Nach den telefonischen Angriffen auf meinen Beitrag http://archiv.twoday.net/stories/5227710 habe ich mich nochmals mit der Rechtslage befasst, falls es sich lediglich um Lichtbilder, die Dokumente der Zeitgeschichte sind, handeln sollte.
Nach dem OLG Hamburg
http://de.wikisource.org/wiki/Oberlandesgericht_Hamburg_-_Wagner-Familienfotos
gilt:
“Der Begriff “Dokumente der Zeitgeschichte” im Sinne des § 72 Abs. 3 UrhG (1985) läßt eine weite Auslegung zu, er kann an das Merkmal des “(außergewöhnlichen) dokumentarischen Wertes” (§ 55 Abs. 2 UrhG) sowie an “Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte” (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) anknüpfen. Deckungsgleich sind die Bezugsbegriffe nicht, denn § 72 Abs. 3 UrhG (1985) setzt keine Bedeutung von historischem Rang voraus. Dokumente der Zeitgeschichte können, müssen aber nicht Bildnisse im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG sein, denkbar sind z. B. auch Fotos seltener Naturereignisse. Der Bereich der Zeitgeschichte umfaßt nicht nur das politische, sondern auch das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben des Volkes, d. h. alles, was in der Öffentlichkeit – auch regional – beachtet wird.
Der Charakter eines Lichtbildes als “Dokument der Zeitgeschichte” muß nicht von vornherein feststehen, sondern wird sich vielfach erst aus späterer Sicht (ex post Betrachtung) ergeben, sei es, daß die abgebildete Person inzwischen eine berühmte Person der Zeitgeschichte geworden ist, sei es, daß der abgebildete Gegenstand nach Jahren kulturhistorisches Interesse erweckt und seine Abbildung zu einem zeitgeschichtlichen Dokument geworden ist. Einmaligkeit, Originalität und Sinnfälligkeit des Bildgegenstandes in bezug auf zeitgeschichtliche Ereignisse können geeignete Indizien sein. Die Tatsache, daß ein Lichtbild nach Jahrzehnten noch von so großem Interesse ist, daß es vervielfältigt, verbreitet und / oder gesendet wird, zeigt bereits seinen zeitgeschichtlich-dokumentarischen Charakter.”
Demnach wird man nicht ernsthaft bezweifeln können (aber wer weiss, was ein deutscher Rechtsanwalt als Halbgott in Robe nicht alles kann …), dass es bei den zur Rede stehenden eindrucksvollen Ruinenbildern, die das Nachkriegsberlin dokumentieren, um Dokumente der Zeitgeschichte handelt.
Diese sind wie alle (posthum veröffentlichten) fotografischen Dokumente der Zeitgeschichte aus der Zeit vor 1966 bis 31.12.2015 geschützt (Katzenberger in Schricker, 3. Aufl. 2006 UrhR § 137f Rz. 2a i.V. mit §§ 135/135a Rz. 9b).
Normalmenschen werden die komplizierten Berechnungen des OLG Hamburg a.a.O. ebensowenig verstehen wie den Vierfarbensatz oder die Fermatsche Vermutung. Pikant ist, dass sich das OLG Hamburg um ein ganzes Jahr verhauen hat (Rz. 9b aaO), das einen Schutz bis Jahresende 2016 annimmt. Aber die Urheberrechtskommentare folgen dem OLG Hamburg bei seinen – meines Erachtens recht verqueren – Berechnungen anhand der Übergangsgesetzgebung, dem “Sumpf” der §§ 129 ff. UrhG.
(Unveröffentlichte) einfache Lichtbilder aus der Zeit vor 1966, die keine Dokumente der Zeitgeschichte sind, waren nur bis zum 31.12.1990 geschützt.
§ 26 KUG in der Fassung von 1940 lautete: “Der Schutz des Urheberrechts an einem Werke der Photographie endigt mit dem Ablaufe von fünfundzwanzig Jahren seit dem Erscheinen des Werkes. Jedoch endigt der Schutz mit dem Ablaufe von fünfundzwanzig Jahren seit dem Tode des Urhebers, wenn bis zu dessen Tode das Werk noch nicht erschienen war.”
