Einem Freistaat tief im Süden widme ich die Bilderreihe #histbav zum Wochenausklang:
http://archivalia.tumblr.com/tagged/histbav
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http://archiv.twoday.net/stories/640155586
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Rüdiger Soldt isch fürd FAZ in Haigerloch gwä, abr I däd lüga würd I saga, dass dr Läsr etzt kliagr isch, wenn er scho
http://archiv.twoday.net/stories/910091804
gläsa hott.
Foddo isch von Felix König via Wikimedia Commons
https://creativecommons.org/licenses/by/3.0/deed.de
“Die Plagiatsvorwürfe gegen CSU-Generalsekretär Andreas Scheuer haben sich bei einer Überprüfung seiner Doktorarbeit durch die Prager Karls-Universität nicht bestätigt.
Scheuer habe zwar drei Textpassagen ohne entsprechende Kennzeichnung übernommen, teilte ein Sprecher der Universität der “Welt am Sonntag” auf Anfrage mit. “Im Kontext der gesamten Arbeit” betrachte die Kommission diese Abschnitte jedoch eher als eine Zusammenfassung und nicht als schwerwiegenden Verstoß gegen Ethik-Regeln. Eine systematische Täuschungsabsicht wurde demnach nicht festgestellt.”
http://www.br.de/nachrichten/kein-plagiat-andreas-scheuer-csu-uni-prag-100.html
Über die Qualität der Arbeit, die eher einer deutschen Masterarbeit entspricht, wurde von DF Sturm in der WELT sehr harsch geurteilt und Scheuer in der Überschrift als “Doktor Dünnbrettbohrer” bezeichnet:
“CSU-Generalsekretär Andreas Scheuers Frevel ist nicht, seine Doktorarbeit abgekupfert zu haben, sondern deren Belanglosigkeit und Phrasendrescherei. Fassungslos beugt man sich über die Seiten.”
Kreisarchivar Dr. Mark Steinert ist anders als ich Jurist und verstieg sich auf der Informationsveranstaltung auf dem Magdeburger Archivtag in seinem Referat über verwaiste Werke zu wohl nicht nur mich empörenden Aussagen zur Nutzbarkeit verwaister (unveröffentlichter) Werke, die noch urheberrechtlich geschützt sind, im Archiv. Seine Empfehlung: Diese müssten behandelt werden, als seien sie gar nicht vorhanden. Also auch keine bloße Vorlage, keine Kopie.
Auf meine Widerworte entgegnete Steinert bloß, ich müsse den Gesetzestext lesen. Ich habe das getan
http://dejure.org/gesetze/UrhG/61.html
und mir auch die amtliche Begründung (Gesetzesentwurf und Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses via
http://www.urheberrecht.org/topic/verwaiste-werke
angeschaut). Kein anderes deutschsprachiges Blog hat so intensiv und früh über das Problem verwaister Werke berichtet wie Archivalia:
?s=verwaist (110 Treffer)
?s=orphan (67 Treffer)
Von daher habe ich hinreichend Sachverstand, um Steinerts eigenartigen Umkehrschluss, bei verwaisten unveröffentlichten Werken seien die üblichen archivischen Nutzungen nicht möglich, widerlegen zu können.
Bei § 61 UrhG geht es um die Digitalisierung und öffentliche Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter veröffentlichter Werke, deren Rechteinhaber nicht ermittelbar sind. Aus dem Gesetzeszweck geht eindeutig hervor, dass die Vervielfältigung sich auf die der öffentlichen Zugänglichmachung vorausgehende Digitalisierung bezieht.
Der BGH hat neulich klargestellt, dass auch unveröffentlichte Werke nach § 53 UrhG vervielfältigt werden dürfen.
http://archiv.twoday.net/stories/967549167
§ 61 UrhG verdrängt also § 53 UrhG nicht. Es wäre also falsch zu behaupten: Verwaiste Werke dürfen nur unter den Bedingungen des § 61 UrhG vervielfältigt werden. Richtig ist: Verwaiste und nicht-verwaiste Werke dürfen auch ohne Zustimmung des Rechteinhabers im Archiv für Benutzer –
siehe dazu jüngst
http://archiv.twoday.net/stories/1022214885
– kopiert werden, wenn eine Schranke des verfassungskonform auszulegenden Urheberrechts dies erlaubt, also vor allem § 53 UrhG.
