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Delft: Open Access Wiki

http://openaccess.wetpaint.com

Open Access Wiki wants to become the place to be to read about and discuss open access in scientific communities.

My comment: Forget it if you are using a CC-BY-SA-NC 2.5 license!

I have discussed this at:
http://archiv.twoday.net/stories/3493112

Please note that due the commercial Google Ads of the Delft wiki it is impossible for it to use the own contents!

Bethel-Film-Originale gesucht

In Zusammenarbeit mit den von Bodelschwinghschen Anstalten in Bethel plant der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) eine DVD-Edition von drei Werbefilmen, die in den 1930er Jahren für diese größte diakonische Einrichtung Westfalens entstanden sind. Dazu sucht das LWL-Medienzentrum für Westfalen nach Originalrollen der Bethel-Filme aus den 1930er Jahren, da sie auch den Umgang mit dem sensiblen Thema „Rassenhygiene und Verhütung erbkranken Nachwuchses“ in der NS-Zeit dokumentieren. Nach 1945 wurden diese Sequenzen im Zuge der Entnazifi-zierung herausgeschnitten.

http://www.lwl.org/pressemitteilungen/mitteilung.php?16954

Zur Genese des Kulturgutbegriffs

Buddeus, Johann Franz *1667-1729*
http://www.vd17.de

Wahl, Matthias Jacob *1671-1727*
Titel: De Iure Belli Circa Res Sacras
/ … Praeside Johanne Francisco Buddeo … Pro Summis In Philosophia Honoribus Consequendis D. Nov. A. M.DC.XCV. Disputabit Publice Matthias Jacobus Wahl/ Strenz. Naund. Saxo.
Erschienen: Halae Magdeburgicae : Henckelius, 1695
Kollation: [8] Bl. ; 4°
Fingerprint: e-st 4.a- o-t. e,nt C 1695R
Sprache(n): lat
Anmerkungen: Nicht identisch mit VD17 12:165337Q (dort im Titel: “Novembr. A. M.DC.XCV.”) und 12:134652S (Drucksatz und Fingerprint abweichend)
Schlüsselseiten aus dem Exemplar der SBB-PK Berlin: Fl 8728 (Volldigitalisat)

http://www.gbv.de/du/services/gLink/vd17/1:003506T_001,800,600 bis http://www.gbv.de/du/services/gLink/vd17/1:003506T_015,800,600

Der Druck erörtert die Frage einer Sonderbehandlung der “res sacrae” im Krieg.

Archivar(stereo)typen: 150. Todestag Joszef Szens, Weltklasseschachspieler und Stadtarchivar

Joszef Szen (* 7. September 1805 in Pest, † 13. Januar 1857 ebenda) war ein ungarischer Schachmeister. Er erhielt einen Abschluss in den Rechtswissenschaften und wurde später Stadtarchivar der Stadt Pest (heute: Budapest).
Szen erlernte das Schachspiel in den Cafes von Pest. 1830/31 gewann er die Meisterschaft des Cafes Wurm in Pest und galt bald darauf als Philidor Ungarns. In den Jahren 1836 bis 1839 unternahm Szen eine Europareise, die ihn nach Frankreich, England und Deutschland führte. Er nahm die Gelegenheit wahr, mit den stärksten Schachmeistern dieser Länder Wettkämpfe und Gelegenheitspartien auszutragen. Seine Tournee und die mit ihr verbundenen Erfolge mehrten seinen Ruhm bei Europas Schachspielern. 1836 bezwang er Louis-Charles Mahé de La Bourdonnais in Paris in einem Vorgabematch mit 13-12 (+13-12=0) (Szen erhielt Bauer und Zug vorgegeben). Im selben Jahr gewann er überzeugend gegen den Amateur (?) Calis mit 12 Gewinnpartien bei einer Verlustpartie. 1838 hielt er sich in Berlin auf, wo er ein kurzes Match gegen Tassilo von Heydebrand und der Lasa mit 2-1 (+2-1=0) gewann, gegen Ludwig Bledow 1-1 (+1-1=0) spielte und Carl Mayet mit 2,5-3,5 (+2-3=1) sowie Paul Rudolph von Bilguer 0-1 unterlag.
Szen gehörte 1839 zu den Gründern des Pesters Schachklubs, deren Mitbegründer auch der ungarische Komponist Ferenc Erkel war, ein starker Spieler, dem Szen sogar in einzelnen Partien unterlag.
Dieser Pester Schachklub wurde von Szen und Johann Jacob Löwenthal angeführt, als in den Jahren 1842-1845/46 ein damals weit beachteter Korrespondenzwettkampf gegen Paris, angeführt vom Schachmeister Pierre Charles Fournier Saint Amant und Chamouillet, ausgerichtet worden ist. Lionel Kieseritsky gehörte ebenfalls der Mannschaft an, aber er zog zurück. Weitere Mannschaftsmitglieder waren I. Calvi, Devinck, La Roche und A. L. Deschapelles, der das Team verlies, nachdem er nicht die von ihm gewählte Eröffnung erhielt. Der zeitgenössische, englische Schachmeister Howard Staunton bemerkte, dass der Verlust Deschapelles´ sicher bereut wurde, der Rückzug Kieseritskis die Mannschaft irreparabel schwächte. Der Sieg von Pest mit 2-0 war damals eine Sensation. Die von den Pestern in ihrer Schwarzpartie angewandte Verteidigung ging in die Schachtheorie als Ungarische Verteidigung (1.e4 e5 2.Sf3 Sc6 3.Lc4 Le7). ein. Die Unterdrückung der ungarischen Revolution 1848/49 brachte einen Bann aller Vereinsaktivitäten mit sich. Der Stopp des Vereinslebens hielt bis 1864 an.
1851 wurde Szen von Howard Staunton, vermutlich auf Empfehlung Löwenthals, zum ersten internationalen Schachturnier in der Schachgeschichte nach London eingeladen, das während der Weltausstellung stattfand.
Szen wurde Fünfter und bewies mit diesem ausgezeichneten Resultat, das sein größter Erfolg in seiner Karriere war, seine Weltklasse. Szen hatte in diesem Turnier Lospech. Bereits in der zweiten Runde traf er auf den späteren Turniersieger Adolf Anderssen, dem er mit 2-4 unterlag. Dieser schätzte die Spielstärke Szens so hoch ein, dass es vor dem Wettkampf zu einer Absprache zwischen den beiden kam, wonach der Sieger dem Verlierer ein Drittel seines späteren Preisgeldes abgeben sollte.
1853 verlor Szen in London gegen Breslauer Daniel Harrwitz mit 1,5-3,5 (+1-3=1), 1852/54 spielte er einen Wettkampf gegen Ernst Falkbeer in Wien 10-10 (+9-9=2) unentschieden.
Szen war insbesondere Endspielspezialist (er wies als erster nach, dass das Endspiel wKd1 Ba2b2c2 gegen sKe8 sBf7g7h7 nicht remis, sondern für den Anziehenden gewonnen ist) und gilt als der erste ungarische Problernkomponist.
Quellen: Wikipedia et alt.

Nachtrag:
Aktualisierte PDF-Fassung mit Partien Szens von 1836 – 1851

US: White House Emails deleted

Countless e-mails to and from many key White House staffers have been deleted — lost to history and placed out of reach of congressional subpoenas — due to a brazen violation of internal White House policy that was allowed to continue for more than six years, the White House acknowledged yesterday.

Read more:
http://www.washingtonpost.com/wp-dyn/content/blog/2007/04/12/BL2007041200941.html

The White House said Wednesday that it may have lost what could amount to thousands of messages sent through a private e-mail system used by political guru Karl Rove and at least 50 other top officials, an admission that stirred anger and dismay among congressional investigators.

Read more:
http://www.latimes.com/news/nationworld/nation/la-na-emails12apr12,0,4800585.story?coll=la-home-headlines

Archiv(ar)stereotypen-Quickie: Das Archivmagazin.

In der gestrigen “Pfarrer Braun”-Folge – ich gebe es zu, ich mag die Easy-Listening-Musik von Martin Böttcher(alle anderen mögen James Last hören), Ottfried Fischers Mienenspiel ist ja nicht gerade atemberaubend – spielte der Stereotyp eines Archivmagazin quasi die Hauptrolle: verstaubt, mit Spinnweben “geschmückt” und so dunkel, dass man sich mit Kerzen behelfen musste. Der dortige Archivstaub führte den kriminalisierenden Pfarrer auf die richtige Spur zur Lösung des Falles: Die Äbtissin hatte die Personalakten gefälscht, um ein 30 Jahre zurückliegendes Verbrechen zu vertuschen.
Für Restaurator(inn)en war die gestrige Folge daher nichts. M. E. kam sie sogar einer Verunglimpfung der in den Ordensarchiven tätigen nahe. :-))

Oettingische Bibliothek in Seyfriedsberg

Wann diese Schlossbibliothek des Hauses Oettingen-Wallerstein ganz oder teilweise in den Antiquariatshandel gewandert ist, ist nicht bekannt. Möglicherweise geschah dies in den letzten Jahren, da es etliche aktuelle Angebote aus dieser Provenienz im ZVAB gibt.

Allerdings wurden bereits in den 1930er Jahren Bücher aus Seyfriedsberg (Landkr. Günzburg) verkauft:
http://www.bibliothek.uni-augsburg.de/sondersammlungen/oettingen_wallerstein/katalog/auktion

Quelle: http://www.tandaradey.de

Aus dem ZVAB:

Cicero, Marcus Tullius, Opera omnia quae exstant, a Dionysio Lambino Monstroliensi ex codicibus manuscriptis emendata, & aucta … eiusdem D. Lambibi annotationes … Tl. 1: Rhetorica (von 9). Straßburg, Rihel und Dupuys, 1581. 32 Bl., 382 num. Bl., 93 Bl., 1 w. Bl. Mit Holzschnitt-Druckermarke auf Titel. 8vo. Pergamentbd. d. Zt. mit Schließbändern. (vorderes Innengelenk angebrochen).

Erste Straßburger Lambin-Ausgabe. Lambin veröffentlichte die Werke Ciceros erstmals 1565-66 in Paris. “An excellent edition by the celebrated Dionysius Lambins; whose critical abilities, and various erudition, well fitted him for the office of Cicero” (Dibdin, I, 398). Der vorliegende erste Teil der insgesamt neun Teile umfassenden Ausgabe enthält Ciceros Rhetorica. – Aus der Bibliothek Oettingen-Wallerstein in Seyfriedsberg. – Exlibris, 2 Stempel auf Titel, sonst gutes, sauberes Exemplar.

Insgesamt 13 Titel (abgesehen von obigem Stück 2. H. 18. und 19. Jh.)

Bayern schützt seine Kulturgüter nicht

Immer wieder kommt es auf dem Gebiet des Freistaats Bayern zu Kulturgutverlusten, weil historische Sammlungen undokumentiert zerschlagen werden.

Hier eine – lückenhafte – Chronik von Fällen, die mir bekannt geworden sind.

