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Louis Jüncke'sche Gemäldesammlung in Baden-Baden

Sie gehört laut Satzung der Zähringer Stiftung zu deren Vermögen.

Im WWW ist nur wenig über sie herauszubekommen:

Es gibt einen alten Katalog:
Großherzogliche Gemälde-Sammlung zu Baden-
Baden. Louis Jüncke’sche Stiftung. Beschreibendes Verzeichnis nebst Vorwort mit
allerhöchster Genehmigung verfasst von J. Ch. Schall. Baden-Baden 1901.

Dieser wird zitiert in der Dissertation von Gabriele Häussermann
http://www.freidok.uni-freiburg.de/volltexte/1776/pdf/1_Diss_Text_G_Saal.pdf

Dort erscheint auch ein Werk des Hofmalers Saal aus dieser Sammlung auf S. 273 mit Standort unbekannt, versteigert bei Sotheby’s 1995 (Markgrafenauktion) Nr. 4293

Im Baedeker “The Rhine from Rotterdam to Constance” 1906, S. 372 (Google Book Search) erfährt man, das 1900 von der Stadt Baden-Baden angekaufte Palais Hamilton beherberge neben der städtischen Altertümersammlung die von Louis Juncke (gestorben 1900) gegründete Großherzogliche Bildergalerie (Öffnungszeiten: 11-1), bestehend aus 100 “mostly excellent” Bildern deutscher, spanischer, französischer und italienischer Maler des 19. Jahrhunderts.

Mit der Versteigerung 1995 scheint das Haus Baden gegen den Willen des Stifters Jüncke verstossen zu haben, dessen Wahrung Großherzog Friedrich II. in seinem Testament zusicherte.

UPDATE:

Aufschlußreiche Informationen enthält der unter
http://archiv.twoday.net/stories/2857397
zitierte Diskussionsbeitrag von Dr. Schmidt zum Vortrag Herrbach-Schmidt 1996, S. 23:

“Angesichts des erklärten Desinteresses der Karlsruher Kunsthalle an der gesamten Jüncke’schen Bildersammlung oder auch nur einzelner Stücken – Ein Geschmack wird ausgestellt – sowie angesichts der Sprachlosigkeit von Bürgermeisteramt und Gemeinderat der Stadt Baden-Baden gegenüber der angemahnten Wahrung des testamentarisch verbrieften lokalen Besitzanspruchs an der Jüncke’schen Stiftung (das Gegenargument lautete: da mag ein Stadtrat kläffen, wir wollen nicht den Schloßkasten, sondern das Karajan-Festspielhaus) war der Gedanke dieser Stiftung, sie für alle Zeiten als Großherzogliche Sammlung innerhalb der Stadt Baden der Öffentlichkeit zugänglich zu machen zur Quantité négligeable geworden. Immerhin ist durch eine recht detaillierte Berichterstattung der Regionalpresse ruchbar geworden, dass zumindest ein Bild der Jüncke’schen Sammlung – ausgerechnet das Porträt des Stifters! – unter den Hammer gekommen war. Die autorisierte Erklärung, das Bild sei bereits früher, vielleicht bei der Umlagerung nach Salem, aus der Sammlung herausgefallen, kontrastiert sinnfällig mit der gleichzeitigen Auskunft, daß die Jüncke’sche Sammlung geschlossen und in einem guten Zustand in einem Raum im Schloß Salem gelagert sei.”

Schmidt bezieht sich auf einen Artikel: Renate Dülk-Trefs, Aus Platzgründen verschwanden 100 Kunstwerke in Magazinräumen. Christoph Graf Douglas: Bilder der Louis Jüncke’schen Stiftung lagern im Schloß Salem, in: Badisches Tagblatt vom 8.3.1997

Update: Aus dem zuletzt genannten Zeitungsartikel geht hervor:

Louis Eduard Jüncke (* 30.12.1838 Danzig – 29.8.1900) war ein Weinhändler und süddeutscher Generalvertreter für Pommery und Reno, der seit 1890 in Baden-Baden lebte. Eine Auswahl von 100 Bildern bot er dem Großherzog als Stiftung an: Seine Königliche Hoheit möchten diese Schenkung in Gnaden annehmen und für alle Zeiten als Großherzogliche Sammlung (Louis Jüncke’sche Stiftung) innerhalb der Stadt Baden der Öffentlichkeit zugänglich machen. Die Stadt stellte Räume in dem ihr gehörigen Palais Hamilton zur Verfügung. Der Stifter erlebte die Eröffnung nicht mehr. Nur bis 1914 waren die Bilder ausgestellt, danach wurde sie im Neuen Schloss magaziniert. Einige Jahre später sollen 30 Bilder versteigert worden sein. Das Haus Baden wollte Ersatz schaffen, wenn die Stadt einen Raum zur Verfügung stellen würde. Dazu ist es nie gekommen.

Bei der Auktion 1995 wurde ein Bild aus der Sammlung versteigert, das die Leiterin des Stadtmuseums Heike Kronenwett ausgerechnet als das Bildnis des Stifters identifizieren konnte, der sich von der Porträtmalerin Vilma Parlaghy 1895 in historischer adeliger Tracht darstellen ließ.

Graf Douglas versicherte, die Bilder seien im in Salem erhalten, wenngleich in schlechtem Zustand.

Kommentar zur Rechtslage: § 525 BGB (gültig seit 1.1.1900) “Wer eine Schenkung unter einer Auflage macht, kann die Vollziehung der Auflage verlangen, wenn er seinerseits geleistet hat. (2) Liegt die Vollziehung der Auflage im öffentlichen Interesse, so kann nach dem Tod des Schenkers auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen.” Zuständig ist das Regierungspräsidium (zugleich auch Stiftungsaufsicht der Zähringer Stiftung).

Es handelt sich um eine treuhänderische Stiftung (siehe Fischer S. 98
http://www.notare-wuerttemberg.de/nachrichten_informationen/bwnotz/BWNOTZ_2005/BWNOTZ_05_06_2005.pdf )

Der Stifterwille ist auch heute noch zu respektieren. Die Zähringer Stiftung hat Sorge dafür zu tragen, dass die noch vorhandenen Bilder restauriert und in Baden-Baden ausgestellt werden.

Update: http://archiv.twoday.net/stories/3299134

Wie ist Christoph Graf Douglas mit den Badenern verwandt?

Der Kunstberater Christoph Graf Douglas, Mitglied im Verwaltungsrat der Zähringer Stiftung (“Bock als Gärtner”) und verantwortlich für den skandalösen Ausverkauf des Baden-Kulturguts 1995 (ebenso wie für die Welfen-Auktion 2005) wurde auf Schloss Langenstein im Hegau geboren. Seine genealogischen Beziehungen zur Familie der Markgrafen von Baden entbehren nicht einer pikanten Note.

http://www.angelfire.com/in/heinbruins/Ludwig1.html (im Google-Cache) ergibt:

Count Christoph Douglas (*1948), m.1948 Bergit Oetker (*1946) ist der Sohn von Graf Ludwig Douglas (1909-79) und der Edith Straehl. Graf Ludwig war der Sohn von Graf Robert, Sohn des Ludvig. Dieser Ludvig war der Sohn von Carl Israel Graf Douglas (1824-1891), der mit Gräfin Louise von Langenstein und Gondelsheim verheiratet war. Diese war ein uneheliches Kind von Großherzog Ludwig I. von Baden aus der Verbindung mit der jungen Tänzerin Katharina Werner, später geadelte Gräfin von Langenstein und Gondelsheim.

Zu den schwedischen Grafen Douglas:
http://books.google.com/books?&id=ucgEAAAAIAAJ&pg=PA560

Zur Liäson http://www.an-netz.de/home/fam-kramer/buch_6.htm

Zitat:
“In einer liebenswürdigen Harmonie von Verstand und Herz sorgte Großherzog Ludwig für seine beiden Kinder und deren Mutter. Er ließ sich dabei Zeit und war bedachtsam planend. 1823 war’s, als er seinen Sohn Ludwig zum Grafen von Gondelsheim und dessen Mutter zur Gräfin von Gondelsheim ernannte. Am 13. August des gleichen Jahres stellte er seinen “natürlichen Sohn”, wie es in den Urkunden heißt, “einem in standesmäßiger Ehe erzeugten Sohn gleich”, allerdings “nur in dem Maße und zu dem Ende, daß er wie ein ehelicher Sohn in sein Privatvermögen zu succedieren berechtigt sein soll”. Von Thronfolge wohlweislich keine Rede. Drei Jahre später kaufte Großherzog Ludwig mit Urkunde vom 24. Juni 1826 die Herrschaft Langenstein im Hegau mit allen Dörfern, Liegenschaften und Rechten, die dazugehörten. […]

Nicht ganz ein Jahr nach dem Kauf der Herrschaft Langenstein, am 9. April 1827, verlieh Ludwig, Großherzog von Baden, seinem gleichnamigen Sohn, Grafen von Gondelsheim, den Titel und die Würde eines Grafen von Langenstein, seiner Tochter, der Gräfin Louise von Gondelsheim, den Titel und die Würde einer Gräfin von Langenstein, denselben Titel und dieselbe Würde der Mutter seiner Kinder, der Gräfin Katharina von Gondelsheim.

Gleichzeitig mit dieser Rangerhöhung bekam Ludwigs Familie ein eigenes Wappen. Als Großherzog Ludwig am 30. März 1830 im Alter von 67 Jahren starb, erbte die “Langensteiner Verwandtschaft” sein gesamtes Privatvermögen von 3 199 525 Gulden.”

***

Nach http://archiv.twoday.net/stories/2836746 erschien Graf Douglas in Konstanz als Vertreter des Markgrafen von Baden. Angesichts des eklatanten Interessenkonflikts ist seine Abberufung aus dem Verwaltungsrat der vom Haus Baden beherrschten Stiftung zwingend geboten.

Da Prof. Siebenmorgen, der von Amts wegen als Direktor des Landesmuseums im Verwaltungsrat der Zähringer Stiftung sitzt, ein Studienfreund von Graf Douglas ist, dürfte es bei den Sitzungen recht familiär zugehen …

Thesen zum großherzoglichen Hausfideikommiss

1. Neben den Partikular-Apanagial-Fideikommissen (an erster Stelle ist der “Bodensee-Fideikommiss” zu nennen, bestehend aus den Standesherrschaften Salem und Petershausen samt Silber und Schmuck, siehe http://archiv.twoday.net/stories/2837017 ) bestand der Allgemeine Großherzogliche Hausfideikommiss.

2. Namentlich der Hausschmuck ist als Bestandteil dieses Fideikommisses nachgewiesen.

3. Das Inventar aller von der Civilliste unterhaltenen großherzoglichen Sammlungen wurde als Bestandteil dieses Fideikommisses gesehen.

4. Aufgrund expliziter hausgesetzlicher Regelungen (siehe http://archiv.twoday.net/stories/2832452 ) und durch dauernde Übung begründetes Gewohnheitsrecht, das vom Hausgesetzgeber nicht widerrufen wurde, wurde das Mobiliarvermögen des jeweiligen Regenten beim Tod/Regentenwechsel Bestandteil des Hausfideikommisses.

5. Das Mobiliar-Vermögen des Hausfideikommisses war im Prinzip unveräußerlich. Der jeweilige Regent konnte durch Rechtsgeschäft jeweils nur über das von ihm privat erworbene Gut verfügen.

6. Zuweisungen von Kulturgütern an das “Allerhöchste Privateigentum” vor dem Tod Großherzog Friedrichs I. am 28. September 1907 sind unbeachtlich, da sie mit dem Übergang an Großherzog Friedrich II. Bestandteil des Hausfideikommisses wurden.

7. Eine klare und umfassende Trennung der verschiedenen Vermögensmassen, die dem Regenten zustanden und vor 1918 allesamt von staatlichen Stellen verwaltet wurden, wurde weder vor noch 1918 vorgenommen.

8. Das Mobiliar-Vermögen des Hausfideikommisses war die Komplementär-Masse zum Immobiliar-Vermögen des Domänenvermögens.

9. Die Annahme des Reicke-Gutachtens, es habe neben dem privaten Hausfideikommiss einen davon getrennten öffentlichrechtlichen Domanial-Fideikommiss (“Hoffideikommiss”) gegeben, der das Inventar der Hofausstattung (Civilliste) umfasst habe und als Pertinenz der Landeshoheit bei Aufgabe der Regentschaft an den Staat zu fallen bestimmt gewesen sei, ist nicht schlüssig. Der Hausfideikommiss war Pertinenz der Landeshoheit mit besagter Konsequenz.

10. Zwischen dem Mobiliargut des Hausfideikommisses und dem Vermögen der Civilliste/Hofausstattung einschließlich der zugehörigen Schloßinventare strikt zu trennen bestand in der Monarchie kein Anlass.

11. Rechtsträger des Domänenvermögens, der Hofausstattung und des Mobiliarvermögens des Hausfideikommisses war die “Krone”. Hofausstattung und Mobilarvermögen des Hausfideikommisses waren in gleichem Maße öffentlichrechtlich belastetes “Patrimonialeigentum” wie das Domänenvermögen.

12. Im Gesamtbestand des Mobiliarvermögens des Hausfideikommisses (einschließlich des Mobiliarvermögens der Civilliste/Hofausstattung ) sind staatlich finanzierte und von daher dem Staatseigentum angehörende und privatrechtlich von den Regenten und den Mitgliedern des großherzoglichen Hauses erworbene Gegenstände untrennbar vermengt worden.

13. Auf den Gesamtbestand des Mobiliarvermögens des Hausfideikommisses ist § 948 BGB anzuwenden, zumal gemäß Absatz 2 “die Trennung der vermischten oder vermengten Sachen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein würde”. Dann ist das Land Baden gemäß § 947 BGB als Miteigentümer am Mobiliarvermögen des Hausfideikommisses anzusehen.

14. In diesem Sinne Miteigentum erworben hat das Land demzufolge natürlich auch an denjenigen Bestandteilen des Mobiliarvermögens des Hausfideikommisses, die sich 1918/1923 auf “Privatschlössern” des Hauses Baden befanden und die 1995 versteigert wurden. (Dies betrifft nicht das Inventar des Bodenseefideikommisses in Schloss Salem, wenngleich ein Ausgleichanspruch des Staates für diese aus eigener Machtvollkommenheit des Regenten Karl Friedrich zu einem Fideikommiss bestimmten genuin “staatlichen” Vermögenswerte nicht undenkbar erscheint.)

15. Wie sich erst bei der Versteigerung 1995 gezeigt hat, hat das Haus Baden sich nach 1918 in so erheblichem Umfang Teile des als Kron- und Staatsschatzes zu verstehenden Mobiliarvermögens des Hausfideikommiss angeeignet, die 1919 durch die Badische Verfassung und 1923 durch das Stammgüteraufhebungsgesetz als freies Eigentum dem Haus Baden zufielen, dass dies in die Erwägungen des Landesgesetzgebers bei den Auseinandersetzungsverhandlungen 1919 unbedingt hätte einfließen müssen.

16. Angesichts des fehlenden Zugriffs auf Teile des beweglichen Patrimonialeigentums kann der Eindruck einer Selbst-Enteignung des badischen Staates durch Verkennung der öffentlichrechtlich-privatrechtlichen Doppelnatur des Hausfideikommisses, der bei den Immobilien des Domänenvermögens durch den Begriff “Patrimonialeigentum” zum Ausdruck gebracht wurde, nur vermieden werden, wenn man bei der vertraglichen Auseinandersetzung von 1919 einen umfassenden Ausgleich gegenseitiger Ansprüche annimmt, der auch das Fideikommissvermögen in den öffentlich zugänglichen und vom Staat verwalteten Sammlungen betraf.

17. Angesichts der Unmöglichkeit, ein Bruchteileigentum für die “Staats-Quote” des Hausfideikommisses anzugeben, erweist sich somit nur diejenige Sichtweise als sachgerecht, die 1919 einen umfassenden Ausgleich der staatsrechtlich umstrittenen Eigentumsproblematik annimmt. Die Differenzierung würde dann an die öffentlichrechtliche Widmung (die ja auch einer Herausgabe von Kulturgut an die vermeintlichen Eigentümer, sei es Haus Baden oder Zähringer-Stiftung nach dem Recht der öffentlichen Sachen entgegensteht) anknüpfen: Was 1918/19 aufgrund der faktischen Zugriffsmöglichkeiten der ehemaligen Regentenfamilie in die zugeschiedenen oder privaten Immobilien verbracht werden konnte, sollte ihr als Eigentum zustehen. Was in öffentlichen Sammlungen verwahrt wurde, sollte ebenso Staatseigentum werden wie das Inventar der Gebäude der Hofausstattung. Nur für die nicht staatlich verwaltete Kunsthalle und die vom Fideikommiss beanspruchten Bestände des Generallandesarchivs wurde eine Sonderregelung getroffen. Mit diesem Vergleich hätte der Staat auf sein Miteigentum am Mobiliarvermögen des Hausfideikommisses verzichtet.

18. Bereits die entschädigungslose Aneignung der dem Staat zustehenden Anteile am Hausfideikommiss nach 1918 bzw. durch das Stammgüteraufhebungsgesetz 1923 begegnet erheblichen Bedenken. Die 2006 angemeldeten Ansprüche des Hauses Baden auf die Gesamtheit der einstigen großherzoglichen Sammlungen sind ersichtlich Phantasie-Ansprüche, die keinen Bestand haben können und nur aus verhandlungstaktischen Gründen aufgestellt wurden.

Neues zur Zähringer-Stiftung

Aus der Antwort des Finanzministeriums:
http://www2.landtag-bw.de/wp14/drucksachen/0000/14_0341_d.pdf


Zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Markgrafen von Baden
bestehen unterschiedliche Rechtsansichten über die Eigentumsverhältnisse an
Handschriften, Druckwerken und Büchern in der Badischen Landesbibliothek
in Karlsruhe, über die Eigentumsverhältnisse an den ehemals von
Wessenberg’schen Gemäldesammlungen im Rosgartenmuseum in Konstanz,
an Beständen des Kopf’schen Kunstmuseums, an den Louis Jünckeschen Gemäldesammlungen,
an der so genannten Türkensammlung, an der großherzoglichen
Münzsammlung im Staatlichen Münzkabinett und an den hofeigenen
Beständen der früheren vereinigten Sammlungen im Badischen Landesmuseum
in Karlsruhe.

[…]

Die Zähringer-Stiftung wurde als Stiftung öffentlichen Rechts nach §§ 3 und
32 des Badischen Stiftungsgesetzes von 1918 im Jahre 1954 errichtet. Zum
Übergang der Sammlungen auf die Zähringer-Stiftung ordnete der Großherzog
im Testament vom 12. August 1927 folgendes an:
„Soweit diese Gegenstände und Sammlungen sich beim Ableben meiner
geliebten Gattin noch vorfinden, sollen sie in einer Stiftung mit dem Namen
„Zähringer-Stiftung“ vereinigt werden, deren Aufgabe es ist, die
Sammlungen in der bisherigen Weise zu erhalten und der Öffentlichkeit
zugänglich zu machen.“
Im notariellen Testament der vormaligen Großherzogin Hilda vom 13. Dezember
1951 sind die Zähringer-Stiftung und die Sammlungen, die den
Bestand der Stiftung bilden sollten, nicht erwähnt.
Bei der Zuwendung der Sammlungen an die Großherzogin handelte es sich
um ein Vermächtnis. Deshalb wurde die Großherzogin mit dem Ableben
des Großherzogs nicht Eigentümerin der genannten Sammlungen im Wege
der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB. Sie hatte nach § 2174 BGB
lediglich einen Anspruch auf Übereignung der Gegenstände gegen den Erben,
d.h. gegen Markgraf Berthold.
Da die Sammlungen zunächst der Großherzogin vermacht waren, handelte
es sich bei der Zuwendung der Sammlungen an die Zähringer-Stiftung um
ein durch den Tod der Großherzogin aufschiebend bedingtes Nachvermächtnis
im Sinne von § 2191 BGB. Die Zähringer-Stiftung wurde mit
dem Ableben der Großherzogin nicht automatisch Eigentümerin der genannten
Sammlungen, sondern hatte – wie zuvor die Großherzogin gegenüber
Markgraf Berthold – nach § 2174 BGB lediglich einen Anspruch auf
Einbringung der vermachten Gegenstände in die Stiftung, d.h. auf Übereignung.

