Google einigt sich außergerichtlich mit US-Verlagen

Der US-Verlegerverband AAP und Google haben sich im Streit um das unerlaubte Digitalisieren von Büchern in Bibliotheken und das Anzeigens von Auszügen (Snippets) im Internet geeinigt. Die Autoren suchen dagegen weiterhin eine juristische Entscheidung.

Rückblick: Google war 2005 von Autoren und Verlegern per Gruppenklage („Class Action“) wegen des unerlaubten Digitalisierens von Büchern in Bibliotheken und des Anzeigens von Auszügen (Snippets) im Internet verklagt worden. 2006 nahmen die Parteien Verhandlungen auf, die 2008 in einen Vergleich mündeten, nach dem Google bei Zahlung von 125 Millionen Dollar das Recht gehabt hätte, in den USA registrierte Bücher einzuscannen und ohne Rückfrage beim Rechteinhaber online zu stellen. 2009 überarbeiteten die Parteien den Vergleich, doch im März 2011 lehnte der zuständige Richter Denny Chin den Vergleich ab.

Jetzt liegt ein weiteres Settlement vor, das nicht mehr gerichtlich abgesegnet werden muss. Die zentralen Bestandteile:

Anders als beim ersten Settlement zahlt Google offenbar keine Entschädigung, zumindest ist in der gemeinsamen Mitteilung davon keine Rede.
Die US-Verlagen haben die Wahl, ob sie ihre Bücher und Zeitschriften im Google-Programm lassen oder sie zurückziehen.
Die Verlage, die ihre Titel nicht herausnehmen, bekommen eine digitale Kopie für die eigene Nutzung.
Unabhängig vom Vergleich können die Verlage und Google für sonstige Titel individuelle Vereinbarungen treffen
Die Nutzer können bis zu 20% der Titel online einsehen und die kompletten Inhalte kostenpflichtig erwerben über den Google Play-Shop, falls der entsprechende Verlag zustimmt.

http://www.buchreport.de/nachrichten/verlage/verlage_nachricht/datum/2012/10/04/settlement-das-zweite.htm

Siehe auch
http://www.bbc.co.uk/news/technology-19835808

http://arstechnica.com/tech-policy/2012/10/publishers-abandon-fight-against-google-book-scanning

http://www.publishersweekly.com/pw/by-topic/digital/copyright/article/54224-google-publishers-settle-lawsuit-over-book-scanning.html

Abmahnwahnsinn: 3000 Euro für ein Foto?

“Aktuell geht wieder eine Welle durch die Blogosphäre weil Abmahnungen unterwegs sind, mit denen angeblich 3.000 Euro für ein Foto oder gar 19.000 Euro für 3 Fotos von Objekten von Künstlern “verlangt” werden ”

http://www.ferner-alsdorf.de/2012/10/abmahnwahnsinn-3000-euro-fuer-ein-foto

“Und wer fremde Bilder nutzt, gleich unter welcher Lizenz sie stehen, hat derzeit immer das Damoklesschwert der Abmahnung über sich schweben – auch wenn man Bilder unter einer CC-Lizenz nutzt. Warum? Weil der Verwender eines Werks im Zweifelsfall immer die gesamte Rechtekette bis zum Hersteller nachweisen muss. Und wenn irgendjemand (unerlaubt) ein Bild unter eine freie Lizenz gestellt hat, hilft das dem Verwender wenig. Mir geht es dabei nicht darum, das Thema rechtspolitisch als “gut” darzustellen, sondern nur darum, die rechtliche Lage nochmals ins Rechte Licht zu rücken. Eine davon losgelöste Frage ist, inwiefern man diesen rechtlichen Zustand, der für Verwender insgesamt als Problem zu bezeichnen ist, verbessern kann. Denn tatsächlich ist es heute unheimlich schwer, rechtssicher irgendwelche urheberrechtlich geschützten Werke Dritter zu verwenden.”

Ferner betreibt Panikmache, was CC-Lizenzen angeht. Der Gesetzgeber hat sich ausdrücklich dafür entschieden, solche Lizenzen zuzulassen, bei denen eine Erlaubnis am Werk selbst angebracht wird. Die Rechtsprechung wird sich vernünftigerweise auf ein “opt out” bei CC-lizenzierten Bildern einlassen müssen, da das Grundprinzip – freie Nutzung ohne Rückfrage beim Urheber – durch ein lückenloses Nachverfolgen der Rechtekette ad absurdum geführt wird. In der Regel möchte ja der Urheber auch gar keine Rückfrage, da dies immer mit Aufwand verbunden ist. Und es gibt unzählige Medien auf Wikimedia Commons, die unter Pseudonym hochgeladen wurden, bei denen eine Kontaktaufnahme zum Urheber unmöglich ist. Gerade Laien können nicht erkennen, wann CC-lizenzierte Medien “verdächtig” sind.

Halten wir fest, dass mir keine Abmahnungen bei fälschlich als CC lizenzierten Bildern bekannt sind und dass das Risiko bei ihrer unerkannten Verwendung außerordentlich gering ist.

