Mareike Königs Twitter-Leitfaden in der FAZ

Sehr erfreulich ist, dass der Blogbeitrag

http://dhdhi.hypotheses.org/1072

in der FAZ (nicht online, Geisteswissenschaften S. N4) heute in einem kurzen Beitrag gewürdigt wurde. Ich darf mich mitfreuen, da es am Ende heißt:

Für manche Geisteswissenschaftler mag es schwierig sein, die Gedanken in nur 140 Zeichen auszudrücken. […] Dass 140 Zeichen jedoch ausreichen, wunderbare Kleinodien zu schaffen, beweist das “kürzeste Konradin-Drama aller Zeiten” von Klaus Graf, einem Archivar aus Aachen: “O welch Niedertracht mir widerfährt / Herr Henker! was wollt ihr mit dem Schwe–“

Zu Konradin:
?s=konradin

ORCID in den Orkus!

Ich hab mich nur ganz kurz nach der Registrierung umgesehen und war sofort abgestoßen.

http://orcid.org/0000-0002-5834-4987

Das Angebot soll eine Forscher-ID anbieten, ist aber noch allzu beta und unausgereift. Bei Scopus gibts mich nicht, zumindest werde ich nicht gefunden, ebenso wenig bei CrossRef, was bei den Publikationen alles manuell ergänzen müsste – obwohl ich ja nun schon andere Profile habe, deren Daten man importieren könnte:

https://plus.google.com/u/0/117546351384071338747/about

Ad usum fratris Jacobi Wytlich

Als Vorbesitzer eines Inkunabelsammelbandes mit Kölner und Deventer Drucken von 1491-1494 des Mainzer Gutenberg-Museums (Ink 617) hat sich 1496 Frater Jacobus Wytlich eingetragen und Angaben zum Inhalt des Konvoluts gemacht, das zu einem späteren Zeitpunkt Teil der Karmelitenbibliothek wurde.
Gute Vernetzung über die internationale Provenienz-Mailingliste ermöglichte es in kürzester Zeit, Wytlich zusätzlich als Buchbesitzer einer Handschrift aus dem Diözesanarchiv Trier (Hs 577) und einer Inkunabel der StB Trier (Ink 1117 4°) nachzuweisen, die beide aus der Bibliothek der Zisterzienserabtei Himmerod stammen. Wytlich war Zisterziensermönch in Himmerod und starb 1548.
Die Provenienzeinträge in beiden Inkunabeln lauten “Ad usum fratris Jacobi Wytlich”.
Annelen Ottermann, Mainz


Besitzeintrag Ink 617, Gutenberg-Museum Mainz

Geheimschutz Transparent?

Die Druckfassung der folgenden Rezension erschien in: Archiv und Wirtschaft 45 (2012), S. 163f. (sonstiger Inhalt von Heft 3).

Jens Niederhut u. Uwe Zuber (Hrsg.): Geheimschutz Transparent?
Verschlusssachen in staatlichen Archiven (= Veröffentlichungen des
Landesarchivs Nordrhein-Westfalen, Bd. 34). Essen: Klartext Verlag
2010. 127 S.

Im März 2012 werteten Georg Bönisch und Klaus Wiegrefe die Tatsache,
dass das Gutachten, das 1962 die SPIEGE-Affäre auslöste, jetzt
zunächst freigegeben, dann aber wieder gesperrt wurde, als “absurde
Fortsetzung” der seinerzeitigen Affäre. Im November 2011 wurde
bekannt, dass der Bundesnachrichtendienst Personalakten von
NS-belasteten Mitarbeitern vernichtet hat, ohne dies mit dem
Bundesarchiv und der Historikerkommission für die Geschichte des Amts
abzustimmen. Beide Meldungen belegen wohl hinreichend die aktuelle
Brisanz der Thematik des vorliegenden Büchleins, das auf eine
Düsseldorfer Tagung am 1. Juni 2010 zurückgeht.

Im Vordergrund stehen Studien zum Quellenwert von Verschlusssachen für
die historische Forschung, der als sehr hoch eingeschätzt wird.
Wolfgang Buschfort berichtet über ein Projekt zur Geschichte des
NRW-Verfassungsschutzes. Für Josef Foschepoth steht fest: “Angesichts
von Millionen bislang nicht zugänglicher VS-Akten ist die Geschichte
der Bundesrepublik noch nicht geschrieben” (S. 27). Für sein Thema,
das Verhältnis von Staatsschutz und Grundrechten, arbeitet er vier
Prinzipien heraus, die die Staatsräson der Adenauerzeit geprägt
hätten: 1. Politisierung des Staates, 2. Institutionalisierung des
Staatsschutzes, 3. Kriminalisierung des Kommunismus, 4.
Zentralisierung der politischen Strafverfolgung (S. 135). Die
Hilfsgemeinschaft der Waffen-SS HIAG im Lichte nordrhein-westfälischer
Verfassungsschutzakten untersucht Uwe Schimnick; Jens Niederhut nimmt
sich die heute vergessene Aktion “Frohe Ferien für alle Kinder”
(Fiernaufenthalte in der DDR) und ihre Kriminalisierung – Verurteilung
der Verantwortlichen zu harten Strafen – vor und zwar anhand von
NRW-Verfassungsschutzakten.

Allzu knapp werden die praktischen Probleme für Archive und Nutzer im
Rest des Bandes angesprochen (S. 93-122). Dass die Leiterin des
NRW-Verfassungsschutzes, Mathilde Koller, gerade mal zwei Seiten
Stellungnahme erübrigt und in der abschließend zusammengefassten
Podiumsdiskussion meinte, es gebe doch im Grunde genommen kein
nennenswertes Problem (S. 121), wirkt befremdlich. Den Problemstand in
den Ländern referiert Uwe Zuber, während sich Michael Hollmann dem
Procedere im Bundesarchiv widmet. Georg Bönisch, der erwähnte
SPIEGEL-Mitarbeiter, plädiert als Journalist zurecht für größtmögliche
Transparenz: “alles muss raus” (S. 110).