Eichstätt (siehe ?p=27858#comments ) ist also leider kein Einzelfall.

Warum in denkmalpflegerischen Sonntagsreden jedes oberbayerische Martl am Wegesrand als schützenswertes Kulturdenkmal gesehen wird, hochrangige Geschichtsquellen aber durch Zerstückelung der Vernichtung preisgegeben werden, erschließt sich mir nicht.

1987 oder früher [vgl. Kommentar]
Die Bibliothek der Franziska von Hohenheim auf Schloss Bächingen (Lkr. Dillingen) wird verkauft (wann?)
http://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%A4chingen_an_der_Brenz
(Derzeit mehrere Titel aus Bächingen im ZVAB)
[29.3.2020 https://archivalia.hypotheses.org/122193]

1994 [s. Kommentar!]
wurde die in Waal befindliche Bibliothek derer von der Leyen (unter Einschluß der Bibliothek des Mainzer Erzbischofs Damian Hartard von der Leyen) versteigert:
?p=28593#comments
[Nachtrag: ?p=27818

1993 und 1995
wurde Ausstattung des Thurn- und Taxis’schen Schlosses zu Regensburg bei Sotheby’s versteigert.

1995
wurde die angebliche Schlossbibliothek Triefenstein versteigert, in Wirklichkeit Bücher der Freudenberger Linie der Fürsten Löwenstein
http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/wertheim.htm
1985 war bei Sotheby’s in München die Hofbibliothek der Rosenberger mit wichtigen alten Beständen aus den Abteien Neustadt und Bronnbach, eine Säkularisationsbeute der Fürsten, zum Verkauf gekommen, http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/privbib.htm

1999
“Graf Joachim von Ortenburg (1530-1600), der sein niederbayerisches Territorium 1563 dem Protestantismus anschloss, gilt als einer der bedeutendsten Fuehrer des Luthertums in Bayern im 16. Jahrhundert. Seine Bibliothek kann daher als wichtige konfessions- und kulturgeschichtliche Quelle gelten. Nachdem die Handschriften der Graeflich Ortenburg’schen Bibliothek im oberfraenkischen Schloss Tambach bereits in den 1980er Jahren ohne Aufsehen in den Antiquariatshandel gewandert waren – einige mittelalterliche Stuecke erwarb 1993 die Staatsbibliothek Berlin – und mehrere Tausend Drucke aus dem 18. bis 20. Jahrhundert 1699 als Dauerleihgabe der Universitaetsbibliothek Regensburg zugewendet worden waren (die Ortenburger Bibel kaufte das Deutsche Historische Museum), sind nunmehr auch zahlreiche Stuecke aus dem Besitz Graf Joachims versteigert worden. Auf der Auktion Nr. 79 am 20./21.9.1999 bei Venator & Hanstein KG in Koeln enthielt das Eigentuemerverzeichnis Nr. 8 130 Baende aus der Schlossbibliothek der Ortenburger. Die Katalogbeschreibungen machen deutlich, dass viele der alten Drucke aus dem 16. Jahrhundert laengere Eintragungen Graf Joachims und seiner Erben enthalten, die fuer die Kenntnis ihrer geistigen Interessen und der Adelskultur herangezogen werden koennten – wenn sie denn nicht in alle Welt verstreut worden waeren.”
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg13332.html
Weiteres zur Tambacher Bibliothek:
http://log.netbib.de/archives/2006/01/10/ortenburg-druck-bei-wenner
Siehe auch das kleine Dossier zu bayerischen Adelsbibliotheken:
http://www.ub.uni-dortmund.de/Listenarchive/LIB-L/200009/20000902.html#0

2000
schrieb der Antiquar Konrad Meuschel einen Aufsatz über eine wertvolle Graphikmappe des Bischofs und Kunstsammlers Johann Georg Zobel von Giebelstadt. Meuschel zerlegte das wichtige Zeugnis und verkaufte die Teile einzeln:
http://log.netbib.de/archives/2002/09/12/zobel-von-giebelstadt-als-kunstsammler

2001
wurde die Freiherrlich Schrottenberg’sche Bibliothek (Bamberg) bei Reiss versteigert:
http://archiv.twoday.net/stories/1077078

2004
Am 8.1.2004 berichtete die Mainpost: “Das legendäre Richtschwert, mit dem angeblich der Rimparer Ritter Wilhelm von Grumbach 1567 in Gotha geköpft und gevierteilt wurde, ist Bestandteil des Giebelstadter Zobel-Schlosses und darf nicht verkauft werden. Damit zog das Verwaltungsgericht Würzburg
einen vorläufigen Schlussstrich unter die umstrittene Schlossauktion in Giebelstadt (Lkr. Würzburg). Gegen das Urteil kann beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München Berufung eingelegt werden. Die Versteigerung im Schloss hatte im Herbst 2002 bundesweit Aufsehen
erregt. Damals sollte das Zobel’sche Tafelsilber und mehr aufwändig
versteigert werden. Für die Denkmalpflege war das ein Ausverkauf
fränkischer Geschichte. Das Landratsamt Würzburg schritt ein und setzte per Bescheid 64 Gegenstände auf eine Verbotsliste, darunter viele Familienporträts der alten fränkischen Adelsfamilie. Aber auch
Möbelstücke mit dem Wappen der Zobels durften nicht versteigert werden. Stefan Freiherr von Zobel, der die Versteigerung veranlasst hatte, wollte die Verbotsliste nicht hinnehmen und zog vor Gericht. Das Richtschwert wollte ein Rimparer für das dortige Schlossmuseum haben. […] Zur Zeit lagern die Gegenstände aus Sicherheitsgründen auf der Festung Marienberg in Würzburg.”
Zur Versteigerung von 2002:
http://log.netbib.de/archives/2002/09/24/giebelstadt-nachlese-zur-versteigerung
http://log.netbib.de/archives/2002/09/24/giebelstadt-versteigerung-erfolgt
http://log.netbib.de/archives/2002/09/23/kunstkrimi-in-giebelstadt
http://log.netbib.de/archives/2002/09/19/giebelstadt-landratsamt-sichert-64-werke
http://log.netbib.de/archives/2002/09/19/schlo-giebelstadt
http://log.netbib.de/archives/2002/09/17/giebelstadt-starkes-stck
http://log.netbib.de/archives/2002/09/17/richtschwert-in-giebelstadt
http://log.netbib.de/archives/2002/09/17/portrts-in-giebelstadt
http://log.netbib.de/archives/2002/09/11/groe-schloss-auktion

2004
wurde Ausstattung aus dem Schloss Darstadt der Zobel von Giebelstadt versteigert:
http://log.netbib.de/archives/2004/06/19/wieder-adelsauktion-zobel-von-giebelstadt-zu-darstadt

2005
wurde ein wertvolles Gebetbuch aus der Sammlung Oettingen-Wallerstein (Familienbibliothek, nicht in der UB Augsburg) bei J. Guenther angeboten
http://log.netbib.de/archives/2005/08/28/mehr-zum-kotzen-ausverkauf-in-harburg
Zur Schlossibliothek Seyfriedsberg
http://archiv.twoday.net/stories/3560461

2005/06
wurde die Adelsbibliothek derer von Fechenbach, also im Kern die Sammlung des letzten Fürstbischofs von Würzburg, bei Hartung & Hartung zerstückelt. Der UB Würzburg gelang es noch nicht einmal, den Bibliothekskatalog der Sammlung zu erwerben:
http://archiv.twoday.net/stories/1091758 (Teil 1)
http://archiv.twoday.net/stories/2539169 (Teil 2)
http://archiv.twoday.net/stories/2864195 (Teil 3)

Bischofswappen Fechenbach

2006
wurde nicht nur das Inventar des Schlosses Neidstein (von Brand) versteigert, sondern auch die Adelsbibliothek:
http://archiv.twoday.net/stories/2864195
http://de.wikipedia.org/wiki/Schloss_Neidstein

Archiv und Wirtschaft, Heft 1/2007

Heft 1/2007 der Zeitschrift Archiv und Wirtschaft enthält folgende Beiträge:

Aufsätze:
Wilhelm Füßl: Archive von Verbänden, Vereinen und Firmen im Archiv des Deutschen Museums
Petra Witting-Nöthen: Eine Nagelprobe fürs Archiv. Der WDR wird 50 und besinnt sich seiner (Vor-)Geschichte (1924) 1956–2005
Ulrike Gutzmann, Ulrich Kamp, Christian Keitel u. Antje Scheiding: Praktische Lösungsansätze zur Archivierung digitaler Unterlagen: Langzeitarchivierung“ und dauerhafte Sicherung der digitalen Überlieferung
Oliver Messerschmidt: Massenentsäuerung nach dem papersave®-Verfahren und die NIR-Paperrating Analyse – Zwei Technologien zur langfristigen Bestandserhaltung

Berichte:
Richard Winkler: Fünfte Sitzung des Arbeitskreises Wirtschaftsarchive Bayern bei der Corporate History der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG in München
Ute Leonhardt: Arbeitskreis der Chemiearchivare in Frankfurt-Höchst am 21. November 2006
Frauke Schmidt: Hundert Jahre Rheinisch-Westfälisches Wirtschaftsarchiv zu Köln

Rezensionen:
Frank M. Bischoff, Hans Hofman u. Seamus Ross (Hrsg.): Metadata in Preservation. Selected Papers from an ERPANET Seminar at the Archives School Marburg, 3 – 5 September 2003 (Tobias Wildi)
Karsten Uhde (Hrsg.): Berufsbild im Wandel – Aktuelle Herausforderungen für die archivarische Ausbildung und Fortbildung. Beiträge zum 9. Archivwissenschaftlichen Kolloquium der Archivschule Marburg (Sebastian Beck)
Hans-Joachim Braun (Hrsg.): Seetransport in Geschichte und Gegenwart. Vorträge der Jahrestagung der Georg-Agricola-Gesellschaft 2004 in Bremerhaven (Volker Beckmann)
Dirk Schaal: Rübenzuckerindustrie und regionale Industrialisierung. Der Industrialisierungsprozess im mitteldeutschen Raum 1799–1930 (Willi A. Boelcke)
Industrie-Club e. V. Düsseldorf (Hrsg.): Treffpunkt der Eliten. Die Geschichte des Industrie-Clubs Düsseldorf, Texte und wissenschaftliche Bearbeitung von Volker Ackermann (Ursula Rombeck-Jaschinski)
Kilian J. L. Steiner: Ortsempfänger, Volksfernseher und Optaphon. Die Entwicklung der deutschen Radio- und Fernsehindustrie und das Unternehmen Loewe 1923–1962 (Claus W. Schäfer)
Frank M. Bischoff u. Robert Kretzschmar (Hrsg.): Neue Perspektiven archivischer Bewertung. Beiträge zu einem Workshop an der Archivschule Marburg, 15. November 2004 (Martin Burkhardt)
Hans-Peter Ullmann: Der deutsche Steuerstaat. Geschichte der öffentlichen Finanzen vom 18. Jahrhundert bis heute (Martin Burkhardt)

Personalnachrichten/Verschiedenes
Impressum

Landeshauptarchiv Koblenz sucht neuen Leiter

Zum 1.5.2007 ist die Leitungsfunktion des Landeshauptarchivs Koblenz neu zu besetzen.