Ob die Zähringer-Stiftung Eigentümerin der Sammlungen geworden ist,
hängt demnach davon ab, ob ihre Vermächtnisansprüche auf Übereignung
oder auf Verschaffung durch den Markgrafen Berthold erfüllt worden sind.
Im Einzelnen konnte nach Auffassung des Hauses Baden bis heute nicht
nachgewiesen werden, dass
– eine dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgebot hinreichende Individualisierung
sämtlicher zu übereignenden Sachen stattgefunden hat,
– hinsichtlich der zu übereignenden Sachen eine Übergabe nach § 1929
Abs. 1 BGB bzw. die Vereinbarung eines Besitzkonstituts oder die Abtretung
der entsprechenden Herausgabeansprüche an die Zähringer-Stiftung
stattgefunden haben und
– die nach § 929 BGB erforderliche Einigung, d.h., die auf die Übereignung
gerichteten Willenserklärungen der Parteien erfolgt ist.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass nach Auffassung des Hauses Baden
die Zähringer-Stiftung trotz der letztwilligen Verfügung des letzten
Großherzogs von Baden nie Eigentümerin der streitgegenständlichen
Sammlungen geworden ist.

Im Ausstellungskatalog “Für Baden gerettet”, 1996 liest man auf S. 321: “1952 stellte der Testamentsvollstrecker der Großherzogin den Antrag zur Errichtung dieser Stiftung, die 1957 unter dem Vorsitz von Markgraf Berthold zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammentrat. Zu dem Besitz der Stiftung gehört u.a. das Baden-Badener Atelier des Hofbildhauers von Kopf. Auf Wunsch S.K.H. Max, Markgraf von Baden, wurde 1983 die Sammlung Kopf in das Badische Landesmuseum überführt. Lediglich die Pietà blieb zurück, da sie in der Kapelle des Neuen Schlosses in Baden-Baden aufgestellt war”. Die Pietà wird in der Rubrik “Als Bestandteil der Zähringer Stiftung an das Badische Landesmuseum überstellt” aufgeführt. Sie wurde im Versteigerungs-Katalog von Sotheby’s 1995 als Nr. 6186 aufgeführt, aber nicht aufgerufen.

Daraus ergibt sich, dass sowohl 1995 als auch 1983 das Haus Baden davon ausgegangen ist, dass die ordnungsgemäße Realisierung der Zähringer-Stiftung mit den vorgesehenen Vermögensbeständen erfolgt ist. In seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Verwaltungsrats der Zähringer Stiftung hätte Markgraf Berthold regelmäßig in den Verwaltungsratssitzungen so getan, als könne die Zähringer Stiftung ihren Stiftungszweck erfüllen, während er als Erbe davon abgesehen hätte, die Vermögensbestände zu übereignen? Eine “reservatio mentalis” ist hier offenbar ganz und gar fehl am Platz: Durch seine Mitwirkung in der Stiftung hat Markgraf Berthold konkludent der Übereignung zugestimmt. Soweit die Stiftungsaufsicht es unterlassen hat, die Übereignung formell beurkunden zu lassen und die Inventarisierung des Stiftungsvermögens durchzusetzen, liegt eine Amtspflichtsverletzung vor.

***

Frühere Beiträge zur Zähringer-Stiftung in diesem Weblog:

http://archiv.twoday.net/stories/2823247

Auszug:

Die 1954 bestätigte Zähringer Stiftung hatte als Vermächtnisnehmerin nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übereignung der für die Stiftung vorgesehenen Vermögensgegenstände (Kulturgüter) – selbstverständlich nur, soweit diese tatsächlich im Eigentum des Erblassers standen und nicht etwa Staatseigentum waren. Privateigentum des Großherzogs wird nach Reicke/Mugnug insbesondere für die Türkenbeute angenommen. Gemäß § 2174 BGB ist ein Erfüllungsgeschäft bei dem Vermächtnis notwendig, bei beweglichen Sachen also Einigung und Übergabe. Das Problem besteht nun darin, dass die Gegenstände von staatlichen Institutionen verwahrt wurden, also keine “Übergabe” vom Erben an die Stiftung erfolgte. Man muss also fragen, ob sich aus den Akten ergibt, dass eine Übereignung durch die Erben der Großherzogin Hilda – und sei es auch nur durch konkludentes Handeln – erfolgt ist. Ist diese Übereignung nicht nachweisbar, dann könnte man daran denken, dass nach 30 Jahren (also 1984) der Anspruch der Stiftung verjährt ist und das Haus Baden tatsächlich Eigentümer geworden ist. Die Stiftung könnte aber wohl einen Amtshaftungsanspruch gegen das Land geltend machen, dessen Stiftungsaufsicht die Realisierung des Stiftungsvermögens auf jeden Fall hätte sicherstellen müssen. Für diesen Amtshaftungsanspruch könnte derzeit die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen sein. Dieser Amtshaftungsanspruch bezieht sich aber auf eine Geldentschädigung, mit der die fraglichen Kulturgüter nur unter günstigen Umständen beschafft werden könnten (falls die Kulturgüter durch Fideikommiss gebunden waren, sah das badische Auflösungsgesetz ein gesetzliches Vorkaufsrecht des Landes Baden vor).

Es ist fraglich, ob der im Verwaltungsrat der Stiftung sitzende Direktor des Landesmuseums eine solche Klage gegen die Stiftungsaufsicht zulässigerweise einreichen könnte (einem Weisungsrecht durch das Land unterläge er nicht). Auf jeden Fall müsste die Stiftungsaufsicht im Sinne des Stifterwillens die Stiftung anhalten, gegen die eigene (der Stiftungsaufsicht) Untätigkeit zu klagen. Gegen den Pakt von Haus Baden (bzw. Stiftung) und Stiftungsaufsicht ist aber derzeit prozessrechtlich kein Kraut gewachsen.

http://archiv.twoday.net/stories/2770378

Im Staatsarchiv Freiburg liegt unter der Signatur C 25/3 Nr. 111 eine Akte des Badischen Ministeriums des Kultus und Unterrichts aus dem Jahre 1952, die sich mit der beabsichtigten Gründung einer “Zähringer-Stiftung” befasst. In den Papieren geht es um die Umsetzung einer testamentarischen Bestimmung des letzten badischen Großherzogs, Friedrich II., vom 12. August 1927, die er vor dem Notariat I in Freiburg abgab. In dieser testamentarischen Bestimmung benennt Friedrich II. seinen Besitz wie folgt:

“1. die ehemalige von Wessenberg’sche Gemäldesammlung, die sich zu Zeit im früheren von Wessenberg’schen Haus in Konstanz befindet, 2. das Kopf’sche Kunstmuseum in Baden in dem vom Staate als Ersatz für das vormalige Atelier Kopf errichteten Neubau daselbst, 3. die Louis Jünck’sche Gemäldesammlung in Baden, die zur Zeit in Ermangelung eines geeigneten Ausstellungsraumes im dortigen Schloss aufbewahrt wird, Ziffer 1-3 mit dem Vorbehalt, unter dem diese Sammlungen s.Zt. meinem in Gott ruhenden Vater geschenkt und von ihm angenommen wurden, 4. die in Karlsruhe befindlichen Gemälde und Plastiken, die in der Kunsthalle, in der Sammlung der Gipsabgüsse und sonst wo aufbewahrt werden und mir eigentümlich gehörn, 5. das in Karlsruhe befindliche Kupferstichkabinett, die Türkensammlung, das Münzkabinett und die übrigen früher im Gebäude der vereinigten Sammlungen untergebrachten mir gehörenden Bestände, 6. die mir gehörenden Teile der Hof- und Landesbibliothek”, zu der die heutige Fürstenfamilie auch die jetzt so umstrittenen Handschriften in der Badischen Landesbibliothek Karlsruhe zählt.

Über diesen Besitz verfügt der Großherzog der Mitschrift seines Notars zufolge wie folgt: “Diese aufgeführten Gegenstände fallen nicht an den Prinzen Berthold-Friedrich als Erben. Ich vermache sie vielmehr meiner geliebten Gemahlin der Großherzogin zu vollem Eigentum. Die Gegenstände sind nicht zur Veräußerung bestimmt, von geschichtlichem, künstlerischem und wissenschaftlichem Wert, seit 20 Jahren in meinem Besitz, der Volksbildung bereits zugängig und mit der Verpflichtung belastet, sie nur im Falle der Not zu veräußern, sie bilden daher kein steuerbares Vermögen. Soweit diese Gegenstände und Sammlungen sich beim Ableben meiner geliebten Gemahlin noch vorfinden (Zusatz durch mich: Ziffern 4-6 zweifelsohne), sollen sie in einer Stiftung mit dem Namen ,Zähringer-Stiftung’ vereinigt werden, deren Aufgabe es ist, die Sammlungen in der bisherigen Weise zu erhalten und der Öffentlichkeit zugängig zu erhalten. Eine Veräußerung der Sammlungsgegenstände ist der Stiftung nur insoweit erlaubt, als es zur Zahlung der für die Stiftung etwa zu zahlenden Erbschaftssteuer erforderlich wird.”

Text der Stiftungssatzung genehmigt 12.3.1954
http://archiv.twoday.net/stories/2750198

Eintrag im Stiftungsverzeichnis
http://archiv.twoday.net/stories/2740166

Aus dem Artikel der FAZ (Rüdiger Soldt) vom 27.9., S. 37
http://archiv.twoday.net/stories/2731632

Bis 1924 stritten sich das Herrscherhaus und das Land über die Zuständigkeit für die Sammlungen. Erst das Testament Friedrichs II. von 1927 schien Klarheit zu schaffen: Er vererbte die Sammlungen nicht dem Markgrafen Berthold, sondern seiner Ehefrau Hilda, der er vorschrieb, die Kunstschätze nach ihrem Tod in die “Zähringer Stiftung” einzubringen. Der Großherzog starb 1928, seine Frau lebte bis 1952, zwei Jahre später wurde die Stiftung gegründet. Damit könnte die Eigentumsfrage geklärt sein, das Problem ist nur: Es gibt kein Übergabeprotokoll der Sammlung an die Stiftung. “Was 1919 Eigentum des Großherzogs war, ist das Eigentum seiner Erben geblieben”, heißt es im Finanzministerium. Die Gutachter des Landes sind der Auffassung, daß die Übergabe der Sammlungen und Kunstgegenstände in die “Zähringer Stiftung” nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprach. Zudem sei es auch tatsächlich “heute nicht mehr möglich, die Erwerbsgeschichte jedes einzelnen Gegenstandes zu rekonstruieren”, argumentieren die Gutachter.

Zum Atelier Joseph von Kopf siehe
http://archiv.twoday.net/stories/2990632

Zur Jünck’schen Gemäldesammlung siehe
http://archiv.twoday.net/stories/2835396

Zur Wessenberg-Galerie in Konstanz siehe
http://archiv.twoday.net/stories/2836746

Zu Hinterlegungen in der BLB siehe
http://archiv.twoday.net/stories/2836945

Protokoll der Sitzung 1983 siehe
http://archiv.twoday.net/stories/2989084

Weitere Parlamentaria zur Causa Karlsruhe

Drucksache 14/341 25.09.2006 Antrag der SPD-Fraktion: Die „unvollendete
Revolution“ in Baden – Hintergründe des geplanten Verkaufs von Kulturgütern des
Landes liegt jetzt mit Stellungnahme des Finanzministeriums vom 10.10.2006
online vor, unter der Adresse
http://www2.landtag-bw.de/wp14/drucksachen/0000/14_0341_d.pdf

Die Stellungnahme zum Antrag der Fraktion GRÜNE 14/343 vom 26.09.2006: Sicherung
der Handschriftensammlung der Badischen Landesbibliothek liegt noch nicht online
vor.

Zum Ergebnis der Beratung der beiden an den Finanzausschuss überwiesenen Anträgen und eines weiteren Antrags

Renate Rastätter u. a. GRÜNE
04.10.2006 Drs 14/382
Eigentumsrechte an den Handschriften der Badischen Landesbibliothek
http://www.landtag-bw.de/WP14/drucksachen/Txt/14_0382.html

gibt eine Pressemitteilung des Landtags Auskunft.

Pressemitteilungen
063/2006
19.10.2006

Finanzausschuss berät Sicherung von Kulturgütern

Weiterer Umgang mit Handschriftensammlung
der Badischen Landesbibliothek bleibt umstritten

Stuttgart. Nachdem sich das Landtagsplenum in der vergangenen Woche mit dem
möglichen Verkauf badischer Handschriften befasst hatte, beriet der
Finanzausschuss in seiner heutigen Sitzung (19. Oktober 2006) die an ihn
überwiesenen bzw. neu eingegangenen einschlägigen Anträge. Wie der Vorsitzende
des Ausschusses, der SPD-Abgeordnete Ingo Rust, mitteilte, wurde der gemeinsam
von SPD und GRÜNEN eingebrachte Antrag, mit dem Haus Baden keine Vereinbarung
zum Verkauf von Kulturgütern aus staatlichen Beständen zu schließen,
mehrheitlich abgelehnt. Ein Antrag der GRÜNEN, in dem die Landesregierung unter
anderem aufgefordert wird, „aufgrund der fehlenden verfassungsrechtlichen
Grundlagen“ die Ansprüche des Hauses Baden an das Land zurückzuweisen, wurde
ebenfalls abgelehnt. Mehrheitlich Zustimmung fand indes ein Antrag der
Regierungsfraktionen CDU und FDP/DVP, wonach die Landesregierung auf der
Grundlage ihres so genannten Drei-Säulen Modells den Eigentumsstreit zwischen
dem Haus Baden und dem Land endgültig beilegen und so das badische Kulturerbe
sowie die Klosteranlage Schloss Salem dauerhaft sichern soll. Vor Abschluss der
entsprechenden Vereinbarung solle der Landtag unterrichtet werden, heißt es in
dem Antrag weiter.

„Das Land behauptet weiterhin, die Eigentumsverhältnisse an den historischen
Handschriften der Badischen Landesbibliothek seien seit Jahrzehnten umstritten“,
erläuterte der Ausschussvorsitzende. Hingegen betrachte sich das Haus Baden als
Eigentümer der in der Badischen Landesbibliothek gesammelten historischen
Handschriften. Der Rechtsauffassung der Landesregierung liegt nach Angaben Rusts
eine Reihe von Gutachten zugrunde, das jüngste vom April 2006. Einer der beiden
Autoren des April-Gutachtens, Prof. Dr. Thomas Würtenberger, stand im
Finanzausschuss Rede und Antwort.

Die Landesregierung sei unter Hinweis auf die ihrer Einschätzung nach ungeklärte
Rechtslage der Meinung, nur ein Vergleich zwischen dem Land und dem Haus Baden
könne verhindern, dass wahrscheinlich jahrzehntelange, arbeits- und
kostenintensive Gerichtsprozesse geführt werden müssten, betonte der
Ausschussvorsitzende. Die Finanzierung des Vergleichs werde in einem ersten
Schritt mit einem Umfang von 30 Millionen Euro im Rahmen eines Drei-Säulen
Modells (Sponsorengelder/Mittel der Landesstiftung/Solidarbeiträge des
Kunstbereichs) angestrebt. Im Falle eines Rechtsstreits um den betroffenen
Bestand an Kunst- und Kulturgütern im Wert von 250 bis 300 Millionen Euro wäre
nach Auffassung der Landesregierung ein teilweises Unterliegen des Landes zu
befürchten.

„Ich begrüße es ausdrücklich, dass der Finanzausschuss die Landesregierung
aufgefordert hat, den Landtag vor Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Land
und dem Haus Baden zu informieren“, erklärte Rust abschließend.

Über das großherzogliche Mobiliarvermögen

Bereits das Testament Georg Friedrichs von Baden-Durlach vom 17. November 1615 bestimmte:

“Die Mobilien sollen dem regierenden Fürsten allein zufallen” (Hermann Schulze, Die Hausgesetze des Durchlauchtigsten Hauses Baden, Breslau 1861, S. 53 Nr. 25).

Etwas ausführlicher geht der Erbvertrag mit Baden-Baden vom 28. Januar 1765 auf die Frage ein:

“Die Mobilien, wie auch die Renten und Nutzungen des letzten Jahrs sollen einander zufallen, ohne daß dießfalls einige bey den Fürsten- und Fahn-Lehen, wie auch überhaupt nach der Verfaßung und dem Herkommen des Gesamthauses ohnedem nicht statthabende Theilung mit den gemeinen Erben Platz greifen kann. Nur allein die Baarschaft, welche sich in der Privat-Chatoulle des Fürsten, bei dessen Ableben befindet, ist ausgenommen” (Johann Christian Sachs, Einleitung in die Geschichte der Marggravschaft […] Baden, Bd. 5, Karlsruhe 1773, S. 270).

Es wird also unter Berufung auf die Grundsätze des Fürstenrechts wie auch die Tradition des Hauses Baden das Prinzip aufgestellt, dass der Mobiliarbesitz dem jeweiligen Regenten in Art eines Fideikommisses zusteht.

Daran knüpfte an Erwin Joh. Jos. Pfister, Geschichtliche Darstellung der Staatsverfassung des Großherzogthums Baden und der Verwaltung desselben, Teil 1, Heidelberg 1829, S. 220f. an. Was zur Privat-Mobiliarschaft des Regenten gehöre habe Karl Friedrich im genannten Erbvertrag ausdrücklich erörtert. Nach der Wiedergabe obigen Zitats kommentiert Pfister (S. 221):

Was demnach nicht der Person des Regenten, als Privatmann betrachtet, gewidmet ist, gehöret nicht zur Privat-Mobillarschaft desselben, sondern zu dem öffentlichen Vermögen des Staats, das theils dessen Verwaltung untergeben ist, wie die Steuerkassen, Wein- und Fruchtvorräthe; theils zur Landeswehr gehöret, wie das Kriegsmaterial; theils der Fürstenwürde und Hofhaltung gewidmet ist, wie der Hausschatz, die Hofbibliothek, Bildergallerie, Naturalien- und sonstige Cabinette, der Marstall u.s.w.
http://commons.wikimedia.org/wiki/Image:Pfister_staatsverfassung_2.JPG

Zur Praxis in anderen Fürstenhäusern siehe
http://archiv.twoday.net/stories/2911019

Da die Testamente der Großgerzöge unzugänglich im Familienarchiv liegen, kann über das Familienherkommen im 19. Jahrhundert keine defintive Aussage getroffen werden. Die Vererbung geschah, “soweit nicht Familienherkommen etwas anderes bedingen” nach den allgemeinen rechtlichen Grundsätzen, schrieb Friedrich Wielandt, Das Staatsrecht des Großherzogthums Baden, Freiburg/Leipzig 1895, S. 40. Es spricht alles dafür, dass bis zum Ende der Monarchie der oben angegebene hausgesetzliche Brauch, dass das Mobiliarvermögen des Regenten an das gebundene Familienvermögen fiel, beachtet wurde.

Zu Großherzog Ludwig siehe
http://archiv.twoday.net/stories/2835338 (Privatvermögen anscheinend nur Barschaft).

Landtag BW zur Causa Karlsruhe

Auf dem Landtagsserver liegt inzwischen vor:

Das Plenarprotokoll 14/9 11.10.2006 der 9. Sitzung der 14. Wahlperiode des
Landtags von Baden-Württemberg online, abrufbar unter der Adresse
http://www3.landtag-bw.de/WP14/Plp/14_0009_11102006.pdf

Auf den Seiten 305-323 (3-21 von 80) Debatte und Beschluss zu:

1. a) Antrag der Fraktion der SPD und Stellungnahme
des Finanzministeriums – Die „unvollendete Revolution“
in Baden – Hintergründe des geplanten Verkaufs von
Kulturgütern des Landes – Drucksache 14/341
b) Antrag der Fraktion GRÜNE – Sicherung der
Handschriftensammlung der Badischen Landesbibliothek
– Drucksache 14/343 . . . . . . . . . .

mit Redebeiträgen der Abg. Ute Vogt SPD (2x), Abg. Jürgen Walter GRÜNE (2x),
Abg. Christoph Palm CDU,
Abg. Heiderose Berroth FDP/DVP, Ministerpräsident Günther Oettinger, Abg. Stefan
Mappus CDU,
Abg. Dr. Ulrich Noll FDP/DVP, Minister Dr. Peter Frankenberg, Abg. Helen Heberer
SPD, Minister Dr. Ulrich Goll.

