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Cranach-Bilder gehören ebenfalls dem Land

Die vom Ministerpräsidenten Oettinger mit einem Wert von 2 Mio. Euro an zweiter Stelle nach der Markgrafentafel genannten Cranach-Porträts in der Karlsruher Kunsthalle sind von Kultusminister Remmele ebenfalls 1930 für das Land gesichert worden. Dies bestätigte Dieter Mertens gegenüber “Archivalia”.

Cranach

Damit erweist sich unsere Vermutung von gestern Abend http://archiv.twoday.net/stories/2885228
als richtig. Die mit den Koelitz-Nummern 119 und 120 inventarisierten Bilder der Kunsthalle stehen nicht auf der Liste der dem Haus Baden zugestandenen Werke, die der Vertrag von 1930 enthält. (Für das ebenfalls genannte Amberger-Porträt kann folgerichtig nichts anderes gelten, denn es fehlt dort ebenfalls.)

(Nachtrag: In der SZ vom 3.11.2006 ist nachzulesen, dass Mertens bereits gegenüber der SZ das Landeseigentum der Cranach-Bilder herausgestellt hatte. In den zahlreichen Gutachten zu den Besitzstreitigkeiten der folgenden Jahre wurde nach Ansicht Mertens ” zu oft auf alte Positionen zurück gegriffen, und zu selten gefragt, wie sind diese zu Stande gekommen?” Zurückhaltender die FAZ vom 3.11.2006 in einer Kurzmeldung auf S. 2: Als wahrscheinlich kann unterdessen gelten, daß auch die beiden Karlsruher Cranach-Gemälde dem Land gehören)

Wer den Schaden hat, braucht für den Spott nicht zu sorgen. Die Presse amüsiert sich über die Stuttgarter Bilderposse:

Nun muss sich der Ministerpräsident einigen Hohn der Kommentatoren gefallen lassen. Von einer ‘Lachnummer’ spricht die ‘Badische Zeitung’ aus Freiburg. Die ‘Süddeutsche Zeitung’ nennt Oettingers Vorgehen stümperhaft. Erneut werde deutlich, dass der Ministerpräsident viel mache, aber nur wenig richtig.
http://www.dradio.de/kulturnachrichten/20061103100000/drucken

Soviel Blamage war selten, kommentiert der Südkurier.

Von den Artikeln über die Causa Markgrafentafel ist der Bericht von Bettina Wieselmann hervorzuheben:
Link

Das Schatullgut

In einem Leserbrief (FAZ 2.11., S. 11) widerspricht ein Dr. iur. Otfried Mangol (Weingarten) den überzeugenden Ausführungen von Prof. Mußgnug:

Seit Caesars Zeiten war rechtlich streng zu trennen zwischen dem Fiskalvermögen und dem patrimonium Caesaris. Das letztere wurde später als Patrimonialvermögen oder noch später auch als “Schatullgut” bezeichnet. Das war das Gut, das dem Fürsten als persönliches Eigentum zustand, unabhängig vom Fiskalvermögen, das ihm auch gehörte, aber eben nur in seiner Eigenschaft als Herrscher. Wechselte die Herrschaft, so ging das Fiskalvermögen auf den neuen Herrscher über, das Patrimonialvermögen aber blieb ihm. Deshalb ist immer zu prüfen, was fiskalisch und was patrimonial war. Niemals war das Patrimonialvermögen eine “Pertinenz” der Landeshoheit. Das übersieht Mußgnug in den von ihm erwähnten Beispielen, die sämtlich schlichte Hoheits- oder Fiskalrechte betrafen. Selbstverständlich konnte der Fürst mit seinem Schatullgut machen, was er wollte. Er konnte seine Kunstschätze dem Volk zugänglich machen, ohne daß damit der Charakter als Schatullvermögen in Zweifel gezogen war. Die Frage, ob Bibliothek und Museen 1808 zum Schatullgut gehörten, wie der Markgraf von Baden meint, ist damit allerdings noch nicht beantwortet. Das bedarf einer tiefergehenden Forschung, die ohne genaue Kenntnis der historischen Entwicklung, insbesondere der Gründung der Bibliothek und der Anschaffung der Bilder, kaum möglich sein dürfte. Das Land Baden-Württemberg von vornherein ohne diese Kenntnis der Verschwendung zu verdächtigen geht aber nicht an.

Einen ausgewiesenen, rechtshorisch versierten Fachmann des Kulturgutrechts wie Mußgnug mit Baumschul-Wissen zu belehren, ist ein starkes Stück. Nach den Hausgesetzen des Hauses Baden zählte zum Schatullgut nur das beim Ableben des Regenten vorfindliche barvermögen, alles andere wurde zum unveräußerlichen Hausfideikommiss geschlagen, mit dem der Fürst nun einmal nicht machen konnte, was er wollte und der als Domanial-Fideikommiss beim Wechsel des Regenten durchaus beim Land blieb (so in Kurhessen, Hannover 1866).

Man braucht nur einen Blick in die Ausführungen Helferichs zum Patrimonialeigentum zu werfen:
http://commons.wikimedia.org/wiki/Image:DE_Helferich_Baden_17.png

Bei den Domänen werde Patrimonialeigentum von älteren wie neueren Autoren als Gegensatz zu Privateigentum verwendet.

Helferich sieht die Domänen eindeutig als Pertinenz der Landeshoheit. Man mag diesem Urteil nicht beipflichten, aber der apodiktische Ton “niemals”) ist völlig verfehlt.

Der Autor heisst natürlich Mangold, nicht Mangol. Er hat 2004 in Tübingen über “Drittwirkungen des Fehlurteils im römischen Recht ” promoviert (die Arbeit ist schmal geraten: gut 120 Seiten). Sein eigener Leserbrief ist selbst ein Fehlurteil: Si tacuisses …

Update: Bislang hier noch nicht dokumentiert wurde der Artikel des Heidelberger Rechtsanwalts Dr. Winfried Klein (Das Recht ist das Recht und nicht bloß eine Behauptung;
Nach allen Regeln der Domänenfrage: Die Handschriften der Badischen Landesbibliothek sind Staatseigentum, FAZ 5.10.2006, S. 39), der über die Domänenfrage im 19. Jahrhundert promoviert hat (die Arbeit erscheint bei Duncker & Humblot in Berlin Anfang 2007). Klein behandelt in seiner Dissertation die Fälle Baden (auch aufgrund Karlsruher Akten, wenngleich ihm der Zugang zu den Unterlagen des Familienarchivs vom Markgrafen versagt wurde!), Sachsen-Weimar und Sachsen-Meiningen. Er kann somit derzeit als bester Kenner der badischen Domänenfrage angesprochen werden.

Auszug:

Das Domänenvermögen war in Baden nicht nur auf land- und forstwirtschaftliche Güter beschränkt: Auch die Hofausstattung, zu der nach herrschender Meinung die Hofbibliothek gezählt wurde, galt aus Sicht der Großherzoglich Badischen Regierung als Teil des Domänenvermögens.

Nur dem Großherzog nahestehende Juristen nahmen an, die Hofausstattung sei freies Privateigentum des Großherzogs. Die Mehrheit der Staatsrechtslehrer folgte dem nicht. Sie machte keinen Unterschied zwischen dem Eigentum an den Domänen und dem Eigentum an der Hofausstattung. Selbst wenn man die Hofbibliothek nicht zur Hofausstattung zählen sollte, kommt man um ihre Zuordnung zum Domänenvermögen nicht umhin: Denn die dafür maßgeblichen Zivillistengesetze von 1831 und 1854 sahen vor, die Hofbibliothek aus den Domänenerträgen zu unterhalten. Private Aufwendungen des Großherzogs zu finanzieren war aber nicht Gegenstand der Zivilliste; sie stellte eine Entschädigung für die mit der Innehabung der Landeshoheit verbundenen Lasten dar. Daher regelten die Zivillistengesetze zumindest implizit die Zugehörigkeit der Hofbibliothek zum Domänenvermögen. Für die Beurteilung des Eigentums an den Beständen der Hofbibliothek kommt es also darauf an, wem die badischen Domänen gehörten.

Diese Frage – die Domänenfrage – gehörte zu den großen Themen der deutschen Verfassungsentwicklung im neunzehnten Jahrhundert. […] Das Großherzogtum Baden war ein Sonderfall. Es hatte auf den ersten Blick eine recht fortschrittliche Verfassung, die freilich dem Großherzog nur an versteckter Stelle die Funktion eines Staatsoberhaupts zuwies. Außerdem ließ die Verfassungsurkunde von 1818 zahlreiche Kriterien unerfüllt, die der berühmte Göttinger Jurist Wilhelm Eduard Albrecht für das Bestehen staatlicher Rechtspersönlichkeit aufgestellt hatte. Eines dieser Kriterien war die Verstaatlichung der Domänen. Daran fehlte es.

Zwar hatten verschiedene großherzogliche Verordnungen von 1806 und 1808 noch den Anschein erweckt, Baden schlage einen mit Bayern und Württemberg vergleichbaren Weg ein; im Jahr 1818 wollte Großherzog Karl Ludwig Friedrich dem aber nicht mehr folgen. Er äußerte vielmehr den Wunsch, daß “sämmtliche Domänen als Familien-Privat-Gut” des großherzoglichen Hauses aufgeführt werden sollten. Durchsetzen konnte er sich damit nur bedingt: Denn § 59 der Verfassung von 1818 stellte letztlich nur fest, daß “die Domainen nach allgemein anerkannten Grundsätzen des Staats- und Fürstenrechts unstreitiges Patrimonialeigenthum des Regenten und seiner Familie sind”. Der Unterschied liegt auf der Hand.

Als Familienprivatgut wäre das Domänenvermögen von der Bindung an die Landeshoheit befreit gewesen. Als Patrimonialgut blieben die Domänen – und damit auch die Bestände der Hofbibliothek – aber Pertinenz der Landeshoheit. Zutreffend stellt § 59 also klar, daß dies nach dem damals geltenden Staats- und Fürstenrecht unstreitig war. Auch wenn die Rechtsgelehrten heftig darüber stritten, wer Eigentümer der Domänen sei – einig waren sie sich darin, daß die Domänen Pertinenzqualität hatten. Die Verhältnisse im Großherzogtum Baden waren so ausgestaltet, daß viel dafür sprach, den Großherzog nicht nur als Eigentümer der Domänen, sondern auch als Träger der Landeshoheit anzusehen. Dessenungeachtet differenzierten die meisten Staatsrechtslehrer danach, ob die Domänen schon vor 1803 erworben wurden oder danach. Die bis 1803 erworbenen Domänen hielten sie für Patrimonialeigentum, die danach erworbenen Domänen für Staatseigentum.

Eine Mindermeinung im staatsrechtlichen Schrifttum wollte sämtliche Domänen von § 59 erfaßt sehen; soweit dadurch wirkliche Staatsdomänen dem Staat entzogen worden seien, stünde dem Staat ein Entschädigungsanspruch zu. Folgt man der damals herrschenden Meinung, so waren die infolge der Säkularisation einverleibten Domänen und Bestände der Hofbibliothek schon vor 1918 Staatseigentum. Folgt man der Mindermeinung, so hätte dem Staat ein Entschädigungsanspruch gegen den Großherzog und das großherzogliche Haus zugestanden.

Im Jahr 1918 verlor das großherzogliche Haus nicht nur die Regierungsrechte, sondern infolge des Verlusts der Landeshoheit auch das Eigentum am Domänenvermögen und damit auch das Eigentum an den Beständen der Hofbibliothek. Der Auseinandersetzungsvertrag vom Frühjahr 1919 vollzog diesen Übergang nach. Dies war für das großherzogliche Haus auch erforderlich, um das Eigentum an verschiedenen Vermögensgegenständen beweglicher oder unbeweglicher Art zu erlangen. Wegen der Pertinenzqualität war schließlich alles, was zuvor Bestandteil des Domänenvermögens war, nunmehr Staatseigentum. Besonders deutlich wird dies in § 1 Ziff. 6 des Auseinandersetzungsvertrags, der die Hofausstattung anspricht: Alle Gegenstände der zur Hofausstattung gehörenden Gebäude sollten grundsätzlich dem Staat gehören, selbst wenn hiervon freies Privateigentum des Großherzogs betroffen sein sollte.

Badisches Säkularisationsgut wurde 1918/19 Staatsgut

Johannes Gut, Dem Gespött preisgegeben? Gedanken zu den Verkaufsverhandlungen Neues Schloß Baden-Baden, in: Badische Heimat 75 (1995), S. 311-318 plädierte im Mai 1995 für die Rettung des einzigartigen Ensembles des Neuen Schlosses in Baden-Baden durch einen Ankauf seitens des Staats. Es kam bekanntlich anders: Sotheby’s versteigerte die Kostbarkeiten im Oktober 1995, siehe http://archiv.twoday.net/stories/2804774

Gut, seines Zeichens Jurist, ging in seinem Artikel auch auf die Geschichte und Rechtsverhältnisse der Sammlungen ein. Er erwähnte nach dem Abfindungsvertrag von 1919, der die privaten Sammlungen nicht betroffen habe, den Ankauf der Kunsthallenbilder 1930 und die Errichtung der “Zähringer Stiftung” für die Gegenstände, die sich in öffentlicher Verwahrung befanden.