Das Landeshauptarchiv ist zuständig für die Obersten und Oberen Landesbehörden in Rheinland-Pfalz sowie für 14 Landkreise und 2 kreisfreie Städte im Nordteil des Landes. Es nimmt die gemeinsamen und grundsätzlichen Aufgaben der Landesarchivverwaltung wahr und ist Aufsichtsbehörde für das Landesarchiv Speyer.

Gesucht wird eine überdurchschnittlich qualifizierte Persönlichkeit, mit mehrjährigen Erfahrungen in verschiedenen Bereichen der archivarischen Tätigkeit, die mit den aktuellen Entwicklungen auf regionaler und überregionaler Ebene vertraut ist. Erfahrungen in leitender Position mit Personalverantwortung sind wünschenswert, ein hohes Maß an Sozial-, Personalführungs- und Managementkompetenz ist unabdingbar.

Bewerberinnen oder Bewerber müssen über ein abgeschlossenes, fachlich einschlägiges Hochschulstudium verfügen und die Befähigung für die Laufbahn des höheren Archivdienstes besitzen. Promotion ist erwünscht.

Vorausgesetzt werden auch Erfahrungen im Wissenschaftsmanagement, insbesondere im Publikations- und Ausstellungswesen. Die Bewerberinnen oder Bewerber sollen dem Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologie aufgeschlossen gegenüber stehen. Kenntnisse der rheinland-pfälzischen Landesgeschichte sind wegen institutioneller Mitgliedschaften – in der Landtagskommission für die Geschichte des Landes Rheinland-Pfalz sowie im Verwaltungsrat des Instituts für geschichtliche Landeskunde an der Universität Mainz – wünschenswert.

Die Struktur im Kulturbereich wird grundlegend durch die Errichtung einer Generaldirektion Kulturelles Erbe reformiert. Darin werden die Museen und die Denkmalpflege vereinigt. Mittelfristig ist geplant, dort auch die Landesarchivverwaltung zu integrieren. Unter diesem Gesichtspunkt ist es notwendig, dass die Bewerberinnen oder Bewerber bereit und in der Lage sind, aktiv an dieser Strukturreform speziell für die Landesarchivverwaltung mitzuarbeiten.

Die Leitungsfunktion des Landeshauptarchivs ist derzeit nach BesGr. B 2 ausgewiesen. Bei einer künftigen Integration in die Generaldirektion Kulturelles Erbe würde das Landeshauptarchiv als eine deren Direktionen fortgeführt und die Leitungsfunktion neu zu bewerten sein. Bis zum Abschluss der Strukturreform erfolgt daher eine Beauftragung mit der Wahrnehmung der Geschäfte – ohne entsprechende Beförderungsmöglichkeit. Bewerben können sich Beamtinnen und Beamte bis BesGr. A 16 oder vergleichbare Angestellte.

In Anbetracht der angestrebten Erhöhung des Frauenanteils an Positionen des höheren Dienstes, insbesondere in Führungspositionen, sind Bewerbungen qualifizierter Interessentinnen ausdrücklich erwünscht.

Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen werden bei entsprechender Eignung bevorzugt berücksichtigt.

Bewerbungen von Älteren sind erwünscht.

Bewerbungen mit Lichtbild, tabellarisch abgefasstem Lebenslauf, aktueller dienstlicher Beurteilung und den üblichen Unterlagen sowie eine Einverständniserklärung zur Personalakteneinsicht sind bis zum 25.04.2007 an das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur, Postfach 32 20, 55022 Mainz, zu richten.

Archiv(ar)stereotypen. 2 archivterminologische Standardfehler.

In Petros Markaris Krimi-Erzählung “Engländer, Franzosen, Portugiesen …. “(in: Balkan Blues, Zürich 2005, S. 61) findet sich folgender Dialog zwischen der Hauptfigur, Kommissar Charistos, und dem Pathologen:
“»Wissen Sie, auch wir sind eine öffentliche Behörde. Auch wir legen Archive an und schreiben Protokolle.«
»Ist schon klar. Aber sehen wir doch mal, wo sich unsere Ansichten decken. Die Geste der Moutsa, das Markenzeichen aller drei Toten, muß vor Eintritt der Totenstarre geformt worden sein, richtig?«
»Richtig.«
»Folglich muß der Leichendieb direkten Zugang zu den Toten gehabt haben.«
»Auch richtig.«
»Und jetzt kommt meine Frage: Wenn um drei Uhr morgens eine Leiche gebracht wird, archiviert ihr die sofort oder erst am nächsten Morgen?«
Er fühlt sich in die Enge getrieben und läßt sich die Antwort aus der Nase ziehen: »Normalerweise erst am nächsten Morgen.«”

Diese terminologischen Unklarheiten lassen – wohlwollend – auf einen Übersetzungslapsus schließen. Allerdings wurde die deutsche Fassung vom Autor selbst durchgesehen, der als Übersetzer von Brecht-Gedichten sowie von Faust I, II ins Neugriechische als mit dieser Materie beschlagen gelten darf.

s. a. http://archiv.twoday.net/stories/3527681

Schweiz nach wie vor digitalisierungsunwillig

Die bedeutenden Schweizer Bibliotheken halten sich nach wie vor zurück, was Buchdigitalisate anbetrifft.

Ein polemischer Beitrag von mir in netbib monierte das bereits 2004:
http://log.netbib.de/archives/2004/09/11/schweiz-digitalisierungsunwillig

Digitalisierte komplette Bücher gibt es bei RERO: 50+ Titel zum Wallis (französisch, deutsch, lateinisch), auch wenige alte Drucke vor 1800:
Collection valaisanne
http://doc.rero.ch

Sehr reichhaltig ist sodann DigiBern, eine digitale Sammlung zur Geschichte und Kultur von Bern (auch mit Schriften aus dem 18. Jahrhundert):
http://www.digibern.ch/de/angebot.html

Wenige kleine komplette Schriften umfasst eine kleine Digitale Sammlung der ZHB Luzern zum Schweitzer Bauernkrieg 1653:
http://www.sondersammlungen.zhbluzern.ch/bk_start.htm

Keine kompletten Drucke, aber vollständige Vorreden (aufgenommen in Dana Suttons Bibliographie
http://www.philological.bham.ac.uk/bibliography ) enthält “Griechischer Geist aus Basler Pressen” der UB Basel:
http://www.ub.unibas.ch/kadmos/gg

Nur Schlüsselseiten bieten die Opera poetica Basiliensia
http://www.ub.unibas.ch/spez/poeba/info.htm

Ansonsten ist mir nichts bekannt. Das ist doch außerordentlich dürftig.

Zum Reichtum Schweizer Altbestandsbibliotheken siehe das Handbuch der historischen Buchbestände:
http://www.zb.uzh.ch/HBHCH/webpages/hhch/index.html

Ein so reiches kleines Land könnte auf dem Gebiet der Digitalisierung erheblich mehr leisten!

Andere Gattungen:

Zu Handschriften siehe
http://archiv.twoday.net/stories/3541955

Plakate:
http://posters.nb.admin.ch

Autographen (Militärs)
ttp://www.milautograph.ch

Zum Vergleich Österreich:
http://wiki.netbib.de/coma/DigiMisc

Update:
http://archiv.twoday.net/stories/3819761

Neues bei e-codices.ch und schändliche Kulturgut-Verkäufe in der Schweiz

http://www.e-codices.ch

Nach wie vor dominiert mit 131 Handschriften die Stiftsbibliothek St. Gallen, aber aus den anderen Bibliotheken gab es interessante Neuzugänge.

Von den als Leihgabe nach St. Gallen gegebenen Codices der ZB Zürich (zum Kulturgüterstreit: http://archiv.twoday.net/stories/3223500 ) liegen 10 digitalisiert vor, darunter zwei von Gall Kemli.

Zu diesem St. Galler Konventualen siehe den Artikel des zu früh verewigten Peter Ochsenbein:
http://www.bautz.de/bbkl//k/Kemli.shtml

KEMLI, Gallus, Benediktiner von St. Gallen, Wandermönch und Büchersammler, * 18.11. 1417 in St. Gallen, + ev. 12.2. 1481.

Zu Kemlis Bilder-Sammlung siehe

Neue Zuercher Zeitung, 12.03.1994, S. 69
Joseph Jung: “In Schmerz u(nd) Scham verhuellt die Bibliothek ihr Antlitz . . .” : Kulturgueterschutz in der Schweiz

Auszug

Die Geldentwertung hatte in den 1920er Jahren die Ankaufsmittel der Bibliotheken allerorts empfindlich gestoert. Auch in St. Gallen klagten die Bibliothekare der Stadtbibliothek und der Stiftsbibliothek, dass die zur Verfuegung stehenden Gelder fuer die dringlichsten Anschaffungen nicht mehr reichten. Vor diesem Hintergrund verkaufte die Stadtbibliothek, zu Ehren des Reformators und Humanisten Vadian “Vadiana” genannt, einen Metallschnitt fuer 16 750 Franken, Shakespeare-Gedichte in einer Ausgabe von 1640 fuer 2520 Franken, die “Mappa mundi” fuer 17 092 Franken 70 und die “Ulmertafel” fuer 5000 Franken. Als besonders tragisch wurde der Verkauf der “Mappa mundi” bezeichnet. Zu den Kostbarkeiten der St. Galler Kunstschaetze gehoerte eine aus Vadians Besitz stammende Bibel von 1480. Durch diese Beziehung bereits in den Rang eines Kulturdokuments ersten Ranges erhoben, hatte die Bibel zusaetzliche Bedeutung durch eine eingeklebte, in Holz geschnittene, kolorierte Erdkarte – die sogenannte “Mappa mundi” -, eine der drei noch existierenden gedruckten Weltkarten des 15. Jahrhunderts.

Die Nachricht von den Verkaeufen der Vadiana verbreitete sich wie ein Lauffeuer vor allem unter den deutschen Haendlern und loeste unglaeubiges Staunen aus. Bisher unantastbarer Kulturbesitz schien ploetzlich fuer den Markt frei zu werden. Da schlug eine zweite Bombe ein. Der “katholische Administrationsrat” von St. Gallen, verantwortlich fuer die Stiftsbibliothek und die Schaetze des ehemaligen Klosters, verkaufte eine Sammlung von oberrheinischen und schweizerischen Einblattdrucken aus dem 15. Jahrhundert. Diese Blaetter hatte Pater Gallus Kemli (1417-1480/81) zum Schmucke seiner eigenhaendig geschriebenen Buecher gesammelt.