Zum Antrag der Fraktion der SPD (Drs. 14/341) hatten SPD und Grüne am Tag vor
der Sitzung einen gemeinsamen Änderungsantrag eingebracht, zu finden unter
http://www3.landtag-bw.de/WP14/Drucksachen/0000/14_0402_D.PDF

10.10.2006 Drucksache 14/402
Änderungsantrag
der Fraktion der SPD und
der Fraktion GRÜNE
zu dem Antrag der Fraktion der SPD
– Drucksache 14/341

Die „unvollendete Revolution“ in Baden – Hintergründe des
geplanten Verkaufs von Kulturgütern des Landes

Der Landtag wolle beschließen,

die Landesregierung zu ersuchen,

1. keine Vereinbarung mit dem „Haus Baden“ zu schließen, die das Ziel hat,
Kulturgüter aus staatlichen Beständen zu verkaufen;

2. sämtliche der Landesregierung bekannten Gutachten zur Eigentumsklärung
an den früheren badischen großherzoglichen Kunstsammlungen und
Bibliotheksgütern dem Landtag vorzulegen;

3. die Vorauswahl von aus Sicht der Landesregierung angeblich verkaufbaren
Kunst- und Kulturgütern aus staatlichen Beständen zu Gunsten des „Hauses
Baden“ unverzüglich zu beenden;

4. vor dem Abschluss einer Vereinbarung mit dem „Haus Baden“, die die Finanzierung
bereits erfolgter bzw. geplanter Sanierungs- und Unterhaltungsmaßnahmen
von Schloss Salem zum Gegenstand haben, den Landtag umfassend
über die konkreten Gründe für die Notwendigkeit einer solchen
Vereinbarung und deren konkreten Inhalte zu informieren;

5. den Abschluss einer unter Punkt 4 genannten Vereinbarung unter den Vorbehalt
einer Zustimmung des Landtags zu stellen.

10. 10. 2006

Vogt
und Fraktion

Kretschmann
und Fraktion

Eingegangen: 10. 10. 2006 / Ausgegeben: 11. 10. 2006

Alle 3 Anträge wurden auf Antrag aus der CDU-Fraktion (gegen Widerspruch der
SPD) mehrheitlich an den Finanzausschuss überwiesen.

Sie wurden auf der Sitzung des Finanzausschusses am 19. Oktober 13:00 unter Top
17 behandelt:

17. a) Antrag der Fraktion der SPD und Stellungnahme
des Finanzministeriums
– Die „unvollendete Revolution“ in Baden – Hinter-gründe
des geplanten Verkaufs von Kulturgütern
des Landes – Drucksache 14/341
mit dem dazu eingebrachten
Änderungsantrag der Fraktion der SPD und der
Fraktion GRÜNE – Drucksache 14/402

17. b) Antrag der Fraktion GRÜNE und Stellungnahme
des Finanzministeriums
– Sicherung der Handschriftensammlung der Badischen
Landesbibliothek – Drucksache 14/343
In Verbindung damit:
– Eingabe des Herrn Dr. B. N., Stuttgart,
vom 27. September 2006
– Eingabe des Herrn O. R. P., Karlsruhe,
vom 4. Oktober 2006
– Eingabe des Herrn W. E., Leutkirch,
vom 7. Oktober 2006

Danke an Herrn Kaemper!

Oettinger: Rückbesinnung auf Traditionen und Wurzeln

Die heutige Zeit wird oft als schnelllebig charakterisiert. Um so wichtiger ist es für eine Gesellschaft, an ihrer Geschichte festzuhalten und sich immer wieder auf ihre Traditionen und Wurzeln zurückzubesinnen. Das schreibt Ministerpräsident Günther H. Oettinger in seinem Geleitwort zu:

Die Chronik des Dominikus Debler (1756-1836). Stadtgeschichte in Bildern. Hrsg. von Werner H. A. Debler und Klaus Jürgen Herrmann, Schwäbisch Gmünd 2006 (S. 45-54 sind von mir: Dominikus Debler – ein großer Schwäbisch Gmünder Chronist).

Oettinger rühmt die 18-bändige handschriftliche Chronik Deblers als “wertvolles Zeugnis”.

Der gleiche Ministerpräsident, der die Handschriftensammlung der BLB ungerührt zerschlagen wollte und erklärt hat, ihn interessiere die Meinung des Feuilletons nicht, ist sich nicht zu schade, eine wenig belangvolle heimatgeschichtliche Publikation mit einem Vorwort zu bedenken – offenbar hat der Initiator des Buchs Debler exzellente Beziehungen zur Staatskanzlei.

Klagebefugnis im Stiftungsrecht

NVwZ-RR 2003, S. 323

1. Auch wenn die Satzung einer Stiftung des Privatrechts nur eine Vertretung durch den Vorstand regelt, kann einem Aufsichts- oder Kontrollorgan ausnahmsweise die Prozessführungsbefugnis für ein gerichtliches Vorgehen gegen die staatliche Stiftungsaufsicht zustehen, wenn ohne die Zuerkennung einer solchen Befugnis nicht gewährleistet wäre, dass die Stiftungsaufsicht im Einzelfall ihrer Verpflichtung nachkommt, den Stifterwillen und den Stiftungszweck gegenüber der Stiftung und ihren Organen durchzusetzen.

2. Für ein gerichtliches Vorgehen gegen die Stiftungsaufsicht aus eigenem Recht ist ein Stiftungsorgan weder beteiligungsfähig noch klagebefugt.

OVG Berlin, Beschluß vom 1. 11. 2002 – 2 S 29/02

[Abdruck auch: Deutsches Verwaltungsblatt 2003, S. 342 ff.]

Zum Sachverhalt:

Die Bet. streiten im vorläufigen Rechtsschutzverfahren um die Vollziehungsfähigkeit einer stiftungsaufsichtlichen Genehmigung für die Neufassung einer Stiftungssatzung. Die Ast. zu 1 (im Folgenden: Stiftung) ist eine rechtsfähige Stiftung des Privatrechts. Sie wird im vorliegenden Verfahren durch das nach § 6 der ursprünglichen Stiftungssatzung aus dem Jahre 1936 gebildete Aufsichtsorgan vertreten, das zugleich als Ast. zu 2 selbstständig am Verfahren beteiligt ist. Die Stiftung ist in zweiter Instanz auch als Beigel. beteiligt, wobei sie satzungsgemäß von dem Vorstand vertreten wird. Am 20. 7. 2001 beschloss der Stiftungsvorstand eine Änderung der Satzung, mit deren Hilfe eine gem. § 10 II BerlStiftG (GVBl S. 674) den gesetzlichen Anforderungen an Satzungen von Familienstiftungen genügende Satzungsregelung geschaffen werden soll. Die Änderungen betreffen – neben anderem – die organschaftliche Struktur der Stiftung und die Kompetenzen der Organe. Insbesondere ist in § 9 der Neufassung an Stelle des bisherigen Aufsichtsorgans ein so genannter Fachbeirat vorgesehen und nach § 7 als weiteres Organ ein so genannter Familienrat eingefügt. Der Ag. erteilte hierfür am 8. 3. 2002 die stiftungsaufsichtliche Genehmigung. Dagegen haben die Ast. des vorliegenden Verfahrens die beim VG noch anhängige Anfechtungsklage (22 A 117/02) erhoben. Sie halten die Genehmigung der Satzungsänderung für rechtswidrig, weil die dadurch bewirkte grundlegende Revision der gesamten Organstruktur dem Willen des Stifters nicht entspreche. Da die Stiftungsaufsicht auch der Wahrung der vom Stifter intendierten Kontrollmechanismen durch die von ihm verfügte Stellung der Organe und deren Aufgaben im Rahmen der Stiftung diene, sei die durch das Aufsichtsorgan vertretene Stiftung, zumindest aber das mit Kontrollaufgaben betraute Aufsichtsorgan, insoweit klagebefugt. Mit ihren vorläufigen Rechtsschutzanträgen haben die Ast. beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die stiftungsaufsichtliche Genehmigung anzuordnen, hilfsweise festzustellen, dass die Klage aufschiebende Wirkung hat.

Das VG hat diese Anträge zurückgewiesen. Die Beschwerde der Ast. zu 1 hatte Erfolg, die des Ast. zu 2 wurde zurückgewiesen.
Aus den Gründen:

Die Beschwerde der Ast. zu 1 ist begründet; auf ihren Hilfsantrag ist festzustellen, dass ihre Anfechtungsklage gegen die dem Vorstand der Stiftung erteilte stiftungsaufsichtliche Genehmigung der Satzungsänderung aufschiebende Wirkung hat. Der Beschwerde des Ast. zu 2 ist dagegen der Erfolg zu versagen.

Für die Entscheidung über die vorläufigen Rechtsschutzgesuche der Ast. ist verfahrensrechtlich die Bestimmung des § 80a VwGO heranzuziehen. Deren unmittelbarer Anwendung steht zwar entgegen, dass die stiftungsaufsichtliche Genehmigung der Satzungsänderung kein dieser Regelung als typische Konstellation zu Grunde liegender Verwaltungsakt mit Doppelwirkung ist, durch den ein Betroffener begünstigt und ein Dritter belastet wird. Denn es fehlt hier an dem dafür kennnzeichnenden echten Dreiecksverhältnis. Als durch den Vorstand vertretene Genehmigungsadressatin ist die Stiftung identisch mit der durch das Aufsichtsorgan vertretenen Ast. zu 1, und auch das als Ast. zu 2 selbstständige auftretende Aufsichtsorgan ist kein außenstehender Dritter, sondern Bestandteil der organschaftlichen Struktur der Stiftung. Die entsprechende Heranziehung der Verfahrensbestimmungen des § 80a VwGO ist jedoch unter Berücksichtigung der Abgrenzungsregelung des § 123a VwGO wegen der Gleichartigkeit der hier gegebenen verfahrensrechtlichen Konstellation mit den durch § 80a VwGO erfassten Fällen gerechtfertigt. Denn auch im vorliegenden Fall geht es im Ergebnis um die Vollziehbarkeit der stiftungsaufsichtlichen Satzungsgenehmigung, die der Stiftung auf Antrag ihres Vorstandes erteilt worden ist und gegen die sich die Ast. zu 1 und 2 mit gegenläufigen Rechtsschutzanträgen wenden.

Da der Ag. die Genehmigung nicht für sofort vollziehbar erklärt hat, ist von vornherein kein Raum für eine von den Ast. in erster Linie beantragten Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, so dass nach dem Hilfsantrag in wiederum entsprechender Anwendung der §§ 80a III 2, 80 V VwGO (vgl. Schenke, VerwaltungsprozessR, 7. Aufl., Rdnr. 1015) auf Feststellung zu erkennen ist, dass die Klage aufschiebende Wirkung entfaltet.

Die dahingehende Feststellung kann allerdings nur nach dem Antrag der Ast. zu 1, also der durch das Aufsichtsorgan vertretenen Stiftung, ausgesprochen werden, da nur deren Klage aufschiebende Wirkung hat (B). Die Klage des Ast. zu 2 konnte dagegen keine aufschiebende Wirkung auslösen, da sie offensichtlich unzulässig ist und deshalb nach herrschender Meinung (vgl. die Nachw. bei Schenke, VerwaltungsprozessR, 7. Aufl., Rdnr. 959) die gem. § 80 I VwGO mit der Anfechtung eines belastenden Verwaltungsakts grundsätzlich unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs verbundene aufschiebende Wirkung nicht eingetreten ist (A).

A. Als Organ der Stiftung fehlt dem Ast. zu 2 offensichtlich die für das gerichtliche Vorgehen gegen die Satzungsgenehmigung erforderliche Klage- und Antragsbefugnis i.S. von § 42 II VwGO und insoweit auch die Beteiligungsfähigkeit entsprechend § 61 Nr. 2 VwGO. Denn er kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt durch die angefochtene Genehmigung in ihm zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein.

Die die Staatsaufsicht über Stiftungen regelnden Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes dienen der der Aufsichtsbehörde im öffentlichen Interesse übertragenen Aufgabe, darüber zu wachen und sicherzustellen, dass die Angelegenheiten der Stiftung in Übereinstimmung mit dem Gesetz und dem sich aus dem Stiftungsgeschäft und der Satzung ergebenden Stifterwillen besorgt werden. Diese Aufgabenzuweisung hat ihren Grund darin, dass die Stiftung als einzige juristische Person des Privatrechts nicht mitgliedschaftlich verfasst ist und deshalb nicht durch an ihr vermögens- und kooperationsrechtlich beteiligte Mitglieder kontrolliert wird. Deshalb besteht ein öffentliches, von der Stiftungsaufsicht wahrzunehmendes Interesse daran, dass die Stiftungsorgane ihre Handlungsfreiheit nicht entgegen dem im Stiftungsgeschäft oder in der Stiftungssatzung niedergelegten Willen des Stifters ausüben (vgl. BVerwGE 40, 347 [350f.]). Damit fehlt den Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes über die Stiftungsaufsicht eine auch die Rechte Dritter schützende Funktion (so OVG Berlin, Urt. v. 8. 6. 1982, in: Stift.Rspr. III, S. 152ff. = OVGE 16, 100 m.w.Nachw.; Urt. v. 30. 6. 1987 – 8 B 13/86; vgl. auch OVG Lüneburg, NJW 1985, 1572; VGH Mannheim, NJW 1985, 1573). Dementsprechend stellt auch die aufsichtsbehördliche Genehmigung eines Satzungsänderungsbeschlusses gem. § 5 I 3 BerlStiftG keinen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung dar, der zugleich Dritte begünstigen oder belasten könnte. Als privatrechtsgestaltender, der präventiven Rechtmäßigkeitskontrolle dienender Verwaltungsakt ist sie vielmehr, wie andere stiftungsaufsichtliche Maßnahmen auch, allein an die Stiftung selbst und die für sie handelnden Organe gerichtet (vgl. VGH Mannheim, NJW 1985, 1573). Dritte, wie der Stifter selbst, Destinatäre oder einzelne Organmitglieder können hierdurch nur reflexweise, nicht aber in öffentlich geschützten Rechtspositionen berührt werden, unbeschadet der gegebenen Möglichkeit, ihnen hinsichtlich des der aufsichtlichen Genehmigung zu Grunde liegenden Satzungsbeschlusses etwa zustehenden zivilrechtlichen Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgen (vgl. die zitierten Entscheidungen des OVG Berlin, OVGE 16, 100; OVG Münster, NWVBl 1992, 360).

„Dritter“ in diesem Sinne ist jedoch auch ein Stiftungsorgan, soweit es behauptet, durch einen Rechtsverstoß der Stiftungsaufsicht in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die Stiftungsaufsicht hat nicht die Aufgabe, die einzelnen Organe als solche – etwa vor Übergriffen anderer Organe in ihren satzungsmäßigen Kompetenzbereich – zu schützen, sondern sie hat allein die ihr im öffentlichen Interesse zugewiesene Pflicht, die Verwirklichung des Stifterwillens im Rahmen der geltenden Gesetze zu gewährleisten. Unabhängig davon, welche Organe der Stifter in der Verfassung der Stiftung vorgesehen hat und mit welchen Kompetenzen und damit Kontrollbefugnissen diese intern ausgestattet sind, dient die so beschaffene Organstruktur doch allein dazu, den Stifterwillen und den Stiftungszweck zu erfüllen und sicherzustellen, dass die internen Entscheidungsprozesse unter Beachtung der den Organen vom Stifter selbst Schutz- und Zuordnungssubjekt der stiftungsaufsichtlichen Maßnahme sein. Lediglich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der aufsichtlich zu prüfenden einzelnen Handlungen und Entscheidungen der Stiftung kann die Frage Bedeutung gewinnen, inwieweit die stiftungsinterne Kompetenzregelung unter den Organen beachtet worden ist und welchen Einfluss ein Verstoß dagegen auf die Rechtmäßigkeit des Handelns der Stiftung im Ergebnis hat.

Dementsprechend hat auch im vorliegenden Fall das Aufsichtsorgan aus der Perspektive der öffentlich-rechtlichen Stiftungsaufsicht keine eigenständige Rechtsposition, sondern es besteht allein zu dem der Stiftung dienenden Zweck, diese in ihrem Bestand und ihrer Funktionsfähigkeit vor eigennützigen oder sonstwie schädigenden Entscheidungen des Vorstandes zu schützen. Wird es hierbei satzungs- oder rechtswidrig behindert, ist nicht das Organ, sondern nur die Stiftung als solche betroffen.

Das gilt entgegen der Auffassung der Ast. auch dann, wenn dem Aufsichtsorgan satzungsmäßig zustehende formale Mitwirkungsrechte verletzt worden sind, oder wenn durch die genehmigte Satzungsänderung die Identität des bisher bestehenden Aufsichtsorgans wesentlich geändert wird (a.A. für eine Beeinträchtigung der satzungsmäßigen Tätigkeit Leisner in der Anm. zum Urt. des OVG Berlin, OVGE 16, 100). Auch in diesen Fällen kann aus der maßgebenden Sicht der staatlichen Stiftungsaufsicht nur die Stiftung als solche in ihren Rechten verletzt sein. Es kann daher für die Frage der Antrags- und Klagebefugnis dahinstehen, ob dem Ast. zu 2 als Aufsichtsorgan satzungsmäßig ein konstitutives Mitwirkungsrecht bei dem Beschluss über die Neufassung der Satzung zugestanden hätte und welchen Einfluss auf diese Kompetenzfrage die zwischen den Bet. streitige Qualifikation der Stiftung als Familienstiftung haben könnte. Aus den dargelegten Gründen kann insbesondere eine Antrags- und Klagebefugnis des Aufsichtsorgans auch nicht aus einer „organbezogenen Schutzrichtung“ der Stiftungsaufsicht hergeleitet werden, wie sie die Ast. unter Hinweis auf die von ihnen eingeholte gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. K vom 17. 4. 2002 geltend machen. Mit dem Institut der staatlichen Stiftungsaufsicht ist diese dem System der kommunalverfassungsrechtlichen und anderen Organstreitigkeiten entlehnte Konstruktion mangels Vergleichbarkeit der rechtlichen Strukturen unvereinbar. Dadurch, dass einzelnen Organen die eigene Antrags- und Klagebefugnis vorenthalten wird, ist im Übrigen eine Verminderung der Rechtsschutzmöglichkeiten der Stiftung – wie im Folgenden ausgeführt wird – nicht verbunden.

B. Der von der Stiftung, vertreten durch das Aufsichtsorgan, als Ast. zu 1 gestellte Feststellungsantrag ist dagegen begründet, da die entsprechende Anfechtungsklage der Stiftung im Verfahren (22 A 117/02) nicht offensichtlich unzulässig ist und deshalb aufschiebende Wirkung hat.

Die Klagebefugnis der Stiftung gem. § 42 II VwGO ist gegeben. Die Stiftung macht geltend, dass die durch die genehmigte Neufassung der Satzung bewirkten Veränderungen dem Willen des Stifters widersprechen. Außer einer Vergütungsbestimmung für den Vorstand (§ 6 VI) führt die Satzung insbesondere mit dem Familienrat ein neues Organ ein (§ 7) und überträgt diesem einige der zuvor dem Aufsichtsorgan zustehende Befugnisse (§ 8) und die Wahl des Vorstandes (§ 5); darüber hinaus wandelt sie das Aufsichtsorgan in einen Fachbeirat um, dessen Mitglieder nicht mehr von ihm selbst, sondern vom Familienrat berufen werden und der anders als bisher die Abberufung des Vorstandes nicht mehr direkt bei der Aufsichtsbehörde, sondern nur noch beim Familienrat beantragen kann (§ 9). Da die nunmehr genehmigte Fassung der Satzung eine weitgehende Änderung der Organstruktur und -kompetenzen mit sich bringt, kann zumindest die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass sie im Widerspruch zu dem in der ursprünglichen Satzung zum Ausdruck kommenden Stifterwillen steht und damit Rechte der Stiftung verletzt.

Aber auch die Befugnis des Aufsichtsorgans, die Stiftung in diesem Verfahren zu vertreten, ist nicht – wie das VG meint – offensichtlich ausgeschlossen. Es spricht im Gegenteil alles dafür, dass eine wirksame Vertretung der Stiftung durch das Aufsichtsorgan gem. § 62 III VwGO jedenfalls für die hier in Frage stehende Anfechtung einer aufsichtlichen Satzungsgenehmigung anzuerkennen ist.