Deutlich zu unterscheiden sei das eigentliche Privateigentum der fürstlichen Familie und das Domäneneigentum. Zu ersterem habe von Anfang an Salem gezählt, das als Wohnsitz der Sekundogenitur zählte. “Unter das Domäneneigentum fiel die große Anzahl anderer Schlösser, wie Karlsruhe, Baden-Baden, Rastatt, mannheim und Bruchsal, ob diese zur Hofausstattung zählten oder nicht” (S. 313). Gut verweist auf den umstrittenen § 59 der badischen Verfassung, der vom Patrimonial-Eigentum des Regenten und seiner Familie sprach. “Nur folgerichtig war es, daß die Einrichtung (Sammlungen) der altbadischen Schlösser sowie der 1803 und 1805/06 angefallenen Klöster und Schlösser eigentumsmäßig zur Verfügung des Großherzogs standen”. (Aus dem Zusammenhang, der Erörterung des § 59, ergibt sich, dass Gut sie als Domäneneigentum sieht.)

“Das namengebende Neue Schloß in Baden-Baden, zu Beginn des 19. Jahrhunderts wieder in wohnlichen Zustand versetzt, erfuhr in den Jahren 1842-1847 durch Großherzog Leopold eine grundlegende ‘Restaurierung’ im Sinn des Historismus. Sollte dieser ehrwürdige Stammsitz nunmehr doch nicht nur dem Sommeraufenthalt der fürstlichen Familie dienen, sondern auch eine große Bildnissammlung der Zähringer und ein umfangreiches Museum aufnehmen, das – leider zu wenig beachtet – sich an Objektdichte und -qualität den großen Karlsruher Einrichtungen würdig an die Seite stellen konnte. Zu diesem Zwecke reicherten Großherzog Leopold und seine Nachfolger das jeweils Vorhandene in größtem Umfang mit Einrichtungs- und Sammlungsgegenständen jeglicher Art an, die sowohl aus dem Privateigentum der fürstlichen Familie, als auch aus zahlreichen, zum Domäneneigentum zählenden altbadischen Schlössern sowie 1803 und 1805/06 erworbenen Klöstern und Schlössern stammten; offenbar war hierbei nicht ausschlaggebend, ob diese Gebäude der Hofausstattung unterfielen. Noch zu Beginn des 20. Jahrhunderts gelangten auf diese Weise wertvolle Objekte zum Beispiel aus Mannheim nach Baden-Baden.” (S. 314)

Bei der Versteigerung 1995 wurden demzufolge nicht nur Objekte aus Salem, sondern auch anderes Säkularisationsgut angeboten.

Prof. Klose hat (zitiert http://archiv.twoday.net/stories/2881304 ) zurecht die Handschriften der BLB aus säkularisierten Klöstern als Staatseigentum angesprochen.

Auf die Beschwerde der Universität Freiburg, die um die Handschriften von St. Trudpert bat, beschied das Badische Kabinettsministerium am 2. September 1808 (Universitätsarchiv Freiburg B 6/31, zitiert nach Magda Fischer, Geraubt oder gerettet?, in: Alte Klöster – Neue Herren. Aufsätze Bd. 2, 2003, S. 1273) die Hochschule: Alles freye Guth aufgehobener Klöster wird Eigenthum des Staats und des Regenten, und ein anderweiter rechtlicher Anspruch darauf findet nicht statt. Bey deren Verwendung ist die Bereicherung der Hofbibliothek dahier aus den Seiner Königl. Hoheit heimgefallenen Klosterbibliotheken der erste Augenmerk […].

Helferich zitiert in seinem Aufsatz über das badische Domänenvermögen das Kirchenedikt von 1807, in dem es in § 9 heisst: Das Vermögen der Ordensgesellschaften (ein sehr beträchtlicher Theil des heutigen Kammerguts) gehört zu dem gemeinen Staatsvermögen
http://commons.wikimedia.org/wiki/Image:DE_Helferich_Baden_16.png

Zur Domänenfrage in Baden siehe auch die Stellungnahme von Winfried Klein, http://archiv.twoday.net/stories/2885928

In der Gesetzesbegründung von 1919 heisst es (Beilagenheft, Beilage Nr. 21, S. 218): Was die Einrichtung dieser Gebäude betrifft, so ist sie zu einem großen Teil unzweifelhaft Privateigentum des Großherzogs und braucht insofern nicht erst als Privateigentum überwiesen werden. Das Eigentum anderer Gegenstände ist unbestritten als solches der Krone und somit jetzt des Staats anzusprechen. Von diesen Gegenständen, soweit sie sich in den bisher zur Hofausstattung gehörigen Schlössern befinden, soll dem Großherzog ein Teil zu freiem Eigentum überwiesen werden. Da auf sie § 59 der Verfassung ebenfalls Anwendung findet, müssen sie in das Abfindungsverfahren einbezogen werden. Dagegen sollen alle anderen Gegenstände in diesen Schlössern für Staatseigentum erklärt werden. Dies gilt auch von denjenigen Gegenständen, welche bisher Privateigentum des Großherzogs waren, von ihm aber nicht beansprucht werden.

Dieses Zitat erscheint mir ausserordentlich wichtig, zeigt es doch, dass der Gesetzgeber innerhalb des Mobiliarguts ein Kroneigentum ausmachte, das nun dem Staat gehörte. Und die Vereinbarung bezog sich auf alles Gut, auf das § 59 der Verfassung Anwendung fand.

Wenn es im Gesetz über die Apanagen (Staats- und Regierungs-Bl. 1839 S. 197 ff.) in § 19 heisst, über das Zugestandene habe keine Prinzessin etwas “an das Domanial- und übrige Fideicommißvermögen, sowie an den Staat zu fordern”, so drückt das die komplementäre Funktion des Hausfideikommisses zum Domänenvermögen aus. Das Domänenvermögen war Fideikommissvermögen, da es unveräußerlich war und dem jeweiligen Regenten zustand. Das bewegliche Fideikommissvermögen war aber zugleich auch Patrimonialeigentum im Sinne der Verfassung.

Das Inventar der säkularisierten Klöster und Schlösser war unzweifelhaft Zubehör des Domänenvermögens, also von § 59 der Verfassung erfasst. Durch die Verlagerung in die fürstlichen Sammlungen oder Schlösser war kein Eigentumsübergang verbunden. Als ererbtes Mobiliargut des Regenten zählten diese Gegenstände zwar zum Hausfideikommiss, sie waren aber Pertinenz der Krone.

Auf Säkularisationsgut ist somit eindeutig der § 59 der badischen Verfassung anzuwenden mit der Folge, dass es 1919 von dem Vergleich erfasst und dem Staat zugewiesen wurde, soweit es sich nicht in den Schlössern befand, die dem Haus Baden zugewiesen wurde oder die diesem als Privateigentum zustanden.

Wem gehörten die Museumsobjekte im 19. Jahrhundert?

James J. Sheehan, Geschichte der deutschen Kunstmuseen, München 2002, S. 155-157 gibt einen kurzen Überblick zur Frage, wem die Sammlungen der Museen denn gehörten, dem Fürst oder dem Staat?

In fast jedem deutschen Staat war die Frage des Eigentums an Kunstgegenständen ebenso kompliziert und potentiell strittig (S. 156).

Unter Reformeinfluß bestimmte die Bayerische Verfassung von 1818:
http://wwwalt.uni-wuerzburg.de/rechtsphilosophie/hdoc/bayern1818.html

Titel III § 2
Zu dem unveräußerlichen Staatsgute, welches im Falle einer Sonderung des Staats-Vermögens von der Privat-Verlassenschaft in das Inventar der letztern nicht gebracht werden darf, gehören:
1. Alle Archive und Registraturen;
2. Alle öffentlichen Anstalten und Gebäude mit ihrem Zugehör;
3. Alles Geschütz, Munition, alle Militaire-Magazine und was zur Landeswehr nöthig ist;
4. Alle Einrichtungen der Hof-Capellen und Hof-Aemter mit allen Mobilien, welche der Aufsicht der Hof-Stäbe und Hof-Intendanzen anvertraut und zum Bedarf oder zum Glanze des Hofes bestimmt sind;
5. Alles, was zur Einrichtung oder zur Zierde der Residenzen und Lustschlösser dienet;
6. Der Hausschatz und was von dem Erblasser mit demselben bereits vereiniget worden ist;
7. Alle Sammlungen für Künste und Wissenschaften, als: Bibliotheken, physicalische, Naturalien- und Münz-Cabinette, Antiquitäten, Statuen, Sternwarten mit ihren Instrumenten, Gemählde- und Kupferstich-Sammlungen und sonstige Gegenstände, die zum öffentlichen Gebrauche oder zur Beförderung der Künste und Wissenschaften bestimmt sind;
8. Alle vorhandenen Vorräthe an baarem Gelde und Capitalien in den Staats-Kassen oder an Naturalien bey den Aemtern, samt allen Ausständen an
Staatsgefällen;
9. Alles was aus Mitteln des Staats erworben wurde.

Bei den Sammlungen muss die Erwähnung der öffentlichrechtlichen Widmung unterstrichen werden: “zum öffentlichen Gebrauche oder zur Beförderung der Künste und Wissenschaften bestimmt”.

Hinsichtlich des Badischen Hausfideikommisses, zu dem im 19. Jahrhundert auch die fürstlichen Sammlungen gerechnet wurden, ist vor allem darauf abzuheben, dass die Unveräußerlichkeit der Mobilien im Interesse der Dynastie UND der öffentlichen Widmung erfolgte. Gerade sein umfassender Charakter, der die Gesamtheit der nicht verkauften oder anderweitig verwerteten Gegenstände aus den nach 1801 säkularisierten Herrschaftsgebieten einbezog, spricht für einen öffentlichrechtlich akzentuierten Kron- oder Domanial-Fideikommiss, der mit der Resignation an den Staat gefallen ist. Siehe auch: http://archiv.twoday.net/stories/2835237

Posse in Stuttgart: Doppelt gekauft hält besser

So titelt süffisant die WELT:

http://www.welt.de/data/2006/11/02/1096286.html

Auszug:

Von der Markgräflich-badischen Verwaltung gab es keine Stellungnahme. Die Landesregierung in Stuttgart zeigte sich überrascht und kündigte eine „erneute rechtliche Prüfung“ an, die „auch auf andere bedeutende Einzelwerke oder Werkgruppen ausgedehnt werde“.
Ministerpräsident Oettinger sagte zu „Bild“, die Listen mit den Kulturgütern seien im Finanzministerium erstellt worden. Der Direktor der Karlsruher Kunsthalle habe in einem Brief an das Wissenschaftsministerium auf die Besitzverhältnisse hingewiesen. Das Schreiben habe aber erst am Donnerstag im Ministerium vorgelegen. „Es ist ärgerlich, aber man muss akzeptieren, dass auch Beamten mal ein Fehler unterläuft“, meinte er.
Die Vorsitzende der SPD-Landtagsfraktion, Ute Vogt, nannte Oettingers Vorgehen „schlampig und verantwortungslos“. Die Grünen forderten, die geplanten Ankäufe der Kulturgüter einzustellen.

MarkgrafentafelBaldungs Markgrafentafel

Ergänzend aus der Netzeitung:
http://www.netzeitung.de/kultur/450520.html

Mertens hat nach eigenen Angaben herausgefunden, dass das Gemälde dem Land bereits 1930 zugesprochen wurde. «Wenn ein Sachbearbeiter das nachgeprüft hätte, hätte das eigentlich auffallen müssen», sagte er der Nachrichtenagentur dpa. Er sei durch Zufall auf Ungereimtheiten gestoßen. Die Nummer 88, die die betreffende Markgrafentafel im Register der Karlsruher Kunsthalle habe, tauche nicht auf der Liste der Gegenstände auf, die seinerzeit dem Haus Baden zugeschlagen worden seien. «Das hat mich stutzig gemacht.»

Das Finanzministerium teilte ferner mit, auch die Eigentumsverhältnisse anderer Einzelwerke oder Werkgruppen sollten nun erneut geprüft werden. Gerade die zahlreichen, nicht abschließend geklärten Rechtsfragen sprächen aber weiterhin für einen Vergleich mit dem Haus Baden.

Der Mertens-Artikel im Volltext:
http://archiv.twoday.net/stories/2880867

In der Pressemitteilung des Wissenschaftsministeriums anläßlich der Pressekonferenz vom 28.9.2006
http://kultur.baden-wuerttemberg.de/pressemeldungen-detail/article/405/555/1d6a069e4d
steht am Schluß:

Auswahl von Kunstgegenständen, die nach der geplanten Vereinbarung mit dem Haus Baden in Landesbesitz übergehen sollen:

Kunsthalle Karlsruhe:
Baldung von Grien: Tafel “Markgraf Christoph I”
Ch. Amberger: der 45-jährige Ludwig V, Herzog von Bayern
L.Cranach d.Ä.: Johann der Beständige
L.Cranach d.Ä. Friedrich III der Weise
Badisches Landesmuseum:
Zwei Mithrasreliefs
“Türkenbeute”
Waffensammlung
Münzsammlung
Petershausener Portal
Baldung von Grien-Fenster

Es tut mir leid, aber auch die drei anderen genannten Bilder (Amberger, Cranach) finde ich nicht auf der Liste des vorbehaltenen Eigentums in der Vereinbarung von 1930. Es handelt sich bei den Cranach-Bildern offenbar um Koepplin/Falk, Lukas Cranach, Basel/Stuttgart 1974, Bd. 1, S. 296 Nr. 182, 183 KA Staatliche Kunsthalle (120, 119) Bildnisse der Kurfürsten Friedrich und Johann von Sachsen im Rund (1525).

Die beiden Cranach-Medaillons wurden mit einem Wert von 2 Mio. Euro von MP Oettinger an zweiter Stelle in seiner landtagsrede genannt:
?p=28738#comments

Herrn Oettingers Schreckensszenario ist aus der Luft gegriffen. Eigentum kann man nicht herbeireden.