Update:
http://klawtext.blogspot.de/2012/10/foto-abmahnungen-das-geht-auch-billiger.html

Quaderni di Dodis

http://www.dodis.ch/quaderni

Die «Quaderni di Dodis» sind eine Publikationsreihe, in der wissenschaftliche Studien – Monografien oder Aufsätze, aber auch Quellen und andere Materialien – in digitaler Form veröffentlicht werden. In der Reihe werden insbesondere Forschungsresultate publiziert, die aus unterschiedlichen Initiativen der Forschungsstelle [Dodis = Diplomatische Dokumente der Schweiz] hervorgegangen sind: von grossen internationalen Tagungen bis hin zu Kolloquien oder Workshops für den wissenschaftlichen Nachwuchs. Die «Quaderni di Dodis» beabsichtigen die Publikationsmöglichkeiten im etablierten Bereich der Zeitgeschichte und der Aussenpolitik zu stärken und dem wissenschaftlichen Nachwuchs eine attraktive Publikationsplattform zu bieten.
Open Access
Die «Quaderni di Dodis» sind als e-Book konzipiert und dem Open Access-Prinzip verpflichtet. Die Bände der Reihe, bzw. die einzelnen Artikel eines Sammelbandes, sind mittels Digital Objects Identifier (DOI) eindeutig identifiziert, was einen permanenten Zugriff garantiert. Die Bände der «Quaderni di Dodis» können hier in den Formaten der gängigen e-Reader heruntergeladen oder in Buchform als Print on Demand bei Amazon bestellt werden.

Bisher 2 Bände.

Bd. 2: Bernd Haunfelder (Hg.), Aus Adenauers Nähe. Die politische Korrespondenz der schweizerischen Botschaft in der Bundesrepublik Deutschland 1956–1963

Freundlicher Hinweis von Sacha Zala.

OLG Hamm: Unterlassungs- und Erstattungsanspruch bei Verwendung von Fotos aus einer Dissertation

http://www.rechtambild.de/2011/11/olg-hamm-unterlassungs-und-erstattungsanspruch-bei-verwendung-von-fotos-aus-einer-dissertation

“Die Zahnärztin hatte im Jahr 1987 eine Dissertation zum Thema Zahnreinigung an der RWTH Bochum erstellt und innerhalb dieser selbst geschossene Fotografien von Patienten-Gebissen verwendet. ”

Da ist schon mal der Wurm drin – wer findet den Fehler?

Volltext:
http://www.rechtambild.de/2011/11/olg-hamm-unterlassungs-und-erstattungsanspruch-einer-zahnarztin-an-zahn-fotos

Darf ich meinen Beitrag in einem alten Archivtag-Tagungsband Open Access veröffentlichen?

§1 Zu prüfen ist zunächst: Liegt ein schriftlicher Vertrag mit dem VdA vor? Ist das der Fall, stellt sich die Frage, ob die übertragenen Rechte einer Publikation online entgegenstehen. Hat der VdA keine auschließlichen Rechte erworben, darf der Autor den Beitrag ins Netz stellen, ohne nachzufragen.

Angesichts der sehr erfreulichen Haltung des VdA zur freien Zugänglichkeit früherer Archivar-Jahrgänge in HathiTrust, wofür ich mich ausdrücklich bedanken möchte

http://archiv.twoday.net/stories/138662584

gehe ich davon aus, dass zumindest bei älteren Beiträgen der VdA eine entsprechende Anfrage, falls sie nötig sein sollte oder aus Höflichkeit/Kollegialität ohne Rechtspflicht erfolgt, positiv bescheiden würde.

Die jüngeren Tagungsbände erscheinen im Selbstverlag des VdA, bei älteren Bänden wird auf dem Titelblatt “Verlag Franz Schmitt” angegeben, ohne dass aber im Impressum ein entsprechender Rechtevermerk steht. Dort erscheint nur der VdA. Der VdA müsste also erklären, ob er von Anfang an hinsichtlich der Tagungsbände Rechteinhaber ist oder nicht.

Nachdem Collega Wolf sich soeben in der geschlossenen Facebook-Gruppe Archivfragen glaubte erinnern zu können, dass es 2005 noch keinen schriftlichen Vertrag gab, liegen aber die Rechte für die älteren Aufsätze, auch wenn sie bei Franz Schmitt erschienen sind, vermutlich ohnehin bei den Autoren (siehe unten zu § 38 UrhG).

Nach erfolgter Klärung der möglichen Rechte von früheren Partner-Verlagen (vermutlich Kommissions-Verlagen) rege ich an, dass der VdA öffentlich erklärt, dass alle Beiträge, die vor mehr als einem Jahr erschienen sind, ohne Nachfrage Open Access veröffentlicht werden dürfen.