Allerdings lässt sich dies nicht ohne weiteres aus den gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen über die reguläre Vertretung der Stiftung im Außenverhältnis herleiten. Nach § 86 I 1 i.V. mit § 26 II 1 BGB wird eine Stiftung durch ihren Vorstand vertreten, wobei in der Satzung gem. §§ 86 I 2, 26 II 2 und 30 BGB Abweichendes bestimmt werden kann. Ausdrücklich ist in der bisher geltenden Satzung der Stiftung eine derartige abweichende Regelung nicht getroffen worden. Nach deren § 5 S. 1 obliegt dem Vorstand die gesamte Geschäftsführung, was sinngemäß die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Stiftung umfasst. Es könnte jedoch eine Auslegung der geltenden Satzung in der Weise in Erwägung gezogen werden, dass dem mit Kontrollaufgaben eingesetzten Aufsichtsorgan stillschweigend die Befugnis zugewiesen ist, die Stiftung gerichtlich gegen schädigendes Verhalten des Vorstandes oder Versäumnisse der Stiftungsaufsicht zu vertreten. Anknüpfungspunkt einer dahingehenden ergänzenden Auslegung der Satzung könnte das dem Aufsichtsorgan nach § 6 III 5 der geltenden Satzung zustehende Recht sein, beim AG – an dessen Stelle nach § 12 II BerlStiftG in seiner ursprünglichen Fassung vom 11. 3. 1960 die Stiftungsaufsichtsbehörde getreten ist – die Abberufung des jeweiligen Vorstandes zu beantragen, falls dieser trotz Abmahnung ein die Stiftung schädigendes Verhalten fortsetzt oder sonstwie ein wichtiger Grund zu dessen Abberufung vorliegt. Gegenüber dem Abberufungsantrag, der die Prozessführungsbefugnis des Aufsichtsorgans zwingend voraussetzt, könnte es etwa als ein die Stiftung und ihre Organe weniger belastende, also milderes und gleichermaßen effizientes Mittel angesehen werden, dem Aufsichtsorgan die Vertretungsbefugnis dafür einzuräumen, dass es gerichtlich bereits gegen die Einzelne für schädigend erachtete Maßnahme des Vorstandes oder der Stiftungsaufsicht vorzugehen berechtigt ist, mithin im vorliegenden Fall nach vergeblichem Widerspruch gegen die beschlossene Satzungsänderung die erteilte aufsichtliche Genehmigung anzufechten. Ob eine dahingehende Auslegung, durch die der Satzung eine reguläre, in allen Fällen dieser Art eingreifende Vertretungs- und Prozessführungsbefugnis des Aufsichtsorgans hinzugefügt werden würde, dem vermutlichen Stifterwillen entspricht, hängt indessen wesentlich auch von der zwischen den Bet. kontrovers beantworteten Frage ab, ob dem Aufsichtsorgan unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte dieser Satzungsklausel eine umfassende Kontrollzuständigkeit über das Handeln des Vorstandes eingeräumt werden sollte, oder ob es insoweit auf die dort ausdrücklich aufgeführten Eingriffsmöglichkeiten beschränkt bleiben sollte.

Diese Frage bedarf hier jedoch keiner abschließenden Klärung. Auch unabhängig davon, ob der geltenden Satzung selbst eine Prozessführungsbefugnis des Aufsichtsorgans für die erhobene Klage zu entnehmen ist, wird ihm jedenfalls aus übergeordneten, dem Recht der staatlichen Stiftungsaufsicht immanenten Gründen und im Interesse der effektiven Rechtsschutzgewährung i.S. von Art. 19 IV GG zumindest bezüglich der im vorliegenden Fall erteilten Satzungsänderungsgenehmigung eine Prozessführungsbefugnis zuzuerkennen sein. Es ist zwar davon auszugehen, dass in aller Regel eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Organisationsstruktur einer privatrechtlichen Stiftung im Zusammenwirken ihrer Organe mit der zur Überwachung und Kontrolle berufenen staatlichen Stiftungsaufsicht sicherstellt, dass die Stiftung bei ihrer Teilnahme am Rechts- und Wirtschaftsleben und in ihrer inneren Verfassung nicht eine dem Stifterwillen und dem festgelegten Stiftungszweck zuwiderlaufende Entwicklung nimmt (vgl. dazu Hdb. Seifart/Campenhausen, StiftungsR, 2. Aufl. [1999], § 11 Rdnrn. 5, 6, 24ff.). Gleichwohl können Situationen eintreten, in denen diese Kontrollmechanismen auf der Grundlage der satzungsmäßigen Kompetenzen der Organe nicht ausreichend sind, um eine Wahrung und Durchsetzung des durch den Stifter vorgegebenen Stiftungszweck effektiv zu gewährleisten, so dass die Gefahr besteht, dass die Stiftung dadurch Schaden nimmt. Dies kann namentlich dann geschehen, wenn sich ein Vorstand als das vertretungsbefugte Organ der Stiftung mit der Stiftungsaufsicht über die rechtliche Unbedenklichkeit einer Entscheidung oder Maßnahme einig sind, während ein anderes an der internen Willensbildung der Stiftung zu beteiligendes Kontrollorgan geltend machen kann, dass damit ein nicht mehr durch die Stiftungsautonomie gedeckter, dem Stifterwillen widersprechender Zustand geschaffen würde. In derartigen Fällen könnte eine Rechtsschutzlücke dann eintreten, wenn neben dem Vorstand kein anderes vertretungsbefugtes Organ vorhanden wäre, um die Stiftungsaufsicht zur rechtmäßigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu veranlassen und dies notfalls gerichtlich durchzusetzen. Ein solches Rechtsschutzdefizit könnte unter dem Aspekt der der Stiftungsaufsicht überantworten öffentlich-rechtlichen Überwachungsaufgaben und der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 IV GG jedoch nicht hingenommen werden. Das wird insbesondere im Hinblick auf die das Institut der Stiftungsaufsicht rechtfertigenden spezifischen öffentlichen Interessen deutlich. Diese hat der BGH in Bezug auf die Amtspflichten der Stiftungsaufsichtsbehörden im Urteil vom 3. 3. 1977 (BGHZ 68, 142 [146] = NJW 1977, 1148) zusammenfassend folgendermaßen umschrieben: „Die rechtliche Konstruktion der selbstständigen Stiftung als einer juristischen Person ohne Mitglieder bringt es mit sich, dass regelmäßig niemand vorhanden ist, der die Stiftungsorgane zur Beachtung der
OVG Berlin: Genehmigung der Neufassung einer Stiftungssatzung NVwZ-RR 2003 Heft 05 326

Satzung und der sonstigen für die Stiftung geltenden Bestimmungen, insbesondere des Stifterwillens, anhalten könnte… Diese Besonderheit ruft das Bedürfnis hervor, die Stiftung vor ihren eigenen Organen zu schützen, und ist einer der Gründe dafür, dass Stiftungen einer allgemeinen Staatsaufsicht unterworfen werden… Dient die Stiftungsaufsicht aber (auch) dem Zweck, die Stiftung vor Schädigungen zu schützen, so rechtfertigt dies nach den dargelegten Rechtsprechungsgrundsätzen den Schluss, dass sie den mit der Aufsicht betrauten Beamten als Amtspflicht auch gegenüber der Stiftung selbst obliegt“ (so auch BGHZ 99, 345 [349] = NJW 1987, 2364).

Mit der so beschaffenen Schutzfunktion der stiftungsrechtlichen Vorschriften wäre es jedoch schwer vereinbar, eine Erweiterung des Kreises der für die Stiftung Prozessführungsbefugten über die in der Satzung ausdrücklich vorgesehenen Organe hinaus generell auszuschließen. Insbesondere können derartige Rechtsschutzdefizite im Bereich der öffentlich-rechtlich begründeten Schutzansprüche der Stiftung nicht gleichwertig durch die den intern Betroffenen etwa zur Verfügung stehenden zivilrechtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten kompensiert werden.

Es liegt daher im vorliegenden Fall nahe, in derartigen Konfliktfällen die Prozessführungsbefugnis für die Stiftung auch dem zur verantwortlichen Mitwirkung an der Verwirklichung des Stiftungszwecks und an der internen Willensbildung eingesetzten Aufsichtsorgan der Stiftung zuzuerkennen (so i.E. auch K in dem genannten Gutachten). Dass die Stiftung als juristische Person hierbei gleichsam in zwei konkurrierenden Rollen prozessual agiert, erscheint zwar ungewöhnlich, ist aber im Ergebnis nicht systemwidrig, da das Ziel eines in dieser Weise zugelassenen Rechtsschutzes die Herbeiführung der allein rechtmäßigen Entscheidung der Stiftungsaufsicht ist.

Es bedarf aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits keiner Klärung der Frage, ob generell in allen Fällen eines behaupteten Versäumnisses der Stiftungsaufsicht die Prozessführungsbefugnis des Aufsichtsorgans für die Stiftung anzuerkennen ist oder ob ihm etwa nur eine Art Notkompetenz bezüglich der für den Bestand und die Organisationsstruktur der Stiftung bedeutsamen Grundlagenentscheidungen zuzuerkennen ist. Bei in das Ermessen der Stiftungsaufsicht gestellten Maßnahmen mag ohnehin häufig eine Verweisung auf die gegebenen zivilrechtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten angezeigt sein. Jedenfalls für die Anfechtung der hier vom Ag. in Ausübung der ihm nach § 5 I 3 BerlStiftG zugewiesenen präventiven Rechtskontrolle erteilten Genehmigung des Satzungsänderungsbeschlusses kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens von einer Vertretungs- und Prozessführungsbefugnis des Aufsichtsorgans ausgegangen werden.

Erweist sich danach die von der Stiftung, vertreten durch das Aufsichtsorgan, erhobene Anfechtungsklage gegen die stiftungsaufsichtliche Genehmigung der Satzungsänderung nicht als offensichtlich unzulässig, so entfaltet diese Klage aufschiebende Wirkung mit der Folge, dass dies festzustellen ist, ohne dass es einer weiteren Abwägung bedarf. Auf Grund der aufschiebenden Wirkung sind die am Rechtsleben Bet. vorerst gehindert, Folgen daraus abzuleiten, dass der Satzungsänderungsbeschluss stiftungsaufsichtlich genehmigt worden ist.

***

Kommentar:

In den Niederlanden können sog. “Stiftungsbeteilige” ein gerichtliches Einschreiten bei Pflichtverletzungen beantragen. Es ist umstritten, wer dazu gehört, aber für die Arbeitnehmer der Stiftung wird das bejaht, und es wird auch vorgeschlagen, dass andere juritische Personen mit gleichem Zweck als Beteiligte anzusehen sind (van der Ploeg in: Stiftungsrecht in Europa, hrsg. von Klaus J. Hopt/Dieter Reuter, Köln 2001, S. 410). Das englische Recht nutzt die Zuweisung von Rechten an die Destinatäre als zusätzliche Möglichkeit der Kontrolle (Andreas Schlüter, Stiftungsrecht zwischen Privatautonomie und Gemeinwohlbindung, München 2004, S. 438ff.).

Nach deutscher Rechtsprechung haben aber weder Organmitglieder, Destinatäre oder außenstehende Dritte einen Anspruch auf Tätigwerden der Stiftungsaufsicht:

Bernd Andrick/Joachim Suerbaum, Stiftung und Aufsicht, München 2001, S. 210ff., 218 unter Berufung auf
BVerwG NJW 1985, 2964
OVG NRW NWVBl 1992, 360
BayVBl 1990, 719

Handbuch des Stiftungsrechts, ²1999, S. 291

Zu Destinatären:
BGH, Urteil vom 22.01.1987 – III ZR 26/85 NJW 1987, 2364

Das OVG Berlin trägt in der wiedergegebenen Entscheidung dem Problem ansatzweise Rechnung, dass eine Rechtsschutz-Lücke, wenn sich Vorstand der Stiftung und Stiftungsaufsicht zum Schaden der Stiftung einig sind, nicht sachgerecht ist. Ob andere Gerichte dieser Linie folgen werden, bleibt abzuwarten.

Die 1954 bestätigte Zähringer Stiftung hatte als Vermächtnisnehmerin nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übereignung der für die Stiftung vorgesehenen Vermögensgegenstände (Kulturgüter) – selbstverständlich nur, soweit diese tatsächlich im Eigentum des Erblassers standen und nicht etwa Staatseigentum waren. Privateigentum des Großherzogs wird nach Reicke/Mugnug insbesondere für die Türkenbeute angenommen. Gemäß § 2174 BGB ist ein Erfüllungsgeschäft bei dem Vermächtnis notwendig, bei beweglichen Sachen also Einigung und Übergabe. Das Problem besteht nun darin, dass die Gegenstände von staatlichen Institutionen verwahrt wurden, also keine “Übergabe” vom Erben an die Stiftung erfolgte. Man muss also fragen, ob sich aus den Akten ergibt, dass eine Übereignung durch die Erben der Großherzogin Hilda – und sei es auch nur durch konkludentes Handeln – erfolgt ist. Ist diese Übereignung nicht nachweisbar, dann könnte man daran denken, dass nach 30 Jahren (also 1984) der Anspruch der Stiftung verjährt ist und das Haus Baden tatsächlich Eigentümer geworden ist. Die Stiftung könnte aber wohl einen Amtshaftungsanspruch gegen das Land geltend machen, dessen Stiftungsaufsicht die Realisierung des Stiftungsvermögens auf jeden Fall hätte sicherstellen müssen. Für diesen Amtshaftungsanspruch könnte derzeit die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen sein. Dieser Amtshaftungsanspruch bezieht sich aber auf eine Geldentschädigung, mit der die fraglichen Kulturgüter nur unter günstigen Umständen beschafft werden könnten (falls die Kulturgüter durch Fideikommiss gebunden waren, sah das badische Auflösungsgesetz ein gesetzliches Vorkaufsrecht des Landes Baden vor).

Es ist fraglich, ob der im Verwaltungsrat der Stiftung sitzende Direktor des Landesmuseums eine solche Klage gegen die Stiftungsaufsicht zulässigerweise einreichen könnte (einem Weisungsrecht durch das Land unterläge er nicht). Auf jeden Fall müsste die Stiftungsaufsicht im Sinne des Stifterwillens die Stiftung anhalten, gegen die eigene (der Stiftungsaufsicht) Untätigkeit zu klagen. Gegen den Pakt von Haus Baden (bzw. Stiftung) und Stiftungsaufsicht ist aber derzeit prozessrechtlich kein Kraut gewachsen.

Die Nichtbeachtung des Inventarisierungsgebots in der Satzung der Zähringer Stiftung hat keine Auswirkungen auf die eigentumsrechtliche Lage. Da seinerzeit alle Beteiligten von einem Eigentumsübergang auf die Stiftung ausgegangen sind, ist absolut nicht ausgemacht, dass dieser nicht erfolgt ist. Dann aber wären die Kulturgüter Stiftungseigentum und dürften nicht veräußert werden. Die Stiftungsaufsicht hätte in diesem Fall zu entscheiden, ob der Stifterwille auch bei einem Verkauf an die Landesstiftung gewahrt bliebe.

Update:
Zur Stiftungsaufsicht in der Schweiz und dem dortigen Klagerecht von Destinatären siehe
http://archiv.twoday.net/stories/2866508

Landesstiftung BW sagt 10 Mio. zu

Im Streit um den möglichen Verkauf badischer Handschriften will die Landesstiftung Baden-Württemberg in den kommenden drei Jahren für zehn Millionen Euro Kunstschätze kaufen und für das Land sichern. Einem entsprechenden Vorschlag des Ministerpräsidenten Günther Oettinger (CDU) stimmte der Aufsichtsrat der Stiftung am Dienstag zu. Entsprechend werde es weniger Geld für andere Projekte der Stiftung geben, erklärte Oettinger, der auch Vorsitzender des Gremiums ist. http://www.stuttgarter-nachrichten.de/stn/page/detail.php/1271167

Unterdessen macht eine Scherzauktion bei Ebay Furore. Nach dem Motto Wir können alles. Außer Hochkultur (richtig, das hatten wir schon) versteigerten die Jusos bei Ebay die komplette Landesregierung Baden-Württemberg:
http://www.swr.de/nachrichten/bw/-/id=1622/nid=1622/did=1649172/kuxf9l
http://www.tagesspiegel.de/kultur/nachrichten/handschriften-streit/77459.asp
(Die Auktion ist nicht mehr auffindbar.)

Da man vertraulich hört, dass die BLB nach wie vor von der Landesregierung unter Druck gesetzt wird, einzelne Handschriften zu verkaufen, ist Entwarnung freilich nicht angesagt. Auch wenn es wie eine Gebetsmühle klingt (und immer wieder in den 35 hier dokumentierten Protestresolutionen angesprochen wurde): Die Karlsruher Sammlung ist eine Gesamtheit, ein Ensemble, aus dem man nicht einfach Stücke entnehmen kann, ohne ihm gravierend zu schaden.

Sehr enttäuschend war übrigens die Haltung der Blogosphäre zu dem Skandal, siehe etwa
https://www.google.de/blogsearch?hl=de&q=handschriften&lr=&ie=UTF-8&scoring=d

Protest aus Portugal gegen "Karlsruhe"

Escândalo político e cultural

As agências noticiosas que abastecem os órgãos de comunicação social portugueses parecem ter-se esquecido de um gravíssimo escândalo político e cultural, que continua a preocupar universidades, centros de investigação e tantas outras instituições culturais europeias e de fora da Europa e respectivos membros, em que o principal protagonista é o governo do Estado de Baden-Württemberg, na Alemanha.

Face à gravidade do que se está a passar, segundo verificamos pelos artigos, cartas, comentários e outras tomadas de posição junto do Primeiro-Ministro do referido Estado, no sentido de o demover, bem como ao seu governo, do brutal atentado programado contra grande parte dos preciosos fundos da Biblioteca de Karlsruhe, que, apesar de pertencerem ao referido estado da República Federal Alemã, onde se encontram, culturalmente, pertencem ao património mundial, não podemos ficar em silêncio.

O artigo de Jean-Claude Schmitt, publicado no Le Monde, no dia 6 deste mês, elucida-nos sobre o essencial do miserável – apesar de avultado – negócio, que estava prestes a consumar-se: o governo estadual de Baden-Württemberg cederia à família grã-ducal de Baden 3 500 dos 4 200 manuscritos, isto é, livros manuscritos medievais, que a Biblioteca de Karlsruhe possui, muitos deles recheados de riquíssimas iluminuras, a troco de 70 milhões de euros, cerca de catorze milhões de contos na antiga moeda portuguesa. Terminaria, assim, um longo diferendo entre o governo e esta antiga família que, além de ter sido compensada com a antiga abadia cisterciense de Salem, convertida em escola privada, ainda reclamava objectos de arte e os célebres códices iluminados da abadia de Reichenau, como os de muitas outras, secularizados, em 1803, na sequências das invasões napoleónicas, tendo entrado, finalmente, no domínio público, em 1918.

Dada a magnitude desta indigna acção de política e mercancia anticultural, pouco interessarão argumentos de pormenor que, eventualmente, pudessem ser esgrimidos para tentar justificar o secreto acordo governamental com a mencionada família ducal de Baden.

A maior gravidade desta escandalosa atitude de política anticultural decorre do facto de ser o próprio governo – que deveria ser o principal responsável pela defesa do património cultural dentro do Estado que o elegeu – a promover o desmantelamento da sua principal Biblioteca, transferindo a maior partes destas preciosas obras únicas para a posse de particulares, abrindo, assim, caminho à sua posterior dispersão, através da venda a retalho, em sucessivos leilões lucrativos, por que, fatalmente, haveria de passar.

Além de muitas outras considerações que este lamentável episódio poderia suscitar, é preocupante o desdém com que estes governantes olham para a cultura medieval e o à vontade com que decidem desfazer-se de tão preciosos monumentos culturais, que este ou qualquer outro estado da República Federal Alemã, cujo prestígio científico, técnico, económico e político, há muito nos habituámos a respeitar, jamais conseguiria reunir, deixando-nos uma imagem verdadeiramente negativa, que nunca imaginaríamos ser possível.

Conhecendo o coro de protestos que a notícia provocou, o ministro de estado e dos assuntos culturais anunciou que o governo federal, agora em Berlim, não autorizaria a venda destas obras para o estrangeiro, afirmação que não exclui a possibilidade de venda, a retalho, na Alemanha, continuando, por isso, a pairar sobre esta preciosa Biblioteca o espectro da dispersão de tão notáveis colecções.

Entre as numerosas mensagens dirigidas ao Primeiro Ministro, podemos salientar a do Prof. Doutor Stefano Zamponi, Presidente do Comité Internacional de Paleografia Latina, difundida em alemão, inglês e italiano, que, na qualidade de membro do referido Comité Internacional, subscrevemos e nos apraz divulgar no original italiano:

– «Al Presidente del Consiglio dei Ministri

del Land Baden-Württenberg

Egregio Signor Presidente,

le scrivo per esprimerle vivissima preoccupazione per le sorti dei manoscritti della Badische Landesbibliothek di Karlsruhe.

A nome di tutti i membri del Comité International de Paléographie latine la sollecito a fare ogni tentativo per impedire che i manoscritti della Badische Landesbibliothek siano alienati con grave rischio di dispersione.

Non intendo analizzare i motivi giuridici o economici di tale progetto: desidero solo ribadire che da oltre un secolo in tutta Europa i manoscritti conservati in pubbliche raccolte sono un patrimonio inalienabile, che le biblioteche custodiscono e valorizzano per la comunità scientifica internazionale. Non si può pensare di cedere l’antica biblioteca di Reichenau, così come non si può vendere il Colosseo, né abbattere una chiesa gotica o un bosco di querce secolari.