Aus der Ansprache von Prof. Dr. Dr. h.c. Wolfgang Klose, Vorsitzender der Badischen Bibliotheksgesellschaft, gehalten am 27.10.2006 zur Eröffnung der Ausstellung “Mittelalterliche Handschriften der Badischen Landesbibliothek: Europäisches Kulturerbe”:

(…) Die Landesregierung postuliert noch immer, dass das Markgrafenhaus Eigentumsrechte an unseren Handschriften habe. Ministerpräsident Oettinger hat im Landtag am 11. Oktober säuberlich unterschieden zwischen dem unbestrittenen Privatbesitz der Markgrafen und den für ihn strittigen Stücken. (…)
In der BLB zählen zu dem für den Ministerpräsidenten unbestrittenen Privatbesitz schon einmal ca. 70 Handschriften der sogenannten Hinterlegungen. Ob sie tatsächlich so unbestritten sind, muss allerdings in jedem Einzelfall erst noch geprüft werden. Alles andere, also der gesamte alte Handschriftenbesitz der BLB scheint für Herrn Oettinger strittig zu sein, er verneint also den Besitzanspruch des Landes daran. Ihretwegen will er nicht vor Gericht gehen. (…)

Herrn Oettingers Schreckensszenario aus dem Landtag ist ohnehin aus der Luft gegriffen. Das Bürgerliche Gesetzbuch schützt den Besitzer eines Guts vor dem Zugriff des Gerichtsvollziehers (Stichwort Kuckuck), bis das Eigentum eines anderen gerichtlich erwiesen ist. Also erst der Gerichtsentscheid und dann eventuell die Herausgabe. Nicht umgekehrt, wie der Herr Ministerpräsident den Landtagsabgeordneten einreden wollte. Eigentum kann man nicht herbeireden. Alle Fakten weisen die Handschriften als Eigentum des Landes Baden-Württembergs aus.

  • Ein großer Teil der Handschriften kam als Säkularisationsgut nach dem Reichsdeputationshauptschluss vom 25. Februar 1803, §§ 34 und 35 in das Domänen-, d.h. Staatsvermögen der Landesherren, die daraus die kirchlichen Aufgaben zu finanzieren hatten (vergl. auch Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. W. Kohlhammer Verlag, Stuttgart 1957, Seite 54 f.)
  • Badische Landtag verabschiedete am 25. März 1919 ein Gesetz (vergl. Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 21 vom 9. 4. 1919, Seite 179-182 [dokumentiert in Archivalia]) über die Auseinandersetzung bezüglich des Eigentums an dem Domänenvermögen des bisherigen Landesherren, das u. A. die mittelalterlichen Handschriften als Eigentum des Badischen Staates endgültig feststellt.

(…) Die Gefahr für unsere Landesbibliothek ist keineswegs gebannt, wenn auch der Trick des Dreisäulenmodells national wie international sedativ gewirkt hat. (…)

Im Landtag sagte [Oettinger] am 11. Oktober dazu:

„Deswegen werden wir die Ankaufsmittel der nächsten Jahre für unsere staatlichen Museen und unsere Landesbibliotheken nutzen und sagen: ‚Was ihr besitzt, können wir erwerben. Eigentum daran streben wir an.’ Dann steht manches, was ansonsten in den nächsten drei bis fünf Jahren zu erwerben wäre, zurück.“
Für die Landesbibliothek bedeutete dies, dass in den nächsten Jahren kaum mehr Neuerscheinungen gekauft werden können, die außerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Erwerbs von in Baden erscheinenden Büchern liegen (Pflichtexemplare): schickt man die BLB auf den Abstieg in die unterste Provinz?

(…) Die Bibliotheksgesellschaft hat namhafte Beträge für die Erhaltung der Handschriften aufgebracht. Sie hat ihre Zuschüsse im Vertrauen auf die Landesregierung bereitgestellt. Wenn die Landesregierung dieses Vertrauen enttäuscht, so verstößt sie damit gegen alle Regeln von Sitte und Anstand.

Es ist geradezu frivol, einerseits die “Mäzenaten-Säule” zu beschwören, und andererseits die Mäzene, die sich bislang um die Karlsruher Handschriften verdient gemacht haben, z.B. unsere Bibliotheksgesellschaft, zu desavouieren. Wer soll da
noch Geld für Baden-Württembergisches Kulturgut geben?”

Der Vollständige Redetext ist auf den Seiten der BBG dokumentiert:
http://www.bbg-karlsruhe.de/pdf/ansprache_klose_27_10_06.pdf

Die Markgrafentafel gehört nicht dem Haus Baden!

Auf Seite 1 der FAZ vom Donnerstag liest man:

Die Darstellung der Landesregierung von Baden-Württemberg, sie sei im Lichte der Rechtslage gehalten, mit dem vormals regierenden badischen Fürstenhaus zu einer gütlichen Einigung über vom Land verwahrte Kunstgegenstände aus früherem fürstlichen Besitz zu kommen, wird durch einen Aktenfund erschüttert. Von höchster Bedeutung unter den Kulturgütern, die Ministerpräsident Oettinger (CDU) als “unbestritten” im Eigentum des Hauses Baden stehend bezeichnet, ist die sogenannte “Markgrafentafel” des Hans Baldung Grien (1484/85 bis 1545) in der Karlsruher Kunsthalle. Der Wert des Gemäldes wird von der Landesregierung mit acht Millionen Euro beziffert. Im Generallandesarchiv in Karlsruhe hat der Freiburger Historiker Dieter Mertens nun in den Akten des Badischen Ministeriums für Kultus und Unterricht ein Schriftstück aufgefunden, das beweist, daß das bedeutende Kunstwerk bereits vor 76 Jahren in den Besitz des Landes Baden übergegangen ist.

MarkgrafentafelMarkgrafentafel – Ausschnitt

Auf den Seiten 39 und 41 legt Mertens seine Ergebnisse dar (Wiedergabe mit freundlicher Genehmigung des Autors):

Der Baldung-Grien-Code
Wer will denn ein Bild kaufen, das ihm schon gehört? Günther Oettinger haut acht Millionen auf den Kopf / Von Dieter Mertens

Das Land Baden-Württemberg wirbt derzeit bei der Landesstiftung, bei seinen Kultureinrichtungen und bei Sponsoren Geld ein, damit Hans Baldung Griens “unbestritten” im Besitz des Hauses Baden stehende Markgrafentafel für das Land gekauft werden kann. Wie die Kenntnis der Aktenlage der Allgemeinheit einen Verlust von 8 Millionen Euro erspart, steht in unserem Beitrag: Der Freiburger Historiker Dieter Mertens hat im Generallandesarchiv Karlsruhe den eindeutigen Beweis dafür gefunden, daß das hochbedeutende Kunstwerk schon im Jahr 1930 in den Besitz des Landes Baden übergegangen ist.

Die Markgrafentafel von Hans Baldung Grien zählt zu den kunsthistorisch und historisch herausragenden Werken der Karlsruher Kunsthalle. Mit 64 Zentimeter Höhe und 216 Zentimeter Breite hat sie ein ungewöhnliches Format, und für welchen Ort und Zweck sie ursprünglich bestimmt sein mochte, ist gar nicht sicher. Die Tafel zeigt, der “Anna Selbdritt” in der Mitte betend zugewandt, auf der Männerseite den Markgrafen Christoph I. von Baden (1453 bis 1527), der dieses Bild in Auftrag gegeben hat, mit neun Söhnen und auf der Frauenseite seine Gemahlin Ottilie von Katzenelnbogen (1453 bis 1517) mit fünf Töchtern. Konrad Krimm hat 1990 die politische Programmatik des Bildes entschlüsselt. Die Anordnung der Söhne favorisiert entsprechend dem Testament des Markgrafen von 1503 den als Alleinerben vorgesehenen Sechstgeborenen, von den weltlichen Söhnen ist er der zweitälteste. Dieses Testament vermochte Christoph gegen die anderen Söhne aber nicht durchzusetzen, vielmehr hat er die Familie gesprengt, seine eigene Entmachtung heraufbeschworen und die Teilung des Landes herbeigeführt. Sie währte bis 1771.

Im Katalog der Karlsruher Kunsthalle von 1847 wurde das unsignierte Bild erstmals Hans Baldung zugeschrieben, was eine Datierung auf 1509/1510 erlaubt und seither unbestritten ist. Die älteste Nachricht von der Existenz der Tafel stammt aus einem Inventar des Jahres 1691 – es verzeichnete den Inhalt der Transportkisten, in denen der Hof von Baden-Durlach 1688 mehrere hundert Gemälde vor den französischen Truppen in seine Basler Residenz geflüchtet hatte; die Durlacher Karlsburg brannte 1689 nieder. 1789 kehrte die Tafel aus Basel in das inzwischen vereinigte Baden zurück, nun nach Karlsruhe in die Gemäldegalerie. Großherzog Leopold (1811 bis 1852) stellte das Bild für die neugestaltete Fürstenkapelle des Klosters Lichtental bei Baden-Baden als Antependium zur Verfügung, ließ aber 1833 eine Kopie anfertigen, so daß das Original schon bald wieder in Karlsruhe zu sehen war.

Auf Wunsch des Großherzogs ging die Verwaltung der Sammlungen und der Bibliothek 1872/73 an das Innenministerium über, die Finanzierung kam nun aus dem Staatshaushalt anstatt von der Hoffinanzkammer. Für die Kunsthalle galt das nicht, doch wurden ihr Zuschüsse aus dem Staatshaushalt zugesagt. 1919, nach dem Ende der Monarchie, traf der zwischen dem badischen Staat und dem vormaligen Großherzoglichen Haus geschlossene Abfindungsvertrag eine gesonderte Regelung über die Kunstwerke der Kunsthalle Karlsruhe, soweit sie Privateigentum des Großherzogs waren. Im letzten Paragraph verwies er auf eine Erklärung des Präsidenten der Generalintendanz der Zivilliste (der für die Hofhaltung bereitgestellten staatlichen Mittel) vom 18. März 1919, die lautet: “1. Die Kunstwerke der Kunsthalle (einschließlich Kupferstichkabinett), die Privateigentum des Großherzogs sind, bleiben solches. Ein Verzeichnis der einzelnen Kunstwerke wird mitgeteilt werden. 2. Seine Königliche Hoheit erklären für Sich und Seine Rechtsnachfolger, die Kunstwerke, solange sie Ihr Eigentum sind, gegen Übernahme aller Verwaltungskosten durch den Staat für immer in der Kunsthalle zu belassen. Sie behalten sich nur vor, das eine oder andere Stück (Familienbilder) vorübergehend aus der Galerie entnehmen zu dürfen. 3. Seine Königliche Hoheit und Seine Rechtsnachfolger werden die Bilder nur in dringenden Notfällen verkaufen; sie räumen für diese Fälle dem Staat ein Vorkaufsrecht ein.” Eine solche Erklärung war ursprünglich gar nicht vorgesehen, weil die Regierung über den Erhalt der genannten Sammlungen, aber nicht über die Eigentumsrechte hatte verhandeln wollen. Seitens des Großherzogs wurden 549 Gemälde – darunter auch die Markgrafentafel – beansprucht; das Ministerium ließ die Liste unkommentiert: Die Sicherung des Eigentumsrechts ohne einvernehmliche Benennung der Objekte bei gleichzeitiger weitestgehender Beschränkung des Eigentumsrechts gehört zu der Art von Kompromissen, mit denen der lange Weg der “Auseinandersetzung” zwischen dem Haus Baden und dem Staat gepflastert ist.

Der letzte regierende Großherzog Friedrich II. (1857 bis 1928, regierend 1907 bis 1918), der keine leiblichen Nachkommen hatte, bestimmte in seinem Testament vom 12. August 1927 über alle seine Sammlungen, daß sie nicht an den Erben Berthold aus der Salemer Linie – den Sohn des ehemaligen Reichskanzlers Max von Baden, der am 9. November 1918 das Ende der Monarchie herbeigeführt hatte – gelangen sollten, sondern übertrug sie seiner Frau Hilda (1864 bis 1952) zu Eigentum – mit der 1919 festgelegten Einschränkung, sie öffentlich zugänglich zu erhalten und nicht zu veräußern außer im Falle der Not, wenn die Sammlungen etwa mit einer Erbschaftsteuer belegt würden. Was bei ihrem Tod noch vorhanden sein werde, sollte in eine Stiftung überführt werden, die “Zähringer Stiftung”.

Als Fall der Not machte das Haus dann die Auswirkungen der Hyperinflation von 1923 geltend. Denn sie vernichtete den Wert des Kapitals von 8 Millionen Reichsmark, die der Abfindungsvertrag dem Haus Baden 1919 in Gestalt staatlicher Schuldbuchforderungen und Schuldverschreibungen zugesprochen hatte. Daraus hatte das Haus eine jährliche Rente von 240 000 Reichsmark gezogen, die nun fehlte. Wie andere ehemals regierende Häuser erhob das Haus Baden jetzt einen sogenannten Aufwertungsanspruch, den es einzuklagen bereit war: Sinn und Zweck des Vertrages von 1919 sei es gewesen, den Mitgliedern des Hauses ein standesgemäßes Leben ohne pekuniäre Sorgen zu ermöglichen. Dieses Ziel des Vertrages sei wegen der Entwicklung der Verhältnisse nicht erreicht worden und müsse nun auf andere Weise sichergestellt werden.