Die Probleme sind gewaltig, weil die Behörden in der Vergangenheit
viel zu großzügig Geheimstempel verwendet haben und nun nicht über die
Ressourcen verfügen, die riesigen Massen von Altfällen zu
deklassifizieren. Bei der pragmatischen Lösung, bei Benutzerbedarf die
VS-Einstufung aufzuheben, ergeben sich im Bundesarchiv unzumutbare
Wartezeiten. Die Prüfung dauere meist mehrere Monate, oft über ein
Jahr (S. 116). Kein wissenschaftlich gangbarer Weg ist aus meiner
Sicht die Sicherheitsüberprüfung der Antragsteller, da die
Kontrollierbarkeit von Forschungsergebnissen gegeben sein muss. Eine
“Privilegienforschung” (Matthias Rest, zitiert.S. 104) ist absolut
nicht erstrebenswert.

Man kann nur hoffen, dass durch Gesetzesinitiativen und die
politischen Erfolge der Piratenpartei Bewegung in die verfahrene
Situation kommt. Hilfreich wären auch weitere Gerichtsverfahren.
Leider spielen die Archivare in diesem Zusammenhang eine viel zu
passive Rolle, wie man ja überhaupt den Eindruck hat, dass die Zunft
sich nur sehr zögerlich mit Informationsfreiheit und Transparenz
anfreundet.

Klaus Graf, Aachen

***

Siehe auch:
http://archiv.twoday.net/stories/11560887
?p=17160#comments
http://archiv.twoday.net/stories/6321346

Dominik Rigoll: Rezension zu: Niederhut, Jens; Zuber, Uwe (Hrsg.): Geheimschutz transparent? Verschlusssachen in staatlichen Archiven. Essen 2010, in: H-Soz-u-Kult, 16.09.2011, http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/rezensionen/2011-3-166

Meistgelesene Beiträge in Archivalia

Heute mal ohne Links, da ich das Auswahlkopieren der Tabelle nicht mehr hinkriege 🙁

Anzahl Datum Titel Autor
1 85283 17.12.03 Deutsche Drucke des 16. Jahrhunderts im WWW KlausGraf
2 66622 17.12.10 Begriff Raubritter um 1850 sehr beliebt KlausGraf
3 47207 17.07.11 Die wichtigsten Findbuchdatenbanken in Deutschland – Gesamtübersicht KlausGraf
4 36814 04.09.03 Linkliste Lateinische Texte im Internet KlausGraf
5 34257 20.01.04 Neue Soziale Bewegungen: Archive von unten adi
6 34151 06.06.07 Vier Prinzen zu Schaumburg-Lippe KlausGraf
7 32844 16.02.11 Weitere Quelle(n) zu Guttenberg-Plagiat entdeckt KlausGraf
8 31867 15.06.03 Urheberrecht im WWW KlausGraf
9 27989 30.10.11 Open-Access-Woche 2011 geht zuende KlausGraf
10 27065 06.03.03 Bildersuchmaschinen KlausGraf
11 23639 20.11.06 Rechtsfragen von Open Access KlausGraf
12 23436 25.11.05 Du bist Deutschland – ein Foto macht Furore – Bildrechtliches KlausGraf
13 22984 03.04.03 Deutsche Archivbibliotheken mit Internetkatalogen KlausGraf
14 22807 14.06.04 Digitalisierte Zeitschriften der Geschichtswissenschaft KlausGraf
15 22040 28.05.07 Kirchenbücher digital: Evangelische Kirchenarchive planen gnadenlose Abzocke KlausGraf
16 22028 15.07.05 Finding E-Books KlausGraf
17 20131 31.05.04 Open Access und Edition KlausGraf
18 19784 14.05.05 Fürstenhaus Ysenburg-Büdingen verscherbelt Kulturgut KlausGraf
19 18205 01.03.08 Google Books mit US-Proxy leicht gemacht KlausGraf
20 17584 22.02.07 Bücher weggeben statt wegwerfen KlausGraf
21 16830 02.05.03 Übersicht der von Gallica faksimilierten Bände der MGH KlausGraf
22 15958 04.04.03 Die geheimen Tagebücher der Nibelungen aus Zwettl KlausGraf
23 15429 02.03.10 Dreier/Spiecker: Hysterische Forderungen an Google Streetview KlausGraf
24 15194 03.03.09 Köln: Historisches Stadtarchiv eingestürzt Wolf Thomas
25 13785 07.04.04 Reader Elektronisches Publizieren und Open Access KlausGraf

Früheres:
?s=meistgelesen

Rätselhaft ist, wieso sich der Raubritter-Beitrag an die zweite Stelle geschoben hat. Erklärlich ist dagegen die Position 3, da es sich um einen nicht ganz unwichtigen Service-Beitrag handelt.

Nutzung von Buchcovern bei Buchbesprechungen in Blogs

Nachdem ich in http://bibliothekarisch.de digiwis (nicht freigeschaltet) etwas voreilig kommentiert hatte, hab ich in Google+ etwas besser recherchiert.

https://plus.google.com/u/0/104781858495372716844/posts/gkiDau2Uko9

http://digiwis.de/blog/2012/10/16/roulettespiel-bei-coverabbildungen-in-bloggerrezensionen

Ich lasse mich von der unverantwortlichen Panikmache (“Roulettespiel” ist wirklich völlig daneben, ein Restrisko ist IMMER da und wenns noch so gering ist) dort nicht beirren und werde auch weiterhin kleine Coverabbildungen in Rezensionen nutzen.

Nicht geschütztes Buchcover, die Abbildung ist gemeinfrei, die weitere Gestaltung erreicht keine Schöpfungshöhe.

Schlechte Nachrichten für Bettina

“Die AutoComplete-Funktion von Google ist nicht rechtswidrig, so das OLG Köln in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 10.05.2012 – Az.: 15 U 199/11).