La prego, faccia in modo che al governo del Baden-Württenberg non si debba applicare il passo della Scrittura “Diviserunt sibi vestimenta mea” (Ps. 21, 19).

Con cordiali saluti

Prof. dr. Stefano Zamponi

Presidente del Comité

International de Paléographie latine».

Com este breve artigo pretendemos fazer-nos eco em Portugal do coro de protestos desencadeado na Europa e fora das fronteiras deste velho continente donde irradiou civilização e cultura para todo o mundo contra tão inaudito atentado cultural que, em segredo, o governo de Baden-Württemberg se propunha perpetrar.

Se este mau exemplo vindo a público tivesse surgido num pequeno e pobre estado do chamado terceiro mundo continuaria a ser grave, mas que tenha sido provocado pelo governo de um Estado da República Federal Alemã é verdadeiramente intolerável e não podemos deixar de unir a nossa voz ao grande coro das instituições internacionais especializadas e de a fazer chegar ao governo do Primeiro-Ministro Öttinger e à Embaixada da Alemanha, em Lisboa

Esperamos que ainda haja bom senso e não se concretize tal atentado contra o referido património cultural – que não é exclusivo deste Estado e da Alemanha, mas pertence a toda a Humanidade – e que este péssimo exemplo, vindo da Alemanha, não prolifere.

José Marques

Prof. Catedrático da Universidade do Porto (ap.)

Membro do Comité International de Paléographie Latine

Membro da Comission Internatonale de Diplomatique

Der Beitrag (verbreitet über Apilist) erschien in der Presse in Braga (Portugal).

Karlsruher Verkäufe in Frankreich rechtlich unmöglich

Dernières Nouvelles d’Alsace, 12.10.06: Als Geldanlagen angesehen – Laurence Perry, Direktorin der städtischen Archive Strasbourg, in denen sich Zigtausende von Handschriften befinden: “Es ist verrückt. In Frankreich sind öffentliche Sammlungen unveräußerlich. …”
Dernières Nouvelles d’Alsace, 12.10.06: Bei uns unmöglich und undenkbar – Hubert Mayer, Konservator der Humanistischen Bibliothek von Sélestat, die über eine große Anzahl von Handschriften verfügt: “In Frankreich gestattet das Gesetz keine solchen Transaktionen. Zum Glück! …”
Dernières Nouvelles d’Alsace, 12.10.06: Auch die Arbeit von Elsässern – Albert Châtelet, emeritierter Professor, ehemaliger Leiter des Instituts für Kunstgeschichte Strasbourg: “Der eventuelle Verkauf solcher Kulturgüter ist empörend. Es wäre ein Verlust für die Region, denn die Handschriften würden in Ländern mit Petrodollars zerstreut. …”
http://www.blb-karlsruhe.de/blb/blbhtml/aktuelles/aktuellinfo.html#handschriften

Am 13.10.2006 berichtete die FAZ über die Konferenz “Wege zum Kulturgüterschutz”. Auszug:

Die Rolle des Theseus, der mit dem Faden aus dem Labyrinth findet, war auf der
Konferenz gleich mehrfach besetzt. Am weitesten wickelte ihn Julia El-Bitar
(Köln) auf. Während hierzulande das Privatrecht, so Reinhard Mußgnug, “das aus
einem Museum gestohlene Meisterwerk mit dem in der Eisenbahn vergessenen
Regenschirm über einen Leisten schlägt”, gewährt die “Grande Nation”, so Frau
El-Bitar, ihren Kulturgütern Protektion: Als “res extra commercium” sind sie
unveräußerlich. Mit dem 2004 verabschiedeten “Code du patrimoine” sind die
Bestände des “domaine public”, die Sammlungen der “Musées de France” und
klassifizierte Kulturgüter, umfassend geschützt, von dauerhaftem Export
ausgeschlossen und, sofern sie sich nicht im Privateigentum befinden, weder
pfändbar noch veräußerlich. Die Lücken und Schwächen des deutschen
Kulturschutzgesetzes, die sie am Diebstahl des Hamburger Stadtsiegels
exemplifizierte, lassen Julia El-Bitar für das französische Modell plädieren.
Doch setzt der “Code du patrimoine” ein zentralistisch aufgebautes Rechtssystems
voraus, und so hält sie den privatrechtliche Lösungsweg für schneller: Eigene
Bestimmungen für Kulturgüter könnten in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert
und Sondervorschriften für öffentliche Kulturgüter geschaffen werden, die vor
allem die Rechte des Eigentümers stärken würden.

Code du patrimoine:
http://www.lexinter.net/lois4/ordonnance_du_20_fevrier_2004_code_du_patrimoine.htm

Obsta principiis!

Die Direktoren der baden-württembergischen Landes- und
Universitätsbibliotheken protestieren gegen den geplanten Verkauf der Karlsruher Handschriftensammlung

Die Direktoren der baden-württembergischen Universitäts- und Landesbibliotheken
treten den Plänen der Landesregierung, bedeutende Teile der
Handschriftensammlung der Badischen Landesbibliothek Karlsruhe für 70 Millionen
Euro zu Gunsten des Hauses Baden zu veräußern, mit Unverständnis und
Ablehnung entgegen.
Die einzigartige wissenschaftliche und kulturelle Bedeutung der
Handschriftensammlung steht außer Frage und ist in der öffentlichen Diskussion der
vergangenen Tage mehrfach dargestellt worden. Die rechtliche Fragwürdigkeit des
markgräflichen Anspruchs, den die Landesregierung im Grundsatz anzuerkennen
scheint, hat Professor Reinhard Mußgnug in der FAZ vom 29.09. dargelegt.
Die Bibliotheksdirektoren beunruhigt jedoch vor allem die grundsätzliche politische
Dimension dieses Verkaufsprojektes. Deutschland hat, wenn wir an die Inflation von
1923, die Weltwirtschaftskrise 1929/1930 oder die Zerstörung des Landes im 2.
Weltkrieg denken, in den vergangenen hundert Jahren Zeiten größter wirtschaftlicher
und materieller Not durchlebt. Es ist nicht bekannt, dass die Regierungen in diesen
Krisen die Veräußerung des kulturellen Erbes geplant, betrieben oder durchgeführt
hätten. Heute gibt es im Norden und Osten Deutschlands Bundesländer, deren
Haushaltslage seit Jahren prekär ist. Es ist nicht bekannt, dass die ärmeren
Bundesländer begonnen hätten, die Schätze ihrer Museen oder Bibliotheken zu
liquidieren.
Die Regierung des immer noch wohlhabenden Landes Baden-Württemberg steht
nun vor einem Schritt, der bisher nicht denkbar war. Wir sehen in den Plänen der
Landesregierung das Menetekel an der Wand. Ist das Tabu erst einmal gebrochen,
sind für Kultureinrichtungen Modelle vorstellbar, nach denen sich Museen oder
Bibliotheken durch den Verkauf wertvoller Bestände an ihren Betriebskosten
beteiligen. Ist es etwa ein Zufall, dass es in der aktuellen Denkschrift des
Rechnungshofes Baden-Württemberg bezüglich der Staatsgalerie Stuttgart heißt:
„Ein maßvoller Abbau der Sammlungsbestände ( z.B. … Objekte außerhalb der
Sammlungsschwerpunkte) könnte räumliche und personelle Ressourcen freisetzen,
außerdem auch (bescheidene) Veräußerungserlöse erbringen.“
Aus Sicht der Bibliotheksdirektoren muss die Devise lauten: Obsta principiis: Wehre
den Anfängen, damit wir nicht morgen, aber vielleicht in einigen Jahren den
Ausverkauf unserer kulturellen Güter auf breiter Front erleben müssen, die bislang
durch große Investitionen von Bund und Ländern gefördert und gepflegt wurden –
denn unbestritten bilden sie einen genuinen Teil unserer kulturellen Identität.
Wir hoffen und erwarten, dass die Regierung Oettinger, die die Interessen der
Öffentlichkeit und der Wissenschaft zu wahren hat, mit den Ansprüchen des Hauses
Baden in politisch kreativerer Form umgeht, als dies bisher der Fall war. So wäre
neben einer juristischen Klärung vor Gericht – wenn denn die Landesregierung einen
solchen Schritt scheut – die Inanspruchnahme der Landesstiftung Baden-
Württemberg vorstellbar. Die Landesstiftung ist aus dem Verkauf von
Landesbeteiligungen hervorgegangen und bei einer milliardenschweren Ausstattung
die zweitgrößte Stiftung privaten Rechts in Deutschland. Ihr Ziel ist es, durch die
Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Kultur die
Zukunftsfähigkeit des Landes Baden-Württemberg zu sichern. Hierfür stehen pro
Jahr 50 Millionen Euro zur Verfügung.
Christian Benz (UB Mannheim), Dr. Peter Michael Ehrle (BLB Karlsruhe), Petra
Hätscher (UB Konstanz), Karl-Wilhelm Horstmann (UB Hohenheim), Dr. Hannsjörg
Kowark (WLB Stuttgart), Dr. Veit Probst (UB Heidelberg), Prof. Dr. Ulrich Schapka
(UB Tübingen), Christoph-Hubert Schütte (UB Karlsruhe), Bärbel Schubel (UB
Freiburg), Werner Stephan (UB Stuttgart)

Quelle:
http://www.blb-karlsruhe.de/blb/images/2006/presse-direktoren-bw.pdf

Protest von S.I.S.M.E.L

http://www.blb-karlsruhe.de/blb/images/2006/presse-medioevolatino.pdf

SOCIETÀ INTERNAZIONALE
PER LO STUDIO
DEL MEDIOEVO LATINO
(S.I.S.M.E.L.)
S e d e :
CERTOSA DEL GALLUZZO
I – 5 0 1 2 4 F IRENZE
TEL. : +3 9 ( 0 5 5 ) 2 0 4 8 5 0 1 – 2 0 4 9 7 4 9 • FAX: 2 3 2 0 4 2 3
• e mail: claudio.leonardi@sismelfirenze.it http://www.sismelfirenze.it
Al Ministro Presidente del Land Baden-Württemberg
Firenze, 16 ottobre 2006
Illustre Presidente,
Le invio l’adesione di alcuni studiosi italiani di Paleografia e Letteratura medievale
che Le chiedono di soprassedere alla vendita dei manoscritti della Badische
Landesbibliothek di Karlsruhe.
Con il migliore saluto
Prof. Claudio Leonardi
Presidente della Società Internazionale per lo Studio
del Medioevo Latino (S.I.S.M.E.L.), Firenze
• Prof. Michele Ansani, Università degli Studi di Pavia
• Prof. Laura Balletto, professore associato di Paleografia, Università di Genova
• Prof. Alberto Bartola, professore associato di Lingua e letteratura mediolatina, Università degli studi di Roma
“La Sapienza”
• Prof. Andrea Blasina, Università degli Studi di Sassari
• Prof. Paola Busdraghi, Università di Genova
• Prof. Cristina Carbonetti, Università degli Studi di Roma “Tor Vergata”
• Prof. Luciano Cicu, Università degli Studi di Sassari
• Prof. Giovanni Cipriani, Università di Foggia
• Prof. Cristina Cocco, Università degli Studi di Cagliari
• Prof. Giuseppe Cremascoli, professore ordinario di letteratura latina medievale, Università degli Studi di
Bologna
• Prof. Edoardo D’Angelo, Università degli Studi di Napoli
• Prof. Luisa D’Arienzo, Università degli Studi di Cagliari
• Prof. Violetta De Angelis, Università degli Studi di Milano
• Prof. Giuseppe De Gregorio, Università degli Studi di Salerno
• Prof. Attilio De Luca, Università degli Studi di Roma “La Sapienza”
• Prof. Francesco De Martino, Direttore del Dipartimento di tradizione e fortuna dell’antico, Università di Foggia
• Prof. Antonio De Prisco, Università degli Studi di Verona De Prisco
• Prof. Antonio Deroma, Università degli Studi di Sassari
• prof. Mauro Donnini, Università degli Studi di Perugia
• Prof. Paolo Eleuteri, Università Ca’ Foscari di Venezia
• Prof. Bianca Fadda, Università degli Studi di Cagliari
• Prof. Anna Maria Fagnoni, Università degli Studi di Milano
• Prof. Maria Luisa Fele, Università degli Studi di Cagliari
• Prof. Giovanni Feo, Università degli Studi di Bologna
• Prof. Mirella Ferrari, Università Cattolica del Sacro Cuore, Milano
• Prof. Edoardo Ferrarini, Università degli Studi di Verona
• Prof. Maria Galante, Università degli Studi di Salerno
• Prof. Paolo Garbini, Università degli Studi di Roma “La Sapienza”
• Prof. Clelia Gattagrisi, Università degli Studi di Bari
• prof. Simona Gavitelli, Università Cattolica del Sacro Cuore, Milano
• Prof. Dr. Giuseppe Germano, Università degli Studi di Napoli “Federico II”
• Prof. Mauro Guerrini, Università degli Studi di Firenze
• Paola Guglielmotti, professore associato di Storia Medievale, Università degli Studi di Genova
• Prof. Maria Teresa Laneri, Università degli Studi di Sassari
• Prof. Giovanni Laudizi, professore ordinario di Letteratura latina, Università degli Studi di Lecce
• Sandra Macchiavello, ricercatore, Università degli Studi di Genova
• Dott. Donatella Manzoli, Università degli Studi di Roma “La Sapienza”
• Prof. Stefano Martinelli Tempesta, Sezione di Filologia Classica, Dipartimento di Scienze dell’Antichità,
Università degli Studi di Milano
• Prof. Stefano Minozzi, Università degli Studi di Verona
• Prof. Giovanna Petti Balbi, professore ordinario di Storia Medievale, Università di Genova
• Prof. Annamaria Piredda, Università degli Studi di Sassari
• Prof. Stefano Pittaluga, professore ordinario di Letteratura latina medievale, Università degli Studi di Genova
• Prof. Valeria Polonio, professore associato di Storia della Chiesa, Università degli Studi di Genova
• Prof. Marco Pozza. Università Ca’ Foscari di Venezia
• Prof. Leopoldo Puncuh, professore ordinario di Paleografia, Università degli Studi di Genova
• Prof. Riccardo Quinto, professore associato di Storia della Filosofia, Università degli Studi di Padova
• Prof. Paolo Radiciotti, professore associato di Paleografia, Università di Roma III
• Prof. Luigi G.G.Ricci, Università degli Studi di Sassari
• Ausilia Roccatagliata, ricercatore, Università di degli Studi Genova
• Prof. Lucia Rosa Gualdo, professore associato di Lingua e letteratura mediolatina, Università degli Studi di
Roma “La Sapienza”
• Prof. Antonella Rovere, professore ordinario di Diplomatica, Università di degli Studi Genova
• Prof. Francesca Santoni, Università degli Studi di Roma “La Sapienza”
• Prof. Giuseppe Scalia, già professore ordinario di Lingua e letteratura mediolatina, Università degli Studi di
Roma “La Sapienza”
• Dott. Ssa Viviana Simonetti, Università degli Studi di Perugia
• Prof. Vito Sivo, Università degli Studi di Foggia
• Prof. Pasquale Smiraglia, Università degli Studi Roma Tre
• Prof. Giuseppe Solaro, Università degli Studi di Foggia
• Prof. Francesco Stella, Università degli studi di Siena, Arezzo
• Dott. Carlo Tedeschi, Università Ca’ Foscari di Venezia
• Dott.ssa Sabina Tuzzo, ricercatrice di Letteratura latina medievale, Università degli Studi di Lecce
• Prof. Claudia Villa, Università degli Studi di Bergamo
• Prof. Antonio Vuolo, , Università degli Studi di Salerno

Artikel über Karlsruhe in Le Monde

Il faut sauver les manuscrits de Karlsruhe

Article publié le 06 Octobre 2006
Par Jean-Claude Schmitt
Source : LE MONDE DES LIVRES
Taille de l’article : 487 mots

Extrait : L’émotion est considérable dans tous les milieux de l’université et de la culture d’outre-Rhin : le gouvernement du Land de Bade-Wurtemberg aurait passé avec l’ancienne famille grand-ducale de Bade un accord tenu jusqu’à présent secret, mais qui vient d’être révélé au grand jour. En échange du versement de 70 millions d’euros, l’actuel margrave s’engagerait à éteindre définitivement une vieille querelle juridique avec l’Etat. Pour trouver cette somme, le gouvernement, à Stuttgart, ne propose rien de moins que de vendre aux enchères 3 500 manuscrits médiévaux, parmi les 4 200 que possède la bibliothèque du Land, à Karlsruhe.

Volltext liegt mir vor.

Zitat: “Le démembrement des collections de manuscrits serait un non-sens scientifique. Leur accaparement privé et spéculatif un insupportable détournement des richesses collectives, car ces manuscrits ont été conservés, entretenus, catalogués et mis en valeur par des générations de bibliothécaires et grâce à l’argent public et aux aides des grands fondations allemandes.”

Rückblick auf die Markgrafenauktion 1995

Bis 21. Oktober versteigert Sotheby’s im Neuen Schloss in Baden-Baden an 15 Tagen in 29 Einzelauktionen die 7389 Lose, zu denen die Schaetze des badischen Fuerstenhauses gebuendelt sind. Mit rund 25000 Einzelobjekten und mit der Auktionsdauer von mehr als zwei Wochen gilt die Versteigerung bei Sotheby’s als die groesste und laengste Hausauktion dieses Jahrhunderts. Sie soll vorangegangene grosse Auktionen wie die der Fuerstin von Thurn und Taxis, der Herzogin von Windsor oder von Andy Warhol weit uebertreffen. Vom 30. September bis zum 3. Oktober kann die Sammlung besichtigt werden.

Der Hauptauktionator von Sotheby’s, Christoph Graf Douglas, bezeichnet die Kollektion als die historisch interessanteste, die je versteigert worden sei, sowohl fuer die europaeische als auch fuer die badische Geschichte. “Sie ist auch die, die ich am meisten liebe”, fuegt er, selbst Nachfahre eines einstigen Herrscherhauses, hinzu. Zum ersten Mal komme eine fast komplette Sammlung von Kunstschaetzen unter den Hammer, die ein europaeisches Fuerstenhaus im Lauf von rund 800 Jahren angesammelt habe. Die Stuecke moeblierten bis zur Abdankung des letzten Grossherzogs 1918 mehr als ein Dutzend badischer Schloesser, die der Oeffentlichkeit meist nicht zugaenglich waren. Nach dem Ende der deutschen Monarchie wurde das Inventar der badisch -grossherzoglichen Schloesser mit Zustimmung der badischen Nationalversammlung zur Haelfte der Fuerstenfamilie, zur Haelfte dem Staat zugeteilt, berichtete Douglas weiter.

Zu der Versteigerung kommt es, weil der Chef des Hauses Baden, Markgraf Max von Baden auf Schloss Salem am Bodensee, spaetestens Anfang 1995 eine erhebliche Verschuldung seines Hauses festgestellt hat. Die Rede war von Fehlbetraegen in der Groessenordnung von 200 Millionen DM. Das Haus Baden – mit allen europaeischen Herrscherhaeusern verwandt oder verschwaegert – befand sich in einer Situation, die der Markgraf als “finanzielle Schieflage” umschreibt. Max von Baden, ein direkter Vetter des britischen Thronfolgers Prinz Charles, entschloss sich daher nach dem Vorbild der Fuerstin Thurn und Taxis zum Verkauf seiner Kunstschaetze und moeglichst auch des Neuen Schlosses in Baden-Baden.

Dass der Stuttgarter Landtag mit Blick auf die eigenen leeren Kassen dem Wunsch des frueheren Herrscherhauses nicht nachkam, die Zaehringer Schaetze komplett fuer 80 Millionen DM zu uebernehmen, ist in Baden-Wuerttemberg heftig diskutiert worden. Der staatliche Ankauf von Kunstgegenstaenden fuer 42 Millionen DM galt den Kunstliebhabern als zu bescheiden. Kritiker dagegen fragten, warum das Fuerstenhaus aus der Staatskasse saniert werden solle. “Das Land hat eine Chance vertan”, kommentiert der Auktionator Graf Douglas heute diese Entscheidung. Badische Kunstinstitutionen, die eine Vielzahl der von Stuttgart nicht erworbenen Kunstgegenstaende als “unverzichtbar” betrachten und sie unbedingt im Land halten wollen, haben unterdessen Spendengelder gesammelt und wollen jetzt mitbieten. Eine ganze Reihe wertvoller Stuecke wurde noch vor Auktionsbeginn aus Sponsorengeldern erworben.

