Zwei Fürstensammlungen in Greiz zu sehen

Es geht um Waldburg-Wolfegg und Reuß-Greiz: “Die Sammlungsgeschichte dieser beiden Fürstenhäuser thematisiert ab Samstag die neue Ausstellung im Sommerpalais in Greiz und zeigt anhand von sehenswerten und selten präsentierten Exponaten, wie groß die Unterschiede zwischen den beiden Adelsgeschlechtern waren – und wie ähnlich sie sich dennoch sind. Zu sehen sind Leihgaben des Staatsarchives Greiz und der Kunstsammlungen der Fürsten zu Waldburg-Wolfegg sowie Exponate aus dem eigenen Sammlungsbestand.

Die Greizer Ausstellung „Waldburg-Wolfegg und Reuß-Greiz“ umfasst eine große Anzahl an Stichen der einstigen fürstlichen Liegenschaften, Porträts von Familienmitgliedern, Wappen, Stammbäumen, Zeichnungen und Gemälden – teilweise eigens für die Fürstenhäuser zur Selbstdarstellung angefertigt oder als Werke namhafter Künstler wie Albrecht Dürer, Rembrandt, Antonio Pollaiuolo und vieler weiterer angekauft.”

https://www.otz.de/web/zgt/kultur/detail/-/specific/Zwei-Fuerstensammlungen-in-Greiz-zu-sehen-1611919267

#Gemeinfreitag (März, Woche 2)

Seit Anfang 2016 gibt es den #Gemeinfreitag. 2017 schloss er mit 900 Medien!

Mehr dazu in meinem Beitrag: Crowdsourcing für die Public Domain: der #Gemeinfreitag. In: Redaktionsblog vom 29. März 2017.

Die “Gemeinfreitag”-Idee von Moritz Hoffmann aufgreifend, habe ich seit Ende Januar 2016 Gemeinfreies, das ich (überwiegend) selbst neu ins Netz befördert habe, jeweils freitags aufgelistet. Aber: 2017 steuerten andere über 30 Bilder und über 50 PDFs bei, Bibliotheken stellten 66 Digitalisate zur Verfügung – vielen Dank allen Beiträgern!

Gemeinfreie Digitalisate sind Teil einer

Goldenen Kette freien Wissens

Ich mache 2018 weiter und rufe daher nach wie vor alle Leserinnen und Leser auf:

* Stellt durch Kauf oder durch Schenkung erworbene oder selbstgescannte gemeinfreie Digitalisate von Büchern oder Aufsätzen ins Netz (Wikimedia Commons oder Internet Archive)!

* Ladet gemeinfreie Abbildungen auf Wikimedia Commons oder gebt dort eigene Fotos als gemeinfrei (CC0) frei!

* Ladet Google Books, die nur mit US-Proxy zugänglich sind, ins Internet Archive! (Gern auch Bücher von HathiTrust, was nur wenig schwieriger ist.)

Jeder kann ohne Vorkenntnisse mitmachen. Hinweis gern mit #gemeinfrei auf Twitter oder hier in den Kommentaren. Bitte #Gemeinfreitag-Beiträge in den Social Media teilen!

Auch sporadische Beteiligung ist willkommen. Es geht um die Bereicherung der Public Domain! (Bei Urheberrechtsproblemen darf ich keine Rechtsberatung anbieten, wohl aber bei konkreten Fragen meine Meinung sagen … Lektüretipp: Open Access, Creative Commons und das Posten von Handschriftenscans)

Was zuletzt geschah:
#Gemeinfreitag (März, Woche 1)

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Neu im Internet Archive:

Karl Weller: Die staufische Städtegründung in Schwaben. In: Württembergische Vierteljahrshefte für Landesgeschichte NF 36 (1930) 145-268

Hohenlohisches Urkundenbuch. Bd. 3: 1351-1375. Hrsg. von Karl Weller und Christian Belschner. Stuttgart 1912

Alexander Hoch: Geilers von Kaisersberg “ars moriendi” aus dem Jahre 1497. Nebst einem Beichtgedicht von Hans Foltz von Nürnberg. Freiburg i. Br. 1901

Mitteilungen aus dem F. Fürstenbergischen Archive. Bd. 2: 1560-1617. Tübingen 1902

Hermann Knapp: Alt-Regensburgs Gerichtsverfassung, Strafverfahren und Strafrecht bis zur Carolina. Nach urkundlichen Quellen dargestellt. Berlin 1914

Den Florentiner Alten Markt zeichnete Adolf Rettelbusch, desgleichen eine Römerin in Tracht.