Die Auto-Vervollständigungs-Funktion bei Suchmaschinenbetreibern sei keine eigene inhaltliche Äußerung des jeweiligen Anbieters. Daher treffe eine Suchmaschine für mögliche eherverletzende angezeigte Begriffe grundsätzlich keine Haftung. ”

http://www.dr-bahr.com/news/autocomplete-funktion-von-google-nicht-rechtswidrig.html

Volltext:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2012/15_U_199_11_Urteil_20120510.html

Siehe schon
http://archiv.twoday.net/stories/142782528

Update:
http://archiv.twoday.net/stories/410258916

Foto Franz Richter http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.de

Einzelner Copyright-Verstoß: 1,45 Millionen Blogs vorübergehend geschlossen

Die unzulässige Veröffentlichung von 278 Wörtern aus einem 1974 erschienenen Lehrbuch durch einen Lehrer hat beim Webhoster ServerBeach gereicht, um fast eineinhalb Millionen Weblogs zu schließen. Der Lehrer hatte vor fünf Jahren unzulässigerweise aus dem heute noch 120 US-Dollar teuren Werk zitiert. Der Webhoster schaltete daraufhin letzte Woche die Server der gesamten Blogplattform ab, auf der die Veröffentlichung stattfand: Der australische Anbieter http://Edublogs.com betreibt eine gemeinsame WordPress-Multiuser-Installation für alle seine Kunden, die auch der Lehrer nutzte.

http://www.heise.de/newsticker/meldung/Einzelner-Copyright-Verstoss-1-45-Millionen-Blogs-voruebergehend-geschlossen-1730043.html

Memorandum zur Öffnung von Staat und Verwaltung (Open Government)

http://fb-rvi.gi.de/fileadmin/gliederungen/fg-vi/FGVI-121016-GI-PositionspapierOpenGovernment.pdf

Die Fachgruppe Verwaltungsinformatik in der deutschen Gesellschaft für Informatik (GI) hat ein Positionspapier zur Umsetzung von Open Government veröffentlicht. Das Memorandum zur Öffnung von Staat und Verwaltung (Open Government) (PDF-Datei) soll der Politik Leitlinien bei der Umsetzung von Open Government zur Hand geben und ist ein Appell an die Bundesregierung, sich im internationalen Einklang mit der Open Government Partnership zu bewegen.

In der kommenden Woche soll der IT-Planungsrat des Bundes und der Länder über die neuesten Konzepte beraten, wie Open Government bei Behörden und Verwaltungen eingeführt werden kann. Das Memorandum der GI soll dem Planungsrat als Diskussionsgrundlage vorgelegt werden. Die Informatiker stören sich vor allem daran, dass kein einheitliches Konzept auf Seiten der Planer sichtbar sei. Es gebe nur Einzelaktionen zu ausgewählten Schwerpunkten wie etwa “Bürgermitwirkung” oder “Open Government Data”, ohne dass ein “Gesamtansatz” zu erkennen sei.

http://www.heise.de/newsticker/meldung/Gesellschaft-fuer-Informatik-Memorandum-zu-Open-Government-1730321.html

Plagiatsfindung ist keine Hexenjagd

In Fortführung von http://archiv.twoday.net/stories/172008467 haben wir auch noch ein Hühnchen mit Heike Schmoll von der FAZ zu rupfen:

http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/plagiatjaeger-und-ihre-beute-studien-zum-herumdoktorieren-11927003.html

Die Plagiatsjagd sei eine moderne Hexenjagd und der Rohrbacher, der Verfasser der Stellungnahme zu Schavans Doktorarbeit, habe ein technizistisches Textverständnis, das die Gesamtleistung der Arbeit nicht würdige.

Da Dissertationen die wissenschaftliche Erkenntnis fördern sollen, verlangt man seit der frühen Neuzeit, dass sie gedruckt bzw. veröffentlicht werden. Was Dissertationen und ihre Redlichkeit angeht, darf und muss in der Öffentlichkeit verhandelt werden und nicht in Hinterzimmern. GuttenPlag und VroniPlag haben einen grandiosen Beitrag zur wissenschaftlichen und politischen Kultur des digitalen Zeitalters geleistet. Aus welchen Gründen der Einzelne sich beteiligt (Schmoll: “Gescheiterte Akademiker, Informatiker, Pedanten “) spielt keine Rolle.

Das ganze Promotionssystem lädt offensichtlich zu Missbrauch ein und zwar in einem Ausmaß, wie ich es vor Guttenberg & Co. nicht für möglich erachtet hatte. Dass Universitäten klare Plagiatsfälle nicht geahndet haben, zeigt, dass die Reförmchen, von denen Schmoll spricht, ganz und gar nicht ausreichen. Betreuung und Begutachtung müssen entschieden verbessert werden.

Nur bei Prominenten erzielen die Plagiatsjägerplattformen die mediale Aufmerksamkeit, die erforderlich ist, um eine Debatte auszulösen. Ihr Treiben ist daher für die öffentliche Meinungsbildung wichtig und sinnvoll.

Wer in der Öffentlichkeit steht, muss mit Kritik leben. Jede Karriere eines Promovierten baut auch auf dem Doktortitel auf. Wenn man wissenschaftliche Standards – gerade auch in der Lehre – hochhalten möchte, muss man die öffentliche Diskussion über Plagiatsfälle befürworten.

Ob gegen die Grundsätze guten wissenschaftlichen Arbeitens verstoßen wurden, kann man nur durch akribische Textvergleiche feststellen. Die Art und Weise, wie mit der Vorlage umgegangen wird (“z.B. “Verschleierung”, “Bauernopfer”) sagt etwas über die Bewusstheit der Abweichung vom gewünschten Verhalten aus.

Ich kann als Lehrbeauftragter nicht zu meinen Studenten sagen: “OK, die Arbeit ist ein glattes Plagiat, liest sich aber brillant”. Wenn nicht nur einzelne Verstöße vorliegen, sondern sich die ungewünschte und nicht hinreichend gekennzeichnete Anlehnung an fremde Texte durch die ganze Arbeit zieht, kann auch ein sehr guter Gesamteindruck nicht davor bewahren, dass man den mit ihr erlangten Titel aberkennt.