§ 2 Ebenso rege ich an, dass der VdA auch das einzige (von zwei erschienenen) in HathiTrust vorhandenen Beiheften des Archivar nach dem Muster der Zeitschrift ebenfalls freigibt:

http://catalog.hathitrust.org/Record/000600231

Es handelt sich um:

Übersicht über die Veröffentlichungen der Archivverwaltungen und Archive in der Bundesrepublik Deutschland, 1945 – 1970 / zsgest. … von Hans Schmitz und Hannelore Tiepelmann
Verfasser:
Schmitz, Hans ; Tiepelmann, Hannelore
Ort/Jahr:
Düsseldorf : Hauptstaatsarchiv, 1971
Umfang:
115 S. ; 4°
Schriftenreihe:
Der Archivar : Beiheft ; 1

in HathiTrust habe ich zwar keine Archivtagbände gefunden, aber Google hat nicht nur

http://books.google.de/books?id=L1krAQAAIAAJ

gescannt.

Hier geht es nicht ganz so mühelos wie bei HathiTrust. Um Google dazu zu bewegen, die Archivtags-Bände zu öffnen (was ich hinsichtlich meiner Bücher, soweit ich deren Online-Rechte besitze, getan habe), muss sich der VdA 1. im Partner-Programm von Google anmelden

http://support.google.com/books/partner/bin/static.py?hl=de&guide=1346912&page=guide.cs

und 2. Google begreiflich machen, dass er in ein Pionier-Programm möchte, bei dem die Bücher nicht nochmals gescannt werden (man sendet ein Exemplar an eine von Google genannte Adresse, wo es zerschnitten und gescannt wird, kann aber auch ein PDF/EPUB hochladen), sondern ein bereits gescanntes Exemplar aus dem sogenannten Bibliotheksprogramm verwendet wird, siehe

http://archiv.twoday.net/stories/41794350

Leider ist es nicht ganz trivial, passende Bände in Google Books ausfindig zu machen, da Google seine Buchsuche mit bloßen Metadaten zumüllt. Man muss genau schauen, welche Bände tatsächlich gescannt sind, was man an den Schnipseln oder der (in obigem Beispiel fehlenden) Angabe der Bibliothek sieht.

Der wichtige Band zu den Archiven im Nationalsozialismus wurde in der University von Virginia gescannt:

http://books.google.de/books?id=F_oZAAAAYAAJ

Falls es mit Google nicht so klappt, wie erwünscht und oben beschrieben, kann der VdA sich in diesem Fall an die U Virginia wenden, die zu den Partnern von HathiTrust gehört, um sie zu bitten, die von Google erhaltenen Beleg-Scans an HathiTrust zu liefern (wo sie dann freigeschaltet werden können). Man kann natürlich auch bei HathiTrust mit der Bitte vorstellig werden, die U Virginia diesbezüglich zu kontaktieren. Ob die U Virginia die Google-Scans direkt an den VdA abgeben würde, kann ich nicht prognostizieren, aber mehr als Nein sagen kann sie auch nicht.

§ 3 Liegt kein schriftlicher Vertrag vor, gilt § 38 UrhG und der Autor darf ohne weiteres ins Netz stellen, wenn der Beitrag älter als ein Jahr ist:

Selbstarchivierung von Beiträgen, die bereits in Sammelwerken (z.B. Festschriften) veröffentlicht wurden
Beiträge, die in Büchern oder Festschriften erschienen sind, dürfen ein Jahr nach ihrem ersten Erscheinen anderweitig verbreitet werden, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wurde und der Autor/die Autorin für die (erste) Veröffentlichung keine Vergütung erhalten hat. Das Recht zur Online-Verbreitung nach Jahresfrist besteht jedoch nur, wenn es zur Online-Verbreitung keine vertragliche Regelung gibt, denn dann bezieht sich der § 38 UrhG ausschließlich auf die Verbreitung in körperlicher Form.

§ 38 UrhG: “(1) Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine periodisch erscheinende Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung. Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweitig vervielfältigen und verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist.
(2) Absatz 1, Satz 2 gilt auch für einen Beitrag zu einer nicht periodisch erscheinenden Sammlung, für dessen Überlassung dem Urheber kein Anspruch auf Vergütung zusteht.”
Viele Verlage erlauben inzwischen die Selbstarchivierung solcher Beiträge, auch wenn Honorar bezahlt wurde. Eine kurze Anfrage beim Verlag kann sich daher lohnen

Read more: http://open-access.net/de/allgemeines/rechtsfragen/bereitstellen_von_dokumenten_in_repositorien/#ixzz28GjE9A28

Ist der Beitrag jünger als ein Jahr gilt:

Der Historiker Klaus Graf dagegen ist der Ansicht, dass Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler ihre Artikel auch vor Ablauf der Einjahresfrist online publizieren können, weil § 38 UrhG nur die körperliche Verbreitung regelt und die öffentliche Zugänglichmachung davon unberührt ist. Einzig das Stellen unter eine freie Creative-Commons-Lizenz sei erst nach Ablauf des Jahres möglich, da diese ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen, das die körperliche Verbreitung mit einschließt (Graf, 2006).