Dies galt bis 1965.
1972 fügte man die Übergangsvorschrift § 135a UrhG hinzu, der an die Stelle des Todes des Urhebers den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes stellte.
Ein noch lebender, 1930 geborener Urheber hätte sich für ein bis jetzt bzw. seinem Tod unveröffentlichtes einfaches Lichtbild z.B. von 1950 einen Schutz von 25 Jahren pma sichern können. Das 1966 in Kraft getretene UrhG sah aber nur eine Schutzfrist 25 Jahre nach Herstellung vor. Gemäß § 135a UrhG wurden diese 25 Jahre aufgrund der Verkürzung der ursprünglichen Schutzfrist ab dem 1.1.1966 gerechnet, was zu dem 31.12.1990 führt.
Das OLG Hamburg setzte sich kaltschnäuzig über den Willen des Gesetzgebers hinweg, der in § 135a Satz 2 bestimmt hatte: “Der Schutz erlischt jedoch spätestens mit Ablauf der Schutzdauer nach den bisherigen Vorschriften”.
Merke: Wenn ein Oberlandesgericht Recht erfindet in einem schwierigen Bereich und die Kommentatoren, die ja zum geschlossenen Insider-Circle der Urheberrechtler gehören, mitziehen, kommt es auf den Willen des Gesetzgebers nicht an.
Wieland Wagner starb im Oktober 1966. Seine unveröffentlichten Fotos wären also 25 Jahre nach seinem Tod, also bis zum 31.12.1991 geschützt gewesen. Das ist der Ablauf der Schutzdauer nach den bisherigen Vorschriften. Die neuen Vorschriften sahen 1965 eine unwesentliche kürzere Frist vor (bis 31.12.1990).
Das OLG Hamburg aber packt noch ein Vierteljahrhundert großzügig drauf und kommt auf einen Schutz bis Ende 2016 (recte: 2015).
Dazu bedarf es eines zweiten Taschenspielertricks. Obwohl § 137a Abs. 1 UrhG ausdrücklich von Lichtbildwerken spricht, meinen die Urheberrechtler, dieser Paragraph sei analog auf Lichtbilder, die Dokumente der Zeitgeschichte sind, anzuwenden. (Solche Lichtbilder gabs als Rechts-Kategorie nur von 1985 bis 1995.)
Damit profitieren diese aber von der Heraufsetzung der Schutzfrist für Lichtbilder 1995 auf 50 Jahre, so das OLG Hamburg: “Die 50jährige Frist beginnt aber vorliegend nicht mit der Herstellung der Fotos, sondern in Anwendung von § 135a Satz 1 UrhG (1972) für alle Fotos mit dem 1. 1. 1966.” 50 Jahre ab dem 1.1.1966 reichen bis zum 31.12.2015, nicht 2016, wie das OLG rechnete.
Wieland Wagner sollte nach dem Willen des KUG-Gesetzgebers für seine Fotos Schutz bis 1991 genießen. Die Übergangsregelung des UrhG-Gesetzgebers von 1972 sicherte ihm zunächst einen Schutz bis 1990 zu. Die vom OLG wie das Kaninchen aus dem Hut gezauberte Schutzfrist von 2016 entspricht ersichtlich nicht dem Willen des jeweiligen Gesetzgebers.
Ein bis zum 31.12.1940 gestorbener Urheber kommt nicht mehr in den Genuss der Übergangsregelung, da die ihm für zu Lebzeiten unveröffentlichte Fotos zugestandene Schutzfrist von 25 Jahren pma am Tag vor dem Inkrafttreten des UrhG, also am 31.12.1965, endet.
Dass an dieser Rechnerei etwas nicht stimmt, wird schlagartig deutlich, wenn man danach fragt, wie ein 1941 im Krieg gefallener Soldat, der ein künstlerisches Lichtbildwerk schuf, von diesen Urheberrechts-Kumpanen, den Richtern des OLG Hamburg und den sauberen Herren Kommentatoren, bewertet wird. Anders als andere Länder wie Frankreich oder Russland gewährt die BRD ihren “Kriegshelden” keinen urheberrechtlichen Ehrensold.