Sie stellten eine volkstuemliche Kunst dar, die zu speziellen Ereignissen, etwa fuer Jahrmaerkte oder Wallfahrten, einzeln herausgegeben wurden. Als Vorlaeufer des Buchdruckes gehoeren sie zu den fruehesten Beispielen der europaeischen Graphik. Die Einblattdrucke erhielten ihre spezielle Bedeutung, da sie – von wenigen Ausnahmen abgesehen – nur noch in diesen einzigen Exemplaren vorhanden waren. Diese kostbare Sammlung des Klosterbruders war durch die Jahrhunderte von den Moenchen getreulich behuetet worden und lag seit 1824 in einem Sammelband vor, den Stiftsbibliothekar Hildefons von Arx zusammengestellt hatte.

Als Blamage fuer den nationalen Kunstbesitz der Schweiz und als Schande gegenueber der historischen Verantwortung galt die Tatsache, dass die verantwortlichen Behoerden vom Kunstwert der Gegenstaende gewusst hatten. So hatte der Buergerrat von St. Gallen bereits 1928 dem Bibliothekar T. Schiess den Auftrag erteilt, eine Liste von Gegenstaenden zu erstellen, die fuer einen Verkauf in Frage kaemen. Das trotz grossen Bedenken und in “aeusserster Reserve” erstellte Gutachten riet “von jedem Verkauf dringend” ab.

Betrachtet man die Vorgaenge aus heutiger Sicht, so ueberraschen die schweren Vorwuerfe, die von allen Seiten auf St. Gallen niederprasselten, nicht. Die harsche Kritik betraf – neben den rechtlichen Fragen, ob eine Behoerde ueberhaupt den ihr anvertrauten Kulturbesitz veraeussern duerfe – speziell die Art und Weise der Verkaeufe. So war bekanntgeworden, dass sich bereits seit Ende der 1920er Jahre auch Kulturinstitutionen in der Schweiz – etwa das Eidgenoessische Kupferstichkabinett oder die OEffentliche Kunstsammlung Basel – um einen Ankauf bemueht hatten. Der Gang der Verhandlungen bei den Einblattdrucken zeigt jedoch, dass der katholische Administrationsrat auslaendische Haendler gegeneinander ausspielte und den Abschluss “recht schlau” – ohne vorherige Information der interessierten Schweizer Kreise – unter der Hand vornahm, so “dass die Schweizer Hirtenknaben schliesslich doch die Geprellten waren”, wie O. Fischer, Direktor der OEffentlichen Kunstsammlung Basel, beklagte.

Den Argumenten des Buergerrates von St. Gallen, “dass die verkauften Gegenstaende in der Vadiana unbeachtet geblieben seien und eigentlich gar nicht in diese Bibliothek gehoeren”, stand gegenueber, dass Kulturschaetzen dieser Guete kein befristeter, sondern ein bleibender Wert zukommt und die Beziehungen Vadians zur Bibel die Zugehoerigkeit wohl bestimmten. Es blieb das Argument des fehlenden Geldes fuer Neuanschaffungen. Doch auch hier blieben die Begruendungen auf schwachen Fuessen angesichts der mit den Verkaeufen verfolgten Ziele. Die Beteuerung des Buergerrates, dass die Erloese der Bibliothek zugefuehrt wurden, konnte dem Argument der fehlenden qualitativen Aquivalenz nicht widerstehen.

Dazu kommt, dass trotz diesen treuherzigen Versicherungen die “oral history” bis heute hartnaeckig von der Vermutung ausgeht, dass die “Mappa mundi” fuer den Ankauf eines Stieres fuer den Kappelhof, den landwirtschaftlichen Gutsbetrieb des Buergerrates, geopfert wurde.

Waere der moeglichst hohe finanzielle Erloes das erklaerte Ziel der Veraeusserungen gewesen, so wirkt unverstaendlich, dass die beiden Bibliotheken in einem Augenblick auf den Kunstmarkt gelangten, da dieser infolge der Wirtschaftskrise zusammengebrochen war. Die amerikanischen Haendler und viele bedeutende europaeische Sammler waren denn auch der oeffentlichen Auktion der Einblattdrucke ferngeblieben. Die fehlende Professionalitaet der Stiftsbibliothek beweist auch die Wahl des Auktionaershauses – das Kunstantiquariat Hollstein & Puppel in Berlin gehoerte nicht zu den international fuehrenden Haeusern.

Die dilettantische Art und Weise, mit welcher der katholische Administrationsrat den Verkauf abwickelte, zeigen weiter folgende Reminiszenzen. Da der Praesident des Administrationsrates wegen einer Erkaeltung nicht an die Auktion nach Berlin reisen konnte, wurde – “um jedoch ueber den Gang der Auktion genau orientiert zu sein” – sein Schwager geschickt, “ein sprachkundiger, weltbereister Ingenieur”. (Der Praesident musste jedoch – trotz Erkaeltung – doch nach Berlin fahren, um eine verfuegte Einsprache gegen den Verkauf aufzuheben.)

In dieses Kapitel gehoeren auch die Versuche der Stiftsbibliothek, die Provenienz der Einblattdrucke zu verschweigen und den Verkauf “streng konfidentiell” abzuwickeln, “um nicht unangenehmen Kritiken zu rufen”. So musste die Firma Hollstein & Puppel die Absprache eingehen, dass im Auktionskatalog sowie in den Auskuenften der Name der Stiftsbibliothek oder des Klosters St. Gallen nicht erwaehnt werden duerfe. Vor einer solchen Massnahme, die sich zwangslaeufig als Laecherlichkeit entpuppen musste, haette wohl jeder Kunstexperte gewarnt. Es konnte nichts nuetzen, im Vorwort des Auktionskataloges das Wort “St. Gallen” durch “deutschen” Kunstbesitz zu ersetzen, statt von “Kemli” von “einem kunstliebenden Pater” zu sprechen. Jeder Liebhaber der Materie erkannte die beruehmten Unica als Besitz des ehemaligen St. Galler Klosters.

Kritik musste sich auch die Regierung gefallen lassen, die zwar den Verlust der Einblattdrucke sehr bedauerte und den Verkauf der “Mappa mundi” gar als “fatale Sache” bezeichnete. Die Verkaufsumstaende beweisen jedoch, dass der Regierungsrat zumindest fuer die Sammlung Kemlis die letzte Moeglichkeit, den Verkauf zu verhindern, nicht wahrgenommen hatte. O. Fischer, der an der Berliner Auktion teilnahm und 13 Holzschnitte aus der Sammlung Kemli ersteigerte, hatte noch vor der Auktion vergeblich versucht, die ganze Sammlung fuer die Schweiz zu retten, indem er bei der St. Galler Regierung die Rechtmaessigkeit der Verkaeufe durch den katholischen Administrationsrat anfocht. Am 4. November 1930, drei Tage vor der Auktion, beschloss der Regierungsrat, keine Einwendungen gegen die Verkaeufe zu machen, und gab hiermit den Losen sein behoerdliches Plazet.

Die Quellen um den St. Galler Kunstausverkauf sprechen eine eindeutige Sprache und machen die Vorwuerfe an die verantwortlichen Stellen verstaendlich. Sie beweisen, dass die Rechtfertigungsversuche der beiden St. Galler Bibliotheken den Tatsachen nicht widerstehen konnten. Die Unbeholfenheit zeigte etwa die Entgegnung des Buergerrates an die Adresse Bernoullis und an die “Neue Zuercher Zeitung”, die den St. Galler Kunstausverkauf aufs nationale Tapet gebracht hatten. “Wir moegen es dem Einsender und der Redaktion der NZZ sehr wohl goennen, dass sie nie unter so bitteren Zwang gestellt wurden, ja dass ihnen bei dem goldenen UEberfluss in Zuerich die Moeglichkeit solchen Zwanges gar nicht durch den Sinn geht. Nur so koennen wir eine Erklaerung fuer die schroffe und unsachliche Kritik finden, von der kaum zu ueberbietenden Selbstueberhebung und Anmassung, welche in der redaktionellen Anmerkung liegt, ganz zu schweigen.”

UEber die Entruestung aus kunstgeschichtlicher Optik hinaus erfuhr die Veraeusserung eine zusaetzlich politische Note. Wenn der Verkauf des Chorgestuehls von St. Urban 1853 katholische Kritik an der liberalen Luzerner Regierung evozierte, so wirkte die Veraeusserung der Sammlung des Klosterbruders durch eine katholische Administration wie eine Ironie. Die ganze Tragik der Vorgaenge erfasste A. Faeh, der damalige Stiftsbibliothekar, der seinem Tagebuch die emphatischen Worte anvertraute: “In Schmerz u(nd) Scham verhuellt die Bibliothek ihr Antlitz, denn die 44 Farbenholzschnitte, die Kemli gesammelt, sind an die Firma Hollstein u(nd) Puppel in Berlin verkauft worden . . . Trauer u(nd) Leid wogt durch den Festraum der Bibliothek.”

[Update: http://archiv.twoday.net/stories/14879516 ]

Drei wichtige deutschsprachige Mystiker-Handschriften macht die Stiftsbibliothek Einsiedeln zugänglich.

Besonders erfreulich ist der Zugang unter “Utopia”, eine Gebetbuch-Handschrift in Privatbesitz (13v Gebet für den Markgrafen von Baden), beschrieben von Nigel F. Palmer.

Mit einem prächtig illustrierten ´Memorial der Tugend von Johann von Schwarzenberg wartet die KB Appenzell (AR) auf.

Weitere Leserbriefe zur Causa Eichstätt

haben wir nachgetragen unter:

?p=28157#comments
(“Hoffen auf „Holzbauer-Kurs“” und “Bei Uni-Berichterstattung bitte mehr Fairness”, beide erschienen im Eichstätter Kurier vom 24./25.2.2007)

und “Endlager geschlossen” (EK, 02.03.2007)
?p=28091#comments

mit Kommentar “Die Mär vom akademisch unambitionierten Bettelorden” mit Auszügen aus einem Brief des Schweizer Provinzarchivars Christian Schweizer.

Schatullgut

Schatulle (v. mittellat. scatola, “Schachtel”), Kasten mit mehreren Abteilungen zur Aufbewahrung von Geld, Kostbarkeiten etc.; dann das Privateigentum (Schatullgut) eines Fürsten, welches derselbe durch Erbschaft, Kauf oder auf sonstigem Weg erworben hat, dasselbe unterliegt in der Regel der Besteuerung und den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. In einigen Ländern ist durch Hausgesetz bestimmt, daß unbewegliche, zum Schatullgut gehörige Sachen, über welche der Erwerber nicht bei Lebzeiten verfügt oder letztwillige Verfügung getroffen hat, bei seinem Tode dem Hausfideikommiß zuwachsen (in Preußen dem Staatsgut). Den Gegensatz zu diesen Schatullgütern bildet das Staats- und Domanialgut. In Preußen wurde der Unterschied zwischen Domänen und liegenden Schatullgütern durch Edikt vom 13. Aug. 1713 beseitigt; beide sind für unveräußerlich erklärt. Jedoch wird ein (nicht ausgeschiedener) Teil der Kammergüter fortwährend als Stammgut unter dem Namen Kronfideikommiß betrachtet. Hierauf bezieht sich auch die Anordnung, daß von dem Ertrag der Domänen eine bestimmte Summe für die Hofstaatsausgaben abgezogen und nur der Überrest in den Etat aufgenommen wird.

