Wenn Juristen-Stümper das Urheberrecht nicht kennen
Dann übersehen sie regelmäßig die an sich eindeutige Vorschrift des § 45 UrhG. Nach dieser Vorschrift ist es zulässig, einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht herzustellen und zu verbreiten. Die Herstellung darf jeder Verfahrensbeteiligte vornehmen. Ich darf der Einfachheit halber auf meinen eigenen Urheberrechtskommentar verweisen: http://ebooks.contumax.de/02-urheberrechtsfibel.pdf Obwohl es die Vorschrift … „Wenn Juristen-Stümper das Urheberrecht nicht kennen“ weiterlesen