Einige Quellen wurde als E-Texte digitalisiert auf der Seite:
http://membres.lycos.fr/chartulaire/fdupnume.htm
Dass es nicht möglich ist, solche wertvollen Seiten auf einem werbefreien akademischen Server anzubieten, verstehe ich nicht.
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Die Flugschrift (1628) mit dem Vertrag liegt in Form eines bislang unbekannten Exemplars mit aufschlussreichen stadthistorischen handschriftlichen Anmerkungen (aus einer Altonaer Gymnasialbibliothek) auf Wikisource vor:
http://de.wikisource.org/wiki/Kapitulation_der_Stadt_Rostock_vor_Wallenstein
http://archivesreviews.ning.com
D. Mattison has created Archives Reviews, a new social web app, nearly empty yet. People not familiar with social web apps will find it enigmatic. It might be helpful to look at “Library Reviews” to find out the intention:
http://www.dw-world.de/dw/article/0,,1973907,00.html?maca=de-rss-de-all-1119-rdf
Die Bundesregierung habe ihre datenschutzrechtlichen Bedenken aufgegeben, das Holocaust-Archiv im hessischen Bad Arolsen für die Forschung zu öffnen, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) am Dienstag (20.4.2006) in Washington. Dabei werde es eine enge Zusammenarbeit mit dem Holocaust-Museum der USA geben. Grundlage des Archivs ist ein Abkommen von elf Staaten. Sie werde sich jetzt um dessen Revision bemühen, kündigte Zypries an. Dies sollte nicht länger als sechs Monate dauern. In allen elf an dem Archiv beteiligten Staaten sei der Datenschutz inzwischen genügend entwickelt, um die Forschung mit den Daten zu erlauben. Die Bestände waren bislang nur den unmittelbaren Angehörigen von Opfern zugänglich; Historiker hatten keinen Zutritt. […]
Eine Auswahl:
“Nr. 621 350,- EUR
Hallwang. – Kirche Hallwang. (hs. Deckeltitel). 4 Tle. in 1 Bd. Deutsche Handschrift auf Papier mit vorgedruckten Formularen. Hallwang, Mitte (ca. 1830) bis Ende (ca. 1880) 19. Jh. Blattgr. 355:240 mm. Hldr. d. Zt. mit hs. Deckelschild, beschabt u. bestoßen, Rücken mit wenigen kl. Wurmstichen.
In 4 Teile unterteiltes Schuldenbuch der Kirche Hallwang mit gedruckten Formularblättern, ausgefüllt sind lediglich der erste u. ca. die Hälfte des zweiten Teils. Alle Teile sind mit hs. Titel auf festerem Papier versehen. Im Einzelnen: 1. Capitalien-Vorschreibung. 2 hs. Bll. (Index u. Titel), 139 gedruckte, hs. num. u. ausgefüllte S., 2 nn. Bll. – 2. Grundherrliche Giebigkeiten in Geld. 2 Bll. (1 w. u. hs. Titel), 72 (dav. 35 hs. num. u. ausgefüllt) gedruckte Bll. – 3. Getreid-Dienste. 2 hs. Bll. (Index der Dominical-Renten u. Titel), 24 gedruckte, nicht ausgefüllte Bll. – 4. Systemisirte jährliche Ausgaben. 2 Bll. (1 w. u. hs. Titel), 42 gedruckte, nicht ausgefüllte Bll. – Sauber geführte Handschrift. Gering gebräunt, ca. zweite Hälfte im unteren Bundsteg mit kl. Wurmstichen. Der erste Tl. etwas fingerfleckig. ”
Hallwang liegt nördlich von Salzburg.
“Nr. 631 200,- EUR
Köln. – St. Caecilia. Sammelhandschrift mit Archivalien des Frauenklosters St. Caecilia. Lateinische u. deutsche Handschrift auf Papier. 2 Tle. in 1 Bd. (Köln) 1. Hälfte 17. Jh. 12mo. Blattgr. 99:78 mm, Schriftspiegel wechselnd. Von mehreren Händen mit braunen Tinten in teils unregelmäßigen Kursiven geschrieben. 1 w., 76 (recte 77) num., 10 w.; 73 num., 8 w. Bll. Prgt. d. Zt. mit 2 Schließen, gedunkelt u. berieben, Schließenhaften fehlen.
Abschriften von zeitgenössischen, das Kloster betreffenden Dokumenten, vielfach unter dem Namen der Äbtissin Elisabeth van de Keurs (?). – Stellenw. etwas braun- bzw. stockfleckig.”
Es sind noch mehrere andere Stücke aus Kölner Klosterbeständen vertreten.
Nr. 642 200,- EUR
“Rheinland. – Brünen (Hamminkeln). – 1 niederdeutsche u. 6 deutsche Urkunden auf Pergament. Brünen, 1469, 1663-96 u. 1760. Qu.-4to u. qu.-fol. Versch. Kanzleischriften in brauner Tinte. Gefaltet, meist mit 1 oder 2 angehängten Siegeln.
Kleine Sammlung von privaten Verkaufsurkunden des 15. bis 18. Jh., sämtlich den Ort Brünen im nördlichen Rheinland betreffend. Urprünglich zum Bistum Münster gehörend, kam es später zum reformatorisch geprägten Kleve. Seit 1975 bildet B. mit sechs weiteren Ortschaften die heutige Stadt Hamminkeln. – Gebrauchs- u. Faltspuren, die Siegel mit kl. Defekten, 1 Urkunde ohne Siegel. – Dazu: Hypothekenschein über ein Anwesen im Brünen. Wesel 1844. Fol. 4 Bll. Lädiert. – Zus. 8 Urkunden.”
ANHANG:
Einen Hinweis verdient auch:
“Nr. 668 2.000,- EUR
Predigtzyklus. – Fragment aus einer mittelhochdeutschen Handschrift auf Pergament. Süddeutschland, 2. Hälfte 12. Jh. Fol. Blattgr. noch ca. 230:110 mm. 36-37 Zeilen, regliert. Spätkarolingische Minuskel, schrägovaler Stil. Geschrieben mit brauner Tinte, 1 Marginalie in Rot von einer Hand des 13. Jhs.
Fragment aus einer im süddeutschen Raum entstandenen mittelhochdeutschen Predigthandschrift des Hochmittelalters. Der Text entstand in der 2. Hälfte des 12. Jahrhunderts, der Blütezeit der mittelhochdeutschen Literatur, in der Dichter wie Hartmann von Aue, Walther von der Vogelweide, Gottfried von Straßburg und Wolfram von Eschenbach wirkten und der unbekannte Schöpfer des “Nibelungenliedes” sein Werk begann. Der vorliegende Text ist in dem bisher bekannten Fundus von frühen deutschen Predigthandschriften und -fragmenten nach unseren Recherchen nicht nachweisbar. Die erhaltene Textstelle stammt aus einer Predigt auf Septuagesima zum Thema des Gesangs bzw. Singens (der trauernden Juden in der babylonischen Gefangenschaft, nach Psalm 137, 1-5). Besonders erwähnenswert ist die Erwähnung und Auslegung der Musikinstrumente Orgel und Harfe: “…Sam zu den orgelne hoeret daz blasen… Der herpfen gesanch bezeichnent diu guten werch… orgelne bezeichnent die guten gedanche…” (Z. 21-23 recto).
Das Fragment hat als Makulaturstreifen in einem Einband die Zeit überdauert, erhalten ist die seitliche äußere Hälfte eines Großquart- bzw. Folio-Pergamentblattes, von dem oben eine größere Ecke, unten eine kleinere abgeschnitten sind. Mit den für einen Einbandfund üblichen Gebrauchsspuren, Verfärbungen durch Feuchtigkeitseinwirkung, 3 kl. Pergamentbrüche an einer vertikalen Falzspur, dadurch 1 erbsengroßes Loch mit etwas Buchstabenverlust. Der erhaltene Text ist zum größten Teil sehr gut lesbar, eine Transkription liegt bei. ”
Am 26. April bei Reiss in Königstein:
“Schwäbisch Hall. – Chronica der loblichen Reichs Statt S: Hall, auch dero Lanndtschafften anfang und erbauwung etlier Schlösser In: und uff dem Landt (etc.). Deutsche Handschrift auf Papier. O. O. u. J. (Schwäbisch Hall, letztes Drittel d. 16. Jh.). Fol. Blattgr. 327:188 mm, Schriftspiegel ca. 265:130 mm. Von einer Hand mit brauner Tinte in regelmäßiger, gut lesbarer Kanzleikursive geschrieben, Überschriften in Rot. Mit 1 aquarellierten Titelvign. (Wappen), 119 (2 ganzs.) aquarellierten Federzeichnungen (überwiegend Ansichten) u. 178 Wappenaquarellen. 2 nn., 269 num. 6 nn. Bll. (Register). Blind- u. goldgepr. Ldr. d. Zt. (dat. 1603); fachmännisch restauriert, Goldprägung stark abgegriffen.