(Meyers Konversationslexikon (1888), Stichwort “Schatulle”)
http://susi.e-technik.uni-ulm.de:8080/Meyers2/seite/werk/meyers/band/14/seite/0409/meyers_b14_s0409.html

Siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/2885928

§ 22 des Grundgesetzes für das Herzogtum Sachsen-Altenburg vom 29. April 1831 bestimmte:
“Die Schatulleinkünfte und das Schatullgut stehen unter der unbeschränkten Disposition des Souveräns und werden nach privatrechtlichen Grundsätzen beurteilt. Privatschulden des Landesherrn können nur gegen die Herzogliche Schatulle – nicht also auch gegen das Fideikommiß – geltend gemacht werden; und der Regierungsnachfolger ist für solche nur insoweit verbindlich, als das von dem Vorgänger erworbene und von ihm hinterlassene Schatullvermögen reicht.

Auch durch Testamente, Schenkungen und Vermächtnisse kann nur über das Schatullgut gültig verfügt werden.”
http://www.heraldica.org/topics/royalty/HGSachsen-A.htm

Siehe auch
Schulze, Hermann Johann Friedrich. Das Recht der Erstgeburt in den deutschen Fürstenhäusern und seine Bedeutung für die deutsche Staatsentwickelung. Leipzig: Avenarius und Mendelssohn, 1851, S. 370 f.
http://books.google.com/books?id=TUqb5RvcW8UC&pg=PA370

Reichsgericht zum Domänenvermögen und zu Fideikommiss-Sachen

Otmar Jung: Die Fundierung der sozialen Republik mißlingt. Das Exempel des Streits um das Kammergut zwischen dem Freistaat Braunschweig und dem ehemaligen Herzog (von der Novemberrevolution bis zur Volksbewegung zur Fürstenenteignung 1926), in: Braunschweigisches Jahrbuch für Landesgeschichte 78 (1997), S. 189-225, hier S. 218 weist auf das Urteil vom 27.5.1932 RGZ 136, S. 211 ff. hin, in der im lippischen Domanialprozess festgestellt wurde, dass “nach gemeinem deutschen Privatfürstenrecht … das Domänenvermögen (Kammergut) im Unterschied von den ein reines Privateigentum darstellenden Schatull- oder Kabinettsgütern schon zur Zeit des alten Deutschen Reichs den landesfürstlichen Familien nur als Zubehör der Landeshoheit” gehörte, “so daß es ihnen im Zweifel nur so lange zustand, als sie die Herrschaft im Staat innehatten”.

Zu diesem in extenso wiederholten Beitrag gilt es einiges nachzutragen.

Das Urteil liegt im Faksimile vor unter:
http://commons.wikimedia.org/wiki/Category:De_RGZ136

Das Zitat auf S. 222:
http://commons.wikimedia.org/wiki/Image:De_RGZ136_222.jpg

Eine weitere einschlägige Entscheidung RGZ 137, 324
http://commons.wikimedia.org/wiki/Category:De_RGZ137

Eine umfangreiche Darstellung der Rechtsverhältnisse der Herrschaft Kniphausen:
http://commons.wikimedia.org/wiki/Category:De_RGZ141

LEITSÄTZE zum Fideikommissrecht, Hausvermögen usw.

Der Volltext (PDFs) kann in Bibliotheken eingesehen haben, die über die RGZ-Nationallizenz verfügen (Registrierung für Einzelkunden noch nicht möglich). Danke an BCK.

RG 4. Zivilsenat Urteil vom 28.02.1881 IV 558/80 RGZ 4, 248-255
1. Ist eine Änderung der Klage (des Klagegrundes) anzunehmen, wenn mittels der Paulianischen Klage in erster Instanz die Ungültigkeitserklärung eines zum vollgültigen Abschlusse gelangten, angeblich zur Benachteiligung der Gläubiger vereinbarten Rechtsgeschäftes beantragt, und später der Antrag auf die außerdem zu erkennende Ungültigkeitserklärung einer jüngeren Rechtshandlung erstreckt wird, welche, ohne ein selbständiges Rechtsgeschäft darzustellen, sich darauf beschränkt, das Vorhandensein thatsächlicher Voraussetzungen des in der Klage angefochtenen Rechtsgeschäftes zu konstatieren?
2. Ist die durch den §. 240 Ziff. 2 CPO zugelassene Erweiterung des Klagantrages noch in zweiter Instanz zulässig?
3. Ist der Gläubiger, der gegen einen zahlungsunfähigen Schuldner für seine Forderung einen vollstreckbaren Titel erlangt hat, nach den Grundsätzen des preuß. Allgemeinen Landrechts legitimiert, eine Rechtshandlung, durch welche derselbe nur zum Scheine Vermögensobjekte veräußert hat, zum Zwecke seiner Befriedigung aus denselben anzufechten?
4. Ist der Übergang des nutzbaren Eigentums auf den Fideikommiß-Nachfolger durch dessen Eintrag in das Grundbuch bedingt?

RG 1. Zivilsenat Urteil vom 02.07.1881 I 533/81 RGZ 5, 146-153
1. Anwendung der gesetzlichen Erbfolgeordnung auf die Succession im Familienfideikommiß.
2. Anwendung einer für den ersten Erwerd getroffenen Anordnung auf weitere Successionsfälle.
3. Ordnung der Succession im Falle der Unausführbarkeit der Anordnung des Stifters.

RG 1. Hilfssenat Urteil vom 04.04.1882 IVa 41/82 RGZ 7, 206-213
1. Tritt bei dem Fideikommisse des Überrestes der Wert veräußerter Nachlaßsachen, soweit solcher beim Eintritt des Substitutionsfalles in dem Vermögen des Fiduziars noch vorhanden, dergestalt an die Stelle der Sachen, daß er dem Restitutionsanspruche des Fideikommissars unterliegt?
2. Ist die letztwillige Verfügung des Fiduziars über ein Stück des beschwerten Nachlasses zu Gunsten eines Dritten dem Fideikommissar gegenüber auch dann ungültig, wenn sich der Fiduziar durch Vertrag zu derselben verpflichtet hatte?

RG 4. Zivilsenat Urteil vom 08.12.1884 IV 225/84 RGZ 13, 225-228
Rechtswirksamkeit einer bei Errichtung eines Familienfideikommisses für den Fall des Aussterbens des zur Succession berufenen Mannsstammes getroffenen Bestimmung über Teilung des Gegenstandes des Fideikommisses unter Abkömmlinge des Stifters.

RG 1. Zivilsenat Urteil vom 21.10.1885 I 232/85 RGZ 14, 226-231
1. Enthält der Verzicht auf die Succession in ein Lehn- und Familienfideikommißgut zu Gunsten eines anderen Successionsberechtigten auch den Verzicht auf Succession in dasselbe für den Fall, daß letzterer ohne Hinterlassung successionsberechtigter Nachkommenschaft stirbt?
2. Wird bei bestehender Primogeniturordnung durch einen solchen Verzicht eines Mitgliedes der älteren Linie der Vorzug der jüngeren Linie für den Fall begründet, daß dieselbe in Beziehung auf den letzten Besitzer die nähere ist?

RG 1. Zivilsenat Urteil vom 17.03.1886 I 12/86 RGZ 16, 40-60
1. Unter welchen Voraussetzungen besteht eine offene Handelsgesellschaft gemäß Art. 123 Nr. 2 HGB mit den Erben eines verstorbenen Gesellschafters fort, und in welcher Weise haften diejenigen Personen, mit denen, nachdem sie den verstorbenen Gesellschafter beerbt haben, die offene Handelsgesellschaft fortbesteht, für die Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft?
2. Wie gestaltet sich im Geltungsgebiete des preußischen Allgemeinen Landrechtes und des Handelsgesetzbuches das Fortbestehen der offenen Handelsgesellschaft, wenn der verstorbene Gesellschafter bei der Existenz eines Gesellschaftsvertrages der in dem Art. 123 Nr. 2 HGB vorausgesetzten Art testamentarisch seine Witwe als Fiduziarerbin eingesetzt und seine Kinder fideikommissarisch auf dasjenige substituiert hat, was nach dem Tode der Witwe von der Verlassenschaft des Testators noch übrig sein werde?

RG 5. Zivilsenat Urteil vom 22.01.1887 V 278/86 RGZ 17, 228-235
Bedarf es zur Einziehung und Löschung einer legierten, mit der fideikommissarischen Substitution beschwerten Hypothek der Genehmigung des Substituten?

RG 3. Zivilsenat Urteil vom 19.04.1887 III 80/85 RGZ 18, 198-218
1. Hausgesetze des deutschen hohen Adels; bildet die Bestätigung derselben durch den Kaiser eine Voraussetzung ihrer Gültigkeit? Auslegung derselben.
2. Folgt aus der Anordnung der Succession nach dem Primogeniturrechte die Unteilbarkeit und Unveräußerlichkeit der Herrschaften?
3. Muß bei der Stiftung eines Familienfideikommisses die Unveräußerlichkeit ausdrücklich ausgesprochen werden?
4. Bedeutung der eventuellen Berufung der Kognaten nach dem Aussterben des Mannsstammes zur Succession in ein Familienfideikommiß?
5. Welche Bedeutung und Wirkung hat die Zahlung von Abfindungen an die nachgeborenen Geschwister des zur Succession berufenen Erstgeborenen auf deren Successionsrechte?
6. Verliert das eine Mißheirat eingehende Mitglied einer Familie des hohen Adels seine Successionsrechte? Können dieselben ihm durch hausgesetzliche Bestimmungen entzogen werden?
7. Tritt im Falle der Succession der Kognaten nach dem Erlöschen des Mannsstammes der Vorzug des Mannsstammes wieder hervor?

RG 5. Zivilsenat Urteil vom 07.05.1887 V 296/86 RGZ 19, 266-282
Ist nach preußischem Landrechte (und nach gemeinem Rechte) die Ersitzung von Servituten gegen ein zu einem Familienfideikommisse gehöriges Grundstück von besonderen, aus der rechtlichen Natur des Familienfideikommisses herzuleitenden Voraussetzungen abhängig?

RG 4. Zivilsenat Urteil vom 04.07.1887 IV 62/87 RGZ 19, 305-309
Ist die Fideikommißbehörde zur Bestellung eines Kurators für das Familienfideikommiß befugt?

RG 3. Zivilsenat Urteil vom 30.12.1887 III 99/87 RGZ 21, 409-416
Gerichtsstand der Feststellungsklage, insbesondere bei Ansprüchen mehrerer Fideikommißprätendenten auf den Bezug einer durch den Reichsdeputationshauptschluß von 1803 ausgeworfenen Rente.