FAZ vom 28.9.1995, S. 25 (Hervorhebung von mir)

Baden-Wappen

Am 20.3.1995 war in der gleichen Zeitung zu lesen:

Die Fachleute der baden-wuerttembergischen Museen sind sich einig, dass die badische Kunstkammer mit ihren von der Antike bis ins 18. Jahrhundert reichenden Kostbarkeiten dem Land erhalten bleiben sollte. Nicht nur des kunsthistorischen Werts wegen, den der Gesamtkomplex als typisches Beispiel dynastischer Sammelleidenschaft repraesentiert, sondern auch aus Tradition. Das Haus Baden hatte die Schaetze – zusammengetragen unter anderem von Friedrich VI. von Baden -Durlach, vom “Tuerkenlouis” und seiner Frau Sibylla Augusta – ueber Jahrzehnte der Oeffentlichkeit zugaenglich gemacht, zuletzt im Karlsruher Schloss. Erst mit dem Ende des Kaiserreichs wurde der markgraefliche Sammlungsbestand als Privatbesitz ins Schloss Baden-Baden verlagert.

Selbst jetzt, wo es um die Schaetzung der voruebergehend als “Sachgesamtheit” unter Denkmalschutz gestellten Kunstkammer geht, gelang es den Museumsleuten nicht, alles in Augenschein zu nehmen. Die Auflistung der Bestaende erfolgt im Auftrag des Markgrafen durch Experten von Sotheby’s – bisher allerdings keineswegs zur Zufriedenheit der Fachbehoerden. Sie bemaengelten Unvollstaendigkeit, “gravierende Maengel und Fehler bei Detailangaben” sowie Ignoranz gegenueber dem Ensemble-Charakter. Die kulturpolitische Auseinandersetzung um Fuer und Wider eines Ankaufs der Sammlung durch das Land Baden-Wuerttemberg leidet also nicht nur unter populistischen Argumenten, die aus Kreisen der SPD hoerbar werden (“Keine Mark dem Markgrafen”), sondern vorlaeufig auch an ungenauer Kenntnis der Sammlungsstruktur.

Dies ist um so bedeutsamer, als die Haltung des sozialdemokratischen Koalitionspartners eine “grosse Loesung” beim Handel um die markgraeflichen Sammlungen wohl verhindern wird. Wirtschaftsminister Dieter Spoeri, kurioserweise auch oberster Denkmalschuetzer des Landes, stellte oeffentlich klar, dass er keine Steuergelder zur wirtschaftlichen Sanierung des Markgrafen ausgeben wolle. In seinem Ministerium wird angestrengt darueber nachgedacht, ob man Max von Baden mit dem Erlass von “Verbringungsverboten” an die Sozialpflichtigkeit seines Eigentums erinnern koenne: Gerassel mit dem Operettensaebel, denn damit koennte der Graf Entschaedigungsansprueche in unbekannter Hoehe geltend machen. Die Sammlung selbst waere damit fuer die deutsche Oeffentlichkeit keineswegs gerettet – sie liesse sich immer noch stueckweise verkaufen, nur eben nicht ins Ausland. Das fuer Investoren unattraktive Schloss in Baden-Baden duerfte der Graf, der Erhaltungskosten wegen, wohl ueber kurz oder lang dem Staat antragen. Nur wird es dann ausgeraeumt sein.

Die Oeffentlichkeit in Baden-Wuerttemberg hat noch nicht begriffen, dass das verantwortungsvoll klingende Gerede der Sozialdemokraten ueber haushaelterische Redlichkeit und unzeitgemaesse Samariterdienste an einem blaubluetigen Kapitalisten am Kern des Problems vorbeizielt. Ein guter Teil des graeflichen Besitzes – der wichtigste und kostbarste – liesse sich mit den regulaeren Haushaltstiteln der beteiligten Fachministerien, mit der Konzentration von Ankaufsmitteln der Museen, Geldern aus dem Fonds des Bonner Innenministeriums, Spielbankgewinnen und nicht zuletzt mit Beihilfen der Kulturstiftung der Laender durchaus finanzieren, wenn man etwa die Etats zweier Jahre dafuer reservieren wollte. Mit den so aufgehaeuften Mitteln und einigen Spenden aus Industriestiftungen kaeme man, so die Experten, auf eine “opulente mittlere Loesung”, etwa fuenfzig Millionen schwer: Gerettet waeren dann die Kunstkammer mit den national bedeutsamen Prunkstuecken – einem Nuernberger Tafelaufsatz, einer ottonischen Elfenbeinminiatur, zwei silbernen Trinkhoernern und dem sogenannten Markgrafenpokal von 1638 -, ferner das Porzellan und die historisch bedeutsame Portraetgalerie, wichtige Gobelins und Mobiliar aus den badischen Schloessern sowie einige spaetgotische Fluegelbilder von Bernhard Strigel, mit denen ein Altarschrein vervollstaendigt werden koennte, der sich bereits im Badischen Landesmuseum zu Karlsruhe befindet.

Die Kulturstiftung der Laender zeigt sich im Fall der markgraeflichen Sammlung besonders spendabel. Ihr Generalsekretaer Klaus Maurice hat im Einverstaendnis mit seinem Kuratoriumsvorsitzenden Nerger der baden-wuerttembergischen Landesregierung zu verstehen gegeben, man werde dem Stiftungsrat empfehlen, bei einem entsprechenden Engagement des Landes diesem mit einer zweistelligen Millionensumme beizuspringen, um den Ankauf zu bewerkstelligen. Allerdings favorisiert die Kulturstiftung aus fachlichen Gruenden die “grosse Loesung”, nach der die Sammlung auch im bauhistorisch interessanten Schloss Baden-Baden verbleiben sollte.

Vorerst haelt die SPD mit ihrer ablehnenden Haltung das Thema politisch besetzt. Sie hat die Diskussion erfolgreich an der Figur des Grafen festgemacht, obwohl sich niemand fuer dessen Schicksal interessiert. Ministerpraesident Erwin Teufel uebt sich in Stillschweigen, um nichts zu verderben. Die CDU scheint immerhin um die Bedeutsamkeit der Kunstschaetze aus dem Hause Baden zu wissen. Sie sollte deshalb dem Partner und Gegner in der grossen Koalition moeglichst schnell ein neues Wahlkampfthema praesentieren: Dann kann – vielleicht – entschieden werden.

Bezeichnender Rückblick von Graf Douglas (engl.)
http://www.tu-cottbus.de/lookingforwards/pdf/24douglas.pdf

Erwerb der Schlossbibliothek für die BLB
http://www.blb-karlsruhe.de/blb/blbhtml/besondere-bestaende/spezialsammlungen/bad-bad.php

Regeln für kirchliche Altbestands-Bibliotheken

Die von den beiden konfessionellen Verbänden getragene Altbestandskommission kirchlicher Bibliotheken hat kurzgefasste Regeln für den Umgang mit Altbeständen herausgegeben (Abdruck: Bibliotheksdienst 2006/2).

http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/heftinhalte2006/AltesBuch0206.pdf

Natürlich haben es beide Verbände nicht fertiggebracht, diese doch zentralen Empfehlungen auch auf ihren Websites zu dokumentieren.

Auszüge

Abgabe
21. Altbestand ist integraler Bestandteil der Geschichte, Tradition und Kultur der
jeweiligen kirchlichen Einrichtung. Diesen räumlichen und geschichtlichen
Zusammenhang zu erhalten ist vorrangig.
22. Wenn aus räumlichen, finanziellen oder konservatorischen Gründen oder
wegen fehlenden Fachpersonals Altbestand auf längere Sicht nicht verantwortlich
aufbewahrt oder erschlossen werden kann, kann eine Abgabe an
eine andere öffentlich zugängliche, bevorzugt kirchliche, unter Beachtung
regionalhistorischer Zusammenhänge des Bestandes auch lokale Einrichtung
erwogen werden.
23. Textidentische Exemplare, die sich durch Einband, handschriftliche Einträge etc.
unterscheiden, können nicht als Dublette bewertet und abgegeben werden.
24. Jeder Abgabevorgang ist zu dokumentieren. Die empfangende Institution ist
zur altbestandsspezifischen Dokumentation gehalten.
25. Gegenüber einer öffentlich zugänglichen Einrichtung kann die Abgabe auch
als Verkauf erfolgen.

Verkauf
26. Der Verkauf von gewachsenen Altbeständen in den Antiquariatshandel ist bei
Archivalien grundsätzlich, bei Büchern und Handschriften in der Regel ausgeschlossen.
27. Ein Verkauf von bibliothekarischem Altbestand kann geprüft werden, wenn
alle nachstehenden Bedingungen eintreffen:
a) wenn eine konservatorisch verantwortliche und gesicherte Unterbringung
nicht gewährleistet ist,
b) wenn eine Abgabe an andere öffentliche Einrichtungen nicht möglich ist,
c) wenn echte Dubletten vorliegen.

Die Realität sieht natürlich anders aus:

http://log.netbib.de/index.php?s=kirchenbib

Dort dokumentiert (siehe auch ergänzend weitere Suchbegriffe):

Verscherbelungen
* aus der Kirchenbibliothek Rendsburg
* aus der Klosterbibliothek Knechtsteden
* aus der Bibliothek der Sepulchrinerinnen zu Baden-Baden
* aus Bibliotheken bayerischer Kapuzinerkonvente durch die UB Eichstätt
* aus der Nordelbischen Kirchenbibliothek (siehe unten)

Hier dokumentiert:
*Ausverkauf des Altbestands der Redemptoristenhochschule Kloster Geistingen
http://archiv.twoday.net/stories/1891377

Hier nochmals mein Beitrag in der FAZ vom 5. Juli 2002, S. 37

ÜBERSCHRIFT: Selbstherrlich, geschichtsvergessen

Geschützt von starken Kirchenmauern, trotzt ein spätgotisches Buchgewölbe in Isny (Allgäu) den Zeiten. Es birgt seit dem fünfzehnten Jahrhundert die heute denkmalgeschützte Predigerbibliothek der Nikolauskirche. Im bayerischen Metten überwältigt den Besucher der Abtei dagegen ein grandioser Bibliothekssaal, Wissenshort und barockes Welttheater zugleich. Alte Kirchenbibliotheken: Nur wenige sind solche Touristenattraktionen. Wer die Terra incognita der deutschen Altbestandsbibliotheken in der Trägerschaft katholischer oder evangelischer Institutionen durchmißt, stößt selten auf spektakuläre Bibliotheksräume, aber auf eine facettenreiche Vielzahl noch kaum erforschter Bücherstiftungen, die gelegentlich sogar ins Mittelalter zurückreichen.

Entscheidend aber waren die Impulse von Reformation und Gegenreformation, denn Bücher sollten – ob in lutherischen Predigerbibliotheken oder katholischen Landkapitelsbibliotheken – für die rechte Bildung und Ausbildung der Geistlichen sorgen. Die kirchlichen Büchersammlungen galten vielerorts zugleich als öffentliche Stadt- oder auch Schulbibliotheken, die der örtlichen weltlichen und kirchlichen Elite offenstanden. Ihre Geschichte ist freilich immer auch eine Geschichte herber Verluste, verursacht durch unsachgemäße Lagerung und mangelnde Wertschätzung durch die Verantwortlichen. Die “Vernichtung der Kirchenbibliothek zu Bernau” beklagte bereits 1793 die Berlinische Monatsschrift. Man hatte die meisten alten Bücher, darunter seltene Frühdrucke, einem örtlichen Kaufmann als Makulatur verkauft.

Noch heute sind die vielen kleinen Sammlungen gefährdet. Nicht nur Wurm- und Mäusefraß nagen an ihnen, Diebstähle und eigenmächtige Entfremdungen tragen ebenso zum Schwund bei. Soweit die Kirchenleitungen das Problem ernst nehmen, denken sie mehr und mehr daran, die vor Ort kaum benutzbaren Altbestände in zentralen Bibliotheken zusammenzuführen. Dort können sie, als eigenständige Einheiten bewahrt, fachgerecht erschlossen und von der Forschung als Quellen der Kirchen-, Kultur-, Bildungs- und Gelehrtengeschichte ausgewertet werden.

Was aber zählt die Tradition, wenn den Kirchen das Geld ausgeht? In Hamburg haben die neuen Heilsversprechungen der Unternehmensberater, die landauf, landab von den Kirchenverwaltungen angeheuert werden, bereits zu einem katastrophalen Aderlaß kirchlichen Kulturguts geführt. Seit dem letzten Jahr sind unersetzliche Altbestände der Nordelbischen Kirchenbibliothek in Hamburg (NEKB), zuständig für die lutherische Kirche in Schleswig-Holstein und Hamburg, ohne großes Aufsehen in den Antiquariatshandel gegeben worden. Die Kirchenleitung hatte den Ukas erlassen, den Gesamtbestand der Bibliothek mit Blick auf einen in einigen Jahren anstehenden Umzug zu halbieren. Dem Rat einer Unternehmensberatung folgend, die Umzugskosten in Höhe von 20 000 Euro aus “inaktiven” Beständen der Bibliotheken zu erwirtschaften, wurden Werke aus dem kostbaren Altbestand hastig ausgesondert und – rechtlich bedenklich – über die Firma eines Bibliotheksmitarbeiters diversen Hamburger Antiquariaten angeboten.

Die Kirchenleitung versucht nun, diesen im neueren kirchlichen Bibliothekswesen beispiellosen Traditionsbruch schönzureden oder als eine Art Betriebsunfall darzustellen. Man habe mit größter Sorgfalt darauf geachtet, daß Nordelbica und Bücher, die sonst nicht in Hamburg vorhanden seien, verschont blieben. Von einem gewissenhaften Abgleich kann freilich keine Rede sein. Das belegen nicht nur die exquisiten theologischen Sammelbände des 17. Jahrhunderts, die ein Hamburger Antiquar kürzlich preisgünstig feilbot. Ebenfalls ausgeschieden wurde zusammen mit einer Menge anderer lateinischer Drucke ein in Hamburg 1607 verlegtes Werk von Philipp Nicolai – es ist in der Staatsbibliothek nicht vorhanden!

Das der planlosen Aussonderungsaktion zugrunde gelegte Doublettendenken ist in der bibliothekarischen Fachdebatte ohnehin obsolet. Historische Provenienzen (Herkunftsgemeinschaften) müssen als Gesamtheiten, als beziehungsreiche Ensembles betrachtet werden. Selbst wenn sie keine Besitzeinträge oder handschriftlichen Marginalien aufweisen, spiegeln die im Handel aufgetauchten voluminösen Sammelbände aus Predigten und theologischen Drucken in deutscher Sprache individuelle Lektüreinteressen. Skandalöserweise vergriff man sich in Hamburg an mindestens einer historisch gewachsenen Sammlung, der Ottilie von Ahlefeldtschen Kirchenbibliothek aus Itzehoe (benannt nach einer Äbtissin des dortigen adeligen Klosters aus dem achtzehnten Jahrhundert). Angeblich aus konservatorischen Gründen wurde im letzten Jahr die “Auflösung” dieses regionalhistorisch und für die lutherische Buchkultur Schleswig-Holsteins bedeutsamen Bestands eingeleitet.

Die Inkompetenz, mit der die Landeskirche und der Bibliotheksleiter, pikanterweise Mitglied der Altbestandskommission des Verbands der evangelischen wissenschaftlichen Bibliotheken, vorgegangen sind, läßt Fachkollegen den Kopf schütteln. Hätte der Bibliothekar, versichert ein süddeutscher Kirchenmann, sich mit dem Verband kurzgeschlossen, hätte er die Zumutungen der vorgesetzten Behörde abwehren können. Ganz und gar nicht glücklich ist man in der Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg über die Veräußerungen, da man vorab nicht informiert war und daher auch nicht über Ankäufe verhandeln konnte. Die Herzog-August-Bibliothek Wolfenbüttel, innerhalb der Arbeitsgemeinschaft “Sammlung Deutscher Drucke” zuständig für die Barockliteratur, wurde unverständlicherweise ebensowenig kontaktiert, hat aber vor kurzem eine stattliche Bestellung an einen der bedachten Händler aufgegeben, um Bücher der NEKB für die öffentliche Hand zu retten. Der Hamburger Kirchenhistoriker Johann Anselm Steiger, Spezialist für das siebzehnte Jahrhundert, warnte öffentlich vor einer “Erosion historischer Buchbestände”. Er hat eine Spendenaktion für Ankäufe zugunsten der Staatsbibliothek und der Fachbereichsbibliothek gestartet. “Hier wird nicht nur der Hamburger Gedächtnisschatz aufs Spiel gesetzt. Es werden vielmehr auch die Interessen von Wissenschaft und Forschung in der Hansestadt empfindlich berührt”, schreibt er in seinem im Internet nachlesbaren Rettungsaufruf.

Das Hamburger Exempel ist ein fatales Signal für die Bewahrung kirchlicher Bücherschätze in Zeiten finanzieller Engpässe. Historische Altbestände und in ihrer Gesamtheit denkmalwürdige Kirchenbibliotheken dürfen nicht kurzsichtig zur Disposition gestellt werden. Kulturgut ist immer das der Allgemeinheit gewidmete Gut, über dessen Erhaltung der jeweilige Eigentümer keinesfalls nach Gutdünken entscheiden kann. Die Heimlichkeit, mit der die Hamburger Veräußerungen ins Werk gesetzt wurden, beschädigt den guten Ruf der Kirchen als verantwortungsbewußte Treuhänder historischer Kulturgüter. Sind solche gefährdet, sollten alle interessierten Institutionen und Initiativen sowie Vertreter der Forschung die Möglichkeit haben, ohne Zeitdruck an einem “runden Tisch” Lösungsvorschläge zu erarbeiten. Nur ein solches “Bündnis für Kulturgut” schützt wirksam gegen selbstherrliche Traditionsvergessenheit nach Art des Nordelbischen Kirchenamts.

KLAUS GRAF

Der Verfasser ist Historiker an der Universität Freiburg.

Landesvereinigung Baden sammelt auch online Unterschriften

http://www.lv-baden.de/a/web/index.php

An unserer Unterschriftenaktion haben sich bisher sehr viele Bürgerinnen und Bürger beteiligt, die Aktion setzen wir bis zum 15.11.2006 fort. Nachdem die Landesregierung inzwischen auch anderes Kulturgut verkaufen will, weiten wir unseren Protest auch dahingehend aus.

Stand am 12.10.2006 ca. 6.000 Unterschriften.

Bitte sammeln Sie auch selbst Unterschriften, denn jede Unterschrift zählt. Die Unterschriftenliste dazu kann hier heruntergeladen werden.
Unterschriftenliste (pdf)

Statt der Unterschrift kann die Zustimmung auch online erfolgen:
Online-Formular für die Zustimmung

Bitte senden Sie Ihre Unterschriftenlisten bis zum 15.11.2006 an uns:
Landesvereinigung Baden in Europa e. V.
Andersenstraße 7
76199 Karlsruhe

Warum mittelalterliche Buchbestände intakt zu bewahren sind

Warum mittelalterliche Buchbestände intakt zu bewahren sind

von Martin Germann
Konservator der Bibliotheca Bongarsiana, Burgerbibliothek Bern

Herrn Germann bin ich für die Erlaubnis dankbar, den in der Süddeutschen Zeitung vom 11. Oktober 2006, Seite 16 unter dem Titel “Die abenteuerliche Reise muss ein Ende haben;
Eine europäische Odyssee von Fleury nach Karlsruhe, oder: Warum alte Handschriften intakt zu bewahren sind” veröffentlichten wunderbaren Artikel in der Originalfassung hier wiederzugeben dürfen. Die Bilder befinden sich aus technischen Gründen bei http://Flickr.com. KG

An einem Beispiel soll gezeigt werden, warum eine Verauktionierung von Handschriften- und Inkunabelbeständen, wie jenen der Badischen Landesbibliothek Karlsruhe, ein großes Unglück für die europäische Buch- und Textüberlieferung des Altertums und des Mittelalters wäre.

Das Schicksal einer mittelalterlichen Bibliothek
Ein Einzelfall als Beispiel für andere

Was haben die Bibliotheken der Abtei Fleury an der Loire (gegründet 651), die Badische Landesbibliothek Karlsruhe (gegründet um 1500) und die Burgerbibliothek Bern (gegründet 1528) miteinander zu tun?

Die Benediktinerabtei Fleury, oberhalb von Orléans an der Loire im ehemals römischen Gallien gelegen (heute: Saint-Benoît-sur-Loire), war bis zur Karolingerzeit zu einem wichtigen kirchlichen Zentrum herangewachsen. In der Zeit der Völkerwanderung waren die Gebeine des heiligen Benedikt von Nursia (um 480-560), Gründer des Benediktinerordens, zur Zeit der Langobardengefahr um 577 aus Monte Cassino hierher verbracht worden. Fleury entwickelte sich zu einem wichtigen Wallfahrtsort und, in der Karolingerzeit, dank weitreichenden Beziehungen, zu einem Kloster mit Schule und Schreibort mit bedeutender Bibliothek. Die älteste überlieferte Bücherliste stammt aus dem 11. Jahrhundert und enthält 45 Titel. Bis zum Vorabend der Reformation sammelte sich hier eine für die damalige Zeit große Bibliothek von mindestens 600 bis 800 Handschriften an.