Die öffentliche Zugänglichmachung in § 61 UrhG bezieht sich auf § 19a UrhG (Internet- und Intranetnutzung), Unterfall der öffentlichen Wiedergabe, nicht etwa auf die archivische Nutzung durch Vorlage.
Zur Frage, ob geschütztes Archivgut ohne Zustimmung des Urhebers im Archiv vorgelegt werden darf, äußert sich die Regelung zu verwaisten Werken überhaupt nicht. Es bleibt beim bisherigen Stand der Dinge, den ich in
http://archiv.twoday.net/stories/41788826 (2011)
so zusammengefasst habe:
” http://archiv.twoday.net/stories/41785527
IFG und UrhG
http://archiv.twoday.net/stories/38758490
http://archiv.twoday.net/stories/4130906
OLG Zweibrücken “Jüdische Friedhöfe”
http://de.wikisource.org/wiki/Oberlandesgericht_Zweibr%C3%BCcken_-_J%C3%BCdische_Friedh%C3%B6fe ”
Alle paar Jahre kommt jemand dahergelaufen, um als Klügling die These zu verfechten, man dürfe urheberrechtlich geschütztes Archivgut im Archiv gar nicht erst vorlegen.
1989 bin ich ausführlich auf die Ansicht von Heydenreuther 1988/89 eingegangen:
http://www.db-thueringen.de/servlets/DocumentServlet?id=4165 (Exkurs S. 30ff.)
Ich habe da nichts zurückzunehmen, sondern verweise mit Nachdruck auf meine damaligen Ausführungen. Schon Dörffeldt 1968 sah es mit überzeugenden Gründen anders als Heydenreuther. Die heutigen Kommentarformulierungen gehen auf Hoffmann 1941 zurück, der bei Handschriften eine Veröffentlichung verneinte, wenn diese nur Personen vorgelegt wird, die ihr besonderes Interesse an der Handschrift nachweisen und sich ausweisen.
Für Archive, die das “berechtigte Interesse” voraussetzen, kann man sich auf das erwähnte Urteil Jüdische Friedhöfe des OLG Zweibrücken berufen.
Dass durch die Vorlage von Registraturschriftgut im Archiv keine Veröffentlichung mit Willen des Urhebers zustandekommt, sagt das vom Kammergericht bestätigte Fehlurteil zu Grass-Briefen:
http://archiv.twoday.net/stories/41785527
Hier wird das Bundesarchiv erwähnt, das ja gerade kein berechtigtes Interesse als Voraussetzung der Archivnutzung verlangt. Die Praxis der Archivnutzung in Archiven mit oder ohne berechtigtes Interesse unterscheidet sich NICHT. Daher kann man an der Rechtsprechung des OLG Zweibrücken für alle Archive festhalten und urheberrechtlich geschützte Dokumente auch ohne Zustimmung des Rechteinhabers vorlegen.
Strauch, Das Archivalieneigentum ²2014, S. 110f. lehnt sich zu sehr an die von mir in
http://archiv.twoday.net/stories/5195574
abgelehnte Arbeit von Dusil 2008
http://www.archive.nrw.de/archivar/hefte/2008/ausgabe2/ARCHIVAR-02-2008_Internet.pdf
zur Nutzung von Fotos in Archiven an, der die Heydenreuther-These wiederaufgewärmt hatte.
Immerhin zeigt Strauch überzeugend, dass die Vorlage von geschütztem Archivgut kein Inverkehrbringen und Verbreiten darstellt. Er stützt sich auf die Rechtsprechung zu Möbeln von Le Corbusier und kommt daher zu dem von mir auch 2009 formulierten Ergebnis:
http://archiv.twoday.net/stories/5837518
Bullinger et al., Urheberrechte in Museen und Archiven (2010), S. 77 sagt für Bibliotheksgut: “Das bloße Bereitstellen von Büchern zur Ansicht/zum Lesen/zur Recherche für Besucher der Bibliothek ist urheberrechtlich irrelevant”.