Viel zu wenig wird im akademischen Kontext der Fall Martin Stone zur Kenntnis genommen, bei dem sehr viel dafür spricht, dass seine plagiierenden Veröffentlichungen exzellent sind, was den Gesamteindruck angeht. Sie fördern die wissenschaftliche Erkenntnis, tun dies aber auf eine Weise, die nicht den wissenschaftlichen Normen entspricht.

?s=stone+plagi

Rechtfertigt der gute Gesamteindruck Verstöße gegen die wissenschaftliche Redlichkeit? Wenn es nur um den Erkenntnisfortschritt geht: ja. Wenn man eine faire und transparente Wissenschaft möchte, lautet die Antwort: nein.

***

Update:

http://plagiatsgutachten.de/blog.php/schavan-update-wie-waren-die-wissenschaftlichen-standards-vor-1980

http://www.heise.de/tp/blogs/10/152995

https://hogymag.wordpress.com/2012/10/14/artikelkritik-christoph-titz-von-spiegel-online-analyse-von-schavans-doktorarbeit

Causa Schavan: Seit wann gilt im Hochschulrecht die Unschuldsvermutung?

Katja Tichomirowa hat einen besonders unqualifizierten Kommentar zm Fall Schavan für die FR verfasst:

http://www.fr-online.de/meinung/kommentar-noch-gilt-die-unschuldsvermutung,1472602,20601496.html

“Der Promotionsausschuss hat die Unschuldsvermutung mit Füßen getreten, als er ein vertrauliches Gutachten an die Medien gab.” Der Promotionsausschuss hat gar nichts an die Medien gegeben, offenbar ist das vertrauliche Gutachten über jemanden, dem es vorlag, an die Presse lanciert worden – womöglich aus politischen Gründen, was ich nicht billigen möchte.

Siehe auch
http://www.n-tv.de/politik/Uni-sucht-undichte-Stelle-article7487301.html

Aber wieso muss ein solches Gutachten, das Schlussfolgerungen aus hundertprozentig öffentlichen Quellen zieht, vertraulich sein? Wenn jeder, der etwas vom wissenschaftlichen Arbeiten versteht, aufgrund eigener Sachkenntnis das Vorliegen eines Plagiats beurteilen kann, kann es keine Unschuldsvermutung, wie sie im Strafrecht aus guten Gründen besteht, geben. Es ist Unsinn anzunehmen, als hätten universitäre Gremien eine Art Zauberformel zur Ermittlung von Plagiaten, über die die Öffentlichkeit nicht verfügt. Man könnte ein solches Verfahren, so schmerzhaft das für den Betroffenen sein kann, auch vollkommen öffentlich und transparent durchführen.

Wiederholte gravierende Verstöße gegen das Gebot der Gleichbehandlung aller Doktoranden durch Universitäten, die eindeutige Plagiate unter den Tisch kehrten, lassen mich ohnehin zu dem Schluss kommen, dass die Entscheidung über den Entzug der Promotion bei den universitären Gremien eher schlecht aufgehoben ist.

Als Plagiat muss in Hochschulbereich alles das gelten, was gegen die Verpflichtung, die jeder, der eine Arbeit an der Hochschule abgibt, eingehen muss, verstößt: dass nämlich die Arbeit selbstständig erarbeitet wurde und alle Quellen korrekt ausgewiesen werden.

Es ist ein Unding, dass Professoren (und in ihrem Gefolge eine offensichtlich inkompetente Presse) nun dazu tendieren, alles das als “handwerkliche Mängel, aber kein Plagiat” durchzuwinken, was nicht in etwa so schlimm ist wie Guttenbergs Verfehlung, die im übrigen zu keiner strafrechtlichen Verurteilung geführt hat. Der Maßstab kann nur das sein, was man im Proseminar jedem Studierenden einbläut bzw. einbläuen sollte. Die Wissenschaftsministerin der Bundesrepublik sollte man eher an einem strengeren Maßstab messen.

Gewiss, es gibt eine Grauzone zwischen dem, was noch als schlampige Arbeitsweise zu rechtfertigen ist, und dem, was zur Rückgabe der Arbeit an den Studenten bzw. zur Rücknahme eines verliehenen Titels führt, aber im Fall Schavan liegt diese Grauzone nicht vor. Schavan hat plagiiert.

Schvans und Guttenbergs Kartenspielertrick mit der Täuschungsabsicht sollte man nicht durchgehen lassen. Was sich jemand bei dem Schreibakt und bezüglich des Umgangs mit Quellen während einer Arbeit gedacht hat, kann niemand wissen und auch die eigene Erinnerung kann trügen. Es ist durchaus denkbar, dass im nachhinein betrachtet für Schavan die eigene Redlichkeit im Grundsatz außer Frage stand. Für die juristische Beurteilung, falls ein Gericht über den Titelentzug zu befinden hätte, ist das nicht relevant. Die Rechtsprechung urteilt da eher streng.

Ein Zitat aus der Schweiz (2011):

Ein Plagiat liegt nach wissenschaftlichen Standesregeln auch dann vor, wenn keine wörtliche Übernahme eines fremden Gedankenguts erfolgt, sondern der fremde Text in eigenen Worten oder mittels angepassten oder umgestellten Textteilen (sog. Paraphrasierung) wiedergegeben wird, unabhängig davon, ob die Übernahme des fremden Werkes urheberrechtlich zu beanstanden ist. Auch die Übernahme von unternehmensinternen Informationen und Dokumentationen muss mit Quellenangabe und bei einer wortwörtlichen Übernahme zusätzlich mit Anführungs- und Schlusszeichnen versehen werden, damit der Leser die Leistung des Autors erkennen kann. Globalverweisungen wie ein Verzeichnis der Gesprächspartner oder ein Sperrvermerk befreien den Verfasser einer universitären Projektarbeit nicht von der redlichen und wissenschaftlichen Anwendung der herkömmlichen Zitationsregeln.
http://www.gerichte.sg.ch/home/dienstleistungen/rechtsprechung/verwaltungsgericht/entscheide_2011/b_2011_102.html