Reich illustrierte Geschichte der Stadt Schwäbisch Hall, beruht einerseits auf den bekannten Chroniken der Haller Pfarrherrn Johann Herolt (1490-1562) und Georg Widman (1486-1560), sowie “der Senfften, Berler, Schletzen Stam(m) Bücher” (Vorrede), andererseits auf mündlichen Überlieferungen und Aufzeichnungen von Haller Bürgern; die eingemalten Wappen wurden aus alten Briefen und Urkunden übernommen. Während die Chroniken von Herolt und Widmann bereits 1541/45 bzw. 1550 entstanden waren, endet der Berichtszeitraum unserer Handschrift erst 1567. Der Text berichtet zu Beginn von der Erbauung des Schlosses, des Barfüßer-Klosters, der Pfarrkirche und des Münsters, von der Messe zu Hall, von der Münze, von der Vollstreckung des Blutgerichts etc. Es folgt eine ausführliche Auflistung der alten Geschlechter der Stadt und der Adelsgeschlechter der Umgebung, jeweils mit Wappenaquarellen (einige Wappen nicht voll ausgeführt). Besonders reizvoll sind die eingefügten Ansichten der beschriebenen Burgen, Schlösser und Ortschaften (je ca. 50:70 mm), darunter Bachenstein, Brötzingen, Comberg, Dullau, Ingelfingen, Gabelstein, Neuenfels etc. Berichte über das Schicksal dieser Burgen und Schlösser im 15. u. 16. Jahrhundert (Brandschatzung, Feuersbrünste, Kriegsschäden etc.) schließen sich an. Der folgende Abschnitt beginnt mit der “Kampff Ordnung zu Hall” (Bl. 87 ff., mit Darstellung einer Turnierszene) und berichtet über die schwäbischen Städtekriege. Bl. 122 ff. wird “Von den Pfarrhen und Priestern zu Hall” erzählt, darunter eine gereimte “Histori Peter Lewen” (Bl. 127-154, mit 2 größeren Aquarellen). Der umfangreiche nächste Teil (Bl. 157 ff.) enthält die Chronik der schwäbischen Kriege seit 1480, dabei auch eine Auflistung der 1523 vom Schwäbischen Städtebund zerstörten 23 “Raubschlösser” (mit aquarellierten Ansichten der brennenden Schlösser). Es folgt eine eingehende Beschreibung der Einführung der Reformation in Schwäbisch Hall (Bl. 191 ff.), darin ist auch eine ausführliche Chronik der Bauernkriege (nach Herolt) enthalten. Die Erzählung reicht vom Beginn der Aufstände im Allgäu über die Rottenburger Aufruhr, die Aufstände in Hall und die Plünderung von Kloster Lorch bis zum Höhepunkt der Bauernkriege in Thüringen (Bl. 205-209 zu Thomas Müntzer) und endet mit einer Auflistung der verschiedenen Bauern-Strafgerichte. Die abschließenden Texte berichten von der Stiftung des Klosters Comberg (mit blattgr. Ansicht) sowie weiterer Klöster und dort entstandener Wallfahrten. Am Schluß eine blattgr. Darstellung römischer Altertümer (“heidnische Getzen”), die 1543 bei Schloß Brauburg entdeckt worden waren. Ergänzt wird die Chronik durch ein zwölfseitiges alphabetisches Register.
Vereinzelt gering fingerfleckig, erste u. letzte Bll. mit unbedeutenden Randläsuren. Einige kleinere Koloritverklebungen, dadurch 4 Bll. mit 1 oder 2 Fehlstellen (etwas Bild- bzw. Textverlust), 2 Bll. mit Randeinriß, Registerblätter leicht sporfleckig. Insgesamt wohlerhaltene Handschrift. Die vorliegende “Chronica” der Stadt Schwäbisch Hall bildet, insbesondere durch ihre reiche Ausstattung mit Illustrationen, eine wertvolle Ergänzung zu den Chroniken von Herolt und Widman. ”
Quelle: http://www.reiss-sohn.de/frame105.php?page=643
Diese wichtige Handschrift sollte unbedingt von einer öffentlichen Institution (Archiv, Bibliothek, Museum) für die Forschung gesichert werden.
Die Beschreibung ist inkompetent, denn aus der maßgeblichen Edition der Haller Chroniken von Herolt und Widmann durch Christian Kolb (hier: Widmans Chronica, 1904, S. 122-126) geht hervor, dass es sich bei den abschließend genannten Altertümern um die bei Schloss Breuberg entdeckten Altertümer handelt.
Anhand der Handschriftenbeschreibungen Kolbs ist keine nähere Einordnung der Chronik möglich.
Zur digitalisierten Haller Chronik aus einer Zipser Bibliothek siehe hier:
?p=30269#comments
Wachsenden Widerstand insbesondere in der SPD-Fraktion sieht http://Heise.de:
http://www.heise.de/newsticker/meldung/72128
In der Ostertaz durfte ein Medienrechtler die Position der Verlage zum geplanten § 52b UrhG verbreiten. Ich habe einen Leserbrief dazu geschrieben, dessen Text unter
http://log.netbib.de/archives/2006/04/19/alter-wein-in-neuen-schlauchen
zugänglich ist.
Beachtenswert ist, dass sich die Union der deutschen Akademien deutlich auf die Seite des Urheberrechtsbündnisses
http://www.urheberrechtsbuendnis.de schlägt, wenn sie die geplante Regelung zu den unbekannten Nutzungsarten harsch kritisiert. Sie würde Open Access erheblich erschweren:
http://www.akademienunion.de/pressemitteilungen
Zitat:
“Die sich abzeichnende Neuausrichtung der Regelungen für den Umgang mit geistigem Eigentum setzt hingegen einen deutlichen Akzent auf die (kommerzielle) Verwertung elektronischer Art durch Verlage. Die geplante Rechtsübertragungsfiktion des § 137l UrhG-E hat zur Folge, dass bislang unbekannte Nutzungsrechte automatisch dem bisherigen Buchverlag zufallen.
• Ein notwendiger elektronischer Zugriff der Öffentlichkeit auf die Forschungsergebnisse ist damit nicht sichergestellt, zumal den Verlagen keine gleichzeitige Verpflichtung zur digitalen Publikation auferlegt wird.
• Der Auftrag der Forschungseinrichtungen zur weitreichenden Verbreitung des gewonnenen Wissens wird durch die ausschließliche Einräumung der elektronischen Nutzungsrechte an die Verlage vereitelt.
• Die Stellung der öffentlichen Forschungseinrichtungen als Vermittler zwischen Urheber und Verlag bleibt bei dem Kabinettsentwurf gänzlich unberücksichtigt: Hat die Forschungseinrichtung ihre Mitarbeiter bereits für die Erstellung von Werken vergütet, so ist nicht einzusehen, dass der vorgesehene Zuwachs an digitalen Nutzungsrechten bei einem Dritten (dem Verlag) eintritt. Dies gilt umso mehr, als die Forschungseinrichtungen auch dem Verlag oftmals finanzielle Unterstützung durch die Gewährung von Publikationszuschüssen zukommen lassen.
• Im Rahmen eines ausgewogenen Interessenausgleichs ist zumindest ein eigenes Widerspruchsrecht aller bisherigen Rechtsinhaber vorzusehen.”
Die Neuregelung läuft auch unter dem irreführenden Etikett “Archivnutzung” (Beispiele). Die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten, die ihre Archive gegen externe Nutzer erfolgreich abschotten, wollen ältere Bestände, bei denen ihnen digitale Nutzungsrechte fehlen, kommerziell nutzen können. Mit einer Archivnutzung im Sinne der Allgemeinheit hat das nicht das geringste zu tun.
Wissenschaftler können aufgrund der noch gültigen Regelung des § 31 IV UrhG ihre eigenen Bücher, die vor 1995 publiziert wurden, derzeit ohne großen Widerstand der Verlage “Open Access” zur Digitalisierung etwa auf Hochschulschriftenservern bereitstellen (was aber die wenigsten wissen).