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Fazit: 2 Abbildungen, 5 PDFs

Summe 2018: 56 Abbildungen, 48 PDFs, 13 Fremd-Digitalisate = 117 Medien

Seit Anfang 2016: 1717 Medien

Notfallverbund Kölner Archive und Bibliotheken gegründet

“Der Notfallverbund ist eine Initiative der Stadt Köln, die am Historischen Stadtarchiv federführend angesiedelt ist.

Insgesamt 21 Verbundpartnerinnen und -partner in privater, städtischer, staatlicher und kirchlicher Trägerschaft haben sich auf eine effektive Notfallvorsorge und gegenseitige Unterstützung geeinigt. Es beteiligen sich unter anderem Archive und Bibliotheken.

Die Gründung am 3. März 2018 war in besonderer Weise symbolisch, da dies auch der Jahrestag des Einsturzes des Kölner Stadtarchivs 2009 ist.”

https://www.ub.uni-koeln.de/res/aktuell/notfallverbund/index_ger.html

https://www.zbmed.de/ueber-uns/presse/neuigkeiten-aus-zb-med/artikel/koelner-gedaechtnisinstitutionen-vereinbaren-zusammenarbeit-zur-notfallvorsorge/

Auf der Website des federführenden Stadtarchivs: Fehlanzeige dazu.

Rechtsstreit um den Domainnamen “wir-sind-afd.de”

Alternative für Deutschland (AfD) vs. Nathan Mattes: Rechtsstreit um den Domainnamen “wir-sind-afd.de”. Urteil. Schwitanski, Bausch, Lerach. Landgericht Köln. 9 S.

https://wir-sind-afd.de/Urteil_AfD_Mattes.pdf

Auch unter:

http://recht-energisch.de/wp-content/uploads/2018/02/3630457_Unterlassungsti-Kopie.pdf

AfD gewinnt vorm LG Köln gegen Blogger auf Herausgabe der Domain „wir-sind-afd.de”. Nathan Mattes, Miriam Vollmer

https://wir-sind-afd.de/PM_Urteil.pdf

dejure.org:

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LG%20K%F6ln&Datum=06.02.2018&Aktenzeichen=33%20O%2079%2F17

Kritik an Wappen-Eitelkeit

Schon im Januar erschien die interessante Miszelle:

Marcus Meer, “Heraldry is Vanity! Moral Criticism of Heraldic Commemoration in Germany – A European Phenomenon?”, in: Heraldica Nova: Medieval and Early Modern Heraldry from the Perspective of Cultural History (a Hypotheses.org blog), published: 24/01/2018, Internet: https://heraldica.hypotheses.org/6122

#heraldik

Blog des Stadtarchivs Darmstadt verbreitet Unsinn über neues Wissenschaftsurheberrecht

“Zum 1. März 2018 ist das Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz – UrhWissG) in Kraft getreten.” Soweit ist die Darstellung des Stadtarchivs Darmstadt zutreffend. Hilfreich ist auch, auf die Darstellung der Änderungen durch irights.info aufmerksam zu machen. Entscheidend ist neben dem Wortlaut des Gesetzes die amtliche Begründung, also der Gesetzentwurf der Bundesregierung (DS 18/12329, PDF) mit Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrats (DS 18/12378, PDF) und die Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (DS 18/13014, PDF), in dem die von der Verlegerlobby für die Zeitungen durchgedrückten Änderungen, die ich mit Art. 5 GG für unvereinbar halte, begründet werden.