Read more: http://open-access.net/de/allgemeines/rechtsfragen/bereitstellen_von_dokumenten_in_repositorien/#ixzz28GvyPsWm

?s=38+urhg

Wenn die Rechte geklärt sind, stellt sich die Frage: Wohin mit dem Scan? Passt er nicht auf die eigene Archivwebsite, empfehle ich E-LIS, das auch archivwissenschaftliche archivkundliche Beiträge gern aufnimmt:

http://eprints.rclis.org

Die dauerhafte Verfügbarkeit dürfte durch Einstellung auf einem Open-Access-Repositorium wie E-LIS gegeben sein. Man kann sich aber auch an Qucosa http://www.qucosa.de wenden, das auch nicht-sächsischen Autoren zur Verfügung steht.

Nichts spricht dagegen, den Beitrag an mehreren Stellen zu hinterlegen (z.B. Researchgate, Mendeley, Scribd usw.) – zusätzlich zu einem (hoffentlich) langzeitarchivierten E-Print (in Deutschland meist mit URN).

Update: Zu Österreich siehe immer noch
http://archiv.twoday.net/stories/241406

Zur Schweiz: http://archiv.twoday.net/stories/6166799

Chronik der Stadt Ulm von Erbauung der Stadt bis 1548 und mit Nachträgen von 1605 und 1612

UB Tübingen Mh 877 ist online:

http://idb.ub.uni-tuebingen.de/diglit/Mh877

Volker Pfeifers Arbeit zur Ulmer Geschichtsschreibung (Kurze Rezension von mir 1984: http://swbplus.bsz-bw.de/bsz002495619rez.pdf ) hat die Handschrift wie viele andere nicht. Eine nähere Einordnung bleibt noch zu leisten, der Grundstock könnte aus paläographischer Sicht noch in die Mitte des 16. Jahrhunderts gehören.

Zur früheren Ulmer Geschichtsschreibung:
http://archiv.twoday.net/stories/914849

e-rara.ch: Gedruckte Karten des 16. bis 19. Jahrhunderts

“Seit August 2012 kann man sich in http://e-rara.ch auch an gedruckten historischen Karten erfreuen. Die Universitätsbibliothek Basel präsentiert topografische Karten vor 1700, unabhängig vom geografischen Fokus.
Hinzu kommen Karten sowie Stadt- und Baupläne der Region Basel aus dem Zeitraum 1701-1900. Gegenwärtig sind bereits mehr als 200 Karten online. Ergänzt werden sie durch ausgewählte Schweizer Karten und Panoramen des 19. Jahrhunderts aus dem Bestand der ETH-Bibliothek.”

http://www.e-rara.ch/maps/nav/classification/3273917

Zoombar.

GESA bietet nun Links zu Digitalisaten

“Die Zahl der im Internet verfügbaren digitalisierten Leichenpredigten nimmt ständig zu. Um den Wünschen ihrer Datenbanknutzer entgegenzukommen, hat die Forschungsstelle für Personalschriften damit begonnen, in GESA solche Digitalisate für Recherchen zu erschließen.” Bisher leider nur Digitalisate der SB Berlin, aber ein höchst löblicher Schritt voran!

http://www.personalschriften.de/aktuelles/artikelansicht/details/neues-feature-in-gesa-links-zu-digitalisaten.html

Stadt Hof ehrt Nazi-Archivar weiterhin mit Straßennamen

K. Kühnel machte in der geschlossenen Facebook-Gruppe Archivfragen auf die tadelnswerte Entscheidung des Hofer Stadtrats aufmerksam, den Straßennamen, der an den verdienten Heimatforscher und Stadtarchivar Ernst Dietlein erinnert, beizubehalten, obwohl Dietlein die NS-Ideologie offensiv vertrat:

http://www.frankenpost.de/lokal/hofrehau/hof-stadt/art2390,2137049

Leider liegt mir nicht vor: Kluge, Arnd: Das Archiv als Diener der Ideologie : Dr. Ernst Dietlein und der Aufbau des Stadtarchivs Hof. – In: Das deutsche Archivwesen und der Nationalsozialismus : 75. Deutscher Archivtag 2005 in Stuttgart / Hrsg.: Kretzschmar, Robert, 2007, S. 393-398

http://www.hof.de/hof/bestfuehr/ArchGesch.pdf ist leider nicht sonderlich einschlägig, einige Details bei

http://www.frankenpost.de/lokal/hofrehau/hof-stadt/art2390,1985662

http://www.forum.lnv-hof.de/index.php?page=Thread&threadID=708

Publikation Dietleins 1948

100 Jahre Deutsche Nationalbibliothek

Das Archiv der deutschsprachigen Literatur
Vor 100 Jahren wurde die Deutsche Nationalbibliothek gegründet
Von Manuel Waltz

“Der Auftrag für die Archivare der Deutschen Nationalbibliothek lautet: Jedes deutschsprachige Buch zu sammeln und zu archivieren. Insbesondere die Bücherverbrennung durch die Nationalsozialisten und die Doppelbestände der Nationalbibliotheken zweier deutscher Staaten sind eine echte Herausforderung.”

http://www.dradio.de/dkultur/sendungen/kalenderblatt/1880945

Köln: "Die vierte Zeugin"



“Köln, 1534: Urplötzlich steht die schöne Tuchhändlewitwe Agnes Imhoff vor dem Nichts. Ihr verstorbener Mann hat ihr nur Schulden hinterlassen und ein Londoner Geschäftsmann klagt sie des Betruges an. Als sie ihre Unschuld beweisen will, verstrickt sie sich in einem Netz aus tödlichen Intrigen und politischen Ränkespielen.

