Kataloganreicherung in der Schweiz gesetzlich seit 2020 verankert
Art. 24e des Urheberrechtsgesetzes URG (Bestandesverzeichnisse) sagt: “1 Öffentliche sowie öffentlich zugängliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen, Sammlungen und Archive dürfen in den Verzeichnissen, die der Erschliessung und Vermittlung ihrer Bestände dienen, kurze Auszüge aus den sich in ihren Beständen befindlichen Werken oder Werkexemplaren wiedergeben, sofern dadurch die normale Verwertung der Werke nicht beeinträchtigt wird. 2 Als … „Kataloganreicherung in der Schweiz gesetzlich seit 2020 verankert“ weiterlesen