Was auch immer die Absicht des inkompetenten Darmstädter Artikels ist, hilfreich ist er weder für die Fachdiskussion noch für die Nutzer, die im Stadtarchiv Darmstadt einer völlig überflüssigen Bevormundung und Kontrolle unterworfen werden.

Richtig ist allerdings: Keine Änderungen ergeben sich bei der Benutzung von Zeitungen vor Ort. Zeitungen und Zeitungsausschnittsammlungen dürfen im Original oder in einer Mikroform nach wie vor Nutzern vorgelegt werden.

Verhältnis zum § 49 UrhG

Irreführend ist der Hinweis auf § 49 UrhG, der aus meiner Sicht nicht geeignet ist, die bei Zeitungsartikeln insbesondere in § 53 UrhG für Wissenschaft und Bildung aufgerissene Lücke zu schließen. Bei § 49 UrhG geht es um Übernahmen in Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden (gedruckten) Informationsblättern, aber auch um sogenannte interne Pressespiegel, die VG Wort bezeichnet ihn deshalb auch als Pressespiegelparagraph (Merkblatt). Traditionelle Pressespiegel können sich nach Ansicht des BGH auf § 49 berufen. Da immer nur einzelne Artikel aus einer Zeitung übernommen werden dürfen, sehe ich nicht, wie die Informationsbedürfnisse der Wissenschaft mit einer Pressespiegel-Konstruktion abgedeckt werden können.

Nicht jeder Zeitungsartikel ist urheberrechtlich geschützt

Falsch ist es daher, wenn das Stadtarchiv Darmstadt behauptet: “Jeder einzelne Artikel einer Zeitung stellt nach dem neuen Recht ein eigenes geschütztes Werk nach § 2 UrhG dar, das den urheberrechtlichen Schranken unterliegt”. Richtig ist: Geschützte Zeitungsartikel gelten als eigene Werke und unterliegen als solche den Quotenregelungen (§ 60a 15 % eines Zeitungsartikels dürfen in einen elektronischen Semesterapparat aufgenommen werden; § 60b 10 %; § 60c 15 % für ein Forschungsteam, 75 % für die eigene wissenschaftliche Forschung; § 60e 10 % auf Einzelbestellung).

Jeder Zeitungsartikel muss Schöpfungshöhe besitzen, soll er geschützt sein. Das ist regelmäßig der Fall, behauptet der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags 2017 (PDF; so auch Dreier/Schulze, UrhG, 5. Auflage, 2015 § 2 Rz. 92). Aber ein Artikel, der vor allem auf Vorveröffentlichungen beruht und jagdliche Fachausdrücke verwendet, genießt keinen Urheberrechtsschutz (LG München I 2006).

Vermischte Nachrichten tatsächlichen Inhalts und Tagesneuigkeiten dürfen nach § 49 UrhG vergütungsfrei genutzt werden. Die wohl herrschende Meinung (Dreier/Schulze § 49 Rz. 13) bezieht das auch auf Meldungen mit Schöpfungshöhe. Es darf allerdings keine inhaltliche Erläuterung und keine Meinung vorhanden sein (ebd.). In jeder Ausgabe einer Tageszeitung gibt es solche einfachen Kurzmeldungen (oder Artikelzusammenfassungen), die nach Belieben kopiert und weiterverbreitet werden dürfen.

Bei der folgenden Meldung aus der NGZ (es wird fingiert, dass sie aus der gedruckten Ausgabe stammt) ist nicht nur die Schöpfungshöhe fraglich, es handelt sich eindeutig um eine Tagesneuigkeit im Sinne des § 49 UrhG, die auf Kommentierung und Erläuterung verzichtet.

Keine Gesamtkopie von Zeitungsartikeln für wissenschaftliche Zwecke mehr

Falschdarstellung des Stadtarchivs Darmstadt: “Zeitungsartikel aus Archivbeständen dürfen vollständig nur noch für den privaten Gebrauch reproduziert, also kopiert oder gescannt, werden (§ 53 UrhG). Die Einsichtnahme im Lesesaal ist weiterhin für alle kostenfrei möglich, doch es dürfen für nichtprivate Zwecke, das umfasst auch Forschung und Lehre, von einzelnen Artikeln nur noch 15% des Textes reproduziert werden (§60a UrhG)”.

