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Schleswig-Holstein hat neues Datenschutz- und Informationszugangsrecht

http://www.datenschutz.de/news/detail/?nid=5253

Nachdem der Landtag am 14.12.2011 per Sammeldrucksache das
Landesdatenschutzgesetz (LDSG) und am 15.12.2011 das
Informationszugangsgesetz (IZG) jeweils ohne Aussprache beschlossen hat,
sind diese beiden Gesetz nach Veröffentlichung im Gesetzes- und
Verordnungsblatt Schleswig-Holstein am 26.01.2012 in Kraft getreten
(GVBl. 2012, 78 ff. und 89 ff.). Das LDSG regelt den Datenschutz bei
öffentlichen Stellen in Schleswig-Holstein, also vor allem bei
Landesbehörden und Kommunen. Das IZG gibt den Bürgerinnen und Bürgern
einen Anspruch auf Einsicht in Verwaltungsakten, wenn dem keine
überwiegenden Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.

Nach rein organisationsrechtlichen Regelungen im LDSG durch Beschluss
des Landtags am 24.08.2011 und Inkrafttreten am 30.09.2011 (GVBl. 2011,
252) erfolgte nun eine zweite LDSG-Novelle. Mit der ersten Novelle wurde
den Anforderungen eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes genügt,
wonach die Unabhängigkeit der Landesdatenschutzbehörden festgeschrieben
werden musste. Die zweite Novelle brachte einige materiell- und
verfahrensrechtliche Veränderungen, die in erster Linie Anpassungen des
LDSG an neue technische Gegebenheiten bewirken. Wesentliche Auswirkungen
auf das allgemeine Datenschutzniveau im Land Schleswig-Holstein wird die
Novelle voraussichtlich nicht haben.

Dies sind die wichtigsten im Jahr 2011 beschlossenen Änderungen des LDSG:
• In der Regelung zu den technisch-organisatorischen Maßnahmen (§ 5
LDSG) werden moderne Datenschutzziele festgelegt.
• In § 7 LDSG wurde die bisher weitgehend wirkungslose Regelung zu den
Verfahrensverzeichnissen geändert. Diese werden künftig durch das ULD im
Internet allgemein zugänglich gemacht.
• Durch eine Änderung des § 8 Abs. 2 LDSG wurde für gemeinsame Verfahren
und Abrufverfahren erstmals eine einheitliche datenschutzrechtliche
Verfahrensverantwortlichkeit eingeführt.
• Die Normierung der Videoüberwachung wurde an die neueren Regelungen im
Bundesdatenschutzgesetz und in anderen Ländern angepasst (§ 20 LDSG).
• Erstmals ins LDSG eingeführt wurde eine materiellrechtliche Regelung
zur Veröffentlichung von Daten im Internet (§ 21).
• Ebenfalls neu im LDSG ist die Regelung zu Informationspflichten bei
unrechtmäßigen Übermittlungen (sog. Breach Notification, § 27a).
• Die Rechtsstellung des/der Landesbeauftragten für Datenschutz (LfD)
und seiner/ihrer Dienststelle, also des ULD, wurde geändert: Der/die LfD
unterliegt nun keinerlei Rechts- und Fachaufsicht mehr. Eine
Abwahlmöglichkeit durch zwei Drittel des Landtags ist vorgesehen (§ 35
Abs. 3 LDSG). Der Tätigkeitsbericht des ULD ist nur noch alle zwei Jahre
zu erstellen (§ 39 Abs. 5 LDSG). Die Serviceaufgaben des ULD wurden
erweitert. Eine Behörde kann jetzt auch ohne ein Behördenaudit ihre
technisch-organisatorischen Verfahren durch das ULD prüfen lassen. Führt
das ULD für Behörden des Landes Schleswig-Holstein Vorabprüfungen durch,
so sind diese gebührenfähig (§ 43 Abs. 4 LDSG).

Mit dem neuen Informationszugangsgesetz (IZG) werden die bisher getrennt
geregelten Materien des vorher bestehenden Informationsfreiheitsgesetzes
(IFG) und des Umweltinformationsgesetzes (UIG) des Landes
zusammengeführt. Zielsetzung dieser Zusammenführung ist eine
Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahren und eine Vermeidung
von Abgrenzungsproblemen bei Informationsgesuchen von Bürgerinnen und
Bürgern gegenüber der schleswig-holsteinischen Verwaltung. Kommt es zu
Konflikten, kann das ULD angerufen werden und zur Konfliktklärung beitragen.

Völlig idiotisch: Das Archivrecht wurde nicht einbezogen, obwohl hier ein realer Konflikt besteht und eine Vereinheitlichung wesentlich dringlicher wäre als beim UIG.

IZG-Text:
https://www.datenschutzzentrum.de/gesetze/izg.html


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (31. Januar 2012). Schleswig-Holstein hat neues Datenschutz- und Informationszugangsrecht. Archivalia. Abgerufen am 15. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/bmfc


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

Ein Gedanke zu „Schleswig-Holstein hat neues Datenschutz- und Informationszugangsrecht“

  1. naja…. Mich persönlich regt das schon wieder auf, weil wie du schon sagst, das Archivrecht mal wieder nicht einbezogen wurde…

    [Spam-URL entfernt, 14.10.2016, KG]

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