Über das Mobiliarvermögen ehemals regierender Häuser
Zu Baden siehe http://archiv.twoday.net/stories/2832452 Zur Rechtslage in Hessen: ?p=28733#comments Es kann also in fürstlichen Familien der frühen Neuzeit als übliche hausgesetzliche Regelung angesehen werden, dass die Mobilien nicht der gesetzlichen Erbfolge (Intestaterbfolge) unterlagen, sondern dem nächsten Regenten zufielen. Für das 19. Jahrhundert stellt Heinrich Zoepfl, Grundsätze des gemeinen deutschen Staatsrechts […], Bd. 1, Leipzig/Heidelberg 1863, … „Über das Mobiliarvermögen ehemals regierender Häuser“ weiterlesen