Strauchs Ausführungen (wieder in ungutem Abschluss an die schlechte Arbeit von Dusil 2008), man dürfe unveröffentlichte Fotos nicht für den Benutzer kopieren lassen, ist durch die erwähnte BGH-Entscheidung überholt.
Bis es weitere Urteile gibt, behaupte ich also gegen Steinert: Archive dürfen unveröffentlichte verwaiste und nicht-verwaiste, urheberrechtlich geschützte Werke Benutzern vorlegen und im Rahmen der Urheberrechts-Schranken auch für Benutzer kopieren.
Alles andere hätte katastrophale Folgen, da nicht nur große Teile der AV-Unterlagen in den Archiven betroffen sind (Fotos, Filme, Tonaufnahmen), sondern auch fast jede Sachakte, sofern diese längere Schriftstücke enthält (Gutachten, ausführliche Protokolle usw.).
Übervorsichtige Archivare könnten geneigt sein, ähnlich wie Google Books (für Nicht-US-Nutzer) nichts mehr vorzulegen, was jünger als 1873 ist.
Ein Hundertjähriger, der 1944 starb (seine Werke werden am 1. Januar 2015 gemeinfrei), wurde 1844 geboren und konnte schon mit 15, also 1859 urheberrechtlich geschützte Werke geschaffen haben. Google ist also “großzügig” und addiert knapp 15 Jahre.
Ein instruktiver Bericht vom Göttinger Thatcamp stammt von Kristin Oswald, die ich auf just dieser Veranstaltung getroffen habe:
http://kristinoswald.hypotheses.org/1412
Ich selbst fand das Thatcamp keine Offenbarung, bin aber der Überzeugung, dass solche “Unkonferenzen” frischen Wind in die Wissenschaft bringen könnten.
Von Jakob Voss habe ich immerhin gelernt, dass Markdown immer wichtiger wird:
Kommentar:
Nochmals mein Standpunkt zum Zitieren der Wikipedia.
Die Wikipedia ist ein Gemeinschaftswerk, deren Artikel anonym zitiert werden. Daran muss nichts geändert werden.
Die Versionsgeschichte der Artikel liefert in der Regel Hintergrundinformationen zu den Hauptautoren, die bei der wissenschaftlichen Bewertung hilfreich sein können. Die Hauptautoren namentlich zu nennen würde auch bei Einsatz eines Tools, das sie automatisiert ermittelt, zu Konflikten in der Community führen und der Wissenschaft nicht nennenswert nützen, zumal es gang und gäbe ist, dass in wissenschaftlichen Studien anonyme Quellen zitiert werden.
https://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Hauptautoren
https://tools.wmflabs.org/wikihistory/wh.php?page_title=Judensau
Jesusfreund, Kopilot, Historiograf, Osch et al.: Seite „Judensau“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 28. September 2014, 15:17 UTC. URL: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Judensau&oldid=134432236 (Abgerufen: 4. Oktober 2014, 16:36 UTC)
Wer am meisten wissenschaftliche Substanz eingebracht hat, geht aus diesem Zitat ebensowenig hervor wie aus der Namensreihe eines Zeitschriftenartikels.
Die Wikipedia muss zitiert werden, wenn nach Maßgabe wissenschaftlicher Standards bzw. der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis substantielle Entlehnungen erfolgen (nicht nur bei wörtlichen Zitaten).
Die Wikipedia soll zitiert werden, wenn sie mindestens die gleiche Qualität bietet wie ein vergleichbares gedrucktes Nachschlagewerk oder eine gedruckte Vorlage.
Es versteht sich von selbst, dass nur ein winziger Bruchteil der seit Mai 2001 eingestellten 1.762.780 Artikel in deutscher Sprache dieses Kriterium erfüllt.