Richtig ist: § 53 UrhG ermöglicht nach wie vor den sonstigen eigenen Gebrauch, nur die Wissenschaft und die Bildung bleibt außen vor. Steinhauer hat das so zusammengefasst:

Ein Wissenschaftler oder auch eine Schülerin dürfen künftig für die nichtkommerziellen Zwecke von Schule und Hochschule KEINEN einzigen Zeitungsartikel mehr kopieren.

Da aber sowohl die Privatkopie als auch der sonstige eigene Gebrauch in § 53 UrhG unverändert erhalten bleiben, dürfte unsere Schülerin einen Zeitungsartikel für die Vorbereitung eines Referates zwar nicht kopieren, um aber den gleichen Artikel ihrer blinden Oma am Nachmittag im Altenheim vorzulesen schon.

Der sonstige eigene Gebrauch gestattet ausdrücklich Kopien auch für gewerbliche und kommerzielle Zwecke. Ein Rechtsanwalt dürfte also für die Ausübung eines Mandates einen Zeitungsartikel kopieren, eine Professorin aber nicht, wenn sie über juristische Zeitgeschichte wissenschaftlich arbeitet.

In gleicher Weise wird an einer Technischen Universität eine mit Industriemitteln forschende Wissenschaftlerin Zeitungsartikeln vervielfältigen dürfen, während ihr Kollege aus der Grundlagenforschung sich einen interessanten Beitrag aus der Naturwissenschaftsseite der FAZ nicht ablichten darf.

§ 60a ist nur für die Semesterapparate relevant, in die nur 15 % eines Zeitungsartikels aufgenommen werden dürfen. Die Kopie zur eigenen wissenschaftlichen Forschung darf nach § 60c Abs. 2 UrhG 75 % des Artikels umfassen. Wie gesagt: Ich halte diese Benachteiligung der Wissenschaft für mit Art. 5 GG nicht vereinbar.

Sie betrift auch das Exzerpieren, nicht nur das Kopieren und Scannen!

Bei alten verwaisten Zeitungsausgaben, bei denen kein Rechteinhaber ermittelbar ist, führt das dazu, dass wissenschaftliche Arbeit unmöglich ist, da keine Lizenz erhältlich ist. Auch ein fremdsprachiger Zeitungsartikel darf nicht als Ganzes abgeschrieben werden, um ihn zu Hause zu bearbeiten.

Es ist an der Zeit, endlich einmal zur Kenntnis zu nehmen, dass die von dem Bibliotheksjuristen Klaus Peters überzeugend begründete Vervielfältigungsbefugnis zur Ermöglichung des Zitatrechts (§ 51 UrhG) aus praktischen Gründen unabweisbar ist (Urheberrechtsfibel S. 112, PDF). Selbstverständlich ist es möglich, auch ganze Zeitungsartikel zu wissenschaftlichen Zwecken zu zitieren (z.B. wenn eine intensive Kommentierung des gesamten Inhalts erfolgt).

Implikationen für die archivische Praxis der Zeitungsbenutzung

Es ist nicht die Aufgabe von Archiven, durch besonders restriktive Auslegung gesetzlicher Vorgaben diese ad absurdum zu führen. Bürgerarchive sollten Bürgerinnen und Bürgern so weit wie möglich entgegenkommen.

Es genügt, wenn Archive ihre Nutzer über die Änderung der urheberrechtlichen Vorschriften mit einem zur Kenntnis zu nehmenden Merkblatt unterrichten. Die Nutzer sollten die Möglichkeit haben, Zeitungsartikel selbst zu fotografieren. Angesichts der aufgezeigten legalen Möglichkeiten verbietet sich eine individuelle Kontrolle, was genau abgelichtet wird. Auch Bibliotheken sind zu individuellen Kontrollen nicht verpflichtet.

