehe ich theoretisch genau zwei Interpretationsmöglichkeiten: Entweder “dienstlich” gilt einfach absolut, auch über die Verwaltungszwecke hinaus, so dass dann logischerweise auch Archivare keinerlei Bewertungen aus persönlichem Ermessen vornehmen dürften. Jede Kassation, von wem und wo auch immer vorgenommen, bedürfte des (parlamentarisch abgesegneten) Außerkraftsetzens des StGB-Paragraphen, analog zum staatlich legitimierten Töten unter Kriegsrecht. Diese Interpretation ist natürlich nicht gemeint, also bleibt nur: § 133 StGB greift nur bis zum “Archivreifwerden” der Unterlagen, also bis sie von der jeweiligen Verwaltung für die Dienstgeschäfte nicht mehr benötigt werden. Wann dies eintritt,
entscheidet allein die Verwaltung. Danach würde “lediglich” gegen die archivrechtliche Anbietungspflicht verstoßen, es läge aber kein Verwahrungsbruch mehr vor. Wenn ein Amtsträger also bei seinem Ausscheiden verdächtig aufgeräumte Regale hinterläßt, wäre
das vielleicht aus Sicht des übergangenen Archivs eine große Schweinerei, aber strafrechtlich nicht relevant, solange man ihm nicht nachweisen kann, dass es sich um für die Dienstgeschäfte (seiner Untergebenen oder seines Nachfolgers) noch benötigte
Unterlagen handelte. Solange Sie den Müllcontainer mit den brisanten Akten nicht gleich mitbringen, können Sie eine Anzeige vergessen.”
1) “Eier” habe ich nicht für ein Verfahren, dass aller Voraussicht kein Erfolg haben wird. Vor allem als nicht juristisch bewanderter …..
2) “Als drittes Kriterium für die Archivwürdigkeit gilt eine stichprobenartige Auswahl von Geburtsjahrgängen”. Die Stichprobenauswahl ist kein Kriterium der Archivwürdigkeit sondern Mittel zur Behandlung sog. Massenakten, so dass auch ich auf ?p=10526 verweisen.
3) Sollten es sich um solche Akten handeln bzw. gehandelt haben, dann ist die Stichprobenauswahl legitim, dann eben auch ein chancenloses Verfahren.