Bei dem Gemeinschaftsroman “Die vierte Zeugin”, der in diesen Tagen erschienen ist, diente der Inhalt einer mittelalterlichen Urkunde aus dem Historischen Archiv als Basis.

Zwölf Mitglieder des über 100-köpfigen Autorenkreises Quo Vadis haben daraus einen Kriminalroman geschrieben, bei dem jede Schriftstellerin und jeder Schriftsteller zwei Kapitel des Buchs verfasste und der hervorragende historische Unterhaltung bietet.

Die Autorinnen und Autoren hatten auf Lesereisen Gelder für die Restaurierung gesammelt und eine Urkunde wiederherstellen lassen. Dieses Dokument nahm Quo Vadis zum Ausgangsstoff für das Buch, das wiederum zu Spenden für die Stiftung Stadtgedächtnis aufruft.

“Die vierte Zeugin” ist als Taschenbuch mit der ISBN 978-3-74662879-0 im Aufbau Verlag, Berlin zum Preis von 9,99 Euro und als E-Book (Kindle) für 7,99 Euro erschienen.”

Quelle: Homepage Stadtarchiv Köln

Köln: Platzmangel bei Stadtarchiv

“Dreieinhalb Jahre nach dem Einsturz des Kölner Stadtarchivs wird der Platz für die restaurierten Dokumente eng. Je länger sich der Neubau des Archivs nach hinten verschiebt desto prekärer wird die Lage, so Archivdirektorin Bettina Schmidt-Czaia. Bis voraussichtlich kommenden Mai solle die Hälfte der verschütteten Akten, Bücher und Handschriften erfasst sein. Dann sei nur noch für zwei Regalkilometer Platz. Eigentlich sollte das neue Archiv 2015 öffnen. Der Termin wurde aber um zwei Jahre verschoben.'”
Quelle: WDR, Lokalzeit Köln, 2.10.2012

Mehr Information hier:
1) http://www.report-k.de/Politik/Lokales/Koelner-Stadtarchiv-droht-Platzmangel-11946
2) http://www.ksta.de/innenstadt/restaurierung-kein-platz-fuer-archivalien,15187556,20076440.html

Blog&Recht: Darf ich Bilder lebender Personen veröffentlichen?

Darf ein Blogger auf einer wissenschaftlichen Konferenz fotografieren und die Bilder der Teilnehmenden dann in seinem Blog veröffentlichen?

Blogger sind keine Paparazzi. Daher sind die meisten Urteile, die sich mit dem Recht der Presse befassen, Bilder von Prominenten oder Straftätern zu veröffentlichen, für sie nicht einschlägig. Das betreffende Rechtsgebiet nennt sich “Recht am eigenen Bild” (siehe etwa Wikipedia) und ist im “Kunsturheberrechtsgesetz” (KG) aus dem Jahr 1907 geregelt, dessen Paragraphen 22, 23, 24 und 33 weiterhin gelten, während der Rest des Gesetzes durch das geltende Urheberrechtsgesetz ersetzt wurde.

Auch ohne Rechtskenntnisse dürfte klar sein, was in § 22 KUG unmissverständlich formuliert wird: “Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.” Dies gilt auch noch bis 10 Jahre nach dem Tod des Abgebildeten.

Das Anfertigen von Bildern in der Öffentlichkeit ist nur in Ausnahmefällen verboten. (Seit 2004 untersagt § 201a Strafgesetzbuch das unbefugte Fotografieren in geschützten Räumen.) Ein Forscher darf also für wissenschaftliche Zwecke Personenfotos ohne Zustimmung der Fotografierten erstellen, doch für ihre Veröffentlichung braucht er die Genehmigung der so Porträtierten.

Daher gilt als Faustregel: Konflikte lassen sich vermeiden, wenn man sich die geplante Veröffentlichung vom Abgebildeten genehmigen lässt.

Fotografieren bei einer Tagung Pressefotografen und Blogger einen Referenten, hat der Blogger wenig zu befürchten, da dem Referenten klar sein muss, dass Fotos von ihm veröffentlicht werden. Duldet er das Fotografieren, erteilt er implizit die Veröffentlichungserlaubnis.

Neben dem sogenanten “Beiwerk” (z.B. Personen als unwesentlicher Teil des Stadtbilds oder einer Landschaft) ist vor allem die Ausnahme für “Versammlungen” hier relevant. Private Veranstaltungen sind zwar nicht erfasst, aber auch kleinere wissenschaftliche Tagungen darf man als öffentlich ansehen. Gruppenfotos und Fotos vom Auditorium sind also, wenn nicht gezielt eine einzelne Person in den Blick genommen wird, unproblematisch.

