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Open Access in den WZB-Mitteilungen

http://bibliotheksrecht.blog.de/2007/04/19/open_access_in_den_wzb_mitteilungen~2121398

In dem Aufsatz von Hofmann fand ich einen Hinweis auf die erste CC-Publikation der BPB:
http://www.bpb.de/files/MJPQ2J.pdf

Wissen und Eigentum

“Besitzen Autoren ihre Werke? Ist Wissen ohne rechtlichen Schutz vermarktbar, verwertbar oder wertlos? Dieser Sammelband gibt in 15 Beiträgen einen Überblick über die sich wandelnde Beziehung zwischen Wissen und Eigentum. In so verschiedenen Bereichen wie der klassischen Musik, der traditionellen Heilkunde in Mexiko oder dem Handel mit den Adressdaten werden die Auswirkungen der Behandlung von Wissen als Eigentum anschaulich erläutert.”

Archivarstereotypen. Neue Fundstücke.

Literatur:
Christian de Simoni “Notizen eines Unvollendeten” . Darin kommen zwei Erzähler zu Wort, beide sagen “Ich”. Der eine ist Archivar, der andere heißt Chris und ist bereits verstorben. Der Archivar hat den Auftrag, nachgelassene Hefte von Chris zu bearbeiten und zu archivieren., in: MILLER, NORBERT / SARTORIUS, JOACHIM (Hg.): Sprache im technischen Zeitalter. Ausgabe 181/März 2007. 45. Jahrgang. SH-Verlag, Köln 2007

Gerhard Roth: “Der Plan” (1998). Tödliche Reise ins Archiv
Dern Roman über einen Wiener Archivar, der in Japan eine gestohlene Mozart-Handschrift loswerden will, ist zugleich spannender Krimi und eigenwilliger Kulturfahrplan.
In Dan Browns “Illuminati” durchforstet ein Symbologe die
Vatikanischen Archive.

Fernsehen:
“Angel” Mysterie-Serie, 3. Staffel 10. Folge “Dad”: ” …. Liliah begibt sich dazu in das Archiv der Kanzlei und fordert alle Akten über Angel an – und muß die Feststellung machen, daß es sich dabei um ganze Aktenschränke mit Ordnern handelt, und zwar 35. Nachdem sie ergebnislos Stunden mit der Recherche verbracht hat, muß sie feststellen, daß die Archivarin – die augenscheinlich auch nicht “ganz von dieser Welt” ist – alle Akten auswendig kennt und ihr auf ihre Fragen sofort Antwort geben kann. …”

Kunst:
Projekt http://Zeitgarten.ch heisst ein Kunstprojekt, das seit gut einem halben Jahr in Pfyn läuft. (Quelle: Thurgauer Zeitung, 16.04.2007)

Marketing:
s. http://www.wirtschaftsblatt.de/N2255.htm

Weg mit dem § 71 UrhG!

Auch wenn der Schutz von Ausgaben nachgelassener Werke europarechtlich vorgesehen ist, ist die Vorschrift aus der Sicht der Wissenschaft und freier Projekte so überflüssig wie ein Kropf.

Zu dieser Vorschrift siehe mit weiteren Nachweisen:
http://de.wikipedia.org/wiki/Editio_princeps
http://jurawiki.de/EditioPrinceps

Das Urteil des LG Magdeburg zur Himmelsscheibe von Nebra von 2003 liegt als E-Text auf Wikisource vor:
http://de.wikisource.org/wiki/Landgericht_Magdeburg_-_Arch%C3%A4ologischer_Fund_als_nachgelassenes_Werk

Das gleiche Gericht untersagte 2005 dem Heyne-Verlag die Verwendung der Abbildung der Himmelsscheibe als Titelbild:
http://de.wikisource.org/wiki/Landgericht_Magdeburg_-_Himmelscheibe_von_Nebra_kein_Titelblatt_beim_Heyne-Verlag

Erfreulicherweise hat sich das OLG Düsseldorf 2005 dieser Rechtsprechung nicht angeschlossen. Die Entscheidung zur Vivaldi-Oper Motezuma ist ebenfalls auf Wikisource verfügbar:
http://de.wikisource.org/wiki/Oberlandesgericht_D%C3%BCsseldorf_-_Motezuma

Zum Fall Motezuma siehe:
http://archiv.twoday.net/stories/832672
sowie
Mareile Büscher: Concertino Veneziano – Zum Schutz nachgelassener Werke gemäß § 71 UrhG, in: Feschrift Peter Raue 2006

Ich habe das erste Magdeburger Urteil in URECHT harsch kritisiert, der Beitrag ist inzwischen nur über das Internetarchiv erreichbar.

In Heft 12 von GRUR 2006 wandte sich der pensionierte Ltd. Ministerialrat Wolfgang Eberl (Himmelsscheibe von Nebra, S. 1009-1010) gegen das Magdeburger Urteil.

Zustimmen möchte ich seinem ersten Punkt zur Verwendung des Objekts in der Bronzezeit: “Der Anschein spricht dafür, dass das Werk seinerzeit erschienen ist; die gegenteilige Annahme bedürfte des Beweises.”

Schwach ist dagegen der zweite Abschnitt: “Keine Anwendbarkeit des UrhG auf ein vor circa 3800 Jahren entstandenes Werk”. Meines Erachtens kann ein Werk beliebig alt sein, sofern es dem heutigen Werkbegriff genügt. Natürlich ist es zutiefst anachronistisch, mit heutigen Vorstellungen von Schöpfungshöhe
zu argumentieren, aber das hat der Gesetzgeber in Kauf genommen.

Einen interessanten Gesichtspunkt bringt allerdings die folgende Formulierung ins Spiel:
“Die Auffassung des Gerichts wirft auch die Frage auf, welche urheberrechtlichen Maßstäbe für in der Bronzezeit entstandene Werke anzuwenden wären, und sie lässt die Frage offen, ob selbst bei der (kaum vorstellbaren) Anwendung der Maßstäbe des UrhG die „Himmelsscheibe“ nicht etwa eine (nicht schutzfähige) Wiederholung eines bis heute nicht aufgefundenen oder eines zerstörten Originals sein könnte.”

Nehmen wir an, die Himmelsscheibe sei die Bearbeitung eines Originals und dieses tauche später wieder auf, dann stellt sich die Frage, ob das Original dann eigenständig geschützt werden kann oder ob der Schutz durch die Bearbeitung bereits verbraucht ist.

Wenn es von einem Werk verschiedene Fassungen gibt, erlangt diejenige den Schutz, die zuerst publiziert wird? Wenn also ein Stümper eine schlechte Kopie abdruckt und ein Wissenschaftler findet später das Original – ist es dann akzeptabel, dem Stümper für 25 Jahre das Verbotsrecht der Ausgabe des Originals zuzusprechen? (Vergessen wir nie: Verstöße gegen § 71 UrhG können eine Straftat darstellen!)