Aus dem Entscheidungstext:

Das Gesetz umschreibt den Begriff des Plagiats nicht (G. Martin, Universitäres Disziplinarrecht – unter besonderer Berücksichtigung der Handhabung von Plagiaten, in: AJP 2007, S. 482). Als Plagiat wird gemeinhin der “geistige Diebstahl” im Sinn der ganzen oder teilweisen Wiedergabe fremden Geistesgutes als eigene Schöpfung verstanden (M. Rehbinder, Schweizerisches Urheberrecht, 3. Aufl., Bern 2000, Rz. 120; Martin, a.a.O., S. 482; Oftinger, Vom Handwerkszeug des Juristen und von seiner Schriftstellerei, 7. Aufl., Zürich 1986, S. 188; GVP 2005 Nr. 94 und GVP 2003 Nr. 100 je mit Hinweisen). Textstellen oder Gedanken eines anderen Autors dürfen wörtlich oder redaktionell verändert übernommen werden, soweit dies an Ort und Stelle als Zitat gekenn-zeichnet wird und die Quelle, d.h. die Fundstelle und – soweit vorhanden – der Urheber der Quelle, bezeichnet wird, wobei wortwörtlich übernommene Stellen in Anführungs- und Schlusszeichen zu setzen sind (GVP 2005 Nr. 94 mit Hinweis; R. Hilty, Urheberrecht Bern 2011, Rz. 231). Ein Zitat bedeutet also nichts anderes als die Übernahme fremden Geistesgutes ohne Anmassung der Urheberschaft (Martin, a.a.O., S. 483 mit Hinweis). Es dient der Deklaration fremder Erkenntnisse, der Information über abweichende Auffassungen anderer Autoren und Gerichtsentscheide, der Nennung von Belegstellen sowie dem Hinweis auf weiterführende Informationen. Mit dem Zitat soll der Leser somit darüber informiert werden, aus welchen Quellen der Autor sein Wissen schöpft, insbesondere, inwieweit er sich auf fremde Darstellungen und Ansichten stützt oder eigene Positionen entwickelt (P. Forstmoser/R. Ogorek/H.-U. Vogt, Juristisches Arbeiten, 4. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2008, S. 38 und 335; Oftinger, a.a.O., S. 185).

Falls fremdes Gedankengut in der eigenen Arbeit nicht als Zitat kenntlich gemacht wird, liegt ein Plagiat vor, da der Zitierende damit für den übernommenen Teil die Urheberschaft beansprucht. Ein solches Plagiat liegt zudem nach wissenschaftlichen Standesregeln vor, wenn keine wörtliche Übernahme des fremden Gedankenguts erfolgt, sondern der fremde Text in eigenen Worten oder mittels angepassten oder umgestellten Textteilen (sog. Paraphrasierung) wiedergegeben wird, auch wenn urheberrechtlich keine zu beanstandende Übernahme eines fremden Werkes gegeben ist (M. Rehbinder/A. Viganò, Urheberrecht, Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2008, N 6 zu Art. 25; Hilty, a.a.O., Rz. 231; Forstmoser/ Ogorek/Vogt, a.a.O., S. 336 f.; Martin, a.a.O., S. 483 und 484). Der wissenschaftliche Verhaltenskodex betrifft sämtliche nicht autorisierte Verwendungen fremder Ideen, u.a. auch die Übernahme fremden, bloss gesprächsweise geäusserten Gedankenguts, etwa Hinweise auf geplante Projekte oder auf noch unveröffentlichte wissenschaftliche Ergebnisse (Forstmoser/Ogorek/Vogt, a.a.O., S. 336). Diese wissenschaftlichen Standesregeln gelten auch für universitäre Arbeiten, wie dies das Merkblatt “Zitat und Plagiat” der Universität St. Gallen vom 7. Dezember 2004/10. April 2007 deutlich festhält: “Immer wenn ein fremder Text oder anderes fremdes Gedankengut in die eigene Arbeit Aufnahme findet, muss unmissverständlich auf die Quelle hingewiesen werden. Dies gilt für wörtliche Zitate, aber auch für andere Bezugnahmen”. Letzteres sind beispielsweise die vorlagengetreue Übernahme eines fremden Aufbaus oder nur sinngemässe Wiedergabe eines fremden Textes in eigenen Worten. Die Umstellung eines Satzes oder einer Satzfolge oder die Verwendung von Synonyma entbindet nicht davon, die Herkunft des Gedankenguts klar und genau offenzulegen (Oftinger, a.a.O., S. 187). Deshalb muss stets im Text, z.B. durch indirekte Rede oder durch eine als solche erkennbare freie Wiedergabe, und in einer Fussnote kenntlich gemacht werden, woher die Information stammt oder wessen Ansicht hier reformuliert wird (Forstmoser/Ogorek/Vogt, a.a.O., S. 337). Ein Plagiat liegt also mit anderen Worten vor, wenn gegen das Prinzip der Überprüfbarkeit verstossen und die Herkunft fremder Formulierungen, Gedanken, Thesen oder Argumente nicht offen gelegt wird (N. Ryser/S. Schlegel, Juristische Arbeiten erfolgreich schreiben und präsentieren, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 26). Plagiate werden indessen nur dann verfolgt, wenn sie wesentliche Elemente einer wissenschaftlichen Arbeit ausmachen, und nicht bereits bei fehlender Substantiierung einer einzigen Belegstelle für einen geringen übernommenen Teil aus fremdem Gedankengut (Martin, a.a.O., S. 484).

Wer möchte, dass sich Studierende sich strikt an diese Regeln halten, kann Schavan nicht in Schutz nehmen. Solange die gesellschaftliche Karriere wesentlich auf dem einmal erworbenen Dr. aufbaut, ist es problematisch, analog zur Täuschung in der Schule oder bei Abschlussprüfungen eine Verjährungsfrist zu fordern. Übersehen wird in diesem Zusammenhang, dass Doktorgrade (nach 1945) auch entzogen werden können und wurden, weil sich ihr Träger als seines Standes unwürdig erwiesen hat.