Künftig müssen sie, wenn es nach der geplanten Neuregelung geht, innerhalb eines Jahres Widerspruch gegen den umfassenden Rechteübergang an die Verlage einlegen – es ist damit zu rechnen, dass die wenigsten Wissenschaftler von dieser Frist erfahren. Unklar ist, ob auch bei Zeitschriftenartikeln mit Blick auf § 38 UrhG ein Widerspruch notwendig ist.
http://christoph.stoepel.net/Geogen.aspx
Die erstellten Karten stehen unter einer CC-BY-NC-SA-Lizenz.
Die kleine Dienstbibliothek des Hochschularchivs Aachen ist mit ihren Monographien im OPAC der Bibliothek des Historischen Instituts vertreten:
Die führende internationale Linksammlung zur Genealogie besteht 10 Jahre – Glückwunsch!
http://webopac.hwwa.de/digiview/default.html
“Digitalisierung der Archive der Pressedokumentationen von HWWA und ZBW
Im Rahmen des DFG-Projektes “Retrospektive Digitalisierung von historischen Presseartikeln der Archive des HWWA und der ZBW (vormals Wirtschaftsarchiv des IfW)” wird das historische Material der Pressedokumentationen beider Institute von der Zeit ihrer Gründung bis in die Mitte der 1930er Jahre digitalisiert.
Hierbei handelt es sich vorwiegend um Presseausschnitte und Aufsätze zu einzelnen Personen und zu einzelnen Waren und Warengruppen, sowie um Artikel, Geschäftsberichte und Festschriften zu Firmen und anderen Körperschaften, ferner um Ausschnitte aus nationalen und internationalen Zeitungen und Zeitschriften zu Sachthemen aus dem Bereich der gesamten Weltwirtschaft.
Diese Materialien sind zur Zeit nur vor Ort zu benutzen. Um den Zugriff für die Benutzer zu erleichtern, werden diese Materialien nun digitalisiert, aufbereitet und über diese Datenbank im Internet zur Verfügung gestellt.
Insgesamt handelt es sich um ca. 4,8 Millionen Presseartikel aus dem oben genannten Zeitraum. Bei Materialwünschen jüngeren Datums erfolgt der Zugang wie bisher. Es ist jedoch geplant, in späteren Projekten auch dieses Material digital zugänglich zu machen. ”
Beispiel ESSO
http://webopac0.hwwa.de/digiview/DigiView_Display.cfm?IDN=14630
Bei den Personendossiers scheint dagegen so gut wie alles Digitalisierte gesperrt.
http://genealogie.dilib.info
http://wiki-de.genealogy.net/wiki/Computergenealogie/2006/04#Internet
Der Verein für Computergenealogie e.V. hat ein eigenes Digitalisierungsprojekt gestartet. Es liegt eine Bremer genealogische Kartei digitalisiert vor sowie
* Ritters geographisch statistisches Lexikon in zwei Bänden, 8. Auflage. (von 1895) mit 2.266 Seiten,
* Grübels Gemeindelexikon des Deutschen Reiches (von 1892) mit sieben Seiten Einleitung und 608 Seiten Tabellen.
Außerdem gibt es u.a. noch einige Adressbücher des frühen 20. Jahrhunderts als Faksimile.
Unangenehm berührt folgende Bemerkung: “Um die Genealogische Online Bibliothek benutzen zu können, müssen Sie zum Einen Javascript in Ihrem Browser zulassen, zum Anderen müssen Sie eine aktuelle Java-Runtime Version installiert haben.” Das ist nicht akzeptabel, digitalisierte Werke sollten auch ohne solche Zusatzinstallationen benutzbar sein.
Bei der Rang- und Quartierliste 1896 finde ich den Hauptteil nicht. Man kann also nicht seitenweise blättern, sondern ist auf die Kapiteleinteilung angewiesen, was eindeutig benutzerunfreundlich ist.
Fazit: Standards für professionelle Digitalisierungsunternehmen wurden nicht eingehalten.
Für mich ein E-Ostergeschenk:
URN: urn:nbn:de:bsz:25-opus-24389
Reinhardt, Tanja
Die habsburgischen Heiligen des Jakob Mennel
pdf-Format:
Dokument 1.pdf (4,673 KB)
Kurzfassung in deutsch
Im Mittelpunkt der folgenden Betrachtungen stehen insgesamt drei Fassungen eines Heiligenlegendars, das Kaiser Maximilian I. im Jahre 1505 als Teil der Fürstlichen Chronik in Auftrag gab. Jakob Mennel, Freiburger Stadtschreiber und Hofhistoriograph am Hofe des Habsburgers, wurde mit diesem Unternehmen betraut. Die Fürstliche Chronik nahm für den Habsburger mehr als andere Werke, die er in Auftrag gegeben hatte, eine Sonderstellung ein. Somit enthält sie als eine Darstellung habsburgischer Geschichte zentrale Aussagen zum Selbstverständis des Kaisers und seiner Familie. Zudem bringt die Analyse der drei Legendarfassungen Einblicke in das Beziehungsnetz, das die Habsburger mit anderen europäischen Königshäusern verbinden und zudem ihre Vormachtstellung belegen sollte. Weitere Erkenntnisse der Untersuchung beziehen sich auf Mennels Recherche- und Auswertungstechnik bei seinen Nachforschungen zu den habsburgischen Heiligen.
http://nar.oxfordjournals.org/cgi/content/full/34/suppl_1/D527
© The Author 2006. Published by Oxford University Press. All rights reserved
The online version of this article has been published under an open access model. Users are entitled to use, reproduce, disseminate, or display the open access version of this article for non-commercial purposes provided that: the original authorship is properly and fully attributed; the Journal and Oxford University Press are attributed as the original place of publication with the correct citation details given; if an article is subsequently reproduced or disseminated not in its entirety but only in part or as a derivative work this must be clearly indicated. For commercial re-use, please contact journals.permissions@oxfordjournals.org
This seems equivalent to Creative Commons Attribution – Non Commercial (CC-BY-NC). Derivative works seems to be allowed. It seems also allowed to mirror the article in an academic OA repository.
Es ist natürlich viel zu früh, die im Laufe des gestrigen Mittwoch als BETA freigegebene MSN-Konkurrenz zu Google Scholar (GS) zu beurteilen:
Sie liegt inzwischen auch auf deutsch vor. Tests mit verschiedenen Browsern sind erforderlich. Mozilla führt nach wie vor auf die englische Version, während das Aufrufen mit dem IE die deutsche Fassung erbringt. In Mozilla funktioniert das Anklicken wichtiger Links (Websearch, CiteSeer, Autorname, BibTex usw.) nicht.
Bislang sind nur einige wenige Fachgebiete erfasst. Daher ist ein Vergleich mit dem Umfang von Google Scholar noch nicht möglich.
Die Treffer entstammen überwiegend der kostenpflichtigen Zeitschriftenliteratur, es ist nicht möglich, freie Quellen gezielt auszufiltern.
Ebenso wie bei BASE
http://base.ub.uni-bielefeld.de/index_english.html
das natürlich ungleich differenziertere Suchen (auch als GS) ermöglicht, entstammen die Treffer einer genau definierten Anzahl von Quellen. Dagegen nimmt GS auch allgemeine Webfundstücke (z.B. Kursmaterialien und Bibliographien).
Eine erweiterte Suche fehlt (also auch die Möglichkeit wie in GS und BASE nach Metadaten zu suchen), auf Deutsch gibt es keine Suchtipps. Die GS-Funktion Cited-by, ein herausragender Vorteil, fehlt ganz bewusst (noch). Man kann sich aber CiteSeer-Zitate anzeigen lassen.
Was es mit dem Schieberegler (Slider siehe auch: http://pmi.nlm.nih.gov/slide) auf sich hat, ließ sich mit Mozilla nicht beurteilen. Er bezieht sich auf die dargestellte Trefferanzahl.
Warum von den Verlagen anderweitig angebotene Abstracts nicht übernommen werden, erfährt man nicht. Man sieht den Resultaten nicht an, welche Artikel frei zugänglich sind. So kann ein bei Wiley erschienener Artikel (gefunden über die Suche friedrich schiller -jena)
“Characterization of iron-gall inks in historical
manuscripts and music compositions using x-ray
fluorescence spectrometry” (Datierungs- und Identifizierungsmöglichkeiten anhand von Tinten)
anscheinend frei heruntergeladen werden.