Es ist ohne weiteres möglich, ein Archiv sowohl wissenschaftlich als auch privat zu nutzen. Das Gebührenprivileg der wissenschaftlichen Nutzung in den meisten kommunalen Archiven sollte auch für die im Rahmen einer solchen Doppelnutzung erstellten Zeitungs-Kopien gelten.

Bei der Abgabe von Zeitungs-Kopien sind wissenschaftliche Nutzer auf die Möglichkeit, Kopien zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch (ggf. auch zur Ausübung des Zitatrechts) zu erhalten, aufmerksam zu machen.

Dass lokale Zeitungsverlage geneigt sind, Archiven die Abgabe von Artikeln an wissenschaftliche Nutzer weiterhin zu gestatten, erscheint zweifelhaft.

An der Praxis der Erstellung von “Geburtstagszeitungen” ändert sich nichts (jedenfalls, wenn diese vor Ort in Auftrag gegeben werden), da es sich um private Zwecke handelt.

Lieferung von Zeitungsartikeln

Fernleihe und Direktlieferdienste können nach § 60e UrhG keine Zeitungsartikel mehr liefern, auch wenn sich SUBITO um entsprechende Lizenzen bemühen will. Der dbv informiert:

Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler haben in Zukunft also keine legale Möglichkeit,
Presseartikel zu bekommen, zu denen es keine passenden Lizenzangebote gibt – was gerade bei historischen Zeitungen und Zeitschriften häufig der Fall sein dürfte.

Nebenbei zur Frage der Belieferung kommerzieller Kunden durch Direktlieferdienste: “Da das neue UrhWissG nicht genau regelt, wie und unter welchen Bedingungen Bibliotheken kommerzielle Nutzer weiterbeliefern dürfen, hat subito in den letzten Monaten für seine kommerziellen Nutzer separate Regelungen mit der VG-Wort und dem Börsenverein ausgehandelt”. Auch die TIB liefert an kommerzielle Kunden.

Unklar ist, was das Fehlen von § 60e Abs. 5 in dem für die Archive geltenden § 60f bedeutet. Es ist zweifelhaft, dass Archive gescannte oder kopierte Zeitungsartikel liefern können. Aber wenn man § 60e Abs. 5 als abschließende Regelung für die Kulturinstitutionen ansieht, wird klar, dass die Einschränkung auf erschienene Werke es verhindern würde, auf Einzelbestellung irgendein geschütztes unveröffentlichtes Archivale (Foto, Tonaufnahme, Akte mit Schöpfungshöhe usw.) abzugeben!

Einen ausführlichen Beitrag zur alten Regelung § 53a aF UrhG schrieb ich 2007:

https://archivalia.hypotheses.org/27424

Ich halte an meiner seinerzeitigen Rechtsauffassung fest.

Der VdA ist aufgerufen, sich dringend um die Sache zu kümmern und bei der in vier Jahren anstehenden Evaluierung des Gesetzes für die Wissenschaftsfreiheit auch bei Zeitungen zu kämpfen.

Update (6.9.2018): https://dablog.hypotheses.org/1199

Soft Launch – National Virtual Library of India (NVLI Portal)

Zugegeben, dieses Video

vermittelt mehr einen Eindruck vom Launch als Informationen, aber in ein paar Monaten ist es so weit, dann soll die einstweilen erst einem handverlesenen Publikum präsentierte, ansonsten noch zugeknöpfte National Virtual Library of India (NVLI)

frei zugänglich sein. Sie

will be an online platform covering tens and hundreds of fields, ranging from arts, music, dance, culture, theatre, science and technology to education, archaeology, literature, museums, cartography maps, e-papers and manuscripts, among others. …

Once formally launched, this could be one of the world’s largest virtual libraries where information on such diverse subjects are available. Currently, Australia operates a similar facility named Treasure Trove. …

Dinesh Katre, senior director and head at C-DAC’s Human-Centred Design and Computing Group: “We have nearly 40 institutions which will share their data in whatever available formats. It will be reviewed by a team of experts before it is classified into categories. …

The Indira Gandhi National Open University (IGNOU) was aiding an initiative of the Ministry of Culture under the National Mission of Libraries by way of creating a catalogue of libraries across India which apart from books includes artefacts and other resources from libraries, museums, archives, among others, and all this would be done using an open source platform, Koha, making its access, free of cost and which will develop reading habits among people across the country.