Die badische Regierung wies diese Forderung zurück, entwickelte aber in Etappen die Idee, die Gemäldesammlung insgesamt und die Kupferstichsammlung seitens des badischen Staates en bloc zu erwerben und dabei die Höhe des Preises und die Zahlungsmodalitäten für das Haus Baden so günstig zu gestalten, daß der Aufwertungsanspruch damit abgegolten werde. Die beiderseitigen Vorstellungen lagen indes ziemlich weit auseinander. Zu Lebzeiten des letzten Großherzogs Friedrich II. kam kein Ergebnis mehr zustande; mit seinem Tod gingen die Sammlungen und damit auch die Gemälde in das Eigentum der Großherzogin Hilda über. Weil der Zweck des avisierten Erwerbs der Gemälde- und Kupferstichsammlung die Beseitigung des Aufwertungsanspruchs war, mußte nun nicht nur allein mit Hilda beziehungsweise dem Präsidenten der großherzoglichen Vermögensverwaltung in Baden-Baden verhandelt werden, sondern auch mit der markgräflichen Salemer Linie. Sie trat ab 1929 sogar als der eigentliche Verhandlungspartner auf, als der Graf Douglas-Langenstein, Präsident der badischen Landwirtschaftskammer und Verwandter des Fürstenhauses, den das Ministerium für Kultus und Unterricht im Juli 1928 um Kontaktaufnahme zu Friedrich gebeten hatte, nunmehr namens des Markgrafen Berthold verhandelte.

Graf Douglas sollte die Verhandlungen beschleunigen, weil die großherzogliche Vermögensverwaltung mittlerweile gezwungen war, für die laufenden Gehälter und Renten der etwa 130 Bediensteten – von den Lakaien, Kutschern und Fahrern über die Förster bis zum Hofmarschall und der Vermögensverwaltung selbst – Kredite aufzunehmen. Auf die bereits fertiggestellte Klageschrift wies das Haus Baden mehrfach hin. Ein Darlehen des Landes von 200 000 Reichsmark minderte 1929 den Zeitdruck ein wenig. Die Forderung des Hauses lautete 4,5 Millionen, das Land dachte an 4 Millionen Reichsmark; es hatte den Wert der Gemälde und Kupferstiche 1925 auf 2,9 Millionen taxiert, davon 2 Millionen für die Gemälde, 400 000 Reichsmark für das Thoma-Museum und 500 000 Reichsmark für die Kupferstichsammlung, gab aber 1928 zu, daß der Marktwert gestiegen sei. Was über den Wert der Bilder hinausging, sollte zusammen mit der Gestaltung der Zahlungsweise den Aufwertungsanspruch abgelten. Das Haus wollte eine Reihe von Bildern, die es als Familienbilder betrachtete, vom Verkauf an das Land ausnehmen. Zu diesen zählte als wertvollstes die Markgrafentafel. Die Kunsthalle schätzte ihren Wert auf 30 000 bis 50 000 Reichsmark. Sie war unbestritten privates Eigentum der Familie. Dem von Kultusminister Otto Leers im April 1928 erzielten Ergebnis – 4,4, Millionen, davon 0,5 Millionen Reichsmark sofort – versagte das Kabinett, das Innenminister Adam Remmele als Staats- und Ministerpräsident leitete, die Zustimmung. Für die Markgrafentafel hatte Leers ein Vorkaufsrecht des Landes ausgehandelt.

Seitens der Kunsthalle legte jetzt Lili Fischel dem Kultusministerium dar, daß die Markgrafentafel unmöglich aus dem Verband der altdeutschen Abteilung herausgelöst werden könne, zumal der Wert einiger ihrer Objekte durch neuere Forschungsergebnisse bezweifelt worden sei. Ein Vorkaufsrecht für die Tafel nütze nichts, wenn der Staat dieses gegebenenfalls aus Geldmangel nicht wahrnehmen könne. Deswegen führte das Ministerium die neuen Verhandlungen mit dem Ziel weiter, die Markgrafentafel und sechs andere Bilder von der Ausnahme auszunehmen, das heißt in den Verkauf an den Staat einzubeziehen. Adam Remmele, von 1919 bis 1929 Innenminister, 1925/1926 – anfangs der Verhandlungen mit dem Haus Baden – und wieder seit Ende 1929 Kultusminister, machte sich die Haltung der Kunsthalle zueigen. Er legte ein neues Verhandlungsergebnis – 4 Millionen, davon 1 Million abzüglich des Darlehens sofort – vor und drängte am 20. Januar 1930 seine Kabinettskollegen zur Eile. Er schob eine Warnung nach: Wenn sie die laufenden Verhandlungen scheitern ließen, würde das Haus das Vorkaufsrecht in Gang setzen und die marktgängigen Bilder anbieten. Dann geriete das Land in eine sehr schwierige Lage, weil der Markt mehr hergebe als die Schätzungen lauteten: Das Vorkaufsrecht werde teuer.

Die Freigabe der Bilder zum Verkauf aber würde einen unersetzlichen Schaden für die Kunsthalle bedeuten “und würde in den weitesten Kreisen ganz Deutschlands als ein schwerer Prestigeverlust des badischen Landes betrachtet werden”. Remmele machte einen ebenso gescheiten wie naheliegenden Vorschlag zur angemessenen Entscheidungsfindung: “Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Angelegenheit wäre ich dankbar, wenn vor einer endgültigen Entscheidung die Mitglieder des Staatsministeriums der Badischen Kunsthalle (im Entwurf: unter meiner Führung) einen Besuch abstatten und die fraglichen Gemälde in Augenschein nehmen würden.” Ob dies geschehen ist, sagen die Akten nicht, wohl aber, daß Remmele bereits im Kabinettsvortrag auf die berühmtesten Kunstwerke – das schließt die Markgrafentafel unweigerlich ein – hingewiesen hat.

Finanzminister und Ministerpräsident Josef Schmitt rechnete die entstehende Belastung für den Haushalt 1930/31 vor. Er wies auf deren Auswirkungen hin, die angesichts der Deckungslücke von 40 Millionen im Doppelhaushalt 1930/31 weithin spürbar sein würden. Er verlangte Modifikationen der Zahlungsweise; indes dürften finanzielle Erwägungen nicht allein den Ausschlag geben. Der Finanzminister verschloß sich den längerfristigen Vorteilen einer Gesamtbereinigung der finanziellen Beziehungen zum Haus Baden und der kulturellen Bedeutung der Sammlungen in der Kunsthalle keineswegs. Es handle sich für das Land “vor allem um die Aufrechterhaltung wichtiger kultur- und kunstgeschichtlicher Belange. Man würde es vielfach schwer verstehen, wenn das Land die Veräußerung von Kunstwerken aus einer Sammlung, die seit 1831 der Öffentlichkeit zugänglich ist, die mit der kunstgeschichtlichen Entwicklung und Stellung des Landes eng verwachsen sind und deren Erhaltung auch für den Unterricht an den Kunstschulen von Bedeutung ist, in Privatbesitz oder gar zur Ausfuhr über seine Grenzen zulassen würde.”

Schmitt regte an, zur Ermäßigung der finanziellen Belastung des Landes zuzulassen, daß einzelne Kunstwerke zum Verkauf gelangen. Doch da widersprach ihm Remmele entschieden. Ein Verkauf von Kunstwerken des Großherzogs im Ganzen oder im Einzelnen sei für ihn völlig inakzeptabel (damals: “durchaus unmöglich”). Er wies darauf hin, “daß der Verkauf einzelner Kunstwerke die Situation in kulturpolitischer Hinsicht nur verschlimmern würde. Da die große Mehrzahl der im Eigentum des ehemaligen großherzoglichen Hauses stehenden Werke nur einen verhältnismäßig geringen Wert haben, müßte sich die Verwaltung des ehemaligen Großherzoglichen Hauses selbstverständlich bemühen, in erster Reihe die berühmtesten, in meinem Vortrag vom 22. Januar dieses Jahres genannten Kunstwerke, die einen internationalen Markt haben, zum Verkauf zu stellen, um eine ins Gewicht fallende finanzielle Entlastung zu erreichen.”

Remmele brachte die Modifikationen des Finanzministers in die Mitte Februar 1930 fortgeführten Verhandlungen mit dem Grafen Douglas ein. Zur letzten Klippe auf dem Weg zu einer Einigung wurde aber die Frage der Familienbildnisse, voran die Abtretung der Markgrafentafel: Die Familie, so das Argument, könne auf sie nicht verzichten, zumal sie seinerzeit aus der großherzoglichen Kapelle des Klosters Lichtental nach Karlsruhe gebracht worden sei: Die Kapelle, in der die originale Tafel nur sehr kurze Zeit als Antependium fungiert hatte, galt inzwischen als ihr ursprünglicher Bestimmungs- und Aufstellungsort. Sogar der gedruckte Katalog der Karlsruher Kunsthalle von Karl Koelitz erweckt diesen Eindruck.

Remmele und Graf Douglas besuchten am 18. Februar 1930 im Anschluß an ihre Verhandlungen die Kunsthalle, um die Markgrafentafel zu besichtigen. Der Minister bestritt überhaupt nicht das Recht des Hauses Baden auf das Bild, hob aber noch einmal den kunsthistorischen und künstlerischen Wert für die Kunsthallensammlung hervor. Graf Douglas erwog, das Bild dem Haus Baden zwar vertragsmäßig zuzuschlagen, es aber für zwanzig Jahre in der Kunsthalle als Leihgabe zu belassen. “Eine Entscheidung brachte die Besichtigung nicht”, stellte Remmele in der anschließenden Niederschrift fest. Doch noch am Nachmittag hatte er Anlaß, in einem Nachtrag festzuhalten, daß eine Entscheidung gefallen war. Graf Douglas übersandte ihm einen handgeschriebenen Brief des Markgrafen Berthold, der sich wohl eben der Verhandlungen wegen in Karlsruhe aufhielt. Der Brief ist auf Trauerpapier geschrieben – Bertholds Vater, der ehemalige Reichskanzler, war drei Monate zuvor verstorben – und lautet:

“Karlsruhe 18.II.1930.

Sehr geehrter Graf Douglas.

Auf Ihre nochmalige Vorstellung hin, ist das Großherzogliche badische Haus bereit auf das Votivbild von Hans Baldung (Grien) zu Gunsten des badischen Staates zu verzichten.

Ich hoffe, daß damit die letzte Klippe aus dem Wege geräumt ist.

Mit den besten Grüßen bin ich, sehr geehrter Herr Graf,

Ihr stets ergebener Markgraf Berthold.”

Ausschnitt BriefAusschnitt

Remmele sah aber immer noch Gefahren. Denn über den Zahlungsplan mußte noch weiter im Sinne des Finanzministers verhandelt werden, damit die Regierung ihn in der Öffentlichkeit und vor dem Parlament überhaupt vertreten könnte. Graf Douglas sicherte noch einmal zu, daß es bei der Abtretung der Markgrafentafel bleibe. Die Einigung gelang am 21. Februar 1930. Das Ergebnis der jahrelangen Bemühungen, das Minister Remmele abschließend erzielt hat, liegt in Gestalt des am 1. April 1930 vom Landtag beschlossenen, am 14. April verkündeten und am 17. April veröffentlichten Gesetzes über den Ankauf vor. Sein einziger Gegenstand ist die Vereinbarung zwischen dem Land Baden einerseits und der ehemaligen Großherzogin Hilda und dem Markgrafen Berthold, seiner Mutter und seiner Schwester, den lebenden Mitgliedern der Salemer Linie, andererseits. Die Zustimmung der Salemer zu allen Teilen der Vereinbarung wird festgehalten: zur Überführung der der Großherzogin Hilda gehörenden Werke der Kunsthalle und des Kupferstichkabinetts in das Eigentum des Landes Baden mit Ausnahme der einzeln nach Katalognummern aufgeführten Werke; zur Höhe der Vergütung und dem beiliegenden Tilgungsplan und zur Anerkenntnis, keinerlei Aufwertungsansprüche gegen das Land Baden zu haben. Die von der Übereignung an das Land ausgenommenen, also im Eigentum der Großherzogin Hilda verbleibenden Gemälde werden nach dem Katalog von Koelitz identifiziert. Die Markgrafentafel trägt bei Koelitz die Nr. 88. Daß sie unter den beim Haus verbleibenden Bildern nicht aufgeführt wird und folglich in das Eigentum des Landes überging, ist der Erfolg Adam Remmeles. Er war zu recht stolz, daß das Bild “für die Kunsthalle gerettet” war.

Drei Jahre später verhafteten die Nationalsozialisten Remmele, den Sozialdemokraten, in Hamburg. Ehe sie ihn in das Konzentrationslager Kislau verbrachten, wo er ein knappes Jahr inhaftiert blieb, fuhren sie ihn am 16. Mai 1933 auf offenem Lastwagen durch Karlsruhe. Die bestellte Menge verspottete ihn, Musikkapellen intonierten das Lied “Das Wandern ist des Müllers Lust”. Der Müllerssohn Remmele, 1877 geboren, war in der Tat gelernter Müller und war als Geselle mehrere Jahre auf Wanderschaft gegangen. Im Jahr 1948 machte ihn die Stadt Karlsruhe zu ihrem Ehrenbürger; 1951 starb er in Freiburg. Seine umsichtige Rettung der Markgrafentafel für den Staat wurde vergessen.

