Artig schreibt SD mir:
“gestatten Sie mir folgenden Hinweis, der für Ihr Blog sicherlich von Interesse ist:
Wie ich heute zufällig im Internet entdeckt habe, ist den Bayerischen Staatsarchiven ab sofort (in München und Bamberg erst ab Juli) das Fotografieren im Lesesaal erlaubt: https://www.gda.bayern.de/service/benuetzungshinweise/
“Die Anfertigung von digitalen Fotografien aus Archivalien durch Benützer selbst mit Handys und sonstigen Digitalkameras ist gestattet (im Bayerischen Hauptstaatsarchiv und den Staatsarchiven Bamberg und München ab Juli 2019), setzt jedoch die Unterzeichnung einer entsprechenden Erklärung und Beachtung der darin festgelegten Regeln voraus. Grundsätzlich zugelassen sind Akten und Amtsbücher. Aus rechtlichen und konservatorischen Gründen nicht zugelassen sind:
Archivalien, deren Laufzeitende weniger als hundert Jahre zurückliegt, derzeitiges Laufzeitende vor 1919 (Ausnahme: Grundsteuerkataster dürfen ohne zeitliche Einschränkung fotografiert werden)
Amtsbücher und gebundene Akten, die sich nicht problemlos auf 120° öffnen lassen
Archivalien mit mechanischen Vorschädigungen
Archivalien mit Überformat (größer als die nutzbare Tischfläche)
Karten und Pläne
Fotobestände
Urkunden”
Auf der Roten Liste der Verweigerer stehen daher, wenn ich nichts übersehen habe, von den staatlichen Archiven nur noch:
Baden-Württemberg, Landesarchiv
Berlin, Landesarchiv [28.2.2019 nur Personenstandsunterlagen probeweise erlaubt]
Bremen, Staatsarchiv
Saarland, Landesarchiv
Sachsen, Staatsarchiv
Sachsen-Anhalt, Landesarchiv
Schleswig-Holstein, Landesarchiv
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (25. Juni 2019). Bayern verbietet eigenes Fotografieren von Urkunden. Archivalia. Abgerufen am 3. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/c9gk