Die Bücherzerstreuung während der Hugenottenkriege und seither (siehe die Tabelle)

fleurybib2

Während des Bürgerkriegs zwischen den Hugenotten und den Altgläubigen, 1562, wurden die Mönche verjagt und die Bibliothek von den Protestanten geplündert, wenn auch nicht zerstört, wie Kloster- und Kirchenbibliotheken andernorts in Frankreich. Der bücherliebende Jurist und Gelehrte Pierre Daniel (1531-1604) nahm sie in seinen Besitz. Nach seinem Tod wurde sie unter seine Schüler, drei ebenfalls bücherliebende Sammler aufgeteilt:

Ein erster Teil ging an Paul Petau (1568-1614) und kam über dessen Sohn in die Hände des gelehrten Isaac Vossius (1618-1689), Bibliothekar der wissenschaftlich und künstlerisch interessierten Tochter König Gustav Adolfs, Christine (1629-1689), welche nach ihres Vaters Tod Königin von Schweden wurde. Als sie sich dem Katholizismus zuwandte und nach Rom zog, vermachte sie auf ihr Ableben hin ihre Bibliothek dem Papst. Aus diesem Grund sind heute 198 Handschriften der Abtei Fleury in der Vatikanischen Bibliothek aufbewahrt. Etwa 100 weitere wichtige Handschriften kamen als Geschenk der Königin an ihren Bibliothekar Vossius und aus dessen Besitz schließlich in die Universitätsbibliothek Leiden (Niederlande).

Der zweite Teil kam an Jacques Bongars (1554-1612), Jurist und Diplomat im Dienste der französischen Krone, der auch als Gelehrter wirkte und mehrere historische Werke publizierte. Da ohne Nachkommen, verschrieb er seine im Laufe des Lebens gesammelte wertvolle Bibliothek seinem Patensohn Jacques Graviseth (1598-1658), Sohn seines Freundes René Graviseth, Bankier und Juwelier in Straßburg. Nach dem Erwerb des Schlosses Liebegg im damals bernischen Aargau durch seinen Vater und nach der Heirat mit der Berner Schultheißentochter Maria Salomea von Erlach (1604-1636) wurde Jacques Graviseth Burger Berns. Als Dank für das Burgerrecht schenkte er seiner neuen Heimat die von Bongars ererbte Bibliothek, welche die Bestände der damaligen Stadtbibliothek Bern verdoppelte und somit auch mit Büchern aus der Abtei Fleury versah: in der Burgerbibliothek Bern sind heute 70 Handschriften aus Fleury nachweisbar.

Der dritte Teil gelangte in die Hände von Claude Dupuy, auch unter seinem Gelehrtennamen Puteanus bekannt, der 1594 starb, und in jene des Philologen und Advokaten Pierre Pithou (gest. 1596). Ihre Nachlässe und Bibliotheken kamen später in die königliche Bibliothek Paris, welche heute in der Bibliothèque nationale de France aufgegangen ist. Hierher kamen aus verschiedenen Quellen weitere Handschriften, teils aus einer in Fleury aus Fluchtgut nach der Plünderung von 1562 neu gegründeten Bibliothek. Heute enthält die Bibliothèque nationale de France 69 Handschriften aus Fleury, deren zuletzt eingegangene aus einem berühmten Kriminalfall des 19. Jahrhunderts stammen: Graf Guilelmo Libri (1803-1869) hatte als hoher Beamter der Krone ungehinderten Zutritt zu allen Provinz- und Stadtbibliotheken, die nach der französischen Revolution aus den enteigneten Bibliotheken des Adels und der Kirchen und Klöster gebildet worden waren, so auch zur Bibliothèque municipale Orléans, welche viele Handschriften aus dem benachbarten Fleury übernommen hatte. Er hatte, als hoher Beamter, seine Stellung zu Diebstählen in vielen Bibliotheken ausgenützt, auch in Orléans. Bereits lagen seine Schätze auf einer Auktion in London. Da entdeckte der kluge Bibliothekar Léopold Delisle in Paris die Diebstähle und konnte auf noch nicht verkaufte Bücher seine Hand legen; dem französischen Staat blieb nichts anderes übrig, als sie von den Erwerbern soweit möglich zurück zu kaufen. Dadurch kamen solche Handschriften nicht an ihren Aufbeahrungsort (Orléans) zurück, sondern an die heute rund 350’000 Handschriften verwaltende Bibliothèque nationale de France in Paris. Neun bereits verkaufte Handschriften aus Fleury gelangten in die Bibliotheca Laurenziana in Florenz.

Zusätzlich zu diesen rund 500 Handschriften gibt es auch etwa hundert Codices aus Fleury in Streubesitz in etwa 50 verschiedenen Bibliotheken Europas und in Übersee, von Amsterdam über Genf, Den Haag, Düsseldorf, London, Malibu, Sankt Gallen, Trier bis Wolfenbüttel.

Eine Handschrift aus Fleury in Karlsruhe

Was hat die mittelalterliche Bibliothek des Klosters an der Loire mit der Badischen Landesbibliothek Karlsruhe zu tun? Anhand eines Beispiels kann die heutige internationale Verflechtung der Handschriftenbestände demonstriert und das Mittelalter sehr schön als Wurzel unserer gemeinsamen europäischen Geschichte aufgezeigt werden.

Auch in der Badischen Landesbibliothek Karlsruhe wird nämlich eine Handschrift aufbewahrt, die aus Fleury stammt. In Orléans aus einem Einband einer Handschrift aus Fleury abgelöst, ist das Fragment im 19. Jahrhundert nach Karlsruhe gelangt.

Das Fragment enthält lateinische Briefe des Kirchenvaters Hieronymus, welche im 6. Jahrhundert in Italien auf Pergament abgeschrieben worden sind. Vielleicht kam die Handschrift bei der Übertragung der Gebeine des heiligen Benedikt aus Monte Cassino nach Fleury mit. Jedenfalls wurde sie hier gegen Ende des Mittelalters ausgeschieden, nachdem sie als veraltet galt und der Text der Hieronymus-Briefe vielleicht bereits im Buchdruck zur Verfügung stand. Die Pergamenthandschrift wurde dem Buchbinder des Klosters zur Verwendung als Einbandmaterial überlassen. Jahrhunderte lang blieb das Fragment im betreffenden Einband, bis ein interessierter Zeitgenosse im 19. Jahrhundert an dem schönen Stück Schrift, einer kalligraphischen Unzialschrift, Gefallen fand, es ablösen ließ und nach Karlsruhe brachte. Hier wurde es katalogisiert, die Kataloge wurden 1896 und 1970 publiziert, und so steht es dem kundigen Forscher heute in Karlsruhe zur Einsichtnahme und Entzifferung zur Verfügung, als zufällig mitüberliefertes Fragment seinerseits ein Mosaikstein im noch längst nicht umfassend erforschten Gesamtbild der europäischen Buch-, Kunst- und Kulturgeschichte.

Eine Zerstreuung des Handschriftenbestandes einer großen Sammelbibliothek wie der Badischen Landesbibliothek Karlsruhe wäre ein fataler Schritt zur weiteren Zerstreuung und Dezimierung unserer Quellen. Denn ein Blick in das Nachschlagewerk „Handschriftenerbe des deutschen Mittelalters“ zeigt, dass in der badischen Landesbibliothek Karlsruhe nicht nur ein großer Teil der berühmten Handschriften des Klosters Reichenau liegen, sondern Handschriften aus dem ganzen mittelalterlichen Deutschland:
• aus karolingischen und hochmittelalterlichen Klöstern wie Alpirsbach, Alsbach, Blaubeuren, Ettenheimmünster, Fulda, Günterstal, Herrenalb, Hirsau, Lorsch, Sankt Blasien, Schuttern, Schwarzach, Tennenbach, Villingen, Wiblingen, Zwiefalten und anderen;
• aus den Reichsstädten Augsburg, Nürnberg, Ulm und ihren Klöstern;
• aus Bischofsstädten Bamberg, Erfurt, Konstanz, Speyer, Würzburg;
• aus weiteren Städten wie Baden-Baden, Braunschweig, Freiburg, Hannover, Heidelberg, Offenburg, Pforzheim.
• Aus linksrheinischen Gebieten wie Colmar, Straßburg und Weißenburg im Elsaß. Hier ist auf die Katastrophe zu verweisen, welche im Deutsch-französischen Krieg 1870 das Archiv und die Bibliothek von Straßburg durch deutschen Beschuss vernichtet hat. Damals sind tausende mittelalterliche Handschriften und Dokumente, darunter bestimmt auch Vorstufen der Buchdruckerkunst aus den dortigen Versuchen des Johannes Gutenberg, restlos untergegangen.

Wo sind die Bücher der mittelalterlichen Bibliotheken Europas?

Kloster- und Kirchenbibliotheken, die ihre eigenen mittelalterlichen Buchbestände noch heute besitzen, gibt es nur noch ganz wenige: in unseren Gegenden sind es Verona, Einsiedeln und Engelberg, sowie die weltberühmte Stiftsbibliothek Sankt Gallen.

Die mittelalterlichen Klöster haben durch ihre Bibliotheken aber nicht nur die Texte der Kirche und des Mittelalters überliefert, sondern auch zum größten Teil die Texte des griechisch-römischen Altertums: Ohne die geduldige Abschreibetätigkeit der Benediktiner hätten wir weder von Vergil, noch von Ovid, Cicero oder Cäsar zusammenhängende Texte und vollständige Werke! Sie sind uns fast ausschließlich durch Abschriften aus den karolingischen Klöstern bekannt, und diese Handschriften liegen heute in den großen Sammelbibliotheken Europas und der Welt, so auch in Karlsruhe.

Im Laufe der Jahrhunderte wurden ganze Bibliotheken in alle Winde zerstreut, wie im Fall Fleury gezeigt, und viele Bücher sind ganz untergegangen. Deshalb muss jedes erhaltene mittelalterliche Buch einzeln untersucht und bestimmt werden, um seine Geschichte zu verfolgen: Wann war es wo aufbewahrt, von wem wurde es benutzt, gelesen, abgeschrieben oder, später, abgedruckt? Auf Grund solcher Forschungsergebnisse können Aussagen über die alten Texte und ihre Rezeption gemacht werden. Weiterführende Forschungen über die mittelalterliche Literaturgeschichte bauen auf der Geschichte der Textüberlieferung auf. So war es eine Sensation, als 1984 nachgewiesen wurde, dass die berühmte Vergilhandschrift (der sogenannte Vergilius Vaticanus aus den Jahren um 400, der in der Vatikanischen Bibliothek in Rom aufbewahrt wird) in der Karolingerzeit in einem der Loireklöster Fleury, Orléans oder Tours mit Notizen versehen worden ist von Schreibern, die auch an der Abschrift der Vergiltexte um 830 in Tours (heute Burgerbibliothek Bern, Codex 165) mitgewirkt haben: eine großartige Entdeckung, die mit einem Nobelpreis zu würdigen wäre, wenn es einen solchen gäbe.

Nun sind seit 200 Jahren die überlieferten Handschriften einigermaßen in festen Händen staatlicher oder staatlich unterstützter Bibliotheken geblieben, wenn auch Katastrophen zu melden sind wie
• die oben erwähnte Vernichtung von Bibliothek und Archiv Straßburg 1870;
• die Zerstörung von Stadt und Universität Löwen in Belgien im August 1914, wobei die ganze Universitätsbibliothek von 300’000 Bänden mit 1000 Handschriften und 800 Inkunabeln vernichtet wurde;
• die Zerstörung der Stadt und Bibliothek Karlsruhe im Jahr 1942 durch allierte Bomben; glücklicherweise waren die unersetzlichen Handschriften- und Altbestände schon 1939 ausgelagert worden;
• Verkäufe von Adelsbibliotheken wie jener der fürstlich Fürstenbergischen Bibliothek Donaueschingen von 1999 an;
• Raub und Diebstähle, wie die Entwendungen des Grafen Libri, sowie Naturkatastrophen, die immer drohen.

Die relative Ortsbeständigkeit der alten Bücher während zweihundert Jahren hat den gewaltigen Aufschwung der buch- und bibliothekswissenschaftlichen Forschungen ermöglicht, die noch längst nicht abgeschlossen sind. Forscher und Gelehrte auf der ganzen Welt bemühen sich um Aufschluss über die Herkunft der einzelnen Handschriften und um die virtuelle Rekonstruktion ganzer Bibliotheksbestände, um daraus wieder Schlüsse zu ziehen über das geistliche und geistige Leben, die Lebensverhältnisse und die Versorgung mit Büchern und Texten in früheren Zeiten.

Haben die alten Bücher eine Zukunft?

Wenn man die Geschichte der Bücher kennt, versteht man auch, warum der Protest gegen die Absichten der Baden-württembergischen Regierung unterdessen die ganze zivilisierte Welt ergriffen hat. Würden nämlich deren Pläne verwirklicht und machten diese im 21. Jahrhundert Schule, zerstreuten sich die Handschriften nochmals über die ganze Welt und wären auf Jahrzehnte hinaus wieder unauffindbar, wie im Mittelalter, und vielleicht auf immer.

Das Schicksal der alten Bücher Europas ruht in Zukunft fast völlig auf den staatlichen und staatlich unterstützten Bibliotheken: nur sie sind in der Lage, auf Dauer die alten Buchbestände zu bewahren, zu pflegen und sie der Forschung und damit der Öffentlichkeit und den nächsten Generationen zu erhalten. Der Aufschrei der Öffentlichkeit beim Bekanntwerden der Pläne der Baden-württembergischen Landesregierung ist mit der Befürchtung zu erklären, dass diese Pläne den Beginn einer weiteren Zerstreuung alter Buchbestände darstellen könnten, nach all den Plünderungen, Kriegen und Katastrophen im Laufe unserer Geschichte. Die gleiche Pflicht zur Erhaltung der Ganzheit des Überlieferungszusammenhanges gilt auch für die Inkunabel- und Frühdruckbestände. Nur durch den Erhalt des Zusammenhanges der Überlieferung können die Quellen für das Studium der Verbreitungs- und Rezeptionsgeschichte bewahrt werden.

Es ist zu hoffen, dass die Regierung des Landes Baden-Württemberg ihre Verantwortung für das europäische Kulturgut Buch erkennt, das in ihrem Hoheitsgebiet verwahrt wird.

Dr. Martin Germann
Konservator
Burgerbibliothek Bern
5. Oktober 2006

Literatur:

Geschichte der Textüberlieferung der antiken und mittelalterlichen Literatur, Zürich 1961-1964, 2 Bände

Mostert, Marco: The library of Fleury, a provisional list of manuscripts, Hilversum 1989 (Middeleeuwse studies en bronnen, 3)

Krämer, Sigrid, & Michael Bernhard: Handschriftenerbe des deutschen Mittelalters, München 1990

Pöhlmann, Egert: Einführung in die Überlieferungsgeschichte und in die Textkritik der antiken Literatur, Darmstadt 1994-2003, 2 Bände

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Legende zum Bild:

Brief des Kirchenvaters Hieronymus, Pergamentfragment; geschrieben in der 1. Hälfte des 6. Jahrhunderts in Italien. Abbildung aus der Bibliothèque municipale Orléans, ms. 192 (169), abgelöst aus dem Einband von Orléans ms. 18 (15) aus Fleury OSB. Die Badische Landesbibliothek Karlsruhe besitzt unter Ms. Nr. 339.2 ein weiteres Doppelblatt dieser Handschrift.

Cod25011v

Ein prächtiges Musteralphabet der römischen Steinschrift (Capitalis quadrata) wurde kurz nach dem Jahr 1000 in einer Sammelhandschrift in Fleury eingetragen. Der Codex enthält Texte zur Arithmetik (Tabellen zum Bruchrechnen), Astronomie und Kalenderrechnung (Computus des Abtes Abbo von Fleury, +1004). Das Alphabet steht neben anderen Texten: Oben eine Erklärung über das Mondalter, links darunter eine Tabelle des Mondscheines während des Mondmonats von 29 Tagen, rechts Merkverse für Sternbilder und Tierkreiszeichen, am Fuß unten links die Angaben der karolingischen Längenmaße und ihrer Unterteilungen.

Abbildung aus der Burgerbibliothek Bern, Codex 250 f. 11verso

Über die Burgerbibliothek Bern:

Burgerbibliothek Bern
Münstergasse 63, Postfach, 3000 Bern 8
Tel. +31-3203333; Fax +31-3203370
http://www.burgerbib.ch

Öffnungszeiten des Lesesaales: Montag bis Freitag 9-17 Uhr.

Die Burgerbibliothek Bern betreut seit 1951 die Berner Handschriftensammlung, deren Anfänge in die Zeit der Reformation (1528) zurückreicht. Sie besitzt die drittgrößte mittelalterliche Handschriftensammlung der Schweiz, meist aus der Sammlung des Jacques Bongars (1554-1612), welche als Geschenk seines Erben Jacques Graviseth 1632 an Bern gelangt ist. Weitere Bestände: neuere Handschriften und Archivalien zur Berner und Schweizer Geschichte; bernische Grafiksammlung und Porträtdokumentation.

Weitere Kritik aus Museumskreisen

“Aufgabe der Kulturpolitik ist es, kulturelles Erbe zu sichern, nicht zu veräußern”

Baden-Baden (ots) – Geschäftsführerin des Deutschen Museumsbundes übt scharfe Kritik an baden-württembergischer Kulturpolitik

Die Überlegung der Landesregierung von Baden-Württemberg, mit dem
Verkauf vieler kleiner Objekte aus Museen und Bibliotheken das
Badische Fürstenhaus zu sanieren und das Schloss Salem zu sichern,
ist von der Geschäftsführerin des Deutschen Museumsbundes, Mechthild
Kronenberg, in SWR2 (“Journal am Morgen”) als eine “unglaublich
peinliche und blamable Affäre” bezeichnet worden. Wörtlich sagte Frau
Kronenberg in SWR2: “Museen sind keine Rückhaltebecken, aus denen man
in Zeiten finanzieller Engpässe Objekte entnimmt, veräußert, um damit
Schwierigkeiten zu überbrücken.” Die Aufgabe der Kulturpolitik
bestehe darin, “die Sicherung des kulturellen Erbes voranzutreiben
und nicht dessen Veräußerung”. Ein Verkauf von Kunstobjekten sei in
Ausnahmefällen möglich, aber der Erlös müsste dann den
“Kunstsammlungen wieder zugutekommen”. “Wir können nicht an die
Filetstücke herangehen und sie veräußern, wir haben sie zu
beschützen”, so die Geschäftsführerin des Deutschen Museumsbundes.
Sie forderte in SWR2 ein Gesetz für den Schutz des Kulturerbes. Das
historische Erbe brauche dringend einen Schutzraum, der nicht
angetastet werden könne. Die baden-württembergische Landesregierung
müsse einen anderen Weg suchen, um die finanziellen Probleme zu
lösen. Andernfalls würde es zu einem “großen Sündenfall” kommen.

Bereits gestern Abend hatte sich die Präsidentin des
Museumsverbandes Baden-Württemberg, Dr. Kirsten Fast, im
SWR2-Interview kritisch zu den Plänen der Landesregierung geäußert,
nach denen die staatlichen Museen in Baden-Württemberg bis März 2007
durch Verkäufe zehn Millionen Euro aufbringen sollen, um den
Vergleich mit dem Haus Baden zu finanzieren: “Ich finde es
unverantwortlich, was da passiert. Es ist mir ein Rätsel, wie man in
so kurzer Zeit so viel Geld stemmen soll, ohne wirklich grundlegende
Arbeiten zu verkaufen”, erklärte Fast in der Sendung SWR2 “Journal
aus Baden-Württemberg”. Allen Museen im Lande sei bewusst, dass es
weniger Geld gebe und dass sie Opfer bringen müssten, aber “die
Affinität der Landesregierung zu den Adelshäusern” verstünden sie
nicht. Im Museumsverband Baden-Württemberg sind 600 Landes-,
Kommunal- und Privatmuseen organisiert.

Das vollständige SWR2-Interview mit Mechthild Kronenberg finden
Sie unter
http://www.SWR2.de/sendungen/journal/interviews.html

Originaltext: SWR – Südwestrundfunk
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=7169
Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_7169.rss2

SWR-Pressestelle

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Georg Brandl, Tel.
07221/929-3854, georg.brandl at http://swr.de

Über 30 Protestresolutionen gegen den Plan, Karlsruher Handschriften zu verkaufen

Die Übersicht wurde soeben aktualisiert:
http://archiv.twoday.net/stories/2751526

In den meisten Fällen sind die Texte der Protestbriefe im Volltext hier in ARCHIVALIA dokumentiert.

