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BGH: Zulässigkeitsgrenze der Berichterstattung erst bei Stigmatisierung und Prangerwirkung

http://www.urheberrecht.org/news/4499

Der SPIEGEL durfte über die frühere Zugehörigkeit einer Frau, die im Hamburger Babyklappenstreit 2009 ins Gerede kam, zum Kommunistischen Bund berichten. “Im Streitfall ergibt sich aber die
Zuordnung zur Sozialsphäre daraus, dass die Klägerin der AG Frauen, dem leitenden Gremium und der so genannten Frauenleitung des Kommunistischen Bundes angehörte. Die Funktionen eines leitenden Gremiums und der Frauenleitung sind in einer politischen Gruppierung, die naturgemäß darauf ausgerichtet ist, ihre Ziele im politischen Raum durchzusetzen und Anhänger für ihre Überzeugung zu gewinnen, notwendigerweise auf Außenwirkung angelegt. Es reicht mithin für die Zuordnung zur Sozialsphäre aus, dass die Klägerin aufgrund dieser Funktionen für die Frauenpolitik des Kommunistischen Bundes mitverantwortlich war, ohne dass es darauf ankommt, ob sie selbst öffentlichkeitswirksam aufgetreten ist.”

Volltext-PDF:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=59029&pos=20&anz=617&Blank=1.pdf

LG Berlin
http://www.buskeismus.de/urteile/27O90609.pdf

Siehe auch:
http://www.bild.de/regional/hamburg/lage/woher-das-geld-fuer-so-feine-villen-2-7437556.bild.html


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (31. Januar 2012). BGH: Zulässigkeitsgrenze der Berichterstattung erst bei Stigmatisierung und Prangerwirkung. Archivalia. Abgerufen am 17. März 2025 von https://doi.org/10.58079/bmfb


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

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