RG 1. Zivilsenat Urteil vom 15.12.1888 I 255/88 RGZ 22, 347-361
Wird das nach lehnrechtlichen Grundsätzen (§§. 274 flg. preuß. ALR I. 18) den persönlichen Gläubigern eines Lehnsbesitzers zustehende Recht, subsidiär die Befriedigung von der dem Schuldner in das Lehn folgenden Descendenz aus den Lehnseinkünften zu erhalten, dadurch beseitigt, daß vermöge der seitens des Schuldners entsprechend den preußischen Lehnsverbandsauflösungsgesetzen vorgenommenen Umwandlung des Lehns in ein Familienfideikommiß seine Descendenten in den Besitz des ehemaligen Lehngutes als Fideikommißfolger gelangt sind?

RG 5. Zivilsenat Urteil vom 29.05.1889 V 64/89 RGZ 24, 230-240
Ist die Steuer, welche die Gemeinden auf Grund des Gesetzes vom 27. Juli 1885 von dem Einkommen des Staatsfiskus aus den Domänen erheben, eine persönliche oder eine dingliche Abgabe?

RG 3. Zivilsenat Urteil vom 04.02.1890 III 105/89 RGZ 26, 135-163
1. Findet an einer immerwährenden Rente als Gegenstand eines Familienfideikommisses ein Rechtsbesitz statt?
2. Übertragung der Fideikommißeigenschaft linksrheinischer Besitzungen ehemaliger deutscher Reichsfürsten auf die durch den
Reichsdeputationshauptschluß von 1803 ermittelten Entschädigungsobjekte gemäß §. 45 dieses Rezesses.
3. In welchem Umfange hat die deutsche Bundesakte vom 8. Juni 1815 Art. 14 lit. c Ziff. 2 die während der Rheinbundszeit durch landesherrliche Verordnungen aufgehobenen Familienfideikommisse der mediatisierten Reichsstände wiederhergestellt? Bedeutung der Vorschrift, daß die Familienverträge der Standesherren bei den Souveränen zur Vorlage zu bringen seien?
4. Kollision der Gesetze bei der Beurteilung eines standesherrlichen Geldfideikommisses. Vertragsmäßige Unterwerfung unter ein örtliches Recht.
5. Anfechtung konsentierter Veräußerungen von Familienfideikommissen durch den Erben des Veräußerers oder konsentierenden Agnaten nach gemeinem deutschen Privatrechte und gemeinem Privatfürstenrechte?
6. Wesen und Umfang des der standesherrlichen Familie zustehenden Autonomierechtes, insbesondere nach der rheinischen Bundesakte Art. 27 und der deutschen Bundesakte Art. 14? Zulässigkeit von Änderungen fideikommissarischer Anordnungen durch Konsens aller Agnaten nach gemeinem deutschen und partikulären Privatfürstenrechte?

RG 3. Zivilsenat Urteil vom 04.02.1890 III 105/89 RGZ 26, 370-370
1. Bezieht sich der §. 217 CPO auch auf Singularsuccessoren von Todes wegen? Ist insbesondere der Fideikommißnachfolger als Rechtsnachfolger im Sinne des Gesetzes zu betrachten?
2. Kann der Rechtsnachfolger, welcher den Prozeß in der Rolle des Klägers aufnimmt, in der Berufungsinstanz Rechte aus eigener Person wider den Prozeßgegner geltend machen?

RG 4. Zivilsenat Urteil vom 17.11.1890 IV 158/90 RGZ 27, 220-223
Ist auch beim Fideikommisse auf den Überrest der Fiduziar verpflichtet, dem Nacherben ein Nachlaßinventar vorzulegen und es eidlich zu bestärken?

RG 5. Zivilsenat Urteil vom 17.06.1891 V 71/91 RGZ 28, 225-231
Klagerecht des im Grundbuche als Eigentümer eingetragenen Fideikommißbesitzers.

RG 5. Zivilsenat Urteil vom 11.07.1891 V 71/91 RGZ 28, 225-231
Klagerecht des im Grundbuche als Eigentümer eingetragenen Fideikommißbesitzers.

RG 4. Zivilsenat Urteil vom 08.02.1892 IV 313/91 RGZ 29, 189-193
Kann im Falle einer fideikommissarischen Substitution auf den Überrest der Vorerbe über die Substanz des Nachlasses durch belohnende Schenkungen gültig verfügen?

RG 3. Zivilsenat Urteil vom 11.11.1892 III 125/92 RGZ 30, 144-146
1. Ist die Ehe mit dem Ehebrecher gültig, wenn aus dem Scheidungsurteile nicht zu ersehen, daß wegen dieses Ehebruches die frühere Ehe getrennt ist?
2. Können im Ehebruche erzeugte Kinder durch nachfolgende Ehe legitimiert werden?
3. Sind so legitimierte Kinder successionsfähig in Familienfideikommisse?

RG 5. Zivilsenat Urteil vom 10.12.1892 V 178/92 RGZ 30, 266-266
Ist ein Anwärter eines Fideikommisses (bevor er zur Succession gelangt) berechtigt, der Zwangsvollstreckung in zum Fideikommisse gehörige Gegenstände zu widersprechen?

RG 4. Zivilsenat Urteil vom 16.12.1892 IV 165/92 RGZ 30, 278-287
Unter welchen Voraussetzungen hat der bei einem mit altlandschaftlichen schlesischen Pfandbriefen belasteten Fideikommißgute aufgesammelte Amortisationsfonds Fideikommißeigenschaft?

RG 5. Zivilsenat Urteil vom 10.12.1892 V 178/92 RGZ 30, 385-389
1. Wer ist als ein Dritter im Sinne des §. 690 CPO anzusehen?
2. Ist ein Anwärter eines Familienfideikommisses (bevor er zur Succession gelangt) berechtigt, der Zwangsvollstreckung in zum Fideikommisse gehörige Gegenstände zu widersprechen?

RG 2. Zivilsenat Urteil vom 05.12.1893 II 133/93 RGZ 32, 147-152
1. Hausgesetze des hohen Adels; Beschränkungen bei der Kaiserlichen Bestätigung derselben; Auslegung eines Hausgesetzes.
2. Ist nach Reichsherkommen die Ehe eines Herrn von hohem Adel mit einer Frau von niederem Adel eine Mißheirat?

RG 4. Zivilsenat Urteil vom 25.06.1894 IV 92/94 RGZ 33, 293-298
1. Kann ein fideikommissarisch substituierter Erbe vor dem Eintritte des Substitutionsfalles die Erbschaft wirksam verkaufen?
2. Steht dem Miterben gegen den Erbschaftskäufer ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu?

RG 5. Zivilsenat Urteil vom 06.06.1894 V 21/94 RGZ 34, 225-234
1. Durch welchen Richter hat die Regulierung von Revenuenhypotheken auf Fideikommißgütern zu geschehen?
2. Haftet ein Agnat, welcher die Notwendigkeit der Aufnahme einer Fideikommißschuld wider besseres Wissen anerkannt hat, sobald er Fideikommißfolger geworden ist, persönlich mit seinen Einkünften aus dem Fideikommisse für die Bezahlung der Schuld?
3. Kann derjenige, welcher entgeltlich eine auf Fideikommißgütern eingetragene Revenuenhypothek erwirbt, sich auf seinen guten Glauben berufen, wenn ihm aus Unachtsamkeit unbekannt geblieben ist, daß die Regulierung des der Hypothek zu Grunde liegenden Darlehns ohne Mitwirkung des Fideikommißrichters erfolgt ist?

RG 5. Zivilsenat Urteil vom 09.02.1895 V 291/94 RGZ 34, 427-432
1. Ist ein Urteil, welches ausspricht, daß den als Rechtsnachfolgern einer verstorbenen Prozeßpartei aufgetretenen Personen das Recht zur Aufnahme des Prozesses nicht zusteht, ein durch Rechtsmittel anfechtbares Endurteil?
2. Sind unter den Rechtsnachfolgern im § 217 CPO nur die Universal- oder auch die Singularsuccessoren (Lehns- oder Fideikommißfolger) zu verstehen?
3. Befugnis des entfernteren Lehnserben, unter Zustimmung des näheren bei Wiederaufnahme des Prozesses als Partei in denselben einzutreten.

RG 3. Zivilsenat Urteil vom 28.01.1896 III 310/95 RGZ 36, 123-126
Kann der auf den Überrest eingesetzte Fideikommissar die Aussonderung der in der Konkursmasse des Fiduziars noch vorhandenen Nachlaßgegenstände verlangen, wenn ihm erst während des Konkursverfahrens das Fideikommiß erworben ist?

RG 6. Zivilsenat Urteil vom 07.11.1895 VI 247/95 RGZ 36, 192-197
1. Erfordernisse des Thatbestandes eines Urteiles; Bedeutung der Feststellungen des Thatbestandes des Berufungsurteiles für die Revisionsinstanz.
2. Ist der Fiduziar dem Fideikommissar gegenüber zur eidlichen Manifestation des Nachlasses verpflichtet, wenn ihm im Testamente unbeschränkter Besitz und Genuß des Nachlasses mit der Berechtigung zur Veräußerung von Immobilien, sowie die Befreiung von Kaution und Rechnungsstellung eingeräumt ist?

RG 4. Zivilsenat Urteil vom 07.11.1895 IV 145/95 RGZ 36, 298-306
1. Welche Wirkung ist dem in der Familienfideikommiß-Stiftungsurkunde enthaltenen Vorbehalte des Stifters, “besondere Bestimmungen über die Succession für den Fall zu treffen, daß der Stifter ohne Descendenz versterben sollte”, beizulegen, wenn der Stifter demnächst von diesem Vorbehalte durch Berufung einer anderen Familie zur Nachfolge Gebrauch gemacht hat?
2. Sind nach § 104 ALR II. 4 alle Schulden des Stifters, welche derselbe bis zu seinem Tode eingeht, als Substanzschulden zu erachten, oder hat die genannte Vorschrift die Bedeutung, daß außer denjenigen Schulden, mit welchen der Stifter selbst das Familienfideikommiß bei dessen Errichtung belastet hat, nur diejenigen Schulden desselben die Substanz des Familienfideikommisses angehen, welche er bei dessen Errichtung schon hatte, und welche aus seinem übrigen Vermögen nicht bezahlt werden können?

RG 4. Zivilsenat Urteil vom 08.06.1896 IV 11/96 RGZ 37, 344-346
Ist der Rechtsweg zulässig für die Klage eines Eingepfarrten, der als Fideikommißbesitzer gleichzeitig Kirchenpatron ist, gegen die Kirchengemeinde behufs Feststellung, daß die Kirchengemeinde nicht berechtigt sei, ihrer Veranlagung zu einer von ihr auf die Eingepfarrten ausgeschriebenen Umlage die Steuer zu Grunde zu legen, die der Kläger als Besitzer des Fideikommisses entrichte?