Sagt Markus Trapp:
Das folgende erschien zunächst im Redaktionsblog:
http://redaktionsblog.hypotheses.org/2581
Auf dem Hypotheses-Bloggendentreffen am Rande des Göttinger Historikertags wurde auch die Frage angesprochen, was man tun kann, wenn eine Druckförderung nicht möglich ist, sondern die Förderorganisation erwartet, dass der Tagungsband Open Access erscheint. Ich knüpfe im Folgenden an meinen Beitrag “Rechtsfragen von Open Access (2012)” an.1 Ausgeklammert wird die Frage, ob Tagungsbände überhaupt sinnvoll sind.2
Wenn ich mich recht entsinne, wurde die Option, die Beiträge als PDFs3 in einem Hypotheses-Blog an Zusammenfassungen anzuhängen, gar nicht erst erwogen. Zu wenig prestigeträchtig! Aber die Beiträge würden verbreiteten Maßstäben von Zitierfähigkeit genügen, sie wären in Suchmaschinen (einschließlich Google Scholar) gut sichtbar.4
Mein Vorschlag, bei universitärer Anbindung den jeweiligen Hochschulschriftenserver zu nutzen, stieß auf keine Gegenliebe. Dabei haben die einzelnen Beiträge dauerhafte Adressen (meistens vom Typ URN), dürften dauerhaft zugänglich sein und sind über Bielefelds BASE und vergleichbare Services findbar (siehe auch hier). Rufen wir uns kurz die Berliner Erklärung für Open Access aus dem Jahr 2003 in Erinnerung: ”
A complete version of the work and all supplemental materials, including a copy of the permission as stated above, in an appropriate standard electronic format is deposited (and thus published) in at least one online repository using suitable technical standards (such as the Open Archive definitions) that is supported and maintained by an academic institution, scholarly society, government agency, or other well-established organization that seeks to enable open access, unrestricted distribution, inter operability, and long-term archiving.
Harnadianer schwören darauf, dass beim grünen Weg von Open Access die mandatgestützte Einstellung in den lokalen IRs (institutionellen Respositorien) erfolgt und zentrale disziplinäre Repositorien lediglich die Aufgabe haben, die lokalen Inhalte zu harvesten (also die Metadaten einzusammeln).
Es wurde der Wunsch geäußert, ein zentrales Portal für die deutschsprachige Geschichtswissenschaft zu haben, das mit hohem Ansehen und hoher Akzeptanz behaftet ist, in dem man einen solchen Tagungsband unterbringen könne. Ich kann dazu nur sagen: Dieser Ball liegt – wenn man von den Kompetenzen der verteilten nationalen Forschungsbibliothek ausgeht – seit Jahren im Feld der Bayerischen Staatsbibliothek – ungespielt. Historicum.net wird (ebenso wie CLIO online) als virtuelle Fachbibliothek ausgegeben, doch wird man angesichts der Tatsache, dass keine neuen Themenportale vorgesehen sind, meine Diagnose, Historicum sei gescheitert, nicht ganz von der Hand weisen können. Während die Kunstgeschichte mit ART-Dok (UB Heidelberg) ein ausgezeichnet funktionierendes, auch durch Retrodigitalisate erfreulich angereichertes Repositorium verfügt, ist ein geschichtswissenschaftliches Repositorium nicht vorhanden und auch nicht in Sicht. Wer es vermisst, ist aufgerufen, sich an die Bayerische Staatsbibliothek zu wenden.
In den Sozialwissenschaft recht renommiert ist das bei HistorikerInnen wenig bekannte Social Science Open Access Repository. Eine Suche nach dem Wort Mittelalter zeigt, dass hier nicht nur hardcore-sozialhistorische Arbeiten zu finden sind. Kulturgeschichte ist ja bekanntlich immer auch Sozialgeschichte und umgekehrt …
Mein Hinweis auf Qucosa wurde eher mit Skepsis aufgenommen. Das in Sachsen beheimatete Portal ist zwar nachweislich für alle deutschsprachigen Wissenschaftler, also auch für die nicht an ein universitäres Repositorium angebundenen, offen, verfehlt aber durch seinen regionalen Zuschnitt das dringende Bedürfnis nach einem möglichst qualitätvollen und reputationsträchtigen Portal (aber Qualität wird ja bekanntlich überschätzt …).
Wenig Prestige verheißt auch die für englischsprachige Studien vorgesehene Notlösung OpenDepot der Universität Edinburgh, falls ein geeignetes Open-Access-Repositorium nicht existiert. 2013 gab es nur 54 Eprints, die dort abgelegt wurden. Mareike König weist mich zusätzlich auf HAL-SHS hin, das aber nur für frankophone Beiträger relevant sein dürfte.