Wie sieht es mit den Referenten aus? Wenn man die Tagung als “Ereignis der Zeitgeschichte” ansieht, darf man auch die Referenten ablichten. Die Bildberichterstattung der Presse darf “grundsätzlich alle Geschehnisse von gesellschaftlicher Relevanz” erfassen (Dreier in: Dreier/Schulze 3. Aufl. 2008, S. 1854). Die frühere Unterscheidung zwischen “absoluten Personen der Zeitgeschichte” (vulgo A-Promis) und “relevativen Personen der Zeitgeschichte”, die nur vorübergehend vom Scheinwerfer der Öffentlichkeit erfasst werden (z.B. Täter oder Opfer eines spektakulären Verbrechens), wurde von der Rechtsprechung aufgegeben.

In jedem Fall ist das Interesse der Öffentlichkeit an der Bildberichterstattung mit dem Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten abzuwägen. Respektvolle Fotos von öffentlichen Veranstaltungen sind daher kaum riskant. Kann ein seriöses Informationsinteresse der Öffentlichkeit zum Thema bejaht werden, darf man auch Personenbilder ohne Zustimmung veröffentlichen, die nicht in der ersten Reihe der gesellschaftlichen Leistungssträger stehen. Ist die Person in der Wikipedia seit längerem mit einem Foto vertreten oder hat sie Fotos von sich auf Facebook usw. veröffentlicht, kann sie sich gegen eine Bildberichterstattung schlecht wehren, auch wenn es um eine kritische Auseinandersetzung geht.

Wer sich auf brisantem Terrain wie der Stasi-Geschichte bewegt, sollte sich über juristischen Gegenwind nicht wundern, wenn er ehemalige Stasi-Mitarbeiter outet oder sogar abbildet. Bei einem eindeutigen zeithistorischen Dokument musste das Oberlandesgericht München im Dezember 2010 für Rechtssicherheit sorgen: Ein ehemaliger IM war neben einem Militärstaatsanwalt bei der Versiegelung der Räumlichkeiten des MfS 1989 zu sehen. Die Internetseite http://stasi-in-erfurt.de durfte ihn zeigen (ich empfehle die Lektüre des Urteils (PDF)). Bemerkenswert ist, dass das Gericht dem Anbieter dieser Seite, der eine ernsthafte Auseindersetzung mit dem Thema attestiert wurde, das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 GG) neben der Informations- und Meinungsfreiheit zugute kommen ließ.

Wer seriös wissenschaftlich berichtet, braucht sich bei der Veröffentlichung von Bildern lebender oder noch nicht 10 Jahre toter Personen also auch dann nur wenig Sorgen zu machen, wenn das Bild keine herausragende Persönlichkeit betrifft.

Das Risiko, dass ein Wissenschaftsblogger Ärger wegen des “Rechts am eigenen Bild” bekommt, schätze ich als eher gering ein.

Es gibt zum Recht am eigenen Bild unzählige Gerichtsentscheidungen, Literatur und Internetquellen. Daher sollte es sich von selbst verstehen, dass dieser Beitrag keine Rechtsberatung leisten und das Thema nur allzu holzschnitthaft in den Blick nehmen kann. Hoffentlich überflüssiger Hinweis: Wer ein fremdes Foto benutzt, braucht immer auch die Zustimmung des Rechteinhabers nach dem Urheberrechtsgesetz. Aber das ist ein anderes Thema.

***

Tipp: Instruktive Bildergalerie auf Wikiversity von Ralf Roletschek:

http://de.wikiversity.org/wiki/Kurs:Urheberrecht_im_Internet/Recht_am_eigenen_Bild

Fortsetzung Blog&Recht: http://archiv.twoday.net/stories/156272358

Viele Urteile zum Recht am eigenen Bild erstritt Caroline von Monaco (hier bei einem öffentlichen Vortrag) . Foto: simone.brunozzi CC-BY-SA

Wie Peter Haber und der Oldenbourg-Verlag mit Kritik umgehen

Am 6. Juli dieses Jahres schleimte Dr. Julia Schreiner vom Oldenbourg-Verlag per Mail:

Sie hatten als Themen-Vorschlag “Zitierfähigkeit von Blogs” eingereicht. Wir würden gerne einen Aspekt Ihres abstracts herausgreifen: die urheberrechtlichen Fragen – und diesen Aspekt weiterentwickeln. Könnten Sie sich vorstellen, für das Projekt einen Überblick zu verfassen über die rechtlichen Fragen, die mit dem Medium Blog/Weblog verknüpft sind? Was müssen Blogger beachten? Was sind die rechtlichen Grundlagen? Gelten für das Medium Blog besondere Regeln – auch hinsichtlich Urheberrecht? …
Es wäre großartig das Thema im historyblogosphere Projekt dabei zu haben. Und Sie sind sicherlich der einzige Experte, der diese wichtigen Fragen behandeln könnte.

Wenn Sie sich mit unserem Vorschlag anfreunden könnten, würden wir Sie um einen Beitrag von bis zu 16.000 Zeichen bitten (inklusive Leerzeichen und – knappen – Literaturangaben).

Ich war nicht überzeugt und hakte nach. Dr. Julia Schreiner lud am 9. Juli 2012 daraufhin reichlich Schleim nach:

Die Frage der Zitierfähigkeit klingt in einigen anderen Beiträgen an – wir freuen uns, wenn Sie sich dazu kräftig im Open Peer Review äußern.