RG 3. Zivilsenat Urteil vom 11.05.1897 III 16/97 RGZ 39, 175-176
Aus welchen Anordnungen ist die Stiftung eines Familienfideikommisses zu folgern?

RG 3. Zivilsenat Urteil vom 02.07.1897 III 71/97 RGZ 39, 181-183
1. Kann der Fideikommißbesitzer Servituten an Fideikommißgrundstücken mit für die Fideikommißfolger verbindlicher Kraft bestellen?
2. Wird durch die Bestellung wenigstens für die Dauer seines Fideikommißbesitzes ein dingliches Recht begründet, oder nur die persönliche Verpflichtung, die Ausübung zu gestatten?

RG 4. Zivilsenat Urteil vom 28.01.1898 IV 385/97 RGZ 40, 318-322
Ist zur hypothekarischen Belastung eines Familienfideikommisses für ein von der Landeskultur-Rentenbank zu Drainagezwecken bewilligtes Darlehn die Errichtung eines Familienschlusses erforderlich?

RG 4. Zivilsenat Urteil vom 22.12.1898 IV 203/98 RGZ 43, 209-212
Erhebung der Erbschaftssteuer im Falle der fideikommissarischen Substitution auf den Überrest.

RG 4. Zivilsenat Urteil vom 09.01.1899 IV 222/98 RGZ 43, 228-237
1. Tritt bei fideikommissarischer Substitution auch nach eingetretenem Substitutionsfalle, wenn der fideikommissarische Erbe der Erbschaft entsagt, in Ermangelung entgegenstehender Bestimmung des Testators die gesetzliche Erbfolge nach diesem ein, oder verbleibt der Nachlaß dem Fiduziarerben oder dessen Erben?
2. Steht die Bestimmung in § 56 Ziff. 4 KO der Geltendmachung des Anspruches des Legatars in dem Konkursverfahren über das Vermögen des vorbehaltlosen Erben entgegen?

RG 3. Zivilsenat Urteil vom 10.02.1899 III 361/98 RGZ 43, 412-414
Sind die Hausgesetze der Familien des hohen Adels revisibel?

RG 3. Zivilsenat Urteil vom 01.11.1900 III 195/00 RGZ 47, 244-246
Kann jemand eine Sache zu freiem Eigentum ersitzen, wenn er glaubt, dieselbe sei ihm gehöriges Familienfideikommißgut?

RG 7. Zivilsenat Urteil vom 07.04.1903 VII 4/03 RGZ 54, 227-233
1. Ist für die Einverleibung von bloßen Verbesserungen der Fideikommißsubstanz in das Familienfideikommiß der Fideikommißstempel zu entrichten?
Welcher Akt ist dabei der Gegenstand der Stempelsteuer?
2. Schuldverschreibungsstempel neben dem Fideikommißstempel bei gleichzeitiger Begründung einer Substanzschuld.

RG 4. Zivilsenat Urteil vom 30.04.1903 IV 29/03 RGZ 54, 399-404
Sind die Vorschriften der §§ 2325-2329 BGB anwendbar, wenn der Erblasser eine Stiftung, insbesondere eine Familienstiftung oder eine nach preußischem Recht zu beurteilende Fideikommißstiftung, errichtet hatte?

RG 7. Zivilsenat Urteil vom 26.05.1905 VII 508/04 RGZ 61, 28-37
Unterschied zwischen Familienfideikommiß und Familienstiftung. Wie ist das Verhältnis der nutzungsberechtigten Familienmitglieder zur Familienstiftung und zum Stiftungsvermögen gestaltet? Kann das Einkommen der nutzungsberechtigten Familienmitglieder aus dem Stiftungsvermögen, wenn dieses in Grundstücken angelegt ist, als ein solches angesehen werden, welches im Sinne des Reichsgesetzes über die Doppelbesteuerung aus Grundbesitz herrührt? Begriff des
Einkommens aus Grundbesitz im Sinne des vorbezeichneten Reichsgesetzes.

RG 7. Zivilsenat Urteil vom 24.10.1905 VII 37/05 RGZ 61, 402-405
Zur Frage der Besteuerung von Fideikommißanfällen nach § 1 Ziff. 2 des preußischen Erbschaftssteuergesetzes vom 24. Mai 1891; Begriff des steuerpflichtigen Anfalls.

RG 4. Zivilsenat Urteil vom 17.12.1908 IV 132/08 RGZ 70, 134-139
Welche Anwärter sind nach preußischem Rechte berechtigt, gegen den Besitzer eines Familienfideikommisses wegen unwirtschaftlicher Verringerung des Fideikommißvermögens klagend vorzugehen?

RG 7. Zivilsenat Urteil vom 29.11.1910 VII 25/10 RGZ 75, 28-34
Ist die in § 15 Abs. 1 des Reichs-Erbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 bestimmte Steuerermäßigung auch dann anzuwenden, wenn es sich um die Versteuerung des Erwerbes handelt, der durch den Eintritt eines Fideikommißanfalls herbeigeführt wird?

RG 4. Zivilsenat Urteil vom 30.10.1912 IV 221/12 RGZ 80, 293-298
Welches örtliche Recht ist für die Errichtung eines Familienfideikommisses maßgebend, wenn dazu Grundstücke gehören, die im Gebiete des preußischen Allgemeinen Landrechts liegen, während der Stifter seinen Wohnsitz außerhalb dieses Gebiets gehabt hat?

RG 7. Zivilsenat Urteil vom 15.11.1912 VII 319/12 RGZ 80, 433-436
Darf bei Ermittelung des Ertragswerts eines Fideikommißguts ein Abzug für die eigene Tätigkeit des Besitzers gemacht werden?

RG 7. Zivilsenat Urteil vom 13.06.1913 VII 80/13 RGZ 82, 390-395
1. Erwirbt der erste Besitzer das Fideikommiß von Todes wegen, wenn die Errichtung auf letztwilliger Anordnung beruht?
2. Unterliegt ein solcher Erwerb der Erbschaftssteuer?

RG 7. Zivilsenat Urteil vom 04.11.1919 VII 126/19 RGZ 97, 102-107
1. Sind Gebäude, die ein Fideikommißbesitzer auf dem Fideikommißgute aus Allodialvermögen mit der Absicht errichtet, sie als Allodialbesitz bestehen zu lassen, wesentliche Bestandteile des Fideikommißguts?
2. Wann verliert das Fideikommißgut, das gegen Flächen eines anderen Grundstücks ausgetauscht wird, die Fideikommißeigenschaft?
3. Erstreckt sich die Wirkung der Auflassung des Fideikommißgrundstücks auf allodiales Zubehör?

RG 7. Zivilsenat Urteil vom 13.04.1920 VII 281/19 RGZ 98, 309-316
Zu den Erfordernissen der Stiftung eines Familienfideikommisses nach gemeinem Rechte.

RG 6. Zivilsenat Urteil vom 18.11.1920 VI 357/20 RGZ 100, 230-235
Auslegung der Urkunde über die Errichtung einer Familienstiftung nach dem Willen des Stifters.

RG 2. Zivilsenat Urteil vom 11.01.1921 II 484/20 RGZ 101, 173-185
1. Wirkt nach früherem gemeinen Rechte das über die Agnateneigenschaft von Abkömmlingen aus einer Mißheirat eines Angehörigen des deutschen hohen Adels befindende rechtskräftige Urteil auch für und gegen spätere Abkömmlinge aus dieser Ehe?
2. Wirkt ein solches Urteil für und gegen alle anderen Agnaten des hochadligen Hauses?
3. Rechtsfolgen der Mißheirat nach gemeinem Privatfürstenrecht und badischem Landesrecht.
4. Sind durch Art. 109 der deutschen Reichsverfassung vom 11. August 1919 die Rechtsfolgen der Mißheirat beseitigt?

RG 7. Zivilsenat Urteil vom 18.11.1921 VII 56/21 RGZ 103, 202-206
Kann der Besitzer eines Familienfideikommisses im Gebiete des gemeinen Rechts (vgl. EGzBGB. Art. 59) rechtsgültig auf einen Teil seines Fideikommißrechts zugunsten des nächsten Fideikommißanwärters verzichten?

RG 4. Zivilsenat Urteil vom 19.03.1925 IV 526/24 RGZ 110, 301-311
1. Ist die sogenannte Reichsangehörigkeitsklausel, wenn sie sich in einer Fideikommißstiftungsurkunde über ein infolge des Versailler Vertrags an Polen gefallenes Landgut findet, auch auf den Fall zu beziehen, daß der Fideikommißbesitzer gemäß Art. 91 des bezeichneten Vertrags die polnische Staatsangehörigkeit erwirbt?
2. Kann auf Grund von Ansprüchen, die sich nicht gegen den Fideikommißbesitzer als solchen, sondern gegen ihn persönlich richten, an einem zum Fideikommißvermögen gehörigen Gegenstand ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden?
3. Über die Auseinandersetzung zwischen dem Fideikommißfolger und den Erben des letzten Besitzers wegen der Nutzungen des letzten Jahres und der noch vorhandenen Früchte.

RG 6. Zivilsenat vom 18.06.1925 VII B 3/23 VI B 4/24 Beschluss RGZ 111, 123-134
Ist § 1 des Gothaischen Gesetzes vom 31. Juli 1919 über Einziehung des Gothaischen Hausfideikommisses usw. mit dem Reichsrechte vereinbar?

RG 4. Zivilsenat Urteil vom 27.06.1925 IV 84/24 RGZ 111, 161-166
1. Ist für einen Streit über das Bestehen eines Kirchenpatronats der ordentliche Rechtsweg auch nach dem Inkrafttreten des Preuß. Staatsgesetzes, betr. die Kirchenverfassungen der evangelischen Landeskirchen, vom 8. April 1924 zulässig geblieben?
2. Kann das Kirchenpatronat auch für und gegen ein zu einem Familienfideikommiß gehöriges Gut durch Verjährung erworben werden? Wie kann dies geschehen?

RG 4. Zivilsenat Urteil vom 22.12.1927 IV 421/27 RGZ 119, 317-321
Erstreckt sich die ausschließliche Zuständigkeit der preußischen Fideikommiß-Auflösungsbehörden auf die Aufwertung von Versorgungs- und Abfindungsansprüchen der Mitglieder der Fideikommißfamilie auch in denjenigen Fällen, in denen die Verordnung über die anderweitige Festsetzung von Versorgungsansprüchen bei Stammgütern und Familienfideikommissen vom 8. September 1923 (PrGS. S. 433) nicht eingreift?

RG 4. Zivilsenat Urteil vom 25.02.1929 IV 584/27 RGZ 124, 120-131
1. Sind Subjekte des deutschen Privatfürstenrechts nur die ehemals reichsunmittelbaren und reichsständischen oder auch die ihnen durch die Deutsche Bundesakte und die Wiener Kongreßakte gleichgestellten Häuser?
2. Über das Recht der Ebenbürtigkeit nach gemeinem Privatfürstenrecht und Hausrecht.
3. Kann autonomes Hausrecht auch in einer Fideikommißstiftungsurkunde gesetzt werden?
4. Ist zu einer Zustiftung von Gegenständen des freien Vermögens zum Hausvermögen die Zustimmung der Anwärter erforderlich?
5. Welche Folgen hat das Fehlen der Zustimmung von Anwärtern zu einem Hausgesetz?