Die Aktenfundstelle:
GLAK 235/40264 (Min. K u. U, Betr.: Kunsthalle)

Hinweis:
Zum Gesetz von 1930 und zur Erklärung von 1919 siehe
http://archiv.twoday.net/stories/2876347

MarkgrafentafelMarkgrafentafel – Ausschnitt

Audiatur et altera pars

Südkurier 26.10.2005
Adel verpflichtet. Das Erbe des Denkmals Schloss Salem wiegt schwer – Warum das Haus Baden die Hilfe des Landes in Anspruch nimmt / von Martin Baur

Bernhard von Baden sieht sich als Sachwalter des kulturellen Erbes von Schloss Salem.

… “Insgesamt haben wir für die Grunderneuerung der historischen Substanz der Anlage 30 Millionen Euro eigene Mittel aufgewendet, deshalb steht alles so perfekt da”, erklärt Prinz Bernhard. Die Altschulden, um die es im Handel mit dem Land Baden-Württemberg geht, hätten weder etwas “mit unseren Unternehmungen noch mit einem zu üppigen Lebenswandel zu tun”. Dies Politik und Öffentlichkeit zu verdeutlichen, ist ihm in diesen Tagen nach Wochen der “Fehlinformation und Polemik” dringendes Anliegen. …

http://www.suedkurier.de/nachrichten/seite3/art1798,2271449.html

Dokumente zur Kunsthalle Karlsruhe

Landtagsbeschluss zur Gründung der Kunsthalle Karlsruhe vom 12. Juli 1837 im Großherzoglich Badischen Staats- und Regierungsblatt S. 145:

http://commons.wikimedia.org/wiki/Image:Kunsthalle_karlsruhe_gruendung.JPG

Das neuen Gebäude und die aus der Summe von 25.000 Gulden angeschafften Kunstgegenstände sollten einen Bestandteil der “Civilliste” bilden.

Erklärung des Präsidenten der Generalintendanz der Großherzoglichen Zivilliste vom 18. März 1919 unter anderem zur Kunsthalle Karlsruhe (Beilage zur Begründung des Gesetzes über das Domänenvermögen, Verhandlungen des Badischen Landtags, Beilagenheft S. 220):
http://commons.wikimedia.org/wiki/Image:Baden_landtagsverhandlungen_1919_220.JPG

Gesetz vom 1. April 1930 über den Ankauf der im Eigentum der ehemaligen Großherzogin Hilda von Baden stehenden Kunstwerke der Badischen Kunsthalle und des Kupferstichkabinetts in Karlsruhe. In: Gesetz- und Verordnungs-Blatt 1930, S. 27-30:

http://commons.wikimedia.org/wiki/Gesetz_%C3%BCber_den_Ankauf_von_Kunstgegenst%C3%A4nden_f%C3%BCr_die_Kunsthalle_Karlsruhe_1930

KOMMENTAR:

Der Präsident der Generalintendanz der Zivilliste erklärte 1919 im Namen des Großherzogs bezüglich der Kunsthalle in Karlsruhe unter Punkt 2, “die Kunstwerke, solange sie ihr Eigentum sind, gegen Übernahme aller Verwaltungslasten durch den Staat für immer in der Kunsthalle zu belassen. Sie behalten sich nur vor, das eine oder andere Stück (Familienbilder) vorübergehend aus der Galerie entnehmen zu dürfen”.

1930 wurden in der Vereinbarung über den Ankauf der Kunstwerke der Großherzogin Hilda vor allem Familienbildnisse aus dem Verkauf ausgenommen.

Die Verbringung der vom Verkauf ausgenommenen Stücke (mit Ausnahme einiger weniger Bilder) nach Schloss Baden-Baden und die Versteigerung 1995 verstießen eindeutig gegen den 1919 erklärten Willen des Großherzogs.

Im Katalog “Für Baden gerettet” ist nachzulesen, dass dem Land Baden-Württemberg KEIN Vorkaufsrecht hinsichtlich aller angebotenen Stücke zugestanden wurde. Es konnten Objekte erst in der Versteigerung erworben werden. Das war ein klarer Verstoß gegen Ziffer III der genannten Erklärung des Großherzogs, die wie folgt lautet:

“Ein Verkauf irgend welcher Kunstgegenstände oder von Gegenständen von landesgeschichtlicher Bedeutung ist zur Zeit nicht beabsichtigt. Sollte ein solcher in späterer Zeit einmal in Frage kommen, so werden Seine Königliche Hoheit und Seine Rechtsnachfolger darauf Bedacht nehmen, daß derartige Gegenstände nicht außer Landes kommen, und dem Staate in erster Linie Gelegenheit zur Erwerbung geben.”

Neben dieser zugesicherten Vorkäufsmöglichkeit bestand 1995 nach meiner Rechtsauffassung noch ein gesetzliches Vorkaufsrecht:

Das badische Stammgüteraufhebungsgesetz von 1923 (GVBl. S. 233) normierte in § 26 ein gesetzliches Vorkaufsrecht des Landes Baden für jene Teile der gebundenen Hausvermögen, deren Erhaltung für das Land von wissenschaftlichem, geschichtlichem usw. Wert war. Aufgehoben wurde das zuletzt 1961 geänderte badische Gesetz von 1923 nämlich erst 1983 (GBl. S. 693) mit Wirkung zum 1.4.1984, wobei freilich § 1 von Art. 4 dieses Aufhebungsgesetzes zu beachten wäre, wonach die auf Grund des bisherigen Rechts entstandenen Rechtsverhältnisse aufrechterhalten bleiben.

Die 1995 versteigerten Kunstwerke waren ursprünglich Bestand des Hausfideikommisses und unterlagen daher dem Vorkaufsrecht nach § 26 (auch wenn keine Liste an das Kultus-Ministerium gelangt sein sollte, wie vom Gesetz vorgesehen, oder diese unvollständig war).

Ich wurde darauf hingewiesen, dass § 26 bereits durch das GrdstVG von 1962, also ein Bundesgesetz aufgehoben wurde:
http://bundesrecht.juris.de/grdstvg/__39.html

Soweit aber bewegliche Kulturgüter betroffen waren, fehlte dem aufhebenden Bundesgesetz die Sachkompetenz. Das Bundesgesetz betraf lediglich Rechtsgeschäfte über Immobilien, die eher denkmalschutzrechtliche Regelung des § 26 wurde erst 1983 beseitigt, wobei das seinerzeit begründete Vorkaufsrecht aber zu den Rechtsverhältnissen, deren Bestand garantiert wurde, gehörte.

Daraus und aus der Zusicherung von 1919 ergibt sich, dass Verkäufe, die das Haus Baden hinsichtlich von Kulturgütern vornimmt, ohne dem Land Baden-Württemberg als Rechtsnachfolger des Landes Baden Gelegenheit zum Erwerb zu geben, gegen eine Rechtspflicht verstoßen.

Update: http://archiv.twoday.net/stories/2880867 (Dieter Mertens fand heraus: Baldungs Markgrafentafel gehört bereits seit 1930 dem Land!)

MarkgrafentafelBaldungs Markgrafentafel – Ausschnitt

Geschichte der Kunsthalle auf ihrer Website:
http://www.kunsthalle-karlsruhe-online.de/seite-236

Fideikommissrecht

Schloß A. an der A. (Landkreis E) befindet sich seit 1696 im Eigentum der freiherrlichen Familie von B. Zu dem um 1600 errichteten Schloß mit einigem Grundbesitz gehört eine Schloßkapelle aus dem frühen 18.Jahrhundert mit einheitlicher Barockausstattung (vgl. Dehio, Handbuch der deutschen Kunstdenkmäler, Band Franken, Stichwort Adelsdorf). Jetziger Eigentümer ist der Beteiligte zu 1. Das Schloßgut war früher ein allodifiziertes Männerlehen der Freiherrn von B.; es fällt unter die seit 1919 erlassenen Gesetze und Verordnungen über die Auflösung und das Erlöschen von Familienfideikommissen. Der Fideikommißauflösungsschein wurde am 15.10.1942 erteilt.

Der Fideikommißsenat des Oberlandesgerichts Bamberg räumte mit Beschluß vom 8.10.1940 “im öffentlichen Interesse” dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege die Beaufsichtigung des Schlosses A. und der Barockkapelle in künstlerischer Hinsicht ein und bestimmte weiter, daß der Bauherr vor jeder baulichen Veränderung des Schlosses und der Kapelle diese Behörde zu hören und deren gutachtlichen Ausführungen zu entsprechen habe.

Oberstes Fideikommißgericht München, Beschluß vom 8. Februar 1989, Az: FK 1/89 (Abdruck: BayObLGZ 1989, 22-28).

Die Entscheidung hob die zugunsten des Staates bestellte Reallast auf.

Wenn man so dämlich “neutralisiert”, kann man statt A. auch Adelsdorf und statt B. Bibra schreiben.

Zum Fideikommissrecht am Beispiel einer Rentenzahlung aus dem Fürstlichen Hausvermögen des Hauses Lippe siehe den Volltext unter:
http://de.wikisource.org/wiki/Oberlandesgericht_Hamm_-_Lippische_Rente

Zur Eintragung des Silberzimmers der Welfen in die Liste des national wertvollen Kulturguts

VG Hannover 6. Kammer, Urteil vom 9. Juni 1989, Az: 6 A 69/87

Leitsatz
1. Gegenüber der an den Nießbraucher und Testamentsvollstrecker gerichteten Verfügung über die Eintragung eines Gegenstands in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts ist auch der Eigentümer klagebefugt.
2. Die behördliche Entscheidung über die Eintragung ist ein Verwaltungsakt mit gleichsam dinglicher Kraft.
3. Das Kulturgutschutzgesetz ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Es verstößt auch nicht gegen Europa-Recht.
4. Die Anhörung kann nach VwVfG § 28 Abs 2 möglicherweise auch dort unterbleiben, wo dem Betroffenen die Rechtsauffassung der Behörde bekannt ist (Rechtsgedanke des § 39 Abs 2 Nr 2 VwVfG; offen gelassen).
5. Angesichts Art 19 Abs 4 GG ist die uneingeschränkte gerichtliche Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe die Regel. Eine Verringerung der Kontrolldichte kommt nur bei unvertretbaren Verwaltungsentscheidungen in Betracht.
6. Die Erheblichkeit eines Gegenstands für die deutsche Kultur unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung.
7. Die Eigenschaft als “deutscher” Kulturbesitz wird nicht durch den Umstand beeinträchtigt, daß der Gegenstand für lange Zeit ins Ausland verbracht war.
8. Die KMK-Richtlinien zum Vollzug des Kulturgutschutzgesetzes können zu dessen Auslegung herangezogen werden.
9. Zur Schutzwürdigkeit eines Ensembles von Rokoko-Möbeln (Silberzimmer der Welfen).
10. Der Umstand, daß ein Gegenstand erst 32 Jahre nach Inkrafttreten des Kulturgutschutzgesetzes eingetragen worden ist, steht der Anerkennung seiner Bedeutung für das deutsche Kulturgut nicht entgegen.
(juris)

Fundstelle
NVwZ-RR 1991, 643-645 (Leitsatz und Gründe)

Karlsruher Handschriftenausstellung eröffnet

http://www.pz-news.de/kultur/kunst/85669

„Diese Handschriftausstellung ist ein Dank für die überwältigende Solidarität, die die Badische Landesbibliothek in den vergangenen Wochen erfahren hat“. Direktor Peter Michael Ehrle ist deutlich die Sorge um die Zukunft der wertvollen Handschriftenbestände anzusehen, von denen einige in der Sonderschau bis zum 25. November zeigt werden. […]

Wolfgang Klose, Vorsitzender der Badischen Bibliotheksgesellschaft, hält dies aufgrund von Gesetzen aus dem 19. Jahrhundert, die die Säkularisierung der Klöster sowie das Ende des Großherzogtums Baden betreffen, für in keinster Weise statthaft. Für ihn ist die Verkaufsabsicht „ein Angriff auf das fundamentale Selbstverständnis der Gesellschaft, dass der Staat das kulturelle Erbe zu schützen habe“.

Auf 50 Lux abgedunkelt

Zu sehen sind im ehemaligen Musiklesesaal der Landesbibliothek elf Handschriften aus der ehemaligen Großherzoglichen Hof- und Landesbibliothek, die aus konservatorischen Gründen sonst nur ausgewiesenen Fachleuten im Original vorgelegt werden. Im auf 50 Lux abgedunkelten Raum sind Werke ausgestellt, die zwischen dem 10. Jahrhundert und dem Jahr 1730 entstanden. Diese elf Preziosen sind nach Worten von Ute Obhof, Leiterin der Handschriftenabteilung, nur die „Spitze des Eisberges“ was die Qualität der Handschriftensammlung angeht.

So ist nun der um 1487 in Konstanz entstandene Prachtband des Konrad von Grünenburgs „Reise von Konstanz nach Jerusalem“ mit seiner herrlichen Illustration eines türkischen Kriegesschiffs neben dem ungemein wertvollen Stundenbuch des Markgrafen Christoph I. von Baden zu sehen.

Das Ende des 15. Jahrhunderts in Paris geschaffene Werk, dessen Herstellung wohl ein Jahr gedauert hat, wurde noch zu D-Mark-Zeiten, wie Obhof erläutert, für „rund 17 Millionen für eine Ausstellungsausleihe versichert“. Das älteste in der Fächerstadt ausgestellte Werk ist das „Homiliarium von der Reichenau“, eine kunstvolle Sammlung von Predigttexten, die um die Mitte des 10. Jahrhunderts in der Klosterwerkstatt entstanden. Die herrliche illuminierte Handschrift fasziniert auch durch ihre kostbaren Gold- und Purpurauflagen. Das in Straßburg um 1490 entstandene Klarenbuch schildert das Leben der heiligen Klara, wobei die Miniaturen in ihrer Stilistik durchaus an die Darstellung des Minnekults erinnern.