Weitere Meldungen zu MAS:
http://www.earlham.edu/~peters/fos/fosblog.html (beste Zusammenstellung englischsprachiger erster Besprechungen)
http://www.escholarlypub.com/digitalkoans/2006/04/12/windows-live-academic-is-up
http://log.netbib.de/archives/2006/04/13/delicius-unfolgsanomalies
Offizielles Weblog
http://spaces.msn.com/academicsearch
Vergleichbare Möglichkeiten, kostenfrei kostenpflichtige Inhalte (Monographien, Zeitschriftenartikel) in großem Umfang als Volltexte zu durchsuchen, listet auf:
http://wiki.netbib.de/coma/VolltextSuchen
[Update: Als Norm ersetzt durch http://archiv.twoday.net/stories/8419122 ]
Neben der Suchfunktion stellen die Kategorien ein wichtiges Mittel dar, frühere Inhalte dieses Gemeinschaftsweblogs wieder aufzufinden. Jeder Beitrag kann leider nur in eine Kategorie einsortiert werden. Falls er zwingend auch noch in eine andere gehört, muss der Eintrag nochmals angelegt oder ein eigener Eintrag mit dem Verweis auf den anderen Beitrag erstellt werden.
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REGELN FÜR BEITRÄGER
Es sollte nicht zu viele Kategorien geben, der jetzige Bestand ist schon an der oberen Grenze und ich wäre dankbar, wenn keine neuen Kategorien ohne Rücksprache mit mir angelegt werden könnten.
Jeder Beitrag muss einer Kategorie zugeordnet werden und auf der Startseite sichtbar sein.
Grundsätzlich entscheiden die Beiträger frei über die Zuordnung der Beiträge zu einer Kategorie. Im Einzelfall korrigiere ich (selten) diese Zuordnung, wenn mir eine andere Kategorie erheblich zutreffender erscheint. Mir selbst als Administrator behalte ich strikt nur die Kategorie IMPRESSUM vor.
Um englischsprachigen Lesern es zu ermöglichen, die englischen Beiträge gezielt zur Kenntnis zu nehmen, sollten alle englischsprachigen Beiträge, die sehr willkommen sind, unabhängig von ihrer Sachzuordnung nur in der Kategorie “English Corner” untergebracht werden.
Bei der Zuordnung von Beiträgen zu Kategorien bitte ich die folgenden Erläuterungen zum jeweiligen Inhalt zu berücksichtigen.
+ Allgemeines
Dies ist zu lesen als “Allgemeines zu diesem Weblog” und wird im wesentlichen von mir betreut. Allgemeine Themen zum Archivwesen sollten in eine andere passende Kategorie eingeordnet werden oder in MISCELLANEA.
+ Archivbibliotheken
Themen, die mit den Dienstbibliotheken in Archiven zusammenhängen.
+ Archive von unten
Diese Kategorie widmet sich Archiven alternativer Bewegungen und wird im wesentlichen freundlicherweise von Herrn Bernd Hüttner betreut. Siehe auch FRAUENARCHIVE.
+ Archivgeschichte
Geschichte des Archivwesens und einzelner Archive.
+ Archivpaedagogik
Arbeit der Archivpädagogen, Zusammenarbeit Schule-Archiv
+ Archivrecht
Rechtliche Fragen des Archivwesens. Siehe auch DATENSCHUTZ
+ Ausbildungsfragen
Ausbildung von Archivaren, Archivschule
+ Bestandserhaltung
Erhaltung von Archiv-, Bibliotheks- und Museumsgut
+ Bewertung
Archivische Bewertung und Überlieferungsbildung, Kassation, einschließlich Fragen der Übernahme von Archivgut
+ Datenschutz
Datenschutzfragen und Fragen zu den Informationsfreiheitsgesetzen
+ Digitale Bibliotheken
Digitale Sammlungen im Internet
+ Digitale Unterlagen
Digitale Unterlagen in Archiven, siehe auch WEBARCHIVIERUNG
+ Diplomarbeiten
Diplomarbeiten zum Archivwesen
+ English Corner
Englischsprachige Beiträge
+ Foren
Mailinglisten und andere Foren zum Archivwesen
+ Fotoueberlieferung
Fragen der Fotoarchivierung
+ Frauenarchive
Siehe auch ARCHIVE VON UNTEN
+ Genealogie
Beiträge, die insbesondere Genealogen interessieren könnten.
+ Herrschaftsarchive
Siehe die Fachgruppe 4 des VdA: Herrschafts-, Haus- und Familienarchive
+ Hilfswissenschaften
Beiträge zu den Hilfswissenschaften, auch Urkundenlehre, Aktenkunde
+ IMPRESSUM
Impressum des Weblogs (nur 1 Beitrag), steht für Beiträger nicht zur Verfügung
+ Internationale Aspekte
Ausländisches Archivwesen (außerhalb des deutschsprachigen Raums)
+ Kirchenarchive
Kirchliches Archivwesen (siehe auch Fachgruppe 3 des VdA)
+ Kommunalarchive
Archive der Städte, Gemeinden, Landkreise und vergleichbarer Gebietskörperschaften (siehe auch Fachgruppe 2 des VdA)
+ Kooperationsmodelle
Kooperation von Archiven mit anderen Institutionen
+ Kulturgut
Schutz und Verlust von Archivgut und vergleichbarem Kulturgut (z.B. Adelsbibliotheken), archivischer Denkmalschutz, Fideikommissrecht
+ Landesgeschichte
Bezieht sich vor allem auf deutschsprachige Länder und Regionen.
+ Literaturarchive
Archive, die sich einem oder mehreren Autoren widmen. Fragen der Nachlassarchivierung.
+ Medienarchive
Pressearchive (zu Bildarchiven siehe FOTOUEBERLIEFERUNG), Rundfunkarchive (siehe auch Fachgruppe 7 des VdA)
+ Miscellanea
Alles, was nicht in eine der anderen Schubladen passt.
+ Oeffentlichkeitsarbeit
Öffentlichkeitsarbeit von Archiven, Außendarstellung, Publikationen von Archiven, auch: archivfachliche Publikationen (Zeitschriften, Festschriften)
+ Open Access
Beiträge zum Thema “Open Access” in Wissenschaft und Archiven, Bibliotheken und Museen
+ Parlamentsarchive
Archive der Parlamente, politischen Parteien, Stiftungen und Verbände (siehe auch Fachgruppe 6)
+ Personalia
Offene Stellen, Mitteilungen zu Personalangelegenheiten (Neubesetzungen, Nachrufe usw.)
+ Privatarchive und Initiativen
Archivgut in privater Hand (z.B. bei eBay). Zu privaten Initiativen siehe vor allem ARCHIVE VON UNTEN, FRAUENARCHIVE. Adels- und Herrschaftsarchive siehe HERRSCHAFTSARCHIVE.
+ Staatsarchive
Bundesarchiv, Archive der Länder, bezogen jeweils auf den deutschsprachigen Raum (siehe auch Fachgruppe 1 des VdA).
+ Suchen
Möglichkeiten der Recherche im Internet
+ Technik
Archivtechnik, EDV im Archiv, aber auch Internet-Tools
+ Universitaetsarchive
Archive der Universitäten/Hochschulen sowie wissenschaftlicher Institutionen (siehe auch Fachgruppe 8 des VdA)
+ Unterhaltung
Unterhaltsames, “Fun”
+ Veranstaltungen
Veranstaltungshinweise (Ankündigungen)
+ Webarchivierung
Archivierung von Internetseiten
+ Weblogs
Interessante Weblogs, Bemerkenswertes aus der Blogosphäre
+ Wirtschaftsarchive
Firmenarchive, Unternehmensarchive, Wirtschaftsarchive (siehe auch Fachgruppe 5 des VdA)
DESIDERATE:
Benutzung – Beiträge vor allem unter ARCHIVRECHT
Nachlaesse – insbesondere unter UNIVERSITAETSARCHIVE, LITERATURARCHIVE und anderen Archivsparten
Schriftgutverwaltung, Records Management – vor allem unter BEWERTUNG
Das Gedächtnis der Schweiz online auf http://www.bar.admin.ch
Bern – Das Schweizerische Bundesarchiv hat seinen Internetauftritt überarbeitet und informiert auf http://www.bar.admin.ch umfassend über nachhaltiges Informationsmanagement in der Bundesverwaltung.