Siehe dazu auch die VG Musikedition: “Das Merkmal des “erstmaligen Erscheinens” ist nicht erfüllt, wenn sich eine Ausgabe eines bekannten und bereits erschienenen Werkes lediglich auf ein neu aufgetauchtes Autograph bezieht.”
http://www.vg-musikedition.de/w_ausgaben.php?p=3

Man darf davon ausgehen, dass weder der deutsche noch der europäische Gesetzgeber auch nur ansatzweise die Aporien durchdacht hat, auf die § 71 UrhG führt.

Götting, Lauber-Rönsberg: Noch einmal: Die Himmelsscheibe von Nebra, in: GRUR 2007 Heft 4 S. 303-304 vehement Eberl widersprochen.

Hinsichtlich des zweiten Punkts stimme ich ganz mit den Autoren überein: “Auf Grund seiner Rechtsmacht gem. § 903 BGB kann der Sacheigentümer zwar in der Regel verhindern, dass Vervielfältigungen des Werks in Form von Fotografien oder Repliken angefertigt werden. Sobald diese jedoch einmal in der Welt sind und im Sacheigentum eines Dritten stehen, hat der Sacheigentümer nicht die Befugnis, ihre Veröffentlichung und Verbreitung zu untersagen. Die gegenteilige Aussage verkennt den grundlegenden Unterschied zwischen dem Sacheigentum und dem geistigen Eigentum. Eine Abbildung der Sache stellt eine Vervielfältigung des immateriellen, geistigen Werks dar; diesbezügliche Ausschließlichkeitsrechte ergeben sich allein aus dem Urheberrecht. Denn anderenfalls würde dem Sacheigentümer praktisch ein umfassendes ewiges Verwertungsrecht auch an dem geistigen Gut zustehen, während das Urheberrecht aus gutem Grund auf eine Schutzdauer von 70 Jahre post mortem auctoris beschränkt ist, § 64 UrhG.”
Siehe dazu ausführlich:
http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Fotos_von_fremdem_Eigentum

Die Autoren hatten sich in der GRUR 2006, S. 638 ff. zum § 71 UrhG geäußert. Siehe dazu die Anzeige von Steinhauer
http://www.bibliotheksrecht.de/2006/09/22/schutz_nachgelassener_werke~1149650

Noch nicht gesehen habe ich:
Götting/Lauber-Rönsberg: Der Schutz nachgelassener Werke unter besonderer Berücksichtigung der Verwertung von Handschriften durch Bibliotheken, Nomos-Verlag, 2006

Warum muss § 71 UrhG weg? Weil er durch Begründung eines Sonderrechts eine reiche Public Domain schwächt und Wissenschaft und Allgemeinheit eine wertvolle Ressource entzieht. Wer eine wissenschaftliche Ausgabe eines nachgelassenen Werkes vorlegt, hat es ohne weiteres in der Hand, durch Kommentierung und Vorwort ein Werk nach § 2 UrhG zu schaffen, das 70 Jahre nach seinem Tod geschützt ist.

Da die Editionstätigkeit in den Staaten, die vor der EU-Richtlinie kein vergleichbares Schutzrecht kannten, nicht darniederlag, ist die Anreiz-Theorie schlicht und einfach falsch. Ob ein nachgelassenes Werk veröffentlicht wird oder nicht, hängt so gut wie nie von der Existenz des § 71 UrhG ab. Den meisten Editoren war der § 71 UrhG unbekannt. Wenn aber der Anreiz nicht funktioniert, weil das geförderte Verhalten unabhängig von der Norm praktiziert oder gelassen wird, fällt jede Rechtfertigung für einen Eingriff in die Rechte von Wissenschaft und Allgemeinheit.

NACHTRAG:

Zu dem Buch von Götting/Lauber-Rönsberg siehe
http://archiv.twoday.net/stories/3766782

Archäologische Funde in der Frühen Neuzeit

Archäologische Funde in der Frühen Neuzeit
Ein neues Digitalisierungs- und Erschließungsprojekt an der Herzog August Bibliothek
Dietrich Hakelberg, Ingo Wiwjorra stellen ihr Projekt in den Wolfenbütteler Bibliotheks-Informationen 31 (2006) [erschienen 2007], S. 54-56 vor
http://diglib.hab.de/periodica/wbi/2006-31_1_4/WBI2006-S54b56.pdf

Derzeit sind gut 120 Titel digitalisiert:
http://www.hab.de/forschung/projekte/archaeologische-funde.htm

Unter anderem wurde komplett die um 1700 erschienene Lübecker Zeitschrift “Nova literaria Maris Balthici et Septentrionis” digitalisiert.

Von Sattlers Geschichte Württembergs wurde Bd. 1, 1764 aufgenommen (leider kann es sich selbst eine so edle Forschungsbibliothek nicht leisten, einfach alle Bände eines solchen Werks zu digitalisieren …):
http://diglib.hab.de/drucke/gm-4929/start.htm

Update: Siehe auch http://archiv.twoday.net/stories/3665610

Lassberg-Studien

K. S. Baders Aufsatz von 1957 in Montfort ist online.

Einige weitere Internetquellen:

http://www.blb-karlsruhe.de/blb/blbhtml/besondere-bestaende/handschriften/hs-publikationen.html
Arbeiten von Ute Obhof

http://wiki.netbib.de/coma/LassBerg
Vortrag von mir, 2004 mit weiteren Links

http://de.wikisource.org/wiki/Joseph_von_Lassberg_an_Johann_Caspar_Zellweger
Brief von 1825 mit Mainau-Sage (Scan und E-Text)

http://commons.wikimedia.org/wiki/Meister_Seppen_von_Eppishusen_Sigenot
Scan meines Sigenot-Drucks von 1830 aus der zerstückelten Liebenstein’schen Bibliothek zu Jebenhausen

http://www.historicum.net/themen/schwabenkrieg/themen/art/Der_Thurgau_im/html/ca/c1a16b943c
Johann Adam Pupikofer (1797-1882), Geschichte des Thurgaus, Bd. 1, Bischofzell/Zürich 1828 – Faksimiles aus dem Handexemplar des Joseph von Laßberg (ehemals Fürstlich Fürstenbergische Hofbibliothek Donaueschingen)

Mies digitalisierte Liedersaal-Bände bei Google Book Search:
http://books.google.com/books?hl=de&q=lassberg+joseph&btnG=Nach+B%C3%BCchern+suchen&as_brr=1

Causa Fürstenberg Donaueschingen

Der Verein für Geschichte und Naturgeschichte der Baar
http://www.baarverein.de
hat höchst mutig einen Ausflug anberaumt:

“Baarverein setzt Zeichen gegen Sonderrabatte auf dem Kulturmarkt:
Fahrt zu den badischen Handschriften in Karlsruhe am 21. April”

Wäre dieser traditionsreiche Verein doch auch so mutig gewesen, als es um den Ausverkauf der Sammlungen in Donaueschingen ging. Unendlich feige hat er aber selbst dann gekuscht, als die hochfürstliche Sippschaft im Schloss Buchbestände aus Vereinsbesitz verscherbelte.

In den Schriften des Vereins … 49 (2006) finden wir:

VOLKER SCHUPP: Die Gründung der ,,Gesellschaft der Freunde vaterländischer Geschichte und Naturgeschichte an den Quellen der Donau“ im Spiegel der geistesgeschichtlichen Strömungen jener Zeit, S. 8ff.

Hier wird nicht einmal anmerkungsweise das Faktum angesprochen, dass die BLB Karlsruhe die naturwissenschaftlichen Interessen Lassbergs bei den Ankäufen 1999 ff. weitgehend ignorierte. Vielseitiger dokumentierte die Thurgauische Kantonsbibliothek diesen wichtigen Kontext.

UTE OBHOF: Ein Haus- und Arzneibuch des 15. Jahrhunderts
aus der Bibliothek des Sammlers Joseph von Laßberg, S. 76 ff.
beschreibt Badische Landesbibliothek, Karlsruhe, Codex
Donaueschingen 792

KARL SIEGFRIED BADER: Erinnerungen an Donaueschingen. Herausgegeben von Helmut Maurer, S. 84ff. enthält auch einen Exkurs zur Hofbibliothek. (Einen Karteikasten Baders zu Donaueschinger Juridica verwahre ich selbst, siehe
http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/dondig.htm )

Können Datenbanken als amtliche Werke gemeinfrei sein?

http://www.urheberrecht.org/news/3004

Eine interessante Vorlage des BGH für den EuGH. Text des Vorlagebeschlusses.

Die Frage, ob die analoge Anwendung des § 5 UrhG, wonach auch Datenbankwerke mit amtlichen Charakter urheberrechtlich gemeinfrei sind, auf Datenbanken, die dem Sui-generis-Schutz gem. §§ 87 a ff. UrhG unterfallen, mit Europarecht vereinbar ist, muss von dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) geklärt werden. Dies geht aus einem nun bekannt gewordenen Beschluss des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28.9.2006 hervor (Az. I ZR 261/03 – […]).

Die Klägerin, ein Dresdner Verlagshaus, hatte sich gegenüber der Sächsischen Staatskanzlei vertraglich dazu verpflichtet, in dem von letzterer herausgegebenen »Sächsischen Auschreibungsblatt« sämtliche Ausschreibungen des Freistaats Sachsen gedruckt und online zu veröffentlichen. Hierfür sollten alle staatlichen Stellen der Klägerin ausschließlich die Ausschreibungstexte übermitteln und Bekanntmachungen an anderer Stelle unterlassen. Die Beklagte, die ebenfalls Sammlungen von Ausschreibungstexten herausgibt, hatte letztere den Veröffentlichungen der Klägerin entnommen, im Satz verändert und selbst publiziert. Nachdem die Ausgangsinstanz und das Berufungsgericht dem Unterlassungsbegehren der Klägerin statt gegeben hatten, setzte der BGH nun das Verfahren aus, um vom EuGH eine Klärung des europarechtlichen Schutzumfangs von Datenbanken mit amtlichen Charakter klären zu lassen.

Vom BGH unbeanstandet blieb die Subsumtion der streitgegenständllichen Publikationen der Klägerin als Datenbank i. S. v. § 87 a UrhG durch die Vorinstanzen. Ferner bejahte er den amtlichen Charakter der Datenbank, denn der Freistaat Sachsen sei aufgrund des vergaberechtlichen Transparenzgebots dazu verpflichtet, Ausschreibungen öffentlich bekannt zu machen, das er – unbeachtet der zivilrechtlichen Vereinbarungen mit der Klägerin – mit dem »Sächsischen Ausschreibungsdienst« befolge. Die Vorlage an den EuGH sei aber den Karlsruher Richtern zufolge deswegen erforderlich, weil sie die Bestimmung des § 5 Abs. 1 und 2 UrhG auch auf Datenbanken gem. § 87 a UrhG für anwendbar hielten. Zwar greife die urheberrechtliche Gemeinfreiheit des § 5 UrhG ausdrücklich nur bei Datenbanken mit Werkcharakter gem. § 4 Abs. 2 UrhG, was europarechtlich durch Art. 6 Abs. 2 lit. d der Datenbankrichtlinie 96/9/EG gerechtfertigt sei. Gleiches aber gelte ihrer Ansicht nach auch für die dem Sui-generis-Schutz der §§ 87 a ff. UrhG unterworfenen Datenbanken: Es bestehe eine planwidrige Regelungslücke und somit das Erfordernis einer analogen Anwendung des § 5 UrhG, weil kein vernünftiger Grund für eine unterschiedliche Behandlung der Schutzgegenstände – Schutz der geistigen Schöpfung und Investitionsschutz – ersichtlich sei. Andernfalls könne der Datenbankschutz gem. §§ 87 a ff. UrhG dazu führen, das Ziel der öffentlichen Ausschreibung zu konterkarieren und wettbewerbsbeschränkend zu wirken, weil die Ausschreibungen nicht hinreichend bekannt würden.

Nach meiner unmaßgeblichen Rechtsauffassung ergibt sich schon aus den Grundsätzen des öffentlichen Rechts und Art. 3 GG, dass der Exklusivvertrag mit dem Sächsischen Ausschreibungsblatt rechtswidrig ist. Jeder, der amtliche Ausschreibungen publizieren möchte, muss die gleiche Chance haben. Inzwischen wäre die Exklusivvereinbarung auch anhand des § 3 Informationsweiterverwendungsgesetzes zu prüfen. In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren hätte die beklagte Firma eigentlich ihren Anspruch auf Belieferung durchsetzen können müssen.

Aus den Gründen:

Die Sammlung von Ausschreibungsunterlagen, die die Klägerin veröf-fentlicht, wäre danach in ihrer gedruckten und online veröffentlichten Form als amtliche Verlautbarung i.S. des § 5 Abs. 2 UrhG vom Datenbankschutz ausgenommen. Nach dieser Bestimmung sind „andere amtliche Werke“ vom Urheberrechtsschutz ausgenommen, wenn sie „im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind“. Voraussetzung ist ein spezifisches Verbreitungsinteresse, das nach Art und Bedeutung der Information gerade darauf gerichtet ist, dass der Nachdruck oder die sonstige Verwertung des die Informati-on vermittelnden Werkes für jedermann freigegeben wird (BGH GRUR 1984, 117, 119 – VOB/C; BGH, Urt. v. 2.7.1987 – I ZR 232/85, GRUR 1988, 33, 35 = WRP 1988, 233 – Topographische Landeskarten). Ausschreibungsunterlagen sollen möglichst ungehindert zeitnah, vollständig und richtig den an der Vergabe des Auftrags interessierten Unternehmen zur Kenntnis gebracht werden. Es besteht daher ein öffentliches Interesse daran, dass diese Unterlagen nicht nur hinsichtlich der einzelnen, sonst nicht ohne weiteres zugänglichen Ausschreibungsunterlagen, sondern gerade auch in deren vollständiger Zusammenstellung in einer (gedruck-ten und online zugänglichen) Datenbank von Dritten ungehindert genutzt werden können. Würde der Datenbankschutz dazu führen, dass die in der Datenbank zusammengestellten Ausschreibungsunterlagen lediglich den Abonnenten des entsprechenden Informationsdienstes eines Bundeslandes zugänglich wären, bestünde die Gefahr, dass Unternehmen aus anderen Teilen des Bundesgebietes oder aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf die Ausschreibung nicht aufmerksam würden. Damit wäre der Wettbewerb, der durch die Ausschreibung eröffnet werden soll, möglicherweise eingeschränkt.

Zu amtlichen Werken siehe jüngst auch BGH Bodenrichtwertsammlung:

Die von einem Gutachterausschuss zur Ermittlung von Bodenrichtwerten (§ 192 BauGB) herausgegebene Bodenrichtwertsammlung stellt weder eine amtliche Bekanntmachung i.S. von § 5 Abs. 1 UrhG noch ein anderes amtliches Werk i.S. von § 5 Abs. 2 UrhG dar.

Oettinger ist angeschlagen

Rüdiger Soldt wirft dem Ministerpräsidenten vor, so gut wie kein Krisenmanagement zu besitzen (FAZ):

Nach der Landtagswahl 2006 entschied sich Oettinger gegen ein größeres Revirement in der Villa Reitzenstein. Das lag an seinem mangelnden Durchsetzungswillen und auch daran, dass Politiker wie Parlamentspräsident Straub ihren Platz nicht räumen wollten.

Die Rechnung hierfür muss Oettinger nun zahlen: Ob es die Krise beim Handschriftenverkauf war oder der Rücktritt von Sozialminister Renner, immer gab es in der von Oettinger geführten Regierung so gut wie kein Krisenmanagement. Das führte sogar dazu, dass ein Minister nach dem vierten Glas Lemberger kürzlich sogar einmal vorschlug, man müsse in der Villa Reitzenstein eine Art „Kriseninterventionsteam“ installieren. Dazu ist es natürlich nicht gekommen, nur die Zuverlässigkeit der Landesregierung leidet unter Oettingers Führungsstil. „Was in der Villa fehlt, sind politische Köpfe, von denen es genug gibt im Südwesten“, heißt es in einem Ministerium.

Zu den Fakten im Fall Filbinger siehe
http://www.welt.de/politik/article813655/Filbinger_und_die_Fakten_.html

Digitalisate in Turin

http://extern.historicum-archiv.net/liwi//2006/liwi2006-20.htm

Inzwischen sind unter den derzeit 1800+ Titeln
http://hal9000.cisi.unito.it/wf/BIBLIOTECH/Umanistica/Biblioteca2/Libri-anti1/risultati.html_cvt.asp [nun: http://www.opal.unito.it/default.aspx ]
auch einige deutsche. Die Drucke liegen als PDFs vor.

Appell, J. W.. Die Ritter-, Räuber- und Schauerromantik. Zur Geschichte der deutschen Unterhaltungs-Literatur, Leipzig, Wilhelm Engelmann, 1859

Bellermann, C. F.. Die alten Liederbücher der Portugiesen oder Beiträge zur Geschichte der portugiesischen Poesie. Vom dreizehnten bis zum Anfang des sechzehnten Jahrhunderts nebst Proben aus Handschriften und alten Drucken, Berlin, Ferdinand Dümmler, 1840

Dori, Johann Adolf. Ueber das höchste Gut und dessen Verbindung mit dem Staate (P. 1 – 129). Ein Versuch, Leipzig, Gottfried Martini, 1798
Dori, Johann Adolf. Ueber das höchste Gut und dessen Verbindung mit dem Staate (P. 130 – 246). Ein Versuch, Leipzig, Gottfried Martini, 1798

Dudulaeus, Chrysostomus. Der immer in der Welt herum wandernde Jude. Das ist: Bericht von einem Juden aus Jerusalem, mit Namen Ahasverus welcher vorgiebt, er sey bey der Creutzigung Christi …, S.l., s.n., 1634?

Emele, Joseph. Ueber Amulete, und das was darauf Bezug hat. In leichten Umrissen, Mainz, Th. v. Zabern, 1827

Flatt, Johann Friedrich. Briefe über den moralischen Erkenntnisgrund der Religion. überhaupt, und besonders in Beziehung auf die kantische Philosophie, Tübingen, Joh. Georg Cottaschen Buchhandlung, 1789

George, Leopold. Mythus und Sage. Versuch einer wissenschaftlichen Entwickelung dieser Begriffe und ihres Verhältnisses zum christlichen Glauben, Berlin, F. H. Schroeder, 1837

Görres, J.. Lohengrin, ein altteutsches Gedicht (P. I – CVI). nach der Abschrift des vaticanischen Manuscriptes von Ferdinand Gloekle, Heidelberg, Mohr und Zimmer, 1813
Görres, J.. Lohengrin, ein altteutsches Gedicht (P. 1 – 192). nach der Abschrift des vaticanischen Manuscriptes von Ferdinand Gloekle, Heidelberg, Mohr und Zimmer, 1813

Grimm, Wilhelm. Wernher vom Niederrhein. ,, Göttingen, Dieterichsche Buchhandlung, 1839
Grimm, Wilhelm. Athis und Prophilias. Gelesen in der königlichen Akademie der Wissenschaften am 18 und 22 Januar 1844, Berlin, Druckerei der königlichen Akademie der Wissenschaften, 1846
S.a.:
Grimm, Wilhelm (curatore). De Hildebrando. Antiquissimi carminis teutonici fragmentum, Gottingae, Sumptibus editoris, 1830

Heydenreich, Karl Heinrich (curatore). Briefe über den Atheismus. ,, Leipzig, Gottfried Martini, 1796

Hildesheim, Johann : von. Die Legende von den heiligen drei Königen. Aus einer von Goethe mitgetheilten lateinischen Handschrift und einer deutschen der heidelberger Bibliothek bearbeitet … von Gustav Schwab, Stuttgart und Tübingen, Cotta’schen Buchhandlung, 1822

Hoffmann von Fallersleben, Joseph. Theophilus. Niederdeutsches Schauspiel. In zwei Fortsetzungen aus einer stockholmer und einer helmstädter Handschrift. Mit Anmerkungen, Hannover, Carl Rümpler, 1854

Horn, Franz. Ueber Carlo Gozzi’s dramatische Poesie. Insbesonderheit über dessen Turandot und die schillersche Bearbeitung dieses Schauspiels, in Briefen, Penig, F. Dienemann, 1803

Leon, Gottlieb. Rabbinische Legenden. ,, Wien, Carl Armbruster’s Verlag, 1821

Meiers, Georg Friedrich. Gedanken von dem Zustande der Seele nach dem Tode. ,, Halle, Carl Herrmann Hemmerde, 1746

Mendelssohn, Moses. Phadon oder über die Unsterblichkeit der Seele. In drey Gesprächen. Vermehrte und verbesserte Auflage, Berlin und Stettin, Friedrich Nicolai, 1768

Mone, F. J.. Ueber die Sage vom Tristan. vorzüglich ihre Bedeutung in der Geheimlehre der brittischen Druiden, Heidelberg, August Oswald, 1822

Pertz, Georg Heinrich. Uber Wipo’s Leben und Schriften. Gelesen in der Akademie der Wissenschaften am 22. Mai 1851, S.l., s.n., 1851?

Ranke, Leopold. Zur Geschichte der italienischen Poesie. Gelesen in der königlichen Akademie der Wissenschaften, Berlin, Königlichen Akademie der WIssenschaften, 1837

Reimarus, Johann Albert Heinrich. Ueber die Gründe der menschlichen Erkentniss und der natürlichen Religion. ,, Hamburg, Carl Ernst Bohn, 1787

Rumpelt, H. B.. Die Gattungen der Epik mit besonderer Rücksicht auf die deutsche Literatur. Dissertation … an der Universität zu Breslau am 21. Juni 1854 …, Breslau, Grass, Barth und Comp., 1854?

Schade, Oskar. Die Sage von der heiligen Ursula und den elftausend Jungfrauen. Ein Beitrag zur Sagenforschung. Dritte Auflage, Hannover, Carl Rümpler, 1854

Tuttner, Joseph Georg. Boethius der letzte Römer. Sein Leben, sein christliches Bekenntniss, sein Nachruhm. Ein Programm, S.l., s.n., 1852

Vilmar, A. F. C.. Die zwei Recensionen und die Handschriftenfamilien der Weltchronik Rudolfs von Ems. mit Auszügen aus den noch ungedruckten Theilen beider Bearbeitungen, Marburg, Elwert’s akademische Buchhandlung, 1839

UB Wien mit Knebelvertrag

http://alo.uibk.ac.at:8080/odm_test/html/ubw/de/agb.html
(Seite der UB Wien auf dem Innsbrucker Server)

§ 3 Nutzungsbedingungen/Verbot der Weitergabe an Dritte

Der Kunde/die Kundin erhält an den gelieferten Produkten, soweit nichts anderes vereinbart ist, ein Nutzungsrecht für eigene Zwecke auf einer beliebigen vom Kunden/von der Kundin bereitzustellenden Hardware. Alle darüber hinausgehenden Nutzungen bedürfen gesonderter schriftlicher Vereinbarung. Der Kunde/Die Kundin ist ausschließlich berechtigt, die Produkte im Rahmen dieser AGB zu nutzen. Er/Sie ist nicht berechtigt, die Produkte Dritten – unentgeltlich oder entgeltlich – zur Verfügung zu stellen.

Förderung einer reichen Public Domain sieht anders aus. Selbst Google ist da konzilianter.

Wer zahlt, schafft an. Nach deutschem AGB-Recht dürfte diese Klausel unwirksam sein, da sie den Kunden in gravierender Weise benachteiligt. Da nach deutschem Recht kein fotografisches Leistungsschutzrecht vorliegt, ist die Finanzierung eines Digitalisats durch den Kunden, ohne dass dieser damit machen kann, was er möchte, schlicht und einfach unfair. Leitbild ist das Kaufrecht, das den freien Weiterverkauf der Waren vorsieht.

Preis: EUR 10,– für die ersten 50 Seiten, darüber hinaus zuzüglich EUR 0,10 / Seite
Spezialpreis für Studierende und MitarbeiterInnen der Universität Wien: EUR 10,– für die ersten 50 Seiten, darüber hinaus zuzüglich EUR 0,05 / Seite (gültig bis 31/03/08)

Sofern die Bücher aber auf einer Website landen (was bei dem Projekt ja vorgesehen ist), so stellt diese eine Datenbank dar, aus der Dritte ohne weiteres Digitalisate entnehmen können, da entgegenstehende AGB nach europäischem Recht unwirksam sind.

ALO neu (Beta)

http://c108-dig24.uibk.ac.at:9090/aloWeb/default.alo

Da gibt es einiges Neue, z.B. die Mitmachfunktion:

Mitmachen bei alo ist ganz einfach, macht Spaß und wird dringend benötigt. Wir sind für jede Unterstützung dankbar!

Metadatenkorrektur

Die Navigation in einem Buch wird erst dann zu einem Vergnügen, wenn Kapitel- und Bildunterschriften, sowie die Autoren einzelner Beiträge extra erfasst und über die Metadatensuche zugänglich sind. Wir stellen Ihnen dafür online einen Editor zur Verfügung – schreiben Sie uns eine kurze E-Mail und Sie erhalten einen Benutzernamen und ein Passwort und dann kann es schon losgehen.

Kurator werden

Werden Sie zum Fürsprecher eines Buches. Wenn Sie – ganz altmodisch – ein Buch tatsächlich gelesen haben, oder gar darüber einen wissenschaftlichen Aufsatz, eine Diplomarbeit oder Dissertation geschrieben haben, dann sind Sie schon der ideale Kandidat für den alo Kurator. Schreiben Sie eine Zusammenfassung des Buches, legen Sie eine Seite mit besonders wichtigen Leseproben aus dem Buch an, oder erstellen Sie eine eigene Seite mit wichtigen Hinweisen auf andere Bücher und Webseiten. Das alles kann mit geringem Aufwand direkt online durchgeführt werden. Sollten Sie Interesse haben, schreiben Sie uns eine kurze E-Mail.

Textkorrektur

Obwohl die Texterkennungssoftware von ABBYY Großartiges leistet, werden Sie vielfach schon Fehler im Volltext bemerkt haben. Wir arbeiten an einem Online-Korrekturmodus, bei dem Sie auf einzelnen Seiten oder in ganzen Dokumenten Lesefehler rasch und einfach korrigieren können. Bis dahin jedoch würden wir Sie bitten, direkt mit uns in Verbindung zu treten, Sie erhalten eine Datei mit dem fehlerhaften Text zugeschickt und schon kann die Korrektur beginnen.

Wenig Gutes lässt die Formulierung hoffen:

“alo neu ist online! Einige Zeit wird die alte Anwendung, die immerhin seit dem 11. März 2001 praktisch ununterbrochen am Netz war, noch erhalten bleiben, dann soll sie abgeschaltet werden.”

Das bedeutet wohl, dass alle Links nach einiger Zeit broken sind (um das Kauderwelsch der Website aufzunehmen), was schlicht und einfach nicht akzeptabel ist. Bedeutet es nach Mitteilung von ALO nicht, was wir dankbar korrigieren.

Bemerkenswert ist die Volltextsuche. Allerdings wird bei Lirer meine Dissertation dazu nicht gefunden.

Es wäre natürlich schön, wenn bei den ALO-Links auch http://de.wikisource.org vorkäme …

Archive in München

Neu im Netz: http://www.archive-muenchen.de

Archive sind das *Gedaechtnis” einer Gesellschaft. Ihre Aufgabe ist es, originale und einmalige Zeugnisse menschlichen Lebens aufzubewahren, zu erschliessen, im Rahmen der rechtlichen Moeglichkeiten bereitzustellen, auszuwerten und so vor dem Vergessen zu sichern. Sie machen es moeglich, Menschen vergangener Epochen zu begegnen – ihren Taten und schoepferischen Leistungen ebenso wie ihren Leiden und Hoffnungen.

Als kulturelle und wirtschaftliche Metropole beherbergt die Landeshauptstadt Muenchen eine Vielzahl von Archiven: staatliche und kommunale Archive, darunter das Literaturarchiv der Stadt Muenchen, Archive von Religionsgemeinschaften, von Wirtschafts-, und Bildungseinrichtungen, von Medien, Verbaenden und Vereinen.

Die Idee zum gemeinsamen Internetauftritt http://www.archive-muenchen.de entstand im Zuge der Zusammenarbeit aller Archive in Muenchen zum bundesdeutschen *Tag der Archive”, der bereits 2001 und 2004 auf sehr grosses Publikumsinteresse gestossen ist.

Die neue Internetseite http://www.archive-muenchen.de versammelt 26 Muenchner Einrichtungen, die Unterlagen wie Akten, Urkunden und andere Einzelschriftstuecke, Karten, Plaene, Bild-, Film- und Tonmaterial und sonstige Datentraeger aus den Registraturen juristischer oder natuerlicher Personen (Nachlaesse) besitzen. Sie gibt einen Ueberblick ueber die reiche Muenchner Archivlandschaft und dient der raschen Recherche von Archivmaterialien
unterschiedlichster Art.

Im Namen aller Archive in Muenchen:
Dr. Brigitte Huber, Stadtarchiv Muenchen
Dr. Klaus Lankheit, Institut fuer Zeitgeschichte Muenchen
Dr. Elisabeth Tworek, Leiterin der Monacensia. Literaturarchiv und Bibliothek

——————
Bettina Hasselbring M.A.
Leitung Historisches Archiv (Haus 8, Zimmer 1108)
Bayerischer Rundfunk
Rundfunkplatz 1
80335 Muenchen
Tel.: ++49 – (0)89 – 5900-3293, 4063, 4612
Fax: ++49 – (0)89 – 5900-4129

http://www.br-online.de/historisches-archiv

Quelle: E-Mail-Forum “Geschichte Bayerns”
http://www.geschichte-bayerns.de

Genius loci


An einem Haus in Domnähe kann dieser Herr alles nicht fassen

Am Donnerstag war ich in Eichstätt zu einem Rundfunkinterview. Zwar konnte der BR keinerlei Kosten tragen, ich wurde aber im Cabrio der Frau des Korrespondenten zur Zentralbibliothek der UB gefahren. Den vielgerühmten Bau (Architekt: Günter Behnisch, 1984/7) Bau habe ich nicht betreten.

Zu den modernen Bibliotheksbauten der UB Eichstätt
http://www.ku-eichstaett.de/Bibliothek/allgemein/infoarchitekten.en

Weitere Bilder:
http://commons.wikimedia.org/wiki/University_Library_Eichst%C3%A4tt

Die Kirche des Kapuzinerklosters war schon zu, als ich ankam. Gern hätte ich das Heilige Grab gesehen.

Nach einem Gespräch mit einem Buchhändler (Tenor: Intrige des Vorgängers gegen die Nachfolgerin, Beteiligte alles erfahrene Bibliothekare) suchte ich auf eigene Faust den Schauplatz der Vernichtungsentscheidungen, die “Zweigbibliothek” Schäfflerhalle:
http://www.ub.ku-eichstaett.de/cgi-bin/sto.pl?STO=202
Ich fand sie jenseits der Altmühl, weitab von der Zentralbibliothek, in einem kleinen Gewerbegebiet.
Zur Unterbringung in der Schäfflerhalle siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/3391254


Da hilft nur Druck …

Weitere Bilder auf Commons a.a.O.!

Am Freitag gönnte ich mir einen Tag Urlaub auf der Rückreise mit ein wenig Sightseeing (Schloss Prunn, Abtei Plankstetten, Berching, Hilpoltstein, Abenberg). Ich kam natürlich auch an Neuendettelsau vorüber, ließ es aber natürlich rechts an der Autobahn liegen …

Digitale Westfälische Urkundendatei

Über dieses Weidner-Projekt ist bislang kaum etwas im Netz zu finden.

Aus dem Tagungsbericht des Westfälischen Archivtags:

Anschließend stellte Dr. Marcus Weidner das gemeinsam vom LWL-Institut für westfälische Regionalgeschichte und dem LWL-Archivamt initiierte Projekt „Digitale Westfälische Urkundendatei – DWUD“ vor. In ihm soll zunächst der Inhalt zweier bestandsübergreifend chronologisch sortierter Zettelkarteien (des Staatsarchivs Münster und des Archivamts) digital zugänglich gemacht werden. Ergänzend sollen in elektronischer Form vorliegende Urkundenverzeichnungen eingespeist werden – eine breite Mitarbeit der westfälischen Kommunal- und Privatarchive mit Urkundenbeständen wird dabei angestrebt.
http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/tagungsberichte/id=1536

Ansonsten finde ich nur:
http://www.westfalen-initiative.de/projekte_internetportal.html

Zum anderen ist – zusammen mit dem Westfälischen Archivamt und in Kooperation mit der Stiftung Westfalen-Initiative – für die Jahre 2006/8 ein besonderes Projekt geplant: die Realisierung der “Westfälischen Urkundendatei“ (WUD-online). Hierbei geht es um die Digitalisierung und Erschließung von rund 100. 000 Regesten westfälischer Urkunden vom Beginn bis um 1800. Diese wurden in über 75-jähriger Tätigkeit unter anderem von den Archivaren des Westfälischen Archivamts gesammelt beziehungsweise erstellt – ein einmaliger, einzigartiger Quellenfundus, der rund die Hälfte aller in westfälischen Archiven vorhandenen Urkunden umfasst. Zudem wird durch diesen „kulturellen Schatz” ein flächendeckender und einfacher Zugriff ermöglicht, der die Beschäftigung mit Westfälischer Geschichte stimulieren könnte. In längerfristiger Perspektive soll hierdurch zugleich eine Basis geschaffen werden, auf der weitere Archive Westfalens ihre Urkundenregesten in den Quellenpool einbringen und online präsentieren können.

Nachtrag: siehe Kommentar

http://www.dwud-online.de (noch offline)

Notizen über die von der Leyen'sche Bibliothek ehemals in Waal

Sind Bibliotheken der Bischöfe der ehemaligen Reichskirche wirklich Freiwild, mit denen die Eigentümer machen können, was sie wollen?

Oder sind es nicht schützenswerte Geschichtsquellen, die vor einer Zerstückelung im Antiquariatsverkauf bewahrt werden müssen?

Wieviele erhaltene Bischofsbibliotheken gibt es denn, dass man leichthin auf die erhaltenen Reste von solchen Sammlungen verzichten könnte?

2005/06 wurde die Bibliothek des letzten Würzburger Fürstbischofs mit der Familienbibliothek von Fechenbach in alle Winde zerstreut:
http://archiv.twoday.net/stories/3560241

Während man das Archiv derer von der Leyen in Waal mit gemeinsamer Kraftanstrengung erwarb, liess man die Waaler Bibliothek ungeschützt.

Der Grund dürfte einmal mehr in der niederträchtigen Dublettengesinnung in der Bayerischen Staatsbibliothek zu suchen sein. Wenn dort Eigentümer von Adelsbibliotheken anklopften, ob eine kaufweise Übernahme der Sammlung in Betracht komme, wurde stets abgewinkt, weil man die meisten Bücher schon habe.

In Waal sollen sich die Reste der Bibliotheken des Damian Hartard von der Leyen, 1675/78 Erzbischof von Mainz, befunden haben.

Zitat aus
http://de.wikipedia.org/wiki/Damian_Hartard_von_der_Leyen

Quelle dieser Aussage ist die folgende Passage: “Die Herrschaft Waal hatte nach dem Aussterben des einheimischen Adels im Mittelalter ihre Besitzer öfter gewechselt, bis sie am 17. Mai 1820 vom Fürsten Erwin von der Leyen erworben wurde. Der Fürst vereinigte im Schloss die wenigen geretteten Bestände der in den Revolutionskriegen verwüsteten Blieskasteler Bibliothek (Lexika, Genealogie, Naturgeschichte), die vom Grafen Franz Karl von der Leyen (+ 1755) angelegt worden war, mit der Büchersammlung des Dompropstes von Mainz, Grafen Damian von der Leyen (französische Literatur und Philosophie), und mehrte sie durch Ankäufe. Später kam hinzu die Bibliothek des Grafen Louis de Tascher de la Pagerie (+ 1861) mit französischen und italienischen Memoirenwerken und militärischer Literatur. Bei den Neuanschaffungen bevorzugt der Eigentümer Geschichte und schöne Literatur. Die Bibliothek umfasst 10-12000 Bände (Handschriften sind nicht vorhanden). Ihre Benutzung durch Fremde wird in einzelnen Fällen gestattet” (Waldemar Sensburg, Die Bayerischen Bibliotheken. Ein geschichtlicher Überblick mit besonderer Berücksichtigung der öffentlichen wissenschaftlichen Bibliotheken, München 1925, S. 149. Hierauf fußt ohne zusätzliche Angaben: Minerva-Handbücher 1. Abt.: Die Bibliotheken: Bd. 1 Deutsches Reich, bearb. von Hans Praesent, Berlin/Leipzig 1929, S. 699). Diese Adelsbibliothek wurde bei Arco & Flotow in den 1990er Jahren versteigert. Reinhard Klimmt ersteigerte etliche Bücher.

Damian Hartard von der Leyen

Weitere Recherchen zur Bibliothek von BCK:
?p=27832comments/3588021

Bestandteile der von der Leyen’schen Bibliothek in der Adelsbibliothek Westerholt:
http://log.netbib.de/archives/2002/09/03/adelsbibliothek-westerholt

1997 zeigte die SULB einige Bücher und notierte zur Bibliothek:
“Die Bibliothek der Von der Leyen wurde wahrscheinlich von Franz Karl von der Leyen (1736-1775) gegründet, von seiner Frau Marianne (1745-1804) weitergeführt und deren Sohn Philipp seit etwa 1783 übernommen. 1793 wurde die Bibliothek von den Franzosen in kleineren Teilen verkauft. Was erhalten wurde, stand seit 1820 zusammen mit den Bibliotheken des Damian Hartard von der Leyen (1624-1678) und des Grafen Louis Tascher de la Pagerie, gest. 1861, in 10-12000 Bänden in Waal.”
http://www.sulb.uni-saarland.de/bibliothek/profil/ausstellung/alt/aus-06/presse.html

Delft: Open Access Wiki

http://openaccess.wetpaint.com

Open Access Wiki wants to become the place to be to read about and discuss open access in scientific communities.

My comment: Forget it if you are using a CC-BY-SA-NC 2.5 license!

I have discussed this at:
http://archiv.twoday.net/stories/3493112

Please note that due the commercial Google Ads of the Delft wiki it is impossible for it to use the own contents!

Bethel-Film-Originale gesucht

In Zusammenarbeit mit den von Bodelschwinghschen Anstalten in Bethel plant der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) eine DVD-Edition von drei Werbefilmen, die in den 1930er Jahren für diese größte diakonische Einrichtung Westfalens entstanden sind. Dazu sucht das LWL-Medienzentrum für Westfalen nach Originalrollen der Bethel-Filme aus den 1930er Jahren, da sie auch den Umgang mit dem sensiblen Thema „Rassenhygiene und Verhütung erbkranken Nachwuchses“ in der NS-Zeit dokumentieren. Nach 1945 wurden diese Sequenzen im Zuge der Entnazifi-zierung herausgeschnitten.

http://www.lwl.org/pressemitteilungen/mitteilung.php?16954

Zur Genese des Kulturgutbegriffs

Buddeus, Johann Franz *1667-1729*
http://www.vd17.de

Wahl, Matthias Jacob *1671-1727*
Titel: De Iure Belli Circa Res Sacras
/ … Praeside Johanne Francisco Buddeo … Pro Summis In Philosophia Honoribus Consequendis D. Nov. A. M.DC.XCV. Disputabit Publice Matthias Jacobus Wahl/ Strenz. Naund. Saxo.
Erschienen: Halae Magdeburgicae : Henckelius, 1695
Kollation: [8] Bl. ; 4°
Fingerprint: e-st 4.a- o-t. e,nt C 1695R
Sprache(n): lat
Anmerkungen: Nicht identisch mit VD17 12:165337Q (dort im Titel: “Novembr. A. M.DC.XCV.”) und 12:134652S (Drucksatz und Fingerprint abweichend)
Schlüsselseiten aus dem Exemplar der SBB-PK Berlin: Fl 8728 (Volldigitalisat)

http://www.gbv.de/du/services/gLink/vd17/1:003506T_001,800,600 bis http://www.gbv.de/du/services/gLink/vd17/1:003506T_015,800,600

Der Druck erörtert die Frage einer Sonderbehandlung der “res sacrae” im Krieg.

Archivar(stereo)typen: 150. Todestag Joszef Szens, Weltklasseschachspieler und Stadtarchivar

Joszef Szen (* 7. September 1805 in Pest, † 13. Januar 1857 ebenda) war ein ungarischer Schachmeister. Er erhielt einen Abschluss in den Rechtswissenschaften und wurde später Stadtarchivar der Stadt Pest (heute: Budapest).
Szen erlernte das Schachspiel in den Cafes von Pest. 1830/31 gewann er die Meisterschaft des Cafes Wurm in Pest und galt bald darauf als Philidor Ungarns. In den Jahren 1836 bis 1839 unternahm Szen eine Europareise, die ihn nach Frankreich, England und Deutschland führte. Er nahm die Gelegenheit wahr, mit den stärksten Schachmeistern dieser Länder Wettkämpfe und Gelegenheitspartien auszutragen. Seine Tournee und die mit ihr verbundenen Erfolge mehrten seinen Ruhm bei Europas Schachspielern. 1836 bezwang er Louis-Charles Mahé de La Bourdonnais in Paris in einem Vorgabematch mit 13-12 (+13-12=0) (Szen erhielt Bauer und Zug vorgegeben). Im selben Jahr gewann er überzeugend gegen den Amateur (?) Calis mit 12 Gewinnpartien bei einer Verlustpartie. 1838 hielt er sich in Berlin auf, wo er ein kurzes Match gegen Tassilo von Heydebrand und der Lasa mit 2-1 (+2-1=0) gewann, gegen Ludwig Bledow 1-1 (+1-1=0) spielte und Carl Mayet mit 2,5-3,5 (+2-3=1) sowie Paul Rudolph von Bilguer 0-1 unterlag.
Szen gehörte 1839 zu den Gründern des Pesters Schachklubs, deren Mitbegründer auch der ungarische Komponist Ferenc Erkel war, ein starker Spieler, dem Szen sogar in einzelnen Partien unterlag.
Dieser Pester Schachklub wurde von Szen und Johann Jacob Löwenthal angeführt, als in den Jahren 1842-1845/46 ein damals weit beachteter Korrespondenzwettkampf gegen Paris, angeführt vom Schachmeister Pierre Charles Fournier Saint Amant und Chamouillet, ausgerichtet worden ist. Lionel Kieseritsky gehörte ebenfalls der Mannschaft an, aber er zog zurück. Weitere Mannschaftsmitglieder waren I. Calvi, Devinck, La Roche und A. L. Deschapelles, der das Team verlies, nachdem er nicht die von ihm gewählte Eröffnung erhielt. Der zeitgenössische, englische Schachmeister Howard Staunton bemerkte, dass der Verlust Deschapelles´ sicher bereut wurde, der Rückzug Kieseritskis die Mannschaft irreparabel schwächte. Der Sieg von Pest mit 2-0 war damals eine Sensation. Die von den Pestern in ihrer Schwarzpartie angewandte Verteidigung ging in die Schachtheorie als Ungarische Verteidigung (1.e4 e5 2.Sf3 Sc6 3.Lc4 Le7). ein. Die Unterdrückung der ungarischen Revolution 1848/49 brachte einen Bann aller Vereinsaktivitäten mit sich. Der Stopp des Vereinslebens hielt bis 1864 an.
1851 wurde Szen von Howard Staunton, vermutlich auf Empfehlung Löwenthals, zum ersten internationalen Schachturnier in der Schachgeschichte nach London eingeladen, das während der Weltausstellung stattfand.
Szen wurde Fünfter und bewies mit diesem ausgezeichneten Resultat, das sein größter Erfolg in seiner Karriere war, seine Weltklasse. Szen hatte in diesem Turnier Lospech. Bereits in der zweiten Runde traf er auf den späteren Turniersieger Adolf Anderssen, dem er mit 2-4 unterlag. Dieser schätzte die Spielstärke Szens so hoch ein, dass es vor dem Wettkampf zu einer Absprache zwischen den beiden kam, wonach der Sieger dem Verlierer ein Drittel seines späteren Preisgeldes abgeben sollte.
1853 verlor Szen in London gegen Breslauer Daniel Harrwitz mit 1,5-3,5 (+1-3=1), 1852/54 spielte er einen Wettkampf gegen Ernst Falkbeer in Wien 10-10 (+9-9=2) unentschieden.
Szen war insbesondere Endspielspezialist (er wies als erster nach, dass das Endspiel wKd1 Ba2b2c2 gegen sKe8 sBf7g7h7 nicht remis, sondern für den Anziehenden gewonnen ist) und gilt als der erste ungarische Problernkomponist.
Quellen: Wikipedia et alt.

Nachtrag:
Aktualisierte PDF-Fassung mit Partien Szens von 1836 – 1851

US: White House Emails deleted

Countless e-mails to and from many key White House staffers have been deleted — lost to history and placed out of reach of congressional subpoenas — due to a brazen violation of internal White House policy that was allowed to continue for more than six years, the White House acknowledged yesterday.

Read more:
http://www.washingtonpost.com/wp-dyn/content/blog/2007/04/12/BL2007041200941.html

The White House said Wednesday that it may have lost what could amount to thousands of messages sent through a private e-mail system used by political guru Karl Rove and at least 50 other top officials, an admission that stirred anger and dismay among congressional investigators.

Read more:
http://www.latimes.com/news/nationworld/nation/la-na-emails12apr12,0,4800585.story?coll=la-home-headlines