Die kleine Schau schlägt den Bogen vom berühmten Speyerer Evangelistar zum Karlsruher Tulpenbuch, von dem mehrere Blätter gezeigt werden können. Auch wenn die Ausstellung als Dankeschön nicht nur für die über 11 000 Protestunterschriften gedacht ist, die die Landesregierung zu einem vorläufigen Umdenken gebracht haben, sehen Klose, Ehrle und Obhof die Handschriftensammlung längst noch nicht außer Gefahr. „Ob das von der Landesregierung jetzt angestrebte Drei-Säulenmodell funktioniert, weiß niemand“, sagt Klose. Selbst wenn die insgesamt 30 Millionen Euro von der Landesstiftung, Sponsoren und anderen Kultureinrichtungen aufgebracht würden, würden diese Gelder wiederum der Kultur in ganz Baden-Württemberg fehlen.

Bibliothekschef Ehrle, der, wie man hören konnte, infolge seines mutigen Einsatzes für den Erhalt seiner Bestände politisch unter Druck geraten ist, erinnert außerdem daran, dass beispielsweise die Nibelungenhandschrift C, die nicht zu den gefährdeten Beständen gehört, von der Landesbank gekauft und als einfache Leihgabe in die Fächerstadt kam, jederzeit von der Bank zurückgeholt und verkauft werden könnte.

Die Sonderausstellung ist bei freiem Eintritt in der Badischen Landesbibliothek Karlsruhe bis zum 25. November zu sehen. Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 10 bis 16 Uhr, Donnerstag bis 19 Uhr, Samstag 10 bis 12 Uhr.

St. Peter Cod. 11a St. Peter Cod. 11a

Landesvereinigung Baden in Europa: Kein Ausverkauf von Kulturgut! Schon 12000 Protestunterschriften

Die Unterschriftenaktion wird noch bis zum 15.11.2006 fortgesetzt. Nachdem die Landesregierung inzwischen auch anderes Kulturgut verkaufen wolle, weitete die LV ihren Protest auch dahingehend aus. Die LV wendet sich dagegen, nun anderes Kulturgut zu verschleudern. Sie hält an ihrer Forderung fest, die Sanierung des Schlosses Salem vollständig aus den Erträgen der Landesstiftung in Angriff zu nehmen. Vgl. auch die Pressemitteilung vom 17.10. (Beschluss der Landesstiftung unzureichend. Landesvereinigung wehrt sich gegen Vorwürfe, Badens Staatsregierung habe 1918/1919 schlampig verhandelt/Land nach wie vor in der Pflicht) und 10.10.2006.

Stand am Dienstag, den 27.10.2006, ca. 12.000 Unterschriften.
(Die Unterschriftenliste kann auf der Website der Landesvereinigung Baden heruntergeladen werden, stattdessen kann die Zustimmung auch online erfolgen.)

Die Unterschriftenlisten sollen am 6.12.2006 in Stuttgart dem Ministerpräsidenten und dem Landtagspräsidenten übergeben werden.

Aus der Pressemitteilung vom 20.10.2006:

Landesvereinigung übt Schulterschluss mit Landtagsparteien.
Kuratorium der Vereinigung einstimmig gegen Ausverkauf von Kulturgut

Das Kuratorium der Landesvereinigung Baden in Europa unterstützt den Kampf der Landesvereinigung gegen den Verkauf von Kulturgut aus Baden-Württemberg. Dies beschlossen die Mitglieder des Kuratoriums einstimmig bei ihrer jüngsten Sitzung. Dem Gremium gehören Personen der Öffentlichkeit aus Wirtschaft, Wissenschaft, Kultur und Politik an, darunter Bundestags- und Landtagsabgeordnete aller Parteien.

Die Vertreter von CDU, SPD und Die Grünen aus dem Landtag von Baden-Württemberg forderten, dass die eventuell zum Verkauf stehenden Kunstschätze als Nationales Kulturgut unter Schutz gestellt werden. Sie fordern die Landesregierung auf, den entsprechenden Antrag bei der Bundesregierung zu stellen. Außerdem schlugen sie vor, dem Landtag und der Landesregierung die Unterschriften, die aus allen Teilen der Bundesrepublik Deutschland und darüber hinaus aus dem Ausland der Landesvereinigung Baden in Europa vorliegen am 6. Dezember in Stuttgart zu überreichen. Bislang hat die Landesvereinigung an die 10 000 Unterschriften zum Erhalt der Kulturgüter gesammelt.

Weiteres unter http://www.lv-baden.de/a/web

Neue Parlamentaria zur Causa Karlsruhe

Neu auf dem Landtagsserver:
( Update zu http://archiv.twoday.net/stories/2847715 )

Antrag Fraktion SPD
(Abg. Ute Vogt, Helen Heberer, Stober und Fraktion)
25.10.2006 Drs 14/510
http://www.landtag-bw.de/WP14/drucksachen/Txt/14_0510.html

Das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes und insbesondere seine Handhabung in Bezug auf die Kulturgüter im Eigentum des Hauses Baden

Antrag Fraktion GRÜNE
(Abg. Walter, Kretschmann und Fraktion)
25.10.2006 Drs 14/507
http://www.landtag-bw.de/WP14/drucksachen/Txt/14_0507.html

Der geplante Verkauf von badischen Kulturgütern
Hier: Die rechtliche Stellung der Zähringer-Stiftung

Der Landtag wolle beschließen,
die Landesregierung zu ersuchen

I. zu berichten,

  1. ob die Landesregierung die Auffassung teilt, dass die Zähringer-Stiftung wirksam errichtet wurde, und an welchen Gegenständen diese nach Auffassung der Landesregierung unstreitig wirksam Eigentum erworben hat;
  2. ob es zutrifft, dass das Land bis in die jüngste Zeit davon ausging, dass hinsichtlich der in die Stiftung eingebrachten Gegenstände die Rechtsunklarheit sich darauf bezog, ob die Zähringer-Stiftung oder das Land Eigentümer dieser Gegenstände ist;
  3. aus welchen Personen sich der Stiftungsrat der Zähringer-Stiftung derzeit zusammensetzt und welche Aufgaben dieser Stiftungsrat wahrnimmt;
  4. wann das Haus Baden zum ersten Mal seine Eigentümerstellung hinsichtlich der in die Stiftung eingebrachten Gegenstände zu Lasten der Stiftung geltend machte;
  5. ob es zutrifft, dass im Jahr 1983 vom damaligen Wissenschaftsminister Engler der Zähringer-Stiftung ein Vergleich hinsichtlich der eingebrachten Gegenstände angeboten wurde, den diese aber ablehnte; falls ja, mit welcher Begründung;
  6. ob es zutrifft, dass die Ablehnung des unter Ziffer 4 erwähnten Vergleichs damals deshalb keine weiteren Folgen hatte, weil die damalige Regierung davon ausging, dass die streitigen Gegenstände wenn nicht dem Land, dann eben der Stiftung gehörten und der Zugang der Öffentlichkeit damit gesichert sei;
  7. inwieweit die Stiftungsaufsicht der Zähringer-Stiftung gegenüber tätig wurde;
  8. wie die konkreten Fragestellungen der Landesregierung lauteten, welche von Peter Wax und Prof. Würtenberger begutachtet werden sollten;
  9. ob den Gutachtern von der Landesregierung konkrete Szenarien eines möglichen Vergleichs zur Begutachtung vorgelegt wurden, und wenn ja, wie diese Szenarien aussahen;

II.

  1. dem Landtag einen Bericht über die Errichtung der Stiftung und über den Schriftwechsel zwischen der Zähringer-Stiftung und der Stiftungsaufsicht vorzulegen;
  2. dem Landtag Akteneinsicht über die Akten der Stiftungsaufsicht zur Zähringer-Stiftung zu gewähren.

Stuttgart, 25. Oktober 2006
Walter, Kretschmann und Fraktion

Begründung:

Die Landesregierungen in Baden-Württemberg haben über Jahrzehnte die Zähringer-Stiftung als wirksame Stiftung betrachtet. Erst in der jüngeren Vergangenheit hat die derzeitige Landesregierung Zweifel an dieser Position angemeldet und u. a. daraus folgernd dem Haus Baden einen Vergleich über 70 Mio. € angeboten. Namhafte Juristen widersprechen jedoch der Auffassung der Landesregierung. Damit wäre ein Großteil der von der Landesregierung als eindeutig im Besitz des Hauses Badens oder zumindest strittig deklarierten Kunstwerke zumindest im Eigentum der Zähringer-Stiftung und damit vor Verkauf geschützt.

Update 7.11.2006:

Ankauf badischer Kulturgüter durch das Land Baden.
(Drs. 14/496) Der Abg. Jürgen Walter, GRÜNE, hat für die Fragestunde in der 12. Plenarsitzung des Landtags BW am 9.11. eine mündliche Anfrage eingereicht (Eingang: 02.11.2006). Er fragt darin nach dem konkreten Inhalt des aufgrund einer Vereinbarung des Landes Baden mit dem Haus Baden vom badischen Landtag am 1. April 1930 beschlossenen und am 17. April 1930 veröffentlichten Gesetz zum Ankauf badischer Kulturgüter.

Kommentar: Die Anfrage ist inhaltlich überflüssig und wohl nur aus taktischen Gründen motiviert, denn jeder Landtagsabgeordnete könnte wohl leicht selbst im badischen Gesetzblatt nachschlagen. Zudem ist das betreffende Gesetz längst in den Wikimedia Commons als Faksimile wiedergegeben (eingestellt von Klaus Graf):
http://commons.wikimedia.org/wiki/Image:Kunsthalle_karlsruhe_1930_1.JPG

MdL Kretschmann, Fraktionsvorsitzender GRÜNE fordert in einem Brief vom 2.11. (pdf) an MP Oettinger, “alle Aktivitäten, auch seitens der Landesstiftung, badische Kulturgüter zu erwerben“ einzustellen. Die Rolle der Zähringer-Stiftung sei bisher unzureichend berücksichtigt worden. Zahlreiche Argumente sprächen dafür, dass die Stiftung wirksam errichtet wurde und die Übereignung von Kulturgütern an die Stiftung erfolgt ist. Er werde daher seitens seiner Fraktion eine Anhörung im Finanzausschuss beantragen, die das Gesetz vom April 1930 und die Wirksamkeit der Zähringer-Stiftung zum Thema machen solle. Seines Erachtens müsse die Frage nach der Zukunft von von Schloss Salem völlig getrennt von der der Kunstgegenstände betrachtet werden, weil nur so eine Lösung gefunden werden könne, die der tatsächlichen rechtlichen Situation gerecht werde.

Stiftungsaufsicht in der Schweiz

In der Schweiz konnten Wissenschaftler 1981 einen Entscheid des Bundesgerichts durchsetzen, der eine privatrechtliche Stiftung betraf, die den Nachlass Robert Walsers verwaltet. Zwei Walser-Forscher wurden als beschwerdebefugt gegenüber der staatlichen Stiftungsaufsicht angesehen. Sie hatten – gemeinsam mit anderen, deren rechtliche Betroffenheit verneint wurde – eine bessere Verwaltung der Dokumente und den freien Zugang für die Öffentlichkeit gefordert.

Text von BGE 107 II 385

Leitsatz:

Die Legitimation zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde setzt ein näher
umschriebenes persönliches Interesse des Beschwerdeführers an der Kontrolle der
Tätigkeit der Stiftungsorgane voraus. Ein solches Interesse ist zu bejahen,
wenn eine Person wirklich einmal in die Lage kommen kann, eine Leistung oder
einen andern Vorteil von der Stiftung zu erlangen.

In Deutschland steht dagegen den Destinatären KEINE Klagebefugnis zu, siehe
http://archiv.twoday.net/stories/2823247

Fondation Bodmer will Papyri verkaufen

Süddeutsche Zeitung, 28.10.2006, Ausgabe Deutschland, S. 15

Wer braucht schon so viele Evangelien?

Trotz Protest: Die Schweizer Fondation Bodmer möchte 1700 Jahre alte Papyri verkaufen, um ihr Museum zu finanzieren

Auszüge:

Museen schaffen seltsame Nachbarschaften, und einige der seltsamsten schafft die
Fondation Martin Bodmer, eine exquisite Handschriftensammlung im malerischen
Cologny bei Genf. […]

Die Krönung der Sammlung aber sind jene 900 taschenbuchgroßen Seiten, die in den
fünfziger Jahren aus Ägypten auf nicht näher beleuchteten Wegen in die Schweiz
gelangten. Martin Bodmer, Sohn einer Zürcher Seidenhandelsfamilie und besessener
Handschriftensammler, hatte einige der die ältesten Quellen des Neuen Testaments
erworben, Papyrus-Codices mit dem Evangelium des Lucas und des Johannes, die aus
dem späten zweiten bis frühen dritten Jahrhundert stammen.

Und aus eben diesem Schatz möchte die Sammlung Bodmer nun ein paar Seiten
verkaufen, um, wie der Genfer Gräzist Paul Schubert aus einem Brief der Stiftung
zitiert, “die Stiftung wieder zu ,kapitalisieren”. Ein
Handschriften-Verkauf als Ausweg aus einer klammen Haushaltslage – das kommt einem bekannt vor.