Deutlicher attraktiver als solche Schriftenserver (schon das Wort Hochschulschriftenserver signalisiert ja schlechte Laune), ja geradezu “sexy” ist anscheinend http://Academia.edu (Einführung von Maria Rottler), das, wenn ich E-Prints aus meinem fachlichen Umfeld recht deute, an Beliebtheit andere Angebote wie ResearchGate oder Mendeley in den Geisteswissenschaften weit übertrifft. Das Hochladen ist wesentlich einfacher und bequemer als bei den Repositorien, die Funktion als soziales wissenschaftliches Netzwerk (mit Timeline) wird gern genutzt. Aber es gibt keine Permalinks und auch keine garantierte dauerhafte Verfügbarkeit – solche kommerziellen Angebote können ja auch wieder verschwinden, wenn sie sich als erfolglos erweisen.
Keine Begeisterung löste mein Gedanke aus, es sei doch egal, wo überall der Sammelband als Datei abgelegt sei. Man könne doch auf dem eigenen Webspace eine schicke Präsentation basteln und für die Dateien/PDFs auf andere Server verweisen. Klar, schick heißt nicht unbedingt: Reputation.
Großer Konsens bestand dagegen in Sachen hybrides Publizieren: Open Access und Druckausgabe. Gedruckte Bücher sind in Bibliothekskatalogen findbar und werden rezensiert. Immerhin habe ich ja im Lauf der Jahre über 100 Links gesammelt, die fast alle besagen, dass entgegen landläufigem Vorurteil eine Open-Access-Buchpublikation den Verkaufszahlen der gedruckten Version nicht schadet. Aber welche Verlage akzeptieren Open Access? Eine bequeme Liste gibt es nicht. Man muss einzeln verhandeln, und in vielen Fällen wird wohl ein satter Druckkostenzuschuss erwartet (der ja im Ausgangsfall eben nicht in Aussicht gestellt werden kann).
Gern einigte man sich also auf das Prinzip #Ziegenleder. Bewährt und bekannt: das gute Buch.
“Beschreibung Städte bilden einen zentralen Lebensraum für Menschen. All die Aspekte menschlichen Lebens wie Politik, Wirtschaft, Religion, Kommunikation und Kultur hinterlassen Spuren im Bild einer Stadt. Seit Kurzem sind Texte, Karten und Abbildungen sowie Literatur zu zahlreichen deutschen Städten frei in einem neuen Internet-Portal zugänglich. Dieses neue Netz-Angebot, das mit Unterstützung der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) vom Institut für vergleichende Städtegeschichte (IStG) entwickelt wurde, bietet Studierenden, Wissenschaftlern sowie interessierten Laien die Möglichkeit zu einer individuellen Auseinandersetzung mit dem Thema „Stadt“. Dies geschieht sowohl durch die Bereitstellung grundlegender Informationen als auch durch einen modernen Wissenschaftsservice mit Anregungen für weiterführende Forschungen. Neben einem Newsticker zu aktuellen Tagungen, Publikationen sowie Ausstellungen bietet das Portal vier unterschiedliche „Abteilungen“: Einführungen in die Städtegeschichte in Form eines Tutorials, interaktive Stadtkarten zu verschiedenen Themen, eine Informationsplattform für das multinationale Projekt „Europäische Städteatlanten“ sowie eine Mediensuche zu Literatur, Karten, Ansichtskarten, Stadtinformationen. Vor allem die Mediensuche bietet die Chance, Informationen zu Aussehen, Entwicklung und konkreter Lage einer Stadt oder deren Beziehungen zu anderen Orten abzurufen. Wissenschaftler können die Bibliographie zur vergleichenden Städteforschung mit derzeit mehr als 150.000 Titeln durchsuchen, um Anregungen für weiterführende Arbeiten zu erhalten.
URL http://www.staedtegeschichte.de ” (CLIO online)
Sehr kartenlastig.
Keine Volltexte aus Instituts-Publikationen.
Keine Online-Nachweise in den Bibliographien.