Die Rechtsthematik wäre im Band hingegen nicht abgedeckt, was eine große Lücke lassen würde. Uns wäre es daher wichtig, mit Ihnen DEN Experten zum unverzichtbaren Thema Urheberrecht zu gewinnen.

So umworben war ich doch etwas überrascht, dass dieselbe Lektorin mir dann am 19. September schrieb:

Sehr geehrter Herr Graf,
nach Ihrem Angriff auf Herrn Peter Haber in Ihrem Blog Archivalia:

http://archiv.twoday.net/stories/142784574

werden Sie voraussichtlich selbst wenig Interesse daran haben, Autor im von Herrn Haber zusammen mit Eva Pfanzelter herausgegebenen Projekt “historyblogosphere” http://historyblogosphere.org zu sein.

Herausgeber und Verlag nehmen ebenso einhellig davon Abstand, einen Text von Ihnen im Buchprojekt “historyblogosphere” zu veröffentlichen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Julia Schreiner
Oldenbourg Verlag München

Priv.-Doz. Dr. Peter Haber
http://hist.net | Plattform für Digitale Geschichtswissenschaft

Ass.Prof. Dr. Eva Pfanzelter
Institut für Zeitgeschichte der Universität Innsbruck

Aus meiner Sicht hat das eine mit dem anderen überhaupt nichts zu tun. Der OIdenbourg-Verlag hat durch konkludentes Handeln einen Verlagsvertrag mit mir geschlossen, den er ohne wichtigen Grund gekündigt hat. Mein Rechtsanwalt prüft.

Die Thematik des Beitrags werde ich in einzelnen Beiträgen in Archivalia beleuchten.

Update:
http://adresscomptoir.twoday.net/stories/156272066

Historiana

http://historiana.eu

Historiana – Your Portal to the Past“ ist eine digitale Plattfom, die Lehrern ab sofort unter http://historiana.eu multiperspektivisches und vergleichendes Unterrichtsmaterial zur europäischen Geschichte zur Verfügung stellt. Ins Leben gerufen wurde das Projekt vom Europäischen Geschichtslehrerverband EUROCLIO unter Beteiligung des Georg-Eckert-Instituts für internationale Schulbuchforschung und vielen anderen Partnern.

http://idw-online.de/pages/de/news499543

Was ist das nur für ein Schrott! Was fängt man denn bitteschön als Lehrer mit einem kleinen Schwarzweissbildchen von Lech Walesa an, das nur durch das Geburtsdatum erläutert wird?

http://historiana.eu/people/person/lech-walesa

Keinerlei Link zu weiterführenden Materialien im Netz – schon daher im Ansatz verfehlt. Hat aber gewisslich gewaltig Geld verschlungen …

Fertig ist es auch nicht, gähnend leer ist etwa die Rubrik Cartoons:

http://historiana.eu/sources/filter/cartoons

Und Nachnutzbarkeit – Fehlanzeige? Wer ein Foto einer bemalten Wand aus Belfast in seiner Vorlesung nutzen will, kann das nicht ohne Erlaubnis des angegebenen Copyright-Inhabers, obwohl das eigentlich im Interesse des Portals sein sollte.

Wie schon tausendfach zuvor kreißte der Berg …

Prof. Dr. Kurt Andermann neuer Honorarprofessor der Universität Freiburg

http://www.pr.uni-freiburg.de/pm/2012/pm.2012-07-30.205

Der Historiker Kurt Andermann ist Referatsleiter für die Altbestände am Generallandesarchiv Karlsruhe und leitet seit Anfang 2012 zusätzlich das Hohenlohe-Zentralarchiv Neuenstein. Er wurde 1982 an der Universität Mannheim promoviert und arbeitete anschließend bis 2010 in der baden-württembergischen Landes- und Kreisbeschreibung, seit 1994 als Leiter von deren Karlsruher Außenstelle. Seit 2000 ist er Lehrbeauftragter am Historischen Seminar der Universität Freiburg. Andermann ist ein ausgewiesener Kenner der spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen Geschichte Südwestdeutschlands unter Einschluss der Pfalz und Frankens und gilt als herausragender Ansprechpartner für Forschungen zum Adel. Sein Schriftenverzeichnis umfasst neun selbstständige Monografien, etwa 160 wissenschaftliche Aufsätze und eine Vielzahl von Lexikonartikeln und Rezensionen. Der Historiker ist unter anderem Mitglied der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg. Andermann wird an der Philosophischen Fakultät Lehrveranstaltungen im Fach Mittelalterliche Geschichte / Frühe Neuzeit mit besonderer Berücksichtigung der Landesgeschichte halten. Eine enge wissenschaftliche Kooperation mit dem Landesarchiv Baden-Württemberg wird angestrebt.