Mit dem Archivportal Thüringen wurde ein spartenübergreifender Zugang zu den Archiven im Freistaat Thüringen geschaffen.
Das Schweizerische Bundesarchiv hat eine Strategie zur dauerhaften Archivierung strukturierter Daten entwickelt:
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung führt zusammen mit der Firma Haessler am 11. Mai den sog. DoRIS-Tag durch. Dabei werden neben der Aktenführungslösung DoRIS verschiedene aktuelle Projekte zur elektronischen Aktenführung und Aussonderung resp. Archivierung vorgestellt. Das Ministerium war u.a. an der Entwicklung der Lösung beteiligt, welche in einigen Teilen wie bspw. der Aktenaussonderung über die Forderungen des DOMEA-Konzepts hinausgeht. Auch wurde von der Firma vor einiger Zeit ein DoRIS-Aussonderungshandbuch vorgestellt, was den technischen Ablauf der Aussonderung elektronischer Akten ans Archiv explizit beschreibt einschl. entsprechender Parameter – ein Punkt der von DOMEA bis heute nur theoretisch beschrieben, jedoch nicht mit Darstellung der technischen Abläufe (wie im DoRIS-Handbuch beschrieben) versehen ist. Dieses und andere Themen zum Records Management können am 11. Mai diskutiert werden.
Als Beispielprojekt ist die Schweizerische Bundespost interessant, da dort bereits eine Abgabe von Records ans Bundesarchiv erfolgte.
Das von Gerald Spindler herausgegebene Buch, das unter
http://www.lehrstuhl-spindler.uni-goettingen.de/extern/openaccess/leitfaden
heruntergeladen werden kann, versteht sich als “Praktiker-Leitfaden”. Der Gesamteindruck ist enttäuschend. Laien werden wenig mit dem teilweise sehr unanschaulich im üblichen Juristenkauderwelsch geschriebenen Buch anfangen können. Die vertretenen Positionen, die sich starr an das bestehende Urheberrecht klammern, sind oft einseitig konservativ gegen OA eingestellt.
Eine sorgfältige Kenntnisnahme der deutschsprachigen wichtigen Publikationen zum Open Access, die überwiegend in der Rubrik “Open Access” dieses Weblogs angezeigt oder erwähnt wurden, ist nicht erfolgt. Dass der von Mruck/Gersmann herausgegebene Reader
http://archiv.twoday.net/stories/189932
nicht zitiert wird, ist schlicht und einfach unverzeihlich. Man mag über die Qualität des juristischen Beitrags von Heike Stintzing (ISI 2004, Chur) über urheberrechtliche Probleme von OA geteilter Meinung sein, aber eine ernstzunehmende juristische Darstellung hat diesen Beitrag gefälligst zu verarbeiten:
http://www.competence-site.de/rechtsfragen.nsf/F624620CB965BFF3C1256F9A0082F172/$File/open_access_vs_urheberrecht.pdf
Dass im Literaturverzeichnis so gut wie keine Online-Quellen aufgeführt werden, ist mehr als befremdlich. Gegebene Online-Nachweise werden unprofessionell zitiert und sind lückenhaft (so ist der Aufsatz von Pflüger/Ertmann 2004 auch im Internet abrufbar unter:
http://www.ub.uni-konstanz.de/kops/volltexte/2004/1337 ). Dass in den einzelnen Beiträgen viele Online-Quellen herangezogen werden, ist dafür kein Ersatz.
Ergänzungen in Auswahl:
http://archiv.twoday.net/stories/1284034
http://www.ib.hu-berlin.de/~kumlau/handreichungen/h144 (Nachtrag)
http://archiv.twoday.net/stories/1118305
http://eprints.rclis.org/archive/00003737 (und viele weitere bei E-LIS verfügbare Beiträge)
Stellungnahme zu einzelnen Punkten:
S. 5 wird dem Monitum (das ich wiederholt vorgetragen habe) Rechnung getragen, dass die deutsche Übersetzung der Berliner Erklärung die Bearbeitungen unterschlägt.
S. 6f. wird entgegen der maßgeblichen OA-Definition der Berliner Erklärung, die zuvor zitiert worden war, in der eigenen Definition einmal mehr die Beseitigung der “permission barriers” ignoriert. Es geht nicht an, dass man sich, weil man bestimmte Forderungen nicht für sinnvoll hält, sich seine eigene OA-Definition schnitzt.
S. 21ff. geben Mönch/Nödler eine sehr breit gehaltene allgemeine Einführung ins Urheberrecht – im Juristenjargon, allgemeinverständlich ist da wenig. Anschauliche Beispiele fehlen.
S. 43f. wird eine klare Stellungnahme zu Pflüger/Ertmann 2004 (s.o.) vermieden.
Die Autoren beten kritiklos das unsinige Dogma der – in anderen Ländern unbekannten – mandaringleichen Stellung des Hochschullehrers nach, der nach Belieben über die Publikation der Forschungsergebnisse entscheiden kann.
Aus S. 47 wird man folgern dürfen, dass für wissenschaftliche Mitarbeiter und Assistenten die Pflichtablieferung der dienstlich erstellten Werke an ein Repositorium gefordert werden dürfte.
Was S. 48f. über die Einbehaltung von Prüfungsarbeiten geschrieben wird, ignoriert die Forschung zu diesem Thema, siehe
http://www.db-thueringen.de/servlets/DocumentServlet?id=4165
S. 52f. wird die Kritik an der geplanten Regelung des § 53a durch die Bibliotheken und das Urheberrechtsbündnis übergangen. Hier wie auch sonst stehen die Autoren konservativ auf dem Boden der herrschenden Urheberrechtsdogmatik, die vom Wind des Wandels nichts wissen will.
S. 53f. hätte man sich die überflüssige Passage zum internationalen Urheberrecht auch sparen können. An ihr ist nichts, was man in einem “Praxisleitfaden” erwarten würde. Die komplexen Verhältnisse werden noch nicht einmal an einem Beispiel erläutert.
Mantz S. 55 ff. widmet sich insbesondere der Auslegung der CC-Lizenzen anhand der Vorschriften über AGB des BGB – ein nützlicher Beitrag! Geprüft wird auch die DPPL (NRW), die nach Ansicht des Autors einige unwirksame Klauseln enthält – ein Armutszeugnis für ifross!
S. 97ff. wird auf das in Deutschland noch wenig bekannte SPARC Author’s Addendum eingegangen, mit dem Autoren gängige Verlagsverträge ergänzen können.
Dieser Beitrag ist für Laien allerdings so gut wie unverständlich.
Knauff S. 105ff. hat seinen Schwerpunkt auf dem Einsatz von DRM, eigentlich ein Widerspruch zu OA.
Heckmann S. 123ff. thematisiert Retrodigitalisierungsprojekte, wobei die Übersicht zu gemeinfreien Werken bzw. zu Schutzfristen des Urheberrechts außerordentlich oberflächlich bleibt.
Zur unbekannten Nutzungsart nach § 31 Abs. 4 UrhG (die Online-Nutzung wird mehrheitlich erst ab 1995 als bekannt angesehen) enthält S. 130 eine instruktive Tabelle.
S. 132 ist die Auffassung inakzeptabel, dass sich Repositorien um ausschließliche Nutzungsrechte bemühen sollten.
S. 133 wird das gravierende Problem “verwaister Werke” nur im Nebensatz angespochen, obwohl genau das die allergrößten Schwierigkeiten in der Praxis bereitet. Thema verfehlt!
S. 136 wird eine Anbietungspflicht des Autors gegenüber dem Buchverlag konstruiert, die einseitig die Interessen der Verleger berücksichtigt.
S. 144f. wird der geplante § 52b (Leseplätze in Bibliotheken) restriktiv im Verlegersinne interpretiert.
Weber S. 149ff. erörtert haftungsrechtliche Fragen rund um Repositorien und plädiert unter anderem für Sperrklauseln.
Völlig unsinnig und mit den Grundgedanken von weltweitem OA unvereinbar ist die Empfehlung S. 180, wegen internationaler Haftungsrisiken einen Auslandsbezug nach Möglichkeit zu vermeiden.