RG 7. Zivilsenat vom 25.02.1931 StR 2 StR 8 Beschluss RGZ 141, 1-24
1. Sind unter “Renten” auch Zinsen einer Kapitalschuld zu verstehen?
2. Zum Begriff der Wertbeständigkeitsklausel (Goldwertklausel, Landwertklausel).
3. Nach welchen Grundsätzen ist eine vom Währungsverfall betroffene, in Reichstalern Gold ausgedrückte verzinsliche Kapitalschuld eines Landes zu regeln, die durch vertragsmäßige Übereignung von Grundbesitzungen einschließlich der damit verbundenen landesherrlichen Rechte, sonstigen Hoheitsrechte und
Patrimonialrechte entstanden ist?
4. Zur Rechtsnatur des fürstlichen Hausrechts.
5. Zum Begriffe des “privatrechtlichen Erwerbstitels” und des “Erwerbs durch Erbgang”, insbesondere mit Bezug auf Rechtsverhältnisse des Privatfürstenrechts und des Lehnrechts.

RG 7. Zivilsenat Urteil vom 08.05.1931 VII 504/30 RGZ 132, 355-362
Sind rechtliche Beziehungen zwischen Fideikommißvermögen und Allodialvermögen möglich, auch wenn dieselbe Person Inhaber der beiden Vermögen ist?

RG 7. Zivilsenat Urteil vom 27.05.1932 VII 445/31 RGZ 136, 211-223
[Volltext siehe oben!]
1. Zum Begriff des öffentlichen Interesses im Sinne von Art. 109 EG. z. BGB.
2. Ermächtigen Art. 57 und Art. 59 EG. z. BGB. die Landesgesetzgebung auch zu Vorschriften über den Abbau und die Aufhebung des Sonderrechts der landesherrlichen Familien und der Fideikommisse und zu Sondervorschriften über die Form der hierbei vorkommenden Eigentumsübertragungen?
3. Zum Wesen des Eigentums der landesherrlichen Familie an den Domänen nach gemeinem deutschen Privatfürstenrecht.

RG 7. Zivilsenat vom 19.10.1932 StR 2 StR 8 Endurteil RGZ 141, 24-57
1. Sind unter “Renten” auch Zinsen einer Kapitalschuld zu verstehen?
2. Zum Begriff der Wertbeständigkeitsklausel (Goldwertklausel, Landwertklausel).
3. Nach welchen Grundsätzen ist eine vom Währungsverfall betroffene, in Reichstalern Gold ausgedrückte verzinsliche Kapitalschuld eines Landes zu regeln, die durch vertragsmäßige Übereignung von Grundbesitzungen einschließlich der damit verbundenen landesherrlichen Rechte, sonstigen Hoheitsrechte und Patrimonialrechte entstanden ist?
4. Zur Rechtsnatur des fürstlichen Hausrechts.
5. Zum Begriffe des “privatrechtlichen Erwerbstitels” und des “Erwerbs durch Erbgang”, insbesondere mit Bezug auf Rechtsverhältnisse des Privatfürstenrechts und des Lehnrechts.

RG 8. Zivilsenat Urteil vom 29.02.1940 VIII 350/39 RGZ 163, 261-267
1. Zur Bindung des Vorerben (nach österreichischem Recht) durch fideikommissarische Substitution.
2. Hat ein Übereinkommen, in dem jemand verspricht, eine ererbte Liegenschaft und eine andere eigene Liegenschaft einem Dritten zu angemessenem Preise zu übergeben, die Bedeutung einer fideikommissarischen Substitution oder eines Veräußerungsverbotes?
3. Schließt ein Veräußerungsverbot notwendig auch ein Belastungsverbot ein?

RG 5. Zivilsenat Urteil vom 30.05.1940 V 240/39 RGZ 164, 98-106
Wem gebührt eine Vergütung, die sich der für eine Fideikommißverwaltung eingesetzte Pfleger für den von ihm vorgenommenen Abschluß eines Pachtvertrages über das Fideikommißgut aus Mitteln des Vertragsgegners zahlen läßt?

Aszetisches aus Eichstätt, St. Walburg

Belser Wiss. Dienst offeriert:

Sammlung von 949 Schriften von 414 Autoren des 12. bis 18. Jahrhunderts aus den Themenbereichen Mystik und Aszese aus der Benediktinerinnenabtei St. Walburg in Eichstätt, erschienen vom 16. bis zum 19. Jahrhundert. Die einzelnen Werke sind digital faksimiliert und liegen im PDF-Format vor. Die meisten Schriften sind in deutscher Sprache abgefasst, nur 10% in Latein. Bei nahezu der Hälfte der Werke handelt es sich um Übersetzungen, was den hohen Grad des kulturellen Austausches zwischen Deutschland, Italien, Frankreich, Spanien und Portugal vor allem im 17. und 18. Jahrhundert widerspiegelt.

Sowie als 2. Sammlung

Sammlung von 937 Schriften von 430 Autoren zu den Themenbereichen Religion und Theologie aus der Bibliothek der Benediktinerinnenabtei St. Walburg in Eichstätt, erschienen vom 16. bis zum 19. Jahrhundert. Die einzelnen Werke sind digital faksimiliert und liegen im PDF-Format vor. Es werden weitgehend alle Teildisziplinen der Theologie abgedeckt. Darunter findet sich auch eine Sammlung von 149 „Beschreibungen einzelner Heiliger“, in denen sich die klösterliche Praxis widerspiegelt, dogmatische und ethische Inhalte in narrativer Form zu vermitteln.

Die Abtei St. Walburg gehört zu den wenigen Klöstern, die die Säkularisation überlebt haben. Die Klosterbibliothek, deren Spuren bis in die zweite Hälfte des 15. Jahrhunderts zurückreichen, ist vollständig erhalten geblieben und hinsichtlich ihrer Geschlossenheit einzigartig.

Die DFG finanzierte eine Nationallizenz für beide. Registrierung für Einzelpersonen ist aber noch nicht möglich.

http://www.nationallizenzen.de/anmeldung/privatpersonen/s/single_user

[Nachtrag: die Freischaltung für die angemeldeten Hochschulen ist auch noch nicht erfolgt. Eine Rezension folgt zu gegebener Zeit. Mehr in den Kommentaren!]

Corpus der altdeutschen Originalurkunden

http://urts52.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl

Soweit ich sehe, eine im wesentlichen voll funktionsfähige Umsetzung der wichtigen Urkundenedition in E-Text. Scans wären aber trotzdem wünschenswert gewesen.

Nicht vorhanden sind aber die archivalischen Standorte der Urkunden oder habe ich da etwas übersehen?

ZVDD: Schere zwischen HBZ und GBV klafft

Update zu:
http://archiv.twoday.net/stories/3279956

Das HBZ hat nachgebessert und inzwischen über 167.000 Datensätze bereitgestellt, während die VZG-Oberfläche des GBV nach wie vor bei 85.000 dümpelt.

Hauptzugang sind 77.000 Digitalisate der Friedrich-Ebert-Stiftung Bonn.

Wer sich für Alte Drucke interessiert, findet in München an die 800 Datensätze “Digitization on demand”.

Bei Riezlers Geschichte Bayerns fehlt aber ein Link auf das Digitalisat!

Murks bleibt Murks.

Individualisierte Personennamen

Wenn man keine Möglichkeit hat, biografische Nachschlagewerke zu konsultieren, um etwa das Todesdatum eines Autors herauszufinden, können Normeinträge in Bibliothekskatalogen hilfreich sein.

Zur PND der Deutschen Nationalbibliothek:
http://de.wikipedia.org/wiki/Personennamendatei
http://dnb.d-nb.de (unter Personen suchen)

In INETBIB wurde auf die angenehmer zu bedienende Suche des HBZ hingewiesen, die zusätzlich die HBZ-Normdaten enthält:
http://193.30.112.134/F/?func=find-a-0&local_base=hbz10
Hier finden sich auch zusätzliche Angabe zu den Normdaten, die in der kargen öffentlichen Katalogdatenbank der DNB fehlen.

Name Authorities der Library of Congress
http://authorities.loc.gov

WorldCat Identities
http://orlabs.oclc.org/Identities

CERL Thesaurus
http://cerl.sub.uni-goettingen.de/ct
Personen aus der PND, die vor 1851 gestorben sind, und weitere
http://archiv.twoday.net/stories/3664152

Von den deutschen Verbundkatalogen bzw. Katalogen im KVK enthalten abgesehen von der Deutschen Nationalbibliothek die folgenden häufiger Personennormdaten:
* SWB
* GBV
* Stabi Berlin

In Österreich enthält der Verbundkatalog und der Katalog der ÖNB ab 1992 Normdaten. Siehe auch den Autographen- usw.-Katalog
http://aleph.onb.ac.at/F?func=file&file_name=login&local_base=ONB06
und den Verbundkatalog der Handschriften
http://opac.obvsg.at/acc05

In der Schweiz ist NEBIS zu nennen.

Weitere hilfreiche (kostenfreie) Datenbanken zur Ermittlung von Lebensdaten:

http://www.dla-marbach.de/?id=51887
Namensdatei des Deutschen Literaturarchivs Marbach

http://kalliope.staatsbibliothek-berlin.de
Autographendatenbank Kalliope (Der individualisierte Normdatenbestand von Kalliope ist zwar vollständig auch in der PND nachgewiesen, Kalliope enthält aber weitere Lebensdaten außerhalb der Normdaten.)

http://www.malvine.org/malvine/ger/index.html
Malvine-Metasuche (keine Normdaten, Lebensdaten allenfalls in den Einzelangeboten, die man von dort erreicht)

http://www.bundesarchiv.de/zdn
Bundesarchiv (Nachlässe in Archiven)

http://mdz1.bib-bvb.de/~ndb
ADB/NDB-Register

http://www.ndb.badw-muenchen.de/eb_www.htm
Weitere Links

Für englischsprachige Autoren siehe
http://onlinebooks.library.upenn.edu/deathdates.html

Lebendes Archivgut

“Lebende Bücher” ist das Motto einer Veranstaltungsreihe der Stadtbibliothek Berlin Marzahn Hellersdorf, bei der Menschen gleichsam als “lebende Bücher” etwas erzählen. Bibliothek goes sozial.

http://www.stb-mh.de/content/blogsection/14/83

BCK war so nett, uns ein analoges Logo zu kreieren.

Dazu passt, dass Position 13 der meistgelesenen Beiträge in ARCHIVALIA die Gefahren durch Schimmelpilze betrifft:

http://archiv.twoday.net/stories/12590