Wenn ein ganzes Leben auf eine Lüge aufgebaut ist, dieser Ansicht war man jedenfalls im Aachener Nazi-Fall Schwerte/Schneider, darf man auch eine bürgerliche Existenz vollständig vernichten: “Man entzog Schwerte den Professorentitel und die Beamtenpension. Weil seine Habilitation betrügerisch erfolgt sei, wurden auch seine unrechtmäßig erworbenen Beamtenbezüge zurückgefordert – damit war Schwerte/Schneider finanziell ruiniert. Das Bundesverdienstkreuz musste er zurückgeben, einzig der Erlanger Doktortitel blieb ihm erhalten.” (Wikipedia).

Schavan verliert “nur” ihren Doktortitel (wenn es dazu kommt, es wäre nur angemessen), sie wird nicht strafrechtlich belangt und muss, da sie als Wissenschaftsministerin ein Vorbild sein muss und sich in Sachen Guttenberg öffentlich über sein Verhalten geschämt hat, die politischen Konsequenzen tragen, also zurücktreten. Ob sie ihren Job seit ihrer Promotion gut gemacht hat, was viele bejahen werden, spielt dabei dann keine entscheidende Rolle mehr.

Schavan muss weg!

Archivalia zum Fall Schavan:

?s=schavan

Kinderdokumentarfilm "Petermännchen"

Ab 3min 33: “Die größten Geheimnisse liegen in Städte, Schlössern und Archiven.”
Offizieller Trailer zum ersten Kinderdokumentarfilm über einen Schlossgeist!
Ein Film von Jugendlichen, Kindern und Filmprofis.
Das Petermännchen wohnt im Schweriner Schloss. Die abenteuerliche Suche führt durch Schwerin, das Stadtarchiv, auf die Pfaffenteichfähre und ins Schweriner Schloss. Es ist der erste Kinderdokumentarfilm über den Schweriner Schlossgeist. (Start: ab Februar 2013).

Landesarchiv NRW, Duisburg: "Akten sind reif für den Reißwolf"

So titelte der Kölner Stadt-Anzeiger am 10.10.2012.

” …. Fünf Monate später, am 14. März, ist die rot-grüne Minderheitsregierung am Ende, löst sich der Landtag überraschend auf. Das bedeutet auch das Aus für den Untersuchungsausschuss am Ende. Gerade zwei Zeugen hat er vernommen. Zutage gefördert hat er nichts. Die Festplatten und Aktenkopien seiner Mitglieder werden 24 Stunden später eingesammelt und vernichtet. So will es das Gesetz. …..”

In der neuen Wahlperiode wird sich kein neuer Untersuchungsausschuss mit der BLB-Affäre befassen. Laut des Artikel vertraut man den staatsanwaltlichen Ermittlungen.

Wittelsbacher 2013

Der Tagungsband “Die Wittelsbacher und die Kurpfalz im Mittelalter – Eine Erfolgsgeschichte?” erscheint im Januar 2013. Es handelt sich um den ersten von insgesamt zwei Tagungsbänden, die im Vorfeld der großen Wittelsbacher-Ausstellung in den Reiss-Engelhorn-Museen 2013 in Mannheim publiziert werden. Mehr Infos zur Ausstellung und den Publikationen auf http://www.wittelsbacher2013.de.

Repositorien-Census in Deutschland

Eine interessante Grafik von Paul Vierkant et al. Ich hab sie aus einem PDF in eine Infografik verwandeln lassen und trage gern die ursprüngliche Quelle nach, wenn ich sie wieder finde 😉

Update: Quelle
http://oanetzwerk.wordpress.com/2012/10/15/2012-census-of-open-access-repositories-in-germany

Siehe auch
https://de.slideshare.net/MaxiKindling/openaccessreposoat2012

CC-BY

Größer: http://archivalia.tumblr.com/image/33657779118

Die Bibliothek Hartmann Schedels: Sammelleidenschaft und Statusbewusstsein im spätmittelalterlichen Nürnberg

Hartmut Beyers Artikel aus der zweiten Ausgabe von Perspektive Bibliothek schaut auf den ersten Blick ganz gründlich aus.

http://archiv.ub.uni-heidelberg.de/ojs/index.php/bibliothek/article/view/9461

Unberücksichtig blieb freilich Needhams IPI:

“Schedel, Hartmann, Nuremberg, 1440-1514, humanist physician, au. of Nuremberg Chronicle: ca. 800 vols. in his library of which ca. 400 survive, most at Munich SB [e.g. Lactantius, Rome 1468: SB 2° Inc. c.a.14, shop K90, illus. Kyriss Taf. 184]; VL2 8.609; MBKDS III.815), NB his miniature vellum Ms. Horae, dated 27 July 1480 and with his signature, sold CNY 18 Nov. 1988 (Fleming): 37 [Stauber 1908]: PML (P-399); Bodleian (GW 5047); Alba Julia, Batthyanum (R 1849: D. Dimoa-Dragan in GJ 1980: 359); Prague, Nat. Mus. (GW 3314: cit. Kyriss 1950/51: 125, bd. in Erfurt); ULC 902; Stanf 84 (P-344: autogr., painted arms); BPH 126 (painted arms); Wellc 558; J. A. Hill 41 (1988): 12 = Dr. Eugene Flamm (A-1143: 100 Medical 1C, insc’n illus.); Schäfer 153; CIBN AA-11 + HH-1 (rest of orig. Sbd. at Munich SB: Baurm. 533, illus. 8); YU(M)L (P-431); Geiss/Petrarca; Nuremberg StB Inc. 4, 4° (HC 15722 + T-519 + H-323 + A-555, beq. to Nuremberg OCarm); Maggs 656: 60 (J-549); Van Antwerp lot 10 (H-166: June 1510, given him in sheets by widow of Vienna printer Johannes Eysenhut; sold by Munich 1762?); Paris BNF A-476, T-109, AA-11, HH-1”

http://eightvo.wordpress.com/2011/08/03/provenance-discoveriesoversights-the-case-of-hartmann-schedel