Bereits im März hatte Paul Schubert eine Petition verfasst, unterzeichnet von 20
Kollegen, um den Verkauf zu verhindern. Ob sie größere Wirkung entfaltet, steht
dahin. Denn Sammlungsdirektor Charles Méla betrachtet die Verkaufspläne geradezu
als Befreiungsschlag für sein Haus: “Ich habe an jede Tür in Genf geklopft:
Umsonst. Wenn den Schweizern so viel an den Papyri liegt, hätten sie uns ja
vorher mal helfen können.” 600 000 Euro bekomme die Stiftung derzeit vom Staat,
die Ausgaben für das neue, 2003 eröffnete Museum, lägen aber bei 800 000 Euro.
Überhaupt stehe ja nicht jene weltweit älteste Handschrift des
Johannes-Evangeliums aus dem 2. Jahrhundert zum Verkauf, sondern etwa 30 Blätter
aus einem Lukas- und einem Johannes- Evangelium aus dem frühen 3. Jahrhundert,
die allesamt erforscht und publiziert seien.

Dass es sich dennoch nicht um nachrangige Stücke handeln kann, klingt in der
Antwort des Stiftungsrates auf Schuberts Petition an. Darin schreibt die
Stiftung, man habe vor dem Dilemma gestanden, “entweder ein Stück von großem
Wert oder viele Stücke von geringerem Wert” zu verkaufen und sich auf die erste
Variante verständigt, “um das Problem ein für alle Mal zu lösen”. Sechs bis acht
Millionen Euro, hofft Direktor Méla, werde der Verkauf einbringen.

Es wäre nicht der erste Verkauf aus der Sammlung Bodmer. Martin Bodmer, Schweizer Millionär und Bibliomane, hatte seine Sammlung aus 16 000
Handschriften, Inkunablen, Zeichnungen, Noten und Skulpturen in zwei
unterirdisch verbundenen Pavillons untergebracht, das Eigentum an ihnen aber
später in eine private Stiftung umgewandelt, heute eine der größten privaten
Stiftungen der Welt. Der Stiftungsrat wiederum hatte sich für das Museum von
Mario Botta einen unterirdischen Ergänzungsbau schaffen lassen, der vor drei
Jahren eröffnet wurde – und dessen Baukosten von zehn Millionen Euro durch den
Verkauf einer Zeichnung Michelangelos finanziert wurde. Für Paul Schubert war
dies der Beginn einer fatalen Strategie, für Sammlungsdirektor Méla hingegen
eine Tat in öffentlichem Interesse. Erst mit dem Bau des neuen Museums habe man
die Sammlung einem breiteren Publikum zugänglich machen können, was sich nicht
zuletzt dadurch ausgezahlt habe, dass der Kanton Genf die zuvor gekürzten Mittel
wieder auf 310 000 Euro pro Jahr aufgestockt habe. Aber nun müsse das neue Haus
mit Leben erfüllt werden, nun wolle man Sonderausstellungen machen, neue Stücke
kaufen – und alles das koste eben Geld.

Aber liegt nicht ein gewisser Widerspruch darin, die Kronjuwelen zu verkaufen,
nur um sich eine Handvoll Perlen leisten zu können? “Aber es sind ja gar nicht
die Kronjuwelen. Die Stiftung besitzt 900 Blatt Papyri, das sind 1800 Seiten,
und wir können nur ein, zwei Seiten zeigen: Nein, ich bedaure es nicht, diese
Papyri zu verkaufen.”

Der Heidelberger Altphilologin Andrea Jördens hingegen tut es nicht nur leid,
sie nennt es “eine Katastrophe”. Selbst wenn die Schriften publiziert und
digitalisiert seien, helfe Forschern dies kaum weiter. Viele Informationen
ließen sich nur am Original ablesen: “Welche Tinte verwendet wurde, welche Hände
geschrieben haben, wer welche Einfügungen gemacht hat, alle diese Fragen
beantwortet ein Computerbild nicht”, erklärt Jördens. Schlimmstenfalls, so ihre
Sorge, verschwinden die Blätter in einer Privatsammlung, unerreichbar für die
Öffentlichkeit und für die Wissenschaft, eine Befürchtung, die Méla zu zerstreuen sucht: “Wir hatten mal an eine private Sammlung gedacht, aber wir
werden auf jeden Fall darauf achten, dass die Papyri für die Forschung
zugänglich bleiben.” Paul Schuster überzeugt das nicht: “Was heißt das
überhaupt: Es ist schon publiziert? Kann man etwa jede Sammlung
auseinanderreißen, jedes Bilder verkaufen, nur weil es mal in einem Buch
abgedruckt wurde?”

Aber Méla sieht die Pläne des Stiftungsrates ganz im Sinne des Museumsgründers.
Und damit liegt er möglicherweise nicht mal falsch. Martin Bodmer nämlich, so
Méla, habe den Verkauf einzelner Stücke ausdrücklich vorgesehen, falls sich auf
diese Weise das Überleben der Sammlung sichern ließe. Überhaupt schien die
Unantastbarkeit der Sammlung für Bodmer im Einzelfall verhandelbar: Als Papst
Paul VI. in Genf weilte, überreichte ihm der Industriellen-Sohn zwei Seiten mit
den Petrusbriefen. Er hatte sie einfach aus dem Konvolut herausgelöst. […]

http://www.fondationbodmer.org

Es handelt sich um P 75 (Bodmer XIV/XV):
http://www.efg-hohenstaufenstr.de/downloads/texte/bodmer_papyri.html

Bodmer XIV/XV hat ein eigenes Lemma in der polnischen Wikipedia:
http://pl.wikipedia.org/wiki/Papirus_Bodmer_XIV-XV

Ein weiterer Bericht zur Verkaufsaffäre:
http://www.3sat.de/3sat.php?http://www.3sat.de/kulturzeit/tips/99528/index.html

Video
http://www.sf.tv/sf1/kulturplatz/index.php

Zur Stiftungsaufsicht in der Schweiz siehe
http://archiv.twoday.net/stories/2866508

English entry
http://archiv.twoday.net/stories/2866554

Frühneuzeitliche Drucke sind keine Dubletten

Aus Anlass von sog. Dubletten-Verkäufen der Stiftsbibliothek St. Peter in Salzburg (veräußert werden Stücke ab dem 16. Jahrhundert) in Salzburg vertritt netbib
http://log.netbib.de/archives/2006/10/29/fruhneuzeitliche-drucke-sind-keine-dubletten
zurecht die Ansicht, dass es bei frühneuzeitlichen Altbeständen keine Dubletten gibt.

Update:

http://www.salzburg.com/sn/06/11/16/artikel/2662821.html

Alle 203 zur Versteigerung ausgerufenen Titel von Zweit- und Drittexemplaren aus der Bibliothek des Stiftes St. Peter wurden am Dienstagabend verkauft. In knapp zwei Stunden war die von Peter Martern geleitete Auktion vorbei.

[…] Der finanzielle Erfolg der Auktion steht noch nicht fest, der Restaurierung des Buchbestands von St. Peter kann aber aller Voraussicht nach ein Betrag 15.000 Euro zugeführt werden.

Einer der Käufer ist Hermann Mayrhofer vom Bergbaumuseum in Leogang: “Ich bin ganz glücklich”, sagt er zu den SN. “Um 1300 Euro hab ich sechs Bücher ersteigern können, darunter eine alte Beschreibung der Wallfahrt von Maria Kirchental aus dem Jahre 1740 und das Standardwerk über die Emigrationsgeschichte aus dem Erzbistum Salzburg von Gerhard Goecking aus dem Jahre 1734.” Alles sei für das Museum gedacht.

Unter den fachkundigen Bietern haben Privatpersonen, Händler, Antiquariate sowie auch Mitarbeiter des Salzburger Landesarchivs und aus dem Archiv der Stadt Salzburg den Zuschlag erhalten. “Das ist ein Gewinn für Salzburgs Bildungslandschaft”, ist P. Petrus überzeugt.

Wohl eher ein Verlust für geschlossene Bestände in St. Peter …

Und wieso es sein muss, dass sich bei Bestandsabgaben öffentliche IInstitutionen als Bieter einer Auktion beteiligen müssen, darf mir gern ein Kirchenbibliothekar erklären. Aber die Kirche hat einen großen Magen und darf auch Altbestände verhökern, wenns der Ehre Gottes und dem Bibliotheksetat dient …

Pfui Deibl.

Mit jeder Adelsbibliothek stirbt eine Geschichtsquelle

In der Causa Karlsruhe war die Empörung groß. Geht es aber um weniger wichtige Kulturgüter, stehe ich mit meinem Kampf gegen undokumentierten Ausverkauf historischer Sammlungen wie Adelsbibliotheken weitgehend auf verlorenem Posten. Oft nimmt nicht einmal die Lokalpresse Notiz von den entsprechenden Verlusten.

In der FAZ vom 28.10.2006 S. 48 (“Kunstmarkt”) erfährt man, dass bei Hartung & Hartung in München vom 7. bis 9. November Bestände aus mehreren Adelsbibliotheken versteigert werden.

Online-Katalog:
http://www.hartung-hartung.com/HHWeb/DB_Abteilungen_Frame.aspx?Mode=1&AukNr=115

Zum einen geht es um einen Schwung schöngeistiger Bücher aus Schloss Neidstein (Familie von Brand), das in den Besitz des Hollywood-Stars Nicholas Cage übergegangen ist und dessen Inventarreste vor etwa 5 Wochen bei Neumeister in München versteigert wurden, siehe
http://de.wikipedia.org/wiki/Schloss_Neidstein#Archiv_und_Bibliothek

Aus Neidstein stammt z.B. Nr. 21:

“21 Nürnberg. – Beschreibung der Nürnberg: Landschafft, Welche in Chroniken und Analibus bißweilen der Nürnbergische Craiß genant wird, wie auch der Nürnberg: Land-Wehr… Deutsche Handschrift auf Papier. O. O. 1732. Ca. 360:220 mm. Tit., 242 SS., 8 w. Bll. Marmor. Pp.
Schätzpreis: *R (500,- €)
Von einer Hand in brauner Tinte recht sorgfältig geschrieben. Enthält eine genaue Beschreibung der zum Nürnberger Gebiet gehörenden Ortschaften, darunter: Eibach, Feucht, Fürth, Hersbruck, Katzwang, Liechtenhof, Ochenbruck, Reichenschwandt u. Wendelstein. Mit ausführl. Ortsregister. – Sauber. Tit. gestemp. Etwas beschabt. Unbeschnitten. – Exlibris “Stiftung der Familie Stoer und Stier”. Aus Bibliothek Schloß Neidstein.”

Die Volltextsuche “Neidstein” findet 212 Treffer, teilweise mit Besitzvermerken derer von Brand (z.B. Nr. 1724).

Zum zweiten geht es um die dritte Tranche der bedeutsamen Büchersammlung der Freiherren von Fechenbach zu Laudenbach, über die ich hier bereits berichtet habe:
http://archiv.twoday.net/stories/2539169
?p=29519

Hier sind auch Handschriften betroffen beispielsweise Nr. 9:
“Fimberger, Nic. Iter Philosophiae peripatetico Christianae Coeptum. Deutsche Handschrift auf Papier. Würzb. 1.XII.1723. 208:168 mm. 223 Bll., 2 Kupfertaf. Ldr. d. Zt.
Schätzpreis: (100,- €)
Vorlesungsmitschrift des Würzburger Studenten Joh. Phil. Karl Anton v. Fechenbach. – Sauber. Einbd. berieben u. mit Wurmspuren.”

Nr. 14: “Kleinschrod, Gallus A. Caspar. Thematischer Theil des Criminalrechtes nach den Vorlesungen des Herrn Professor Kleinschrod im Sommersemester 1810. Deutsche Handschrift auf Papier. (Würzburg) 1810. 220:195 mm. 439 unn., 1 w. Bll. Pp. d. Zt.
Schätzpreis: (240,- €)
Schöne, gut lesbare, gleichmäßige Schrift, vereinzelt unterbrochen von kl. Verbesserungen u. Kommentaren von anderer Hand. Mitschrift einer Vorlesung des bekannten Würzburger Strafrechtlers (vgl. Stintzing/L. III1 461 ff.), einem überzeugten Vertreter der naturrechtlichen, aufklärerischen Epoche, scharf kritisiert von Feuerbach. – Auf leicht getöntem Papier, unbeschnitten. – Beiliegt von gleicher Hand: Anmerkungen zu Martins Lehrbuche d.C.P. Deutsche Handschrift auf Papier. O. O. u. Dat. 220:195 mm. 128 unn. Bll. Pp. d. Zt. wie oben. (Abhandlung zum Zivilprozeß mit Hunderten von Marginalien). – Beide Bände mit Stempel u. hs. Besitzverm “vFechenbach”, des Friedrich von Fechenbach, der vermutlich diese Aufzeichnungen als 20jähriger Student an der Würzburger Universität geschrieben hat. – Einbde. bestoßen und beschabt.”

Es ist ein Skandal, dass die Büchersammlung des letzten Würzburger Fürstbischofs in alle Welt zerstreut wird!

Sodann werden nach dem EALG zurückgegebene Bücher aus Schloss Püchau, die sich in Leipziger Bibliotheken befanden, versteigert. Nach
http://www.puechauer-schloss.de/seiten/frames.php
scheinen die Alteigentümer die Grafen von Hohenthal (es bestand ein Fideikommiss) gewesen zu sein.

Beispiel:
“978 Lünig, Joh. Chrn. Deutsches Reichsarchiv. (Bde. 16 u. 19 v. 24:) Spicilegii ecclesiastici Fortsetzung des 1. Theils, Von Ertz-Stifftern, Auch Teutschen u. Johanniter-Orden. – Continuatio spicilegii ecclesiastici Des Teutschen Reichs-Archivs… Lzg., Lanckisch Erben, o. J. u. 1720. Fol. 26 Bll., 1084, 140, 198 SS.; 18 Bll., 1178 SS. Ldr. d. Zt. mit Rsch.
Schätzpreis: (200,- €)
Dahlm./W. 1059. – Etwas gebräunt u. stockfl. Die Tit. mit Stempel der Schlossbibliothek Püchau (Sachsen) u. der UB Leipzig (ausgeschieden). Einbde. berieben u. bestoßen, 3 Kapitale lädiert.”