Knauf S. 183ff. fragt nach wettbewerbsrechtlichen Implikationen öffentlichrechtlicher Repositorien. Der Beitrag liest sich wie ein Gefälligkeitsgutachten für einen Verlegerverband, wenn er die Publikation von Belletristik durch ein Repositorium als bedenklich ansieht und die kostenlose Erbringung von Leistungen anzweifelt. Dass Repositorien verpflichtet sein könnten, mittelfristig wenigstens eine Kostendeckung anzustreben, also die Benutzer abzukassieren, um nicht mit dem UWG in Konflikt zu geraten, führt den Grundgedanken von OA ad absurdum.
Weber S. 195ff. behandelt das elektronische Pflichtexemplar, die ISBN-Vergabe und die elektronische Publikation von Dissertationen. Die Tabelle S. 206ff. zeigt die unerfreuliche Zurückhaltung der rechtswissenschaftlichen Fakultäten bei der Ablieferungsmöglichkeit von Dissertationen in elektronischer Form.
Ärgerlicherweise nicht thematisiert wird die Frage, ob ein Doktorand trotz fehlender Möglichkeit in der Promotionsordnung einen Rechtsanspruch hat, seine Dissertation elektronisch abzuliefern.
Ebensowenig wird die wichtige Frage der Prüfungsarbeiten angesprochen (siehe oben) und auch die Frage nach den Vorgaben des öffentlichen Rechts bei der Auswahl etwa von Diplomarbeiten für ein Repositorium wird leider nicht erörtert (siehe dazu Steinhauer u.a. im Listenarchiv http://www.inetbib.de).
Dass in einem Praxisleitfaden der § 38 zwar S. 13, 97, 143f. erwähnt wird, die entscheidende Pointe seit der Novellierung von 2003 aber unter den Tisch fallen gelassen wird, passt in das Bild mitunter eher stümperhaft anmutender Ausarbeitungen. Denn die ausschließlichen Nutzungsrechte, die der Verlag erwirbt und damit auch die Einjahresfrist bezieht sich NICHT auf das für die öffentliche Zugänglichmachung im Internet erforderliche Recht der öffentlichen Wiedergabe, siehe
http://www.uni-tuebingen.de/fb-neuphil/epub/graf/urheberrecht_autoren_graf.html
Damit gilt die Einjahresfrist nicht für Online-Publikationen. Autoren können also sofort in einem Repositorium ihre Arbeit einstellen, soweit sie nicht explizit vertraglich gebunden sind. Da sich CC-Lizenzen auch auf den Druck beziehen, gilt allerdings, dass bei Einstellung unter einer beliebigen CC-Lizenz die Jahresfrist vom Autor gewahrt werden muss.
Frau Rechtsanwältin Stintzing hat in der Diskussion ihres oben genannten Beitrags in Chur 2004 ausdrücklich meiner These zugestimmt, dass die Einjahresfrist nicht für Online-Publikationen gilt.
Das Fazit ist zweispältig, wenn nicht negativ. Es gibt wertvolle Ausführungen in dem Band, aber andere dezidiert OA-feindliche Interpretationen stellen sich eher als ein konservatives “trojanisches Pferd” dar, mit der die OA-Community verunsichert werden soll. Dieses Buch ist kein wirklicher Fortschritt.
http://www.ib.hu-berlin.de/~kumlau/handreichungen/h144
Schmidt, Birgit:
Open Access. Freier Zugang zu wissenschaftlichen Publikationen – das Paradigma der Zukunft? / von Birgit Schmidt. – Berlin : Institut für Bibliotheks- und Informationswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin, 2006, 71 S. – (Berliner Handreichungen zur Bibliotheks- und Informationswissenschaft ; 144)
ISSN 1438-7662
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Abstract
Seit einigen Jahren verschafft sich die Forderung nach allgemeiner und freier Verfügbarkeit von wissenschaftlichen Publikationen Gehör – dies soll insbesondere für die in Artikeln veröffentlichten Ergebnisse öffentlich geförderter Forschung gelten. Ein Ausgangspunkt dieser Forderung sind unzweifelhaft die Probleme der Bibliotheken, angesichts steigender Preise und stagnierender Etats eine angemessene Informationsversorgung zu gewährleisten. Die Initiativen der Open Access-Bewegung versprechen Abhilfe, indem sie mittels der technischen Möglichkeiten des Internet alternative Publikations- und Geschäftsmodelle erproben und etablieren, die den Lesern unmittelbaren freien Zugang zu den wissenschaftlichen Publikationen verschaffen. An die Realisierungen der Publikationsmodelle „Self-Archiving“ und „Open Access-Zeitschrift“ mittels verschiedener Geschäftsmodelle werden hohe Erwartungen herangetragen, zugleich werfen diese aber auch eine Reihe von neuen Problemen auf. Der Fokus der Diskussion liegt hier auf Open Access-Zeitschriften und autoren-finanzierten Geschäftsmodellen.
Diese Veröffentlichung ist die im Februar 2006 überarbeitete Fassung einer Master-Arbeit im postgradualen Fernstudiengang Master of Arts (Library and Information Science), eingereicht im Mai 2005 an der Humboldt-Universität zu Berlin.
Eine kurze praktische Anleitung im GenWiki
http://wiki.genealogy.net/wiki/Digitalfotografie
An meinen Auffassungen zur Rechtslage
http://archiv.twoday.net/stories/168920
halte ich fest.
In der Frankfurter Rundschau vom 23. März 2006 erschien ein Beitrag, der sich auf
http://archiv.twoday.net/stories/692500
bezieht und mir erst jetzt bekannt wurde.
Fürstenhaus wirft Schätze auf den Markt ;
Finanziell klamme Büdinger Schlossherren verkaufen wertvolle Handschriften an Privatsammler / Gericht droht mit Verlagerung des Archivs
VON ANITA STRECKER (BÜDINGEN)
Zu. Verrammelt. Unzugänglich. Vor dem Tor des Büdinger Schlosses hilft auch kein “Sesam, öffne dich!” mehr. 1,1 Kilometer an historischen Dokumenten – unschätzbare Kostbarkeiten für Historiker und Heimatforscher – liegen seit fast vier Jahren verschlossen im alten Brauhaus des Schlosses, weitere 500 Meter lagern im Bandhaus aus dem 16. Jahrhundert, das vom Alter gezeichnet im Herzen Büdingens steht. Das Gedächtnis von 60 Ortschaften zwischen Büdingen und Gelnhausen, Wächtersbach, Birstein und Meerholz ist weggesperrt. 2002 hat der überschuldete Schlossherr Wolfgang Ernst zu Ysenburg und Büdingen, Generalbevollmächtigter seines ältesten Sohnes und eigentlichen Fürsten, Casimir-Alexander, den letzten hauptamtlichen Hüter des “Fürstlich und Gräflich Ysenburgischen Gesamtarchivs” aus Geldnot in den vorzeitigen Ruhestand geschickt – und das Archiv kurzerhand zugesperrt.
“Ein Skandal”, sagt der Regionalhistoriker Christian Vogel aus Niddatal. Denn was ist, dürfte rein rechtlich nicht sein. Das Gesamtarchiv ist Eigentum einer 1930 gegründeten Stiftung, die als Rechtsnachfolgerin des abgeschafften Fideikommiss aus Feudalzeit Kulturgüter in Adelshand als “unveräußerlich” bewahrt und festlegt, dass das Archiv für die Öffentlichkeit zugänglich bleibt.
Dass das Recht in Büdingen seit Jahren mit Füßen getreten wird, sieht nicht nur Vogel so. “Die Ysenburger Stiftung ist unser Sorgenkind”, sagt Gerhard Knauf, Vorsitzender Richter des Senats Fideikommisse in Kassel, der zum Oberlandesgericht Frankfurt gehört. Als staatliche Aufsicht wacht das Gericht über die Stiftungen der hessischen Adelsfamilien, auf dass historisch wichtige Kulturgüter erhalten bleiben. “Wir haben unsere Probleme damit, dass das Archiv so lange zu ist.” Seit Monaten stünden der Senat, das Ministerium für Kunst und Kultur und Wolfgang Ernst zu Ysenburg-Büdingen deswegen in Gesprächen. “Ich hoffe, dass sich das Problem alsbald gut regeln lässt.” Wie, lässt Knauf offen: “Ich will die Verhandlungen nicht gefährden.”