Einige technische Daten zum Projekt:

Frankfurt streitet über “Mohren-Apotheke”

http://www.faz.net/aktuell/rhein-main/frankfurt/die-mohren-apotheke-gehoert-zu-frankfurt-kommentar-15476206.html

Virginia Wangare Greiner fühlt sich diskriminiert, weil eine Apotheke „Zum Mohren“ heißt. Das darf man ihr abnehmen. So wie man sie verteidigen muss gegen jene Idioten, die sie jetzt mit Hass-Mails überschütten. Zum Diskriminieren gehören aber zwei. Jemand, der sich diskriminiert fühlt, und jemand, der jemanden herabwürdigen will. Deshalb darf von Frau Greiner verlangt werden, dass sie es ihrerseits glaubt, wenn die Sprachgemeinschaft sozusagen als kollektiver Sprecher sagt, dass sie das Wort „Mohr“ nicht so meint, wie Frau Greiner es versteht – wenn der Begriff überhaupt noch verwendet wird.

Angenommen, dieses Wort sei früher einmal als Schimpfwort gemeint gewesen, was begriffsgeschichtlich alles andere als eindeutig ist, so zählt dieses Argument heute nicht mehr. Man muss Geschichte nach den Maßstäben von früher beurteilen und das Heute nach den Maßstäben von heute. Zudem: Wenn man jedes Wort misstrauisch daraufhin prüfen muss, ob ein Idiot ihm einen unguten Sinn geben könnte, dann kann man nur sagen: „Du lieber Gott!“, was man sich gegenüber einem Atheisten vermutlich ebenfalls verkneifen müsste.

Digitale Stuttgarter Kunstkammer

http://blog.landesmuseum-stuttgart.de/3900-mal-kunstkammer/

Via
http://tour-de-kultur.de/2018/03/04/kultur-news-kw-09-2018/

In einem der transkribierten Inventare des 18. Jahrhunderts entdeckt man die Darstellung der Fußamputation Friedrichs III., ein frühes Beispiel der Bildberichterstattung (heute in der Albertina).

Vgl.
http://sammlungenonline.albertina.at/?query=Inventarnummer=[22475]&showtype=record
http://wwwg.uni-klu.ac.at/kultdoku/kataloge/22/html/1946.htm
http://www.handschriftencensus.de/21965

Fehlentscheidung des LG Frankfurt: US-Project Gutenberg blockt alle deutschen Nutzer

“Thomas Mann geht offline”, heißt es irreführend in einer kurzen Meldung im gedruckten SPIEGEL 10/2018, S. 67. Richtig ist: Alle deutschen IPs können den Gesamtbestand des nicht mit dem deutschen “Projekt Gutenberg” zu verwechselnden US-Angebots

www.gutenberg.org

nicht mehr benutzen. Grund ist eine unsinnige Entscheidung des LG Frankfurt, das dem S. Fischer Verlag Recht gab, der als Rechteinhaber der Werke von Thomas Mann es nicht hinnehmen wollte, dass diese im Gutenberg-Project frei zur Verfügung stehen.

Kommentar: Als Gegner des bestehenden Urheberrechts bejahe ich ein Recht auf Bildung durch Online-Klassiker-Lektüre. Der S. Fischer Verlag hatte genug Zeit, viel Geld mit Thomas Mann zu verdienen. IP-Sperren kann man z.B. durch einen US-Proxy leicht umgehen. Solange es kein globales Urheberrecht gibt, muss man eben damit leben, dass im einen Land ein Autor gemeinfrei ist und im anderen nicht.

Urteil und Hintergrundinfos:

https://cand.pglaf.org/germany/index.html

https://www.borncity.com/blog/2018/03/03/project-gutenberg-blockt-alle-deutschen-nutzer/

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