Dank Bettina Wagner konnten zwei weitere offene Briefe ergänzt werden, es sind inzwischen 32.

Museumsbund kritisiert Dreisäulenmodell

Pressemitteilung des Deutschen Museumsbundes

“Museumsobjekte sind keine Verpfändungsmasse!”
Deutscher Museumsbund kritisiert 3-Säulen-Modell von Ministerpräsident
Oettinger

Berlin, 12. Oktober 2006. Der Deutsche Museumsbund übt scharfe Kritik an dem
von Ministerpräsident Oettinger vorgeschlagenen Drei-Säulen-Modell zur
Rettung des Hauses Baden. “Die Museen und Bibliotheken sind keine
Rückhaltebecken, aus denen in Zeiten finanzieller Engpässe geschöpft werden
kann”, erklärte Dr. Michael Eissenhauer, Präsident des Deutschen
Museumsbundes, zu den Plänen des Ministerpräsidenten. Nach dessen
Drei-Säulen-Modell sollen die Landesstiftung Baden-Württemberg, Unternehmen
und Privatpersonen sowie die Kultureinrichtungen des Landes jeweils 10
Millionen Euro zur Entschädigung des insolventen Fürstenhauses aufbringen.
Die Landesregierung fordert von den Kultureinrichtungen, durch Verkäufe aus
ihren Sammlungsbeständen einen finanziellen Beitrag zu leisten.

“Jede verantwortungsvolle Museumsleitung wird sich einverstanden erklären,
vorübergehend auf einen Zuschuss der Landesstiftung für den Erwerb weiterer
Objekte zu verzichten.” Ein aktiver Verkauf sei jedoch keine akzeptable
Lösung. Eissenhauer: “Die kulturpolitische Verantwortung einer
Landesregierung besteht darin, das von Museen, Bibliotheken und Archiven
bewahrte Kulturgut zu schützen. Es darf nicht sein, dass die Landesregierung
von den Verkäufen der in der Landesbibliothek bewahrten Handschriften
Abstand nimmt und das Problem auf andere Kultureinrichtungen abwälzt. Das in
Bibliotheken, Museen und Archiven bewahrte Kulturgut ist keine
Verpfändungsmasse. Wer die Sammlungsbestände zur Sanierung eines
Fürstenhauses heranzieht, leistet einen kulturpolitischen Offenbarungseid.”

Eissenhauer verweist auf das im Jahr 2004 vom Deutschen Museumsbund und dem
deutschen Nationalkomitee des Internationalen Museumsrates (ICOM)
veröffentlichte Positionspapier zur Abgabe von Sammlungsgut: “Verkäufe
kommen ausschließlich aus sammlungsrelevanten Erwägungen in Frage. Der Erlös
aus einem Verkauf muss zwingend in die Sammlung reinvestiert werden und
steht nicht für Sanierungsmaßnahmen oder andere finanzielle Verpflichtungen
zur Verfügung.” In diesem Zusammenhang fordert der Deutsche Museumsbund seit
Jahren einen besonderen Schutzstatus für das in Museen bewahrte Kulturgut.

Kontakt:
Mechtild Kronenberg
Geschäftsführerin
Deutscher Museumsbund e.V.
Buero Berlin
In der Halde 1
D-14195 Berlin
T: ++49/(0)30/841095-17
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Weiterer Protestbrief von Wissenschaftlern

Pressemitteilung

Berlin, 09.10.2006

Führende Wissenschaftler und Bibliothekare fordern: Integrität der
Handschriften der Badischen Landesbibliothek sichern

Über 100 führende Wissenschaftler und Bibliothekare, an ihrer Spitze der
Präsident der Georgia Augusta, Prof. Dr. Kurt von Figura, und
Nobelpreisträger Prof. Dr. Manfred Eigen haben bei der Abschieds- und
Begrüßungsfeier für die Direktoren Prof. Dr. Elmar Mittler und Dr.
Norbert Lossau am 4.10.2006 in einem offenen Brief Ministerpräsident
Oettinger aufgefordert, die Integrität der Handschriftensammlung der
Badischen Landesbibliothek zu sichern. Weitere Unterzeichner sind u. a.
die Generaldirektoren der Staatsbibliothek zu Berlin, der Staats-,
Landes- und Universitätsbibliothek Dresden, der Bayerischen
Staatsbibliothek München sowie die Leiter der Zentralen Fachbibliotheken
der Medizin, der Technik und der Wirtschaftswissenschaften. Hier der
Brief im Wortlaut:

Offener Brief an Ministerpräsident Oettinger

Erhalten Sie die Integrität der Handschriftensammlungen der Badischen
Landesbibliothek

Sehr geehrter Herr Ministerpräsident,

mit ungläubigem Entsetzen haben wir die Nachricht erfahren, das Land
Baden-Württemberg wolle wesentliche Teile der Handschriftensammlung der
Badischen Landesbibliothek Karlsruhe verkaufen, um damit finanzielle
Probleme des Hauses Baden zu lösen. Dies würde bedeuten, dass
insbesondere die im Verlaufe der Säkularisation am Anfang des 19.
Jahrhunderts in die damalige Hofbibliothek gebrachten kulturellen
Schätze verstreut würden. Sie sind im Rahmen des Landerwerbs der
napoleonischen Zeit über die Klosterkommission in den Besitz Badens
gelangt. Im Gegensatz zu der Bibliothek des Klosters Salem, dessen
Bibliothek 1826/27 an die Universität Heidelberg verkauft wurde, waren
sie aber nie Besitz des Hauses Baden.

Durch das umsichtige Verhalten der Bediensteten der Klosterkommission
und der beteiligten Bibliotheken (Universitätsbibliotheken in Freiburg
und Heidelberg und die schon damals öffentlich zugängliche Hofbibliothek
Karlsruhe) ist es gelungen, den Handschriftenbestand der Klöster in
Baden in großer Vollständigkeit zu erhalten. Er wurde in der
Hofbibliothek nach Provenienzen aufgestellt, so dass bis heute die
Sammlungen der aufgelösten Bibliotheken als Einheit erhalten sind. Sie
sind nicht durch Kriegsverluste geschädigt worden. Durch die sorgfältige
Katalogisierung mit Unterstützung der Deutschen Forschungsgemeinschaft
ist sie hier aller Welt sichtbar und allen kulturell Interessierten
leicht zugänglich. Er ist ein wesentlicher Teil des kulturellen Erbes
und mit Sicherheit der wesentliche Teil der Schriftkultur
Südwestdeutschlands bis zur Durchsetzung des Buchdrucks.

Sehr geehrter Herr Ministerpräsident, Sie wissen, wie verstreut und
durch vielfältige Verluste geschädigt gerade die schriftliche
Überlieferung in Deutschland ist. Es fehlt Deutschland eine die
Jahrhunderte übergreifende Nationalbibliothek. Umso wichtiger ist es,
dass die regional erhaltenen Bestände dauerhaft gesichert bleiben.

Zerstören Sie nicht einen wesentlichen Teil der kulturellen Identität
des badischen Landesteiles Baden-Württembergs.

Mit dem Ausdruck vorzüglicher Hochachtung,

(Unterschrift)

Weitere Unterzeichnung ist über die Website des Deutschen
Bibliotheksverbandes

http://www.bibliotheksverband.de möglich.

Handschriftenzentren wenden sich gegen Verkauf

http://www.ub.uni-leipzig.de/service/aktuell/protest.htm

Erklärung der Leiter der deutschen Handschriftenzentren
gegen den geplanten Verkauf von Handschriften
aus dem Bestand der Badischen Landesbibliothek Karlsruhe

Gegen den geplanten Verkauf von Teilen der bedeutenden Karlsruher Handschriftensammlung haben bereits zahlreiche Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Bibliotheken und öffentlichem Leben massiven Einspruch erhoben und gewichtige Argumente vorgebracht. Auch wir, die Vertreter der deutschen Handschriftenzentren, sind fassungslos und protestieren entschieden gegen die Pläne der baden-württembergischen Landesregierung.

Als Leiter derjenigen Institutionen, an denen seit Jahrzehnten die wissenschaftliche Erschließung der deutschen Handschriftenbestände hauptsächlich erfolgt, haben wir täglich vor Augen, welche Bedeutung die handschriftliche Überlieferung für unser Wissen über die eigene Vergangenheit hat. Und wir erleben unmittelbar, welchen nicht zu heilenden Verlust es bedeutet, wenn Handschriften aus ihrem Sammlungskontext entfernt oder gar dem öffentlichen Zugang entzogen werden.

Was wir über die Kenntnisse der Menschen aus der Zeit bis zum frühen 16. Jahrhundert und die geistigen Auseinandersetzungen in diesen Jahrhunderten wissen – über den theologischen, juristischen, medizinischen, philosophischen, literarischen, naturwissenschaftlichen, technischen oder astronomischen Informationsstand -, das beziehen wir aus den Manuskripten, die die Zeiten überdauert haben und auf uns gekommen sind. Jede Handschrift ist ein Unikat, ein unersetzliches Stück in einem großen Puzzle, das ohnehin schon viele Lücken hat. Wer ein solches Stück der Öffentlichkeit entzieht, läßt einen weiteren blinden Fleck entstehen.

Jede Handschrift steht aber nicht isoliert für sich, sondern war stets Teil einer Sammlung und wird nur im Zusammenhang dieses Sammlungsverbundes erst richtig verständlich. Sie wurde von denselben Schreibern wie andere Bücher der Sammlung geschrieben oder wurde mit anderen Bänden zu einem bestimmten Zeitpunkt erworben. Sie diente als Vorlage oder Ausgangsbasis für neue Manuskripte, wurde exzerpiert und kommentiert. Sie erhielt mit anderen Stücken der Sammlung in einer bestimmten Phase einen neuen Einband, der von der örtlichen Ornamentkunst zeugt, und weist als Buchbindemakulatur dieselben Fragmente älterer Textzeugen auf, die sich auch in anderen Büchern der Sammlung finden. Kurz, sie steht mit den anderen Bänden der Sammlung in einem vielfältigen Kommunikationszusammenhang, der nur ersichtlich ist, solange der Sammlungszusammenhang erhalten bleibt. Die ehemaligen Kloster- und Adelsbibliotheken, die in der Badischen Landesbibliothek bewahrt werden, sind dort jeweils geschlossen aufgestellt – ein Glücksfall für die historische Erforschung. Was hier steht, gehört zusammen und darf nicht getrennt werden.

Besonders absurd ist die Vorstellung, innerhalb des Karlsruher Handschriftenbestandes ließe sich eine Trennung in badische und für Baden nicht relevante Stücke vornehmen. Wissen und geistige Austauschprozesse waren schon immer überregional. Jede Handschriftensammlung beherbergt Stücke aus unterschiedlichsten Gebieten. Ist es etwa nicht von Bedeutung für die badische Landes- und Kulturgeschichte, wann eine Handschrift nach Baden geholt und dort benutzt wurde. Hat sie über die Jahrhunderte keine Wirkung in Baden entfaltet? Sind die Kommentare und Randbemerkungen, die in späteren Jahrhunderten von örtlichen Lesern eingetragen wurden, nicht von Belang? Spielt es keine Rolle, wenn das Manuskript in einem Kloster des späteren Baden abgeschrieben wurde oder einen kunstfertigen Einband erhalten hat? Für die Geschichte ist ebenso wichtig, was vor Ort produziert wie was vor Ort rezipiert wurde. Wer hier das bloße Herkunftsprinzip anwenden will, offenbart eine beschämende und provinzielle Bildungsferne.

Noch heute leiden wir unter der Vernichtung und Zerstreuung historischer Buchbestände durch Säkularisierungen und Kriege in den vergangenen Jahrhunderten. Niemand von uns hätte sich vorstellen können, daß eine Landesregierung hier aktiv weiteren Schaden anrichten würde und auf die Idee käme, das, was für die Allgemeinheit in öffentliche Sammlungen hinübergerettet werden konnte, zugunsten adliger Privatbesitzer zu veräußern.

Kein Politiker hat das Recht, das Volk seiner geistigen Vergangenheit zu berauben. Der Verkauf von Handschriften aus der Badischen Landesbibliothek Karlsruhe muß verhindert werden.

gezeichnet:

Dr. Helmar Haertel, Abteilung Handschriften und Sondersammlungen, Herzog-August-Bibliothek Wolfenbüttel

Dr. Christoph Mackert, Handschriftenzentrum Universitätsbibliothek Leipzig

Prof. Dr. Eef Overgaauw, Zentrum Handschriftenkatalogisierung Staatsbibliothek zu Berlin – Preußischer Kulturbesitz

Prof. Dr. Herrad Spilling, Handschriftenzentrum Württembergische Landesbibliothek Stuttgart

Dr. Bernhard Tönnies, Handschriftenzentrum Universitätsbibliothek Frankfurt/Main

Dr. Bettina Wagner, Handschriftenerschließungszentrum Bayerische Staatsbibliothek München

Leitartikel der FAZ zum Karlsruher Skandal

Handschriften können sprechen
Von Rose-Maria Gropp

Auszug:

Was folgt aus der Stuttgarter Handschriftenaffäre? Das Werkzeug, das die Liste des national wertvollen Kulturguts darstellt, muß endlich vernünftig eingesetzt werden. Viel zu gering ist die Transparenz dieses Verzeichnisses, das die dort aufgeführten Objekte vor dem Export ins Ausland schützt. Damit sind sie den Begehrlichkeiten des internationalen Kunstmarkts entzogen, was Spekulationen die Spitze abbricht. Die Hoffnung, die vom Land und Haus Baden erwünschten 70 Millionen Euro mit den Karlsruher Handschriften zu erzielen, ließ sich nur so erklären.

Doch die Lehre aus der Affäre ist zweischneidig: Besteht wirklich Einigkeit darüber, daß die Objekte und Güter, die in den Museen und in den Bibliotheken in Deutschland aufbewahrt werden, grundsätzlich nicht dazu da sind, Finanzlöcher zu stopfen? Wenn Oettinger sich ausdrücklich Verkäufe aus den Sammlungen vorbehält, stellt er sich nicht nur gegen Kulturstaatsminister Neumann. Nichts Gutes verheißt die Feststellung der Regierung, sie halte es “keineswegs für einen Akt von Kulturbarbarei, im Sinne einer Profilbildung von Kunst- und Kultureinrichtungen die Sammlungen zu überprüfen und weiterzuentwickeln”. Die amerikanischen Gelehrten, die in einem Brief an die Herausgeber dieser Zeitung geäußert hatten, Oettingers Pläne liefen auf einen Vandalismus hinaus, den man nur aus Kriegszeiten kenne, dürfen diesen Satz als Retourkutsche lesen. Bis gestern sah die für Karlsruhe geplante Profilbildung so aus, daß man eine weltweit angesehene Büchersammlung zerstören wollte. Jetzt gibt die Regierung ihren Kritikern recht – nicht ohne ihnen nachzurufen, daß man in Stuttgart keine Belehrung darüber brauche, was sich für ein Kulturvolk gehört.

Text: F.A.Z., 11.10.2006, Nr. 236 / Seite 1

Rechtslage weiter umstritten

http://www.swr.de/nachrichten/bw/-/id=1622/nid=1622/did=1603228/mpdid=1604652/tvh7rl/index.html

Mehrere Rechtsgutachten konnten bisher keine Klärung bringen, wem die Schriften überhaupt gehören. Die Unterzeichner des öffentlichen Briefes sind jedoch der Auffassung, die rechtliche Frage, wem die Handschriften gehören, sei gar nicht so unklar, wie die Landesregierung behauptet. Die Eigentumsverhältnisse würden in einem Gesetz, das bereits im Jahr 1919 existierte, geregelt, meint etwa der Historiker Klaus Graf. Dort würden unter anderem einige Kunstwerke erwähnt, die sich in der Kunsthalle befänden. Über diese sollte eine gesonderte Erklärung die Regelung treffen. “Im Umkehrschluss kann man daraus schließen, dass alle von staatlichen Institutionen wie der Hof- und Landesbibliothek verwahrten Sammlungen nun tatsächlich dem Land gehört haben”, erklärt der Freiburger Wissenschaftler.

Keine Privatbibliothek des Großherzogs
Zudem sei die ehemalige Hof- und Landesbibliothek, die später in die Badische Landesbibliothek überging, niemals eine Privatbibliothek des Großherzogs gewesen, behauptet der Heidelberger Rechtswissenschaftler Reinhard Mußgnug. Dem Großherzog von Baden hätten die Kulturgüter lediglich in seiner Eigenschaft als Herrscher gehört. Es handele sich damit um so genanntes Patrimonialeigentum und nicht um Privateigentum. Nach dem Fall der Monarchie 1918 sei dieses in das Eigentum des Landes Baden übergegangen.

Sanierung durch Verkauf von Privatbesitz
Im Oktober 1995 hatte sich der hoch verschuldete Max von Baden schon einmal mit einem Ausverkauf von Kulturgütern aus einer klammen finanziellen Situation gerettet: Eine 17-tägige Versteigerung von Kunstschätzen und Gebrauchsgegenständen im Neuen Schloss in Baden-Baden brachte den damaligen Rekorderlös von 77,6 Millionen Mark.

Zur Argumentation mit dem Gesetz von 1919 siehe:
http://archiv.twoday.net/stories/2708484

Thueringen: Historiker in Kulturgueter-Ausschuss berufen

http://www.juraforum.de/jura/news/news/p/1/id/111158/f/196

Prof. Dr. Helmut G. Walther von der Universität Jena ist vom Thüringer Kultusminister für eine dritte Amtszeit in den Sachverständigenausschuss National wertvolle Archive des Freistaats berufen worden. Damit gehört der Jenaer Mittelalter-Historiker in den nächsten fünf Jahren erneut zu den fünf Experten, die das Land dabei beraten werden, welche wertvollen Archivalien als Landeskulturgut betrachtet werden sollten.

“Der Schutz national wertvollen Archivguts gehört natürlich zu den grundlegenden Aufgaben eines Mediävisten”, begründet Prof. Walther die Annahme des Ehrenamtes. “Gerade der aktuelle Fall der geplanten Veräußerung von als Zeugnissen kulturellen Gedächtnisses einzigartiger mittelalterlicher Handschriften der Badischen Landesbibliothek Karlsruhe im Zuge eines Finanzausgleichs des Landes Baden-Württemberg mit dem großherzoglichen Haus Baden macht deutlich, welche Bedeutung einem wachsamen Auge für solche Schätze zukommt”, ergänzt Walther. “Denn Kulturgüter entziehen sich per Definition einer Kommerzialisierung”.

Quelle: idw

Neumann strikt gegen Ausverkauf

http://www.bundesregierung.de/nn_23334/Content/DE/Pressemitteilungen/BPA/2006/10/2006-10-09-bkm-verkauf-von-kulturguetern.html

Mo, 09.10.2006

Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien, Staatsminister Bernd Neumann, hat heute in Bonn die Fachkonferenz „Im Labyrinth des Rechts? Wege zum Kulturgüterschutz“ eröffnet.

In seiner Begrüßungsrede ging der Kulturstaatsminister unter anderem auf den Verkauf von Kulturgütern aus Museumsbeständen ein: „Es beunruhigt mich sehr, wenn öffentliche Sammlungen aus kurzsichtigen finanziellen Erwägungen dazu angehalten werden, Stücke aus dem ihnen anvertrauten Kulturerbe zu verkaufen. Einmal verkauftes Kulturgut ist in der Regel für die Öffentlichkeit unwiederbringlich verloren. Ich bin deswegen strikt gegen den Verkauf von Kulturgütern aus Museen, wie er jetzt in Krefeld geplant ist.

Besonderen Anlass zur Sorge geben für mich außerdem die geplanten Verkäufe von Handschriften aus der Badischen Landesbibliothek Karlsruhe. Ein solcher Verkauf wäre ein fahrlässiger Umgang mit unserem kulturellen Erbe, und aus kulturpolitischer Sicht nicht vertretbar.

Da die kulturelle Bedeutung der Sammlung weit über Baden-Württemberg hinausgeht und von nationalem Gewicht ist, habe ich in der vergangenen Woche mit Minister Frankenberg und Ministerpräsident Oettinger einen intensiven Gesprächsaustausch gehabt und deutlich gemacht, was für die Kultur auf dem Spiel steht. Erfreulicherweise bestand Einmütigkeit darin, dass dieses nationale Gut nicht ins Ausland abwandern darf und kulturverträgliche Lösungen gefunden werden müssen.“