Historiker Vogel treibt noch eine andere Sorge um: Was geschlossen ist, kann nicht kontrolliert werden, und niemand weiß, welche Schätze das Archiv tatsächlich birgt. Oder: noch birgt. Es ist zwar bekannt, dass alle offiziellen Unterlagen aus Büdingen, Wächtersbach und Meerholz dort lagern. “Aber es gibt keine vollständigen Inventarlisten”, beklagt auch Klaus-Dieter Rack vom Staatsarchiv in Darmstadt. Und kaum Findbücher, die bei der Spurensuche helfen könnten. “Das Fürstenhaus Ysenburg-Büdingen verscherbelt Kulturgut”, schlägt der Historiker Klaus Graf vom Aachener Hochschularchiv seit Monaten schon via Internet Alarm. Tatsächlich sind erste spektakuläre Verkäufe publik geworden. Ob die Raritäten jedoch aus dem Archiv stammten oder – ganz legal – aus der Schlossbibliothek, die frei verfügbares Eigentum der Fürstenfamilie ist, darüber streiten sich die Experten.
Leider hat wurde per Gerichtsbeschluss festgestellt, dass die veräußerte Fragmentensammlung Bibliotheksgut darstellt, obwohl sie zuletzt eindeutig als Archivgut galt.
Schillerndstes Streitobjekt ist die reich bebilderte Passionsgeschichte des Franziskanertheologen Johannes von Zazenhausen von 1464, die das Hamburger Auktionshaus Jörn Günter zum unbekanntem Preis von Wolfgang Ernst in Büdingen erstand und für 635 000 Euro an einen privaten Sammler verkaufte. Das Traktat soll einst als Geschenk in das fürstliche Gesamtarchiv gelangt sein. Laut Graf hätte es somit “zweifellos” unter dem Schutz des Bundes-Kulturgutschutzgesetzes gestanden und nicht einfach verkauft werden dürfen. Jetzt ruht die einzige mit Buchmalerei versehene Handschrift im Tresor eines Privatsammlers.
“Zweifellos” hatte ich nicht behauptet. Die Beschreibung des Stücks hat es als Teil des Gesamtarchivs bezeichnet und dieses steht zweifelsohne unter dem besagten Schutz.
Sorge um Liederhandschrift
Die Historikersorgen sich auch darum, dass Teile der kostbaren Schönrainer Liederhandschrift aus der Zeit um 1330 alsbald in Privathänden landen könnten. Laut Urteil der Fideikommiss-Gerichtes stammen auch diese Liedüberlieferungen aus dem frei verkäuflichen Bibliotheksbestand. Doch die Blätter sind so rar, sagt Konrad Wiedemann, Leiter der Handschriftenabteilung der Landesbibliothek Kassel, dass sie aus wissenschaftlicher Sicht kostbarer sind als eine Gutenbergbibel, die für zehn Millionen Euro gehandelt wird. “Von der Gutenbergbibel sind 48 Exemplare bekannt. Einige Blätter der Liederhandschrift gibt es nur ein einziges Mal. Es wäre ein herber Verlust, wenn die Wissenschaft keinen Zugriff mehr darauf hätte.” Noch ist die Handschrift auf dem Markt und Wiedemann hofft, dass am Ende eine öffentliche Sammlung zum Zug kommt.
Ob die Fürstenfamilie weitere bedeutsame Stücke verkauft hat oder Archivbestände in die Bibliothek verschoben wurden und nun frei verkäuflich sind, bleibt Spekulation. Heimatforscher Vogel sieht deshalb “schleunigst” das Land in der Pflicht, ähnlich wie beim Verkauf des Erbacher Schlosses einzugreifen, um “einzigartiges Kulturgut” zu retten. Doch das Land weist jede Zuständigkeit zurück. Die Archivbestände seien Eigentum der Familien-Stiftung, sagt Ulrich Adolphs, Sprecher des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst. Die Aufsicht liege allein beim Fideikommiss-Gericht.
“Ob heimlich Dinge aus dem Archiv verkauft wurden, spielt im Streit bisher keine Rolle”, sagt Richter Knauf. “Uns geht es darum, dass das Archiv wieder zugänglich gemacht wird.” Das Angebot des Hessischen Staatsarchivs in Darmstadt, das Archiv in Obhut zu nehmen, lehnte der Schlossherr ab. Ebenso den Vorschlag des Wetteraukreises, das Archiv der überschuldeten Familie als Kreisarchiv zu übernehmen. Dennoch wird er sich mit dem Gericht einigen müssen: “Wir werden aufsichtsrechtlich alles Erforderliche tun, um die Archivbestände zu sichern”, sagt Knauf. Notfalls werde die Verlagerung der Sammlung angeordnet, was bisher aus Rücksicht auf die leere Kasse der Fürstenfamilie unterblieb. “Die Stiftung müsste die Kosten des Umzugs tragen.”
Bandhaus steht zum Verkauf
Ein Umzug, zumindest der Archivteile aus dem Bandhaus, könnte jedoch schneller kommen, als den Ysenburgern lieb sein kann. Die FR-Information, dass der Fürst das alte Herrenhaus samt Bandhaus im Internet für 950 000 Euro feilbieten lässt, hat Richter Knauf alarmiert. “Das ist ein Anlass, sofort einzuschreiten. Notfalls werden wir die Sammlung sicherstellen.”
Sicher sind die Dokumente im Bandhaus bisher nicht, sagt Historiker Vogel. “Da könnte jeder einsteigen.” Ob das Haus bei Regen dicht hält, bezweifelt er gleichfalls. Auch der Darmstädter Archivleiter Friedrich Battenberg wies das Land bereits vor anderthalb Jahren auf die unbefriedigende Lagerung der Büdinger Schätze hin. Das Ministerium wiegelt ab: “Das Brauhaus sieht von außen zwar baufällig aus, drinnen liegen die Archivbestände aber sicher in einem Betonbunker”, referiert Ministeriumssprecher Adolphs das Ergebnis eines Ortstermins von Vertretern des Landes sowie des Fideikommiss-Senats. “Die Leute haben sich das Brauhaus angesehen und danach im Schloss Tee getrunken”, spottet Vogel. “Das Bandhaus hat niemand angeschaut.”
Für den Historiker ist es “mehr als mysteriös”, weshalb das Gericht bei den Büdingern so lange still hält. Und das Ministerium regelrecht abtaucht: “Die Fürstenfamilie muss einen sehr guten Stand im Land haben.” Wolfgang Ernst zu Ysenburg und Büdingen, Schwiegersohn des Ex-Schatzmeisters der Hessen-CDU, Prinz Casimir zu Sayn-Wittgenstein, schweigt. Kein Kommentar, heißt es auf FR-Anfrage. Einer, der Näheres weiß – nicht zuletzt, weil er als einziger neben dem Fürsten die Archiv-Schlüssel besitzt – mag gleichfalls nichts sagen: Peter Decker, der letzte Archivar. Nach seiner Entlassung habe er sich noch ins Zeug gelegt, den “Sesam Archiv” zu öffnen, sagen Leute, die ihn kennen, inzwischen habe er sich aber offenbar mit dem Fürsten arrangiert. Decker: “Ich bin dem Fürstenhaus gegenüber loyal.”
Ein gut recherchierter Artikel, der Klartext spricht! Einmal mehr zahlen Wissenschaftler die Zeche, wenn der Staat beim skandalösen Treiben der Büdinger wegguckt. Das Fideikommissgericht hat die Pflicht, auch die Zugänglichkeit des Archivs sicherzustellen. Nicht von ungefähr sind die Vorschriften des Fideikommissrechts der einzige im deutschen Recht gewährte Rechtsanspruch auf Einsichtnahme in Privatarchive. Denkmalschutzgesetze mögen zwar den Erhalt garantieren, aber können nicht den Zugang für die Forschung regeln. Wenn ein namhafter Funktionär des Archivwesens wie Norbert Reimann durch die Lande zieht mit Artikeln, jegliche Eingriffe in die Rechte privater Archiveigentümer seien Nazi-Erbe, ist das nur ein weiteres Zeugnis der unseligen Kumpanei zwischen Staat und Eigentümern zulasten der Wissenschaft.
In der Stuttgarter Zeitung vom 1. April 2006 geht ein Artikel auf die Entfernung bereits freigegebener Akten im US-Nationalarchiv ein. Auszug:
Trotzdem gehen im Nationalarchiv merkwürdige Dinge vor, trotzdem ist aus der großen Dokumentenkammer der USA ein kleiner Schatz verschwunden. Wo unlängst noch Akten der Regierung lagerten, finden Forscher immer öfter leere Kartons. Manchmal bleibt eine kurze Notiz zurück. “Rücknahmemeldung” steht darauf. Darunter: “Das unten identifizierte Objekt wurde aus dieser Akte entfernt.” Von wem? Warum? Nichts Genaues wusste man nicht, bis der Historiker Matthew Aid das Geheimnis lüftete.