70 Jahre nach seinem Tod ist Sense, also am 31.12.2011.
Sein im gleichen Jahr verstorbener Kamerad im Schützengraben, der aber bloß ein einfaches Lichtbild schuf, das aber natürlich als Weltkrieg-II-Dokumentarfoto ohne weiteres als Dokument der Zeitgeschichte gelten kann, bekommt fünf Jahre mehr.
Die 1941 bis 1944 verstorbenen Urheber von (posthum veröffentlichten) zeitgeschichtlichen Lichtbildern “überholen” also die Urheber schöpferischer Lichtbildwerke. Für die Erben eines 1946 verstorbenen Urhebers ist es wieder vernünftig, auf die übliche Siebzigjahresfrist zu setzen.
Wenn der Gesetzgeber einen Abstand zwischen Lichtbildern und Lichtbildwerken hinsichtlich der Schutzfristen normiert, ist es mit dem Gleichheitssatz von Art. 3 GG nicht vereinbar, dass er durch disziplinlos ineinander verschachtelte Übergangsfristen es zulässt, dass Lichtbild-Fotografen eine längere Schutzfrist genießen als die schöpferischen Lichtbildner.
Denn bisher stand eines felsenfest: Ein Foto ist entweder ein Lichtbildwerk oder ein Lichtbild. Bei eindeutig schöpferischen Bildern, auch wenn diese immer auch Dokumente der Zeitgeschichte sein dürften, wenn sie nach so langer Zeit noch nachgefragt werden, scheidet eine Subsummierung unter die einfachen Lichtbilder aus.
Möglicherweise ist die absurde Konsequenz, dass Lichtbilder, die Dokumente der Zeitgeschichte sind, von 2012 bis 2015 noch geschützt sind, während die womöglich von den gleichen Urhebern erstellten schöpferischen Lichtbildwerke gemeinfrei sind, den Urheberrechts-Kumpanen gar nicht aufgefallen. Und wenn doch, wird es ihnen an Rabulistik, diese Gerechtigkeitslücke als ganz natürlich
darzustellen, gewiss nicht mangeln.
Was ergibt sich daraus für unseren Berlin-Fotografen? Wir müssen, auch wenn uns das nicht gefällt, die fragwürdigen Rechenkunststücke der Urheberrechts-Kumpane zugrundelegen, die “herrschende Meinung”, denn wer die Richter des OLH Hamburg für inkompetent hält, kriegt in der Wikipedia von einem besserwisserischen Volljuristen eins übergebraten. Und wenn dieser feine Herr Sandberg noch so ehrfurchtsvoll Amt und Würden dieses hier kommentierenden RA niederschreibt (“Rechtsanwalt Dr. Ulrich Hildebrandt, Lehrbeauftragter an der Universität Düsseldorf, Fachlehrgangsleiter Gewerblicher Rechtsschutz bei Heyne, aus der Spezialkanzlei Lubberger Lehment”), ändert dies nichts an der Tatsache, dass dieser saubere Herr RA schlicht und einfach die herrschende juristische Meinung zum bis 2015 reichenden Schutz (posthum veröffentlichter) dokumentarischer Lichtbilder ignoriert.
Wenn man meiner Ansicht folgt, dass es sich um Lichtbildwerke handelt, sind sie 70 Jahre pma geschützt. Diese Ansicht steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH und den europarechtlichen Vorgaben zum Schutz von Fotografien.
Wenn man meiner Ansicht nicht folgt, dann ergibt sich eindeutig die Zuordnung zu den Lichtbildern, die Dokumente der Zeitgeschichte sind. Die Bilder sind vor 1966 entstanden und posthum veröffentlicht worden (allem nach erstmals durch einestages, wenngleich nicht mit vorheriger Zustimmung des Rechteinhabers) bzw. noch unveröffentlicht. Daraus folgt nach der oben genannten Entscheidung des OLG Hamburg und der ihr folgenden Kommentarliteratur, dass sie bis zum 31.12.2015 geschützt sind. Die Veröffentlichung im Internet und öffentliche Ausstellung ohne Zustimmung des Rechteinhabers ist eine Urheberrechtsverletzung (auch wenn der Rechteinhaber nachträglich die Zustimmung erteilt).