Vorlesungen an der Universität Wien.
https://www.youtube.com/playlist?list=PLjR8HTOEMQufCoo2kKyKRS7hey0KRBx68
http://blog.selket.de/grabraeuber/auktion-des-schatzes-von-harageh-gestoppt-und-neues-von-sekhemka
“Das englische Auktionshaus Bonham stoppte gestern eine pikante Auktion altägyptischer Objekte, die ausgerechnet von der gemeinnützigen Organisation St Louis Society beauftragt wurde. Der “Schatz von Harageh”, der gestern eigentlich unter den Auktionshammer kommen sollte, ist aus bisher unbekannten Gründen doch nicht versteigert worden. Vielleicht war der Druck der Mutterorganisation, des Archäologischen Instituts von Amerika (AIA), die sich von der Aktion verständlicherweise wenig begeistert zeigte, doch zu groß geworden. […]
Eine Sprecherin von Bonhams meinte, sie würden nur ihren Job as usual tun.”
Über ein Fehlurteil berichtet:
Hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
http://ordensgeschichte.hypotheses.org
Glückwunsch an Maria Rottler, auch wenn mir persönlich der Anteil der “mageren Beiträge” (Abstracts, Ankündigungen usw.) viel zu hoch ist. “Fett” wären dagegen: Volltexte, Miszellen, Hinweise auf Digitalisate …
Eine Fachtagung der Stadtarchive Worms und Speyer
Der Umgang mit der fotografischen Überlieferung ist, vor allem im Alltag der kleineren und mittleren Archive, mit besonderen fachlichen Anforderungen und Problemen verbunden. Nicht selten handelt es sich um Massenbestände. Gleichzeitig werden Bildquellen in der zunehmend visualisierten Welt verstärkt nachgefragt, und das nicht nur als Illustrationen.
Um zu diesem Thema einen weiteren fachlichen Austausch anzuregen, auch zwischen den verschiedenen bildverwahrenden Institutionen, veranstalten die Stadtarchive Worms und Speyer
am Freitag, 28. November 2014, 10.00-17.00 Uhr
die Fachtagung „Fotos in Archiven“
im Wormser Kultur- und Tagungszentrum
Liebfrauensaal
Rathenaustraße 11, 67547 Worms.
Im Mittelpunkt wird die alltägliche Arbeit stehen, dabei sollen Probleme und Lösungsansätze zu den verschiedenen Aspekten wie Erschließung, Bewertung oder Digitalisierung diskutiert werden. Auf dem Programm stehen sieben Vorträge von je 30 Minuten mit einem Themenschwerpunkt sowie eine Abschlussdiskussion am Ende.
Infos zum Programm sowie zur Anmeldung: http://archivtag.hypotheses.org/220
Mit scheußlich großem Wasserzeichen über den Abbildungen online bereitgestellt von der Burgerbibliothek Bern:
Permalink heißt, dass man die Verantwortung hat, die Ressource dauerhaft vorzuhalten. Der Murks und Pfusch des Portals setzt sich fort. Nun wurden die Kurzbeschreibungen Admonter Handschriften aus dem Netz geworfen:
https://www.google.de/search?q=site:manuscripta.at+admont
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/948991073
Der Katalog von Ludwig Schuba (1992) ist jetzt endlich online:
http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/schuba1992
Weitere sollen folgen.
“Auch wenn die Doktorarbeit sauber ist, darf der Titel zur Strafe entzogen werden: Weil er in seiner späteren Laufbahn massiv Daten gefälscht hatte, verlor ein ehemaliger Star-Physiker seinen akademischen Grad – zu Recht, befand jetzt das Verfassungsgericht.”
https://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20140903_1bvr335313.html
Google wird bei den durch die VG Media vertretenen Verlagen, die das Leistungsschutzrecht der Presseverleger durchsetzen wollen, künftig nur noch die Überschrift und den Link zum jeweiligen Artikel anzeigen.
http://www.strafakte.de/nachrichten/google-erpresst-rechteinhaber
“Noch einmal zum Mitdenken: Die Verlage haben sich zuerst darüber beklagt, dass Google ihre Inhalte (angeblich) rechtswidrig nutzt. Nun beklagen sie sich darüber, dass Google ihre Inhalte nicht mehr rechtswidrig nutzt.”
Wenn ich ein Bild ohne Permanentlink und Copyfraud-Lizenz CC-BY-NC-ND sehe, tut es mir leid: Kein zeitgemäßes Projekt.
Christoph Deegs Buch gibt es gratis Open Access: