Dieses Rechtsinstitut ist insbesondere für Adelsarchive bedeutsam. Es allein kann einen Rechtsanspruch auf Benutzung gewähren – dann nämlich, wenn dies im Sicherungsbeschluss festgelegt wurde.
Ausführlich handelt über Familienfideikommisse aus archivrechtlicher Sicht Dieter Strauch, Das Archivalieneigentum, 1998, S. 93-104.
Die baden-württembergische und die bayerische Archivverwaltung üben seit einiger Zeit ihre Befugnisse im Rahmen der Aufsicht über Fideikommisse wieder energisch aus.
Online-Quellen zum Thema sichtet das Jurawiki:
http://www.jurawiki.de/FideiKommiss
Ob bei dem Verkauf des Erbacher Schlosses und der berühmten Sammlungen an das Land Hessen (siehe http://log.netbib.de von heute) auch Archivalien betroffen sind, geht aus den Pressemeldungen nicht hervor. Hoffentlich werden die wunderbaren handschriftlichen Inventare von Graf Franz von Erbach bei den Sammlungen bleiben!