Promotionsbetrug im Selbstversuch. Wie ich mir einen Doktortitel erschummelte

Armin Himmelrats Artikel wurde nun auch in “Forschung und Lehre” veröffentlicht:

http://www.wissenschaftsmanagement-online.de/converis/artikel/1794

Da wir gerade dabei sind: In Sachen Schavan zwei Voten aus der Blogosphäre zum weiteren Verlauf der Angelegenheit:

Schmalenstroer: “Autsch, das sitzt. So ein Votum kann eigentlich nur zum Entzug des Doktortitels führen.”
http://schmalenstroer.net/blog/2012/10/plagiatsvorwrfe-gegen-annette-schavan

Erbloggtes: “Der Drops ist an der Uni Düsseldorf gelutscht; dieses Votum kann nur zum Entzug des Doktortitels führen. ”
http://erbloggtes.wordpress.com/2012/10/14/offene-fragen-zum-fall-schavan

Man beachte den Gleichklang der Seelen! Nicht dass ich behaupten möchte, Schmalenstroer habe von Erbloggtes abgeschrieben …

Foto Laurence Chaperon http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/de/deed.de – gewidmet jaymz1980

Unerlaubte Rechtsberatung

RA Ferner betätigt sich als Abmahnanwalt in Sachen Rechtsdienstleistungsgesetz:

http://www.ferner-alsdorf.de/2012/10/unerlaubte-rechtsberatung-rechtsdienstleistungsgesetz-was-ist-erlaubt-rechtsanwalt

Das Gesetz

http://dejure.org/gesetze/RDG

trat 2007 an die Stelle des Rechtsberatungsgesetzes, dessen Opfer ich aufgrund eines Beitrags in der Mailingliste URECHT geworden bin. Ein Rechtsanwalt hatte mich 2003 bei der Staatsanwaltschaft Freiburg angezeigt (ohne dass dies Folgen hatte):

http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg14831.html
http://www.aedph-old.uni-bayreuth.de/2000/0085.html

In JurPC erörterte Wolfgang Michel den Fall:

http://www.aedph-old.uni-bayreuth.de/2000/0085.html

Inzwischen stellt das Rechtsdienstleistungsgesetz klar (§ 2 Abs. 3):

“Rechtsdienstleistung ist nicht:

1. die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2. die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3. die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4. die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5. die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6. die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).”

Unentgeltlich darf man innerhalb “familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen” rechtlich beraten, auch ohne dafür eine Erlaubnis zu haben.

Selbst RA Ferner konzediert: “Auch darf man sich in der Öffentlichkeit rechtliche Gedanken machen. Die ständige Panikmache in Webforen bzw. Diskussionsgruppen, dass rechtliche Äußerungen gleich ein Verstoß gegen das RDG wären, ist vollkommen überzogen – jedenfalls solange man nicht am Einzelfall hantiert und einer Einzelperson konkrete Ratschläge gibt.”

Nationalarchiv der Niederlande stellt über 370.000 Fotos der Bildagentur Spaarnestad online

http://www.informatieprofessional.nl/nieuws/9476-nationaal-archief-zet-ruim-370000-beelden-van-spaarnestad-online.html

http://www.gahetna.nl/collectie/afbeeldingen/fotocollectie/zoeken/f/Serie_Collectie/Fotocollectie%20Spaarnestad%20Onderwerpen

Platinum Open Access auf Freemium-Basis

OpenEdition plädiert für ein weiteres OA-Geschäftsmodell:

“We believe in a third road for Open Access. The platinum road creates a form of Open Access publishing that enables authors to publish and readers to read without financial obstacles. The various existing modes to finance such a model are listed in the Open Access Directory. We favour a hybrid model, the Freemium model, where texts are Open Access but a collection of value-added services may be purchased.”

Diese selbstbewusste Einschätzung beruht auf einem Missverständnis des goldenen Wegs, der neben dem bei den großen Journals gepflegten Modell des “Autor zahlt” auch zahlreiche andere Facetten kennt: Unterstützung durch Institutionen, Werbefinanzierung, SCOAP3 usw. “Platinum” mag ein interessantes Geschäftsmodell sein, aber es gehört eindeutig zum goldenen Weg.

Mareike König nennt zum Thema auch:

http://sergenoiret.blogspot.it/2012/09/the-centre-pour-ledition-electronique.html

Zitat:
“Last year the American Historical Association spent over $460,000 to support the editorial processes of the American Historical Review, such as arranging double-blind peer review for articles, administering the selection of books and reviewers, and copyediting the content.” Ob das wirklich so teuer sein muss?

Alle Welt: Im Museum

“Wie können Museen der kulturellen Vielfalt unserer Gesellschaft in ihrer Bildungs- und Vermittlungsarbeit Rechnung tragen? Wie können Museen und Migrantenselbstorganmsationen sinnvoll zusammenarbeiten? In diesem Blog berichten drei Teams aus Museen und Migrantenselbstorganisationen von ihren Projekten, mit denen sie gemeinsam die Teilhabe bestimmter Gruppen von Nicht-Besuchern mit Migrationshintergrund am Museum stärken möchten.”

http://www.alle-welt-im-museum.de/w

Was hat Gilgamesch mit Genforschung zu tun?

Die estnische Volkskundlerin Reet Hiiemäe hat einen bunten Strauß neuerer deutscher kulturwissenschaftlicher Studien (überwiegend volkskundlicher Provenienz) ins Estnische Übersetzt. Ich fühle mich geehrt, dass sie auch meinen Aufsatz zu Erzählmotiven in frühneuzeitlichen Kriminalquellen aufgenommen hat.