Schon vor zwei Jahren war Aid auf die seltsamen Vorgänge aufmerksam geworden. Er ist Dauergast im Nationalarchiv, der wohl weltgrößten Fundgrube, wenn es um offizielle Dokumente zur jüngeren Geschichte geht. Hier kann man nachlesen, was US-Präsidenten in vertraulichen Gesprächen gesagt haben, was die CIA in entlegenen Erdwinkeln plante und vieles mehr. Matthew Aids Spezialgebiet ist elektronische Aufklärung. Ein kleines historisches Juwel hat auch er vor Jahren ausgegraben, als er im Nationalarchiv Belege fand, dass Washington kurz nach dem Zweiten Weltkrieg Frankreich und Israel belauschte. Als Aid später für neue Recherchen zurückkehrte, waren die Dokumente weg. “Die Akten waren leer”, erinnert sich der Historiker. Zu Hause hat er noch die Kopien. Kollegen machten ähnliche Erfahrungen.
Als Aid der Sache nachging, stieß er auf ein Programm zur “Reklassifizierung” von Archivdokumenten. Wenn er von der Sache erzählt, schwankt seine Stimme zwischen atemlos, empört und belustigt. Atemlos und empört ist der Wissenschaftler in ihm. Denn im Kern geht es darum, dass einst geheime Regierungspapiere, die der damalige Präsident Bill Clinton 1995 für die Öffentlichkeit freigegeben hatte, wieder systematisch unter Verschluss genommen werden. Keine schöne Sache für einen Historiker. Belustigt ist der Mensch Matthew Aid, der mit den Zensoren manchmal morgens auf dem Weg ins Nationalarchiv im gleichen Bus sitzt. Herren, die gekleidet sind wie Archivare, “aber mit militärisch kurzem Haarschnitt”.
Ehemalige Schlapphüte seien das, vermutet Aid. Statt in den Lesesaal gehen sie in ein mit Nummernschlössern gesichertes Büro in der vierten Etage eines Archivtrakts im Washingtoner Vorort College Park. Dort durchforsten sie Abermillionen Akten und ziehen alles ein, was ihnen gefährlich erscheint.
Als sich Aid und andere Historiker bei dem Archivdirektor Allen Weinstein beschwerten, bebte der vor Wut. “Der wusste gar nicht, was da läuft”, sagt Aid. Der Direktor hat inzwischen eine Untersuchung eingeleitet. Nichts darf mehr verschwinden, bis geklärt ist, wer da was warum einzieht. Die Schlapphüte sitzen nicht mehr im Bus. Dafür gibt es inzwischen eine Zahl: Rund 9500 Dokumente mit insgesamt 55 000 Seiten sollen seit 1999 aus den öffentlichen Regalen des Nationalarchivs entfernt worden sein.
Wissenschaftler und Bürgerrechtler schlagen Alarm. Die einen befürchten, den Zugang zu historisch wertvollem Material zu verlieren. Die anderen sorgen sich um Transparenz und demokratische Kontrolle. Ohne die Freigabe der Verschlusssachen, hatte schon 1998 ein Beraterstab im State Department argumentiert, könne die Geschichte der US-Außenpolitik zu einer “offiziellen Lüge” werden.
Der Artikel schließt:
Wie der Aktenkrimi hinter den Marmorsäulen des Nationalarchivs weitergeht, darüber mag Matthew Aid keine Prognose wagen. Zur Überraschung der Historikergemeinde kämpft auch der Chefarchivar Weinstein. Er hat die Zensoren mutig aufgefordert, die entfernten Akten – “wo angemessen” – wieder in die Regale zu stellen. An der großen Freitreppe, gleich neben dem Eingang zur Rotunde mit der vergilbten Unabhängigkeitserklärung, blickt ein steinerner Jüngling in Richtung Weißes Haus. “Ewige Wachsamkeit ist der Preis der Freiheit” steht darunter.
Das Onlineportal des Archivs für Zeitgeschichte u.a. vorgestellt auf der diesjährigen Clio-Tagung beinhaltet u.a. eine probabilistische Suche.
Der Zugriff auf die Bestände ist damit auch für Laien ohne grossen Rechercheaufwand möglich.
Die Datenbank geht hinunter bis zur Archivalie selbst.
Eine Zusammenstellung wichtiger Punkte bietet:
http://www.ffbiz.de/htdocs/bewegungsarchiv/html/body_fotografien.html
Die Ausführungen zum Urheberrecht sind allerdings recht laienhaft.
Das preisgekrönte Bild des niederländischen Fotografen Jan Banning ist nachgewiesen unter
?p=30622#comments
PDF/A wurde zuletzt als neuer Standard zur elektronischen Langzeitarchivierung veröffentlicht. Nachstehend gibt es nähere Informationen zum Format und der Entwicklung:
Das Bundesverfassungsgericht hat den Schutz der gegenüber dem Staat offenbarten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durch Art. 12 GG unterstrichen:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20060314_1bvr208703.html
Zu m sehr weitgefassten Begriff der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse siehe auch:
http://de.wikipedia.org/wiki/Betriebsgeheimnis
Für Benutzung von Unterlagen, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, ist – auch für Landesarchivgut und kommunale Unterlagen – § 8 Bundesarchivgesetz einschlägig, der auf § 2 Abs. 4 Nr. 1 verweist. § 5 Abs. 3 ermöglicht eine Benutzung 60 Jahre nach Entstehen. Die Frist ist nicht verkürzbar, kann aber im öffentlichen Interesse um höchstens 30 Jahre verlängert werden. Eine Sonderregelung gilt für vor dem 23. Mai 1949 entstandene Unterlagen. Absatz 6 schließt eine Benutzung aus, wenn Grund zur Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen (Nr. 2) oder wenn bundesrechtliche Geheimhaltungspflichten verletzt würden.
Ein Freigabeverfahren unter Anhörung der betroffenen Firma sieht das Gesetz nicht vor.
Für trotz der 60-Jahresfrist noch bestehende Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ist angesichts der in obigem Beschluss unterstrichenen Bedeutung des Schutzes durch den Staat davon auszugehen, dass keine Offenbarungsbefugnis gegeben ist. Solange sie für die Firma wichtig sind, werden sie – gegebenenfalls “ewig” – geschützt.
Bei nicht mehr bestehenden Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, etwa durch Firmenaufgabe, ist die 60-Jahresfrist natürlich für den Benutzer höchst unbefriedigend.
Die Sperrfrist gilt auch für die Firma selbst, wenn diese z.B. Kopien für das Firmenarchiv möchte, wenn die eigene Überlieferung nicht mehr vorhanden ist. Problemlos dürfte ein solcher Zugriff nur für Unterlagen vor dem 23. Mai 1949 sein, da von der Wahrnehmung berechtigter Belange die Rede ist. Ansonsten kann sich die Firma nicht auf ein Äquivalent des “informationellen Selbstbestimmungsrechts” berufen. Ob andere Rechtsvorschriften einen Zugang gewähren könnten, wäre zu prüfen.
§ 6 des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes bestimmt: “Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.” Geht es nur um die eigenen Geheimnisse, nicht um die der Mitbewerber, so kann bei Akten von Bundesbehörden die Firma die Unterlagen einsehen (sofern es nicht andere Versagungsgründe gibt).
Dagegen schreibt § 8 des NRW-IFG eine Abwägung zwischen dem Informationszugang der Allgemeinheit und den Interessen des Inhabers der Geheimnisse vor. Text:
http://www.im.nrw.de/bue/doks/ifg.pdf
Bei restriktiver Auslegung zugunsten des Rechteinhabers dürfte diese Vorschrift wohl verfasssungsgemäß sein.
Es spricht nichts dagegen, dass Firmen vor dem Verwaltungsgericht mittels Feststellungsklage die Qualifizierung bestimmter Archivalien als Unterlagen mit Geheimnissen erreichen können.
Wird die Einsichtnahme in Unterlagen unter Berufung auf ein Geheimnis durch das Archiv verweigert, kann der Benutzer vor dem Verwaltungsgericht dagegen klagen, wobei sich angesichts von § 99, 100 VwGO die vom Bundesverfassungsgericht erörterte in-camera-Problematik stellt.