Rechtsschutzversicherung für Internetrecht

Bislang klammerten die deutschen Rechtsschutzversicherer in ihren Bedingungen Medienrecht aus, sodass insbesondere Streitigkeiten mit Bezug zum Persönlichkeitsrecht oder irrtümlichen Urheberrechtsverstößen stets aus eigener Tasche finanziert werden mussten. Nunmehr will die ARAG für Privatleute diese Lücke schließen und bietet als erster Versicherer ein umfangreiches Paket an Übernahme-Leistungen an. […] Für Blogger, Twitterer und Forennutzer besonders interessant ist der Rechtsschutz gegen den Vorwurf rechtswidriger Äußerungen, bei denen man schnell einen kostspieligen Termin z.B. am Landgericht Hamburg erhält. Derartige Streitigkeiten sollen allerdings nur im privaten Bereich übernommen werden, politisch kontroverse Blogger veröffentlichen also auch nach wie vor auf eigenes Risiko.

http://www.heise.de/tp/blogs/6/152899

NS-Zwangsarbeit: Online-Archiv gegen das Vergessen

https://www.youtube.com/watch?v=xkzcE5PnDgc

“Zwangsarbeiter im Dritten Reich . damit ihre Geschichten nicht in Vergessenheit geraten, gibt es das Online-Archiv “Zwangsarbeit 1939-1945. Erinnerungen und Geschichte”. Zeitzeugen aus 26 Ländern berichten, rund 2000 Gesprächsstunden bilden die Grundlage des Archivs. Dahinter stehen die Stiftung “Erinnerung, Verantwortung und Zukunft” und das Center für Digitale Systeme an der FU Berlin.”

Hinweis: Diesen Beitrag habe ich angelegt, um die Einbettung von Youtube-Videos zu testen.

siehe: http://archiv.twoday.net/stories/156270465

SCOAP3 Open Access Initiative launched at CERN

Geneva 1 October 2012. Representatives from the science funding agencies and library communities of 29 countries are meeting at CERN1 today to launch the SCOAP32 Open Access initiative. Open Access revolutionizes the traditional scientific publishing model with scientific papers being made freely available to all, and publishers paid directly for their indispensable peer-review services to the community.

“It is gratifying to see how the model of international collaboration in particle physics has been applied to addressing the important societal issue of open access to scientific information,” said CERN Director General Rolf Heuer. “I am proud that CERN has contributed to exploring win-win solutions to this issue, which is important to both scientists and science policy makers the world over.”

“It has been very much like working on a CERN experiment,” added Salvatore Mele, head of Open Access at CERN, who has coordinated the initiative so far, “amazing collaboration from experts from all over the world, both volunteers from libraries and partners in the publishing industry, bringing together their different expertise and working together to build something never tried before.”

The objective of SCOAP3 is to grant unrestricted access to scientific articles appearing in scientific journals in the field of particle physics, which so far have only been available to scientists through certain university libraries, and generally unavailable to a wider public. Open dissemination of preliminary information, in the form of pre-peer review articles known as preprints, has been the norm in particle physics for two decades. SCOAP3 now brings the vital peer review service provided by journals into the Open Access world.

In the SCOAP3 model, libraries and funding agencies pool resources currently used to subscribe to journal content and use them to support the peer-review system directly instead. Journal publishers then make their articles Open Access, which means that anyone can read them. Authors retain the copyright, and generous licenses for re-use are used.

Publishers of 12 journals, accounting for the vast majority of articles in the field, have been identified for participation in SCOAP3 through an open and competitive process, and the SCOAP3 initiative looks forward to establishing more partnerships with key institutions in Europe, America and Asia as it moves through the technical steps of organizing the re-direction of funds from the current subscription model to a common internationally coordinated fund.

SCOAP3 expects to be operational for articles published as of 2014. (http://press.web.cern.ch)

Mit über 360.000 hochgeladenen Bildern war Wiki loves Monuments 2012 außerordentlich erfolgreich

Die Teilnehmer haben Tolles geleistet (nämlich die Ausbeute mehr als verdoppelt – 2011: 168.208 Bilder), während die Öffentlichkeitsarbeit noch mieser als 2011 war. Es gibt auf

http://www.wikilovesmonuments.org

keine abschließende Erfolgsmeldung, von einer Pressemitteilung ganz zu schweigen.

http://www.wikilovesmonuments.de ist eine Ruine (und zeigt nicht nur eine, nämlich eine Klosterruine auf freiem Feld in der Nähe von Crailsheim, das deutsche Siegerbild 2011)

Siehe zum Wettbewerb 2012 hier:

http://archiv.twoday.net/stories/156263500

http://archiv.twoday.net/stories/142783530

Bei den deutschen Hochladern stehe ich mit 445 Fotos auf Platz 13:

http://toolserver.org/~superzerocool/wlm/?pais=germany

http://toolserver.org/~superzerocool/wlm/usuario.php?pais=germany&usuario=Historiograf

Eigenes Foto von Burg Hohengeroldseck

Wie die Verlage gezielt Missverständnisse zum "geistigen Eigentum" verbreiten

Der ehemalige Handelsblatt-Redakteur Doener zeigt die irreführende Berichterstattung seines einstigen Arbeitgebers in Sachen “geistiges Eigentum” detailliert auf:

http://doener.blogage.de/entries/2012/9/30/Missverstaendnisse-zum-Urheberrecht-in-der-Presse

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