Erzählmotive in frühneuzeitlichen Kriminalquellen, in: Folklore
als Tatsachenbericht, hrsg. von Jürgen Beyer/Reet Hiiemäe, Tartu 2001, S. 21-36
Online (Scan mit OCR)
http://www.freidok.uni-freiburg.de/volltexte/6171
Online (E-Text, Vortragsfassung):
http://histor.ws/hexenforschung/arc/arc02b.htm
Übersetzung ins Estnische von Reet Hiiemäe:
Jutumotiivid varauusaegsetes kuritegevust kajastavates aliikdokumentides, in: Mis on ühist Gilgamešil ja geniuurimisel? Käsitlusi kultuuriist ja usundist. Hrsg. von Reet Hiiemäe, Tartu 2012, S. 249-267

ISBN 9789985981221

Eine kurze estnische Ankündigung des Buchs:
http://www.folklore.ee/kirjastus

Mein Aufsatz wurde durch einige SW-Bilder ergänzt, in den Fußnoten mussten einige Internetadressen angepasst werden.

Reet hatte schon meinen Aufsatz in der Fabula 1988 zum Problem der historischen Sage ins Estnische übersetzt:

http://www.folklore.ee/tagused/nr20/graf.pdf

Ich gebe eine Liste der Originalveröffentlichungen der übersetzten Beiträge:

Heiner Goldinger: Prophetie als Profession, in: ZfVk 2004

Ingrid Tomkowiak: Was hat Gilgamesch mit Genforschung zu tun?, in: Strategien des populären Erzählens (2010)

Brigitte Frizzoni: Shrek – ein postmodernes Märchen, in: Erzählkulturen im Medienwandel (2008)
OA-Version: http://dx.doi.org/10.5167/uzh-9263

Klaus Roth: “Sie mögen überrascht sein, diesen Brief von mir zu erhalten”. Phantastische E-Mail-Geschichten mit krimineller Absicht, in: Leben – Erzählen (2004)

Arne Kunz: Die faszinierende Welt von World of Warcraft, in: Kieler Blätter zur Volkskunde 2010

Meret Fehlmann: Das Matriarchat. Eine vermeintlich uralte Geschichte, in: Schweizerisches Archiv für Volkskunde 2010
Laut http://retro.seals.ch moving wall 24 Monate, also wohl 2013 OA.

Rainer Wehse: Die “unanständige” britische Bildpostkarte und die Volkserzählung, in: Volkskundliche Fallstudien 1998
Auszug (Aufsatz unvollständig):
http://books.google.de/books?id=E9FDbmX5FkkC

Ira Spieker: Innenansichten. Zur Konzeptionalisierung emotionaler Praxen in der historischen Forschung, in: ZfVk 2008

Ines Köhler-Zülch: Erzählungen über den Scheintod. Faktizität und Fiktionalität in medizinischen Fallberichten, in: Folklore als Tatsachenbericht (2001)

Christa Agnes Tuczay: Ekstase, Mystik, Drogen, in: Mystik und Natur (2009)
[Es handelt sich – aus urheberrechtlichen Gründen! – nicht um den gleichen Aufsatz, sondern nur um dasselbe Thema.]
Auszug (Aufsatz unvollständig):
http://books.google.de/books?id=WBjTS-E6A0YC

Gunther Hirschfelder: Extreme Wetterereignisse und Klimawandel als Perspektive kulturwissenschaftlicher Forschung, in: Österreichische Zeitschrift für Volkskunde 2009

Mein eigener Beitrag (siehe oben) steht an letzter Stelle.

Alle 64 württembergischen Oberamtsbeschreibungen (bis 1886) sind nun online

Nachweise:

http://de.wikisource.org/wiki/W%C3%BCrttembergische_Oberamtsbeschreibungen

Gut 20 der 64 Beschreibungen aller württembergischen Oberämter sind noch nicht in Wikisource als E-Text erfasst (Scans liegen gleichwohl im Netz vor).

Von der bis 1893 erschienenen Zweitbearbeitung liegen noch nicht vor: Leonberg, Münsingen, Riedlingen, Tettnang und Urach.

Bundesrat: Open Access fördert Leistungsfähigkeit und Innovation

http://wisspub.net/2012/10/13/bundesrat-open-access-fordert-leistungsfahigkeit-und-innovation

“Im Interesse der Stärkung des Bildungs- und Wissenschaftsstandorts Deutschland muss § 52a UrhG dauerhaft entfristet und dazu § 137k UrhG ersatzlos gestrichen werden.” (BR-Drs. 514/1/12)

“Das mit dieser urhebervertragsrechtlichen Regelung einzuführende Zweitveröffentlichungsrecht dient den am Gemeinwohl orientierten Interessen von Wissenschaft und Forschung an einem möglichst raschen Zugang zu neuen, aus Steuergeldern finanzierten Erkenntnissen und fördert die technologische Leistungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland insgesamt. […] Der Bundesrat ist der Überzeugung, dass mit dem Regelungsvorschlag die wissenschaftliche Kommunikation an Hochschulen und Forschungseinrichtungen erheblich gefördert werden kann und damit zusätzlich stimulierende Effekt für Innovationen in Wissenschaft und Forschung über den dann noch besser möglichen Wissens- und Technologietransfer erzielt werden können.” (BR-Drs. 514/1/12)

Kafka-Unterlagen wurden nun der israelischen Nationalbibliothek zugesprochen

Ein Gericht in Tel Aviv hat im Streit um den Nachlass Kafkas (der sich wie­derum in Nachlass Max Brods befand) nun ent­schie­den und die­sen der Nationalbibliothek Israels zugesprochen.

http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?p=23981 mit weiteren Nachweisen

?s=kafka

Sacra et Profana

http://info.lib.uh.edu/about/campus-libraries-collections/special-collections/library-exhibits/music-in-medieval-manuscripts

Im Rahmen einer Ausstellung in Houston zu Musik in mittelalterlichen Handschriften wurde auch ein Stundenbuch (Gebrauch von Reims) aus dem 15. Jahrhundert komplett digitalisiert:

http://digital.lib.uh.edu/cdm4/about_collection.php?CISOROOT=/reims

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