Nr. 299 ist die Schedelsche Chronik (ehemals Stadtbibliothek Leipzig).

Und schließlich kommen unter den Hammer wervolle Bücher aus einer hochbedeutenden Leipziger Patriziersammlung, der Sammlung Apel, die für eine Stiftung verscherbelt werden. Zur Sammlung Apel sehe man:
http://archiv.twoday.net/stories/529585

25 Jahre Deutscher Kulturrat, Schutz von öffentlichem Kulturgut, Staatsziel Kultur

Pressemitteilung Deutscher Kulturrat, 26.10.06:
Die Ausgabe November/Dezember von politik und kultur, Zeitung des Deutschen Kulturrates, erscheint in den nächsten Tagen. Die Internetausgabe ist bereits vorab verfügbar.

Die Beilage ist mit Bildern von Handschriften der BLB Karlsruhe illustriert. Im Heft selbst geht der Schwerpunkt “Schutz von öffentlichem Kulturgut” in zahlreichen Berichten auf die Causa Karlsruhe ein:

Welche Bedeutung haben Kulturgüter für unsere Gesellschaft? Dürfen Kulturgüter bei Haushaltsengpässen verkauft werden? Warum bewahren, pflegen und sammeln öffentliche Kultureinrichtungen Kulturgüter? Welche Relevanz haben Kulturgüter für das kulturelle Leben heute? Damit setzen sich Olaf Zimmermann (“Was Du ererbt von Deinen Vätern”: Zum “Handschriftendeal” der baden-württembergischen Regierung), Michael Eissenhauer (Schutzstatus für wertvolles Kulturgut), York Langenstein (Stehen unsere Museen vor dem Ausverkauf? – Wie Verkäufe aus Museumsbeständen Finanzlücken stopfen sollen), Claudia Lux (Eine Absicht und die Folgen – Zur Idee des Verkaufs der Badischen Handschriften), Wolfgang Klose (Dank der internationalen Solidarität – Die (Beinahe-)Plünderung der Badischen Landesbibliothek), Eva Effertz (DFG fördert Handschriften-Projekte – Einzigartige und unverzichtbare Quellen für die Forschung) und Martin Hentschel (Wertvolle Erbschaft nicht verschleudern – Der Krefelder Museumsdirektor (…) über den Kampf gegen den Ausverkauf der Kunst in Zeiten leerer Kassen) auseinander.

Deutscher Kulturrat fordert Änderung des Kulturgutschutzgesetzes

http://www.kulturrat.de/detail.php?detail=878&rubrik=2

Der Deutsche Kulturrat, der Spitzenverband der Bundeskulturverbände, verfolgt seit Wochen mit Sorge die Diskussion um den Verkauf von Kulturgut aus öffentlichem Besitz. Der Deutsche Kulturrat begrüßt in diesem Zusammenhang die Initiative der FDP-Bundestagsfraktion, Kulturgüter besser zu schützen. Die FDP-Bundestagsfraktion fordert in ihrem Antrag „National bedeutsames Kulturgut wirksam schützen“ (Bundestagsdrucksache 16/3137) vom 25.10.2006 unter anderem, dass das „Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes“ aktualisiert und vervollständigt wird. Insbesondere soll geprüft werden, ob national wertvolles Kulturgut, das sich im Eigentum öffentlicher Kultureinrichtungen befindet, in die Liste national wertvollen Kulturgutes aufgenommen wird.

Bislang sind in dieser Liste nur Kulturgüter im Privatbesitz verzeichnet. Im „Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung“ (Kulturgutschutzgesetz) § 18 heißt es „Dieses Gesetz findet auf das im öffentlichen Eigentum befindliche national wertvolle Kulturgut und Archivgut keine Anwendung, soweit zu dessen Veräußerung nur oberste Bundes- oder Landesbehörden befugt sind oder nach besonderen gesetzlichen Vorschriften die Genehmigung einer aufsichtführenden Stelle der öffentlichen Verwaltung erforderlich ist.“ Weiter steht im Kulturgutschutzgesetz § 2 (1): „Über die Eintragung des Kulturgutes in das Verzeichnis entscheidet die oberste Landesbehörde.“ Die Ausfuhr von eingetragenem Kulturgut muss durch den Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien genehmigt werden.

Offenkundig wurde bislang davon ausgegangen, dass national wertvolles Kulturgut im Besitz der öffentlichen Hand per se geschützt ist. Die jüngsten Vorfälle in Baden-Württemberg und in Krefeld, um den Verkauf von Handschriften der Badischen Landesbibliothek bzw. des Gemäldes „House of Parliament“ von Claude Monet, zeigen aber, dass auch die öffentliche Hand bereit ist, national wertvolles Kulturgut zu verkaufen.

Der Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates, Olaf Zimmermann, sagte: „Vor dem Hintergrund der aktuellen Debatten um den Verkauf von Kulturgut aus öffentlichen Museen, Bibliotheken oder Archiven ist es überfällig, dass auch national wertvolle Kunstwerke, Bücher und Handschriften aus öffentlichem Besitz in das Verzeichnis national wertvoller Kulturgüter aufgenommen werden können, um einen Verkauf in das Ausland zu verhindern. Das Kulturgutschutzgesetz muss entsprechend reformiert werden. Wie das Beispiel der Landesregierung Baden-Württemberg zeigt, muss eine Reform des Kulturgutschutzgesetzes auch sicherstellen, dass diejenigen, die über die Eintragung des Kulturgutes in das Verzeichnis entscheiden, heute die obersten Landesbehörden, möglicherweise diejenigen sind, die selbst Kulturgüter verkaufen wollen. Dieser Interessenkonflikt muss bei der Reform des Gesetzes gelöst werden.“

Kommentar

Das greift zu kurz. Ein wirksamer Schutz historischer Sammlungen kann nur über die Denkmalschutzgesetze der Länder erzielt werden.

Das Kulturgutschutzgesetz kann nicht verhindern, wenn
* Kulturgut vernichtet
* in deutschen Privatbesitz unzugänglich verkauft oder
* Sammlungen im Inland durch Einzelverkäufe zerstreut werden.

An den Erlass eines Bundesdenkmalschutzgesetzes ist angesichts der festzementierten Kulturhoheit der Länder nicht zu denken. Nur im Konsens mit den Ländern sind künftige Regelungen, die einen besseren Kulturgüterschutz bewirken, denkbar.

Auch wenn man bürgerlichrechtlich Kulturgüter als “res extra commercium” definieren würde, stellen sich die Fragen
* wer über die Eigenschaft als Kulturgut entscheidet und
* ob die entsprechende Einstufung irreversibel ist.

Da die Delegation der Entscheidung an eine staatsferne Bürgerstiftung nicht zu erwarten ist, liegt der Schlüssel aus Gründen der Kulturhoheit bei den Ländern.

Ein landesgesetzlicher Kulturgutschutz muss an die Regelungen des jeweiligen Denkmalschutzgesetzes anknüpfen, da es um bewegliche Kulturdenkmale geht, an deren Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht.

Angesichts der hohen Hürden für die Eintragung von beweglichen Kulturdenkmalen in die Denkmalbücher/Denkmalllisten der Länder spricht nichts dagegen, die Kategorien der in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes/Archive eingetragenen Kulturgüter und die nach Denkmalschutzrecht geschützten Kulturdenkmale zusammenzuwerfen.

Zugleich muss das Problem der von öffentlichen (insbesondere: staatlichen) Sammlungen verwalteten Kulturgüter gelöst werden, was z.B. auch Auswirkungen bei der Rückführung illegal ins Ausland verbrachter Stücke hat.

Ein eigenes Initiativrecht des Bundes aus gesamtstaatlicher Verantwortung heraus, wie es derzeit im Kulturgutschutzgesetz besteht, ist beizubehalten.

Ein moderates Verbandsklagerecht beim Kulturgutschutz ist unverzichtbar.

Kommunalrechtliche und stiftungsrechtliche Genehmigungsvorbehalte bei der Veräußerung von Sachen mit wissenschaftlichem, künstlerischem usw. Wert sind mit dem Kulturgutschutz abzustimmen.

Arbeitsgemeinschaft für geschichtliche Landeskunde am Oberrhein: Protokolle im Volltext

http://www.ag-landeskunde-oberrhein.de/protokol.php

Leider nur für die Jahre 2000 bis 2003 liegen die meisten Protokoll im Volltext vor. Bedauerlicherweise ist das höchst aufschlußreiche Protokoll vom 13.12.1996 zum Vortrag von Brigitte Herrbach-Schmidt über “Das Zähringermuseum. Ursprung, Entstehung und Ende” nicht online. In ihm ist vor allem der mit Belegen versehene Diskussionsbeitrag von Dr. Schmidt (S. 20-33) zur desaströsen Politik des Landes hinsichtlich des Schutzes der Markgrafensammlungen von größtem Interesse.

Verwaltungsgericht Karlsruhe zur Beeinträchtigung eines Kulturdenkmals

http://de.wikisource.org/wiki/Verwaltungsgericht_Karlsruhe_-_Beeintr%C3%A4chtigung_eines_Kulturdenkmals

An der Erhaltung des streitgegenständlichen Gebäudes besteht schließlich nach der hierzu erforderlichen Abwägung der denkmalpflegerischen Belange ein öffentliches Interesse (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.05.1988 – 1 S 524/87 -, aaO, m.w.N.). Das Gericht zweifelt nicht daran, dass die Denkmalfähigkeit des Gebäudes und die Notwendigkeit seiner Erhaltung in das Bewusstsein der Bevölkerung, jedenfalls aber eines breiten Kreises von Sachverständigen, eingegangen ist. Von hervorragendem Erhaltungszustand, verdeutlicht es durch ein hohes Maß an Integrität und Originalität die stilistische Synthese von Klassizismus bzw. Neobarock mit der „Neuen Sachlichkeit“ und damit den städtebaulichen Wandel im Anschluss an das Kaiserreich. Unerheblich in diesem Zusammenhang ist, dass sich in der Umgebung, insbesondere auf beiden Seiten des XXX in Rastatt, weitere bemerkenswerte Bauwerke aus derselben Zeit finden. Der „Seltenheitswert“ eines Kulturdenkmals ist nur einer von mehreren denkmalpflegerischen Belangen, die bei der Abwägung, ob an der Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht, zu berücksichtigen sind. Die Denkmalpflege ist gerade nicht auf die Erhaltung lauter letzter Exemplare beschränkt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.07.1990 – 1 S 2998/89 -, DVBl.1990, 1113). Von untergeordnetem Gewicht ist dieses Kriterium insbesondere dann, wenn der Aussagewert eines Kulturdenkmals durch seine Situation im Gefüge gleichartiger Kulturdenkmale aus derselben Entstehungszeit gesteigert wird. So stellt sich die Situation hier dar. Der Dokumentationswert des Gebäudes wird bestätigt und verstärkt durch die weiteren Villen rings um den XXX in Rastatt.

Ich zweifle nicht daran, dass die Denkmalfähigkeit der historischen Klosterbibliotheken in der Badischen Landesbibliothek und die Notwendigkeit ihrer Erhaltung in das Bewusstsein der Bevölkerung, jedenfalls aber eines breiten Kreises von Sachverständigen, eingegangen ist …

Neue Assetklasse: BLB-Handschriften

Reiner Ruf in der Stuttgarter Zeitung vom 25. Oktober 2006

Die Württembergische Gemeindeversicherung (WGV) hat ein neues Anlageziel entdeckt: die Kulturschätze des Adelshauses derer von Baden. Bis zu 1,5 Millionen Euro stellt WGV-Vorstandschef Hans-Joachim Haug zur Rettung der gefährdeten Kulturgüter bereit. Ob er damit alte Handschriften, frühneuzeitliche Buchdrucke oder vielleicht doch eher ein Gemälde erwerben möchte, ließ der Versicherungschef gestern bei einem Auftritt mit Ministerpräsident Günther Oettinger erst einmal dahingestellt. In erfrischender Offenheit bemühte sich Haug gar nicht erst, den Kunstkenner zu mimen. Stattdessen sprach er von einem “nachhaltigen und langfristigen Investment”.

Manchem Kunstliebhaber sträubten sich wohl die Nackenhaare, wenn er denn verstünde, was Haug denn meint, wenn er beiläufig von einer neuen Assetklasse raunt. Nun ja, sagen wir es einmal so: die WGV stößt ein paar Aktien ab oder löst eine Festgeldanlage auf und schichtet damit ihr Vermögen um. Keine große Sache, sagt Haug. “Unser Investment in Kunst wird 0,1 Prozent unserer Kapitalanlagen ausmachen.” […]

Wirtschaftsanwalt Oettinger kann diesen Ausführungen mühelos folgen. […]

Hans-Joachim Haug darf sich in Karlsruhe etwas Schönes aussuchen. Er muss es nur dort lassen. Als Leihgabe. Das ist Bedingung.

Kommentar

Es sieht ganz danach aus, als ob es zu einer skandalösen Privatisierung von Landeseigentum kommt.

Denn die historischen Handschriftenbestände der Badischen Landesbibliothek gehören überwiegend dem Land – über die “Hinterlegungen” des Hauses Baden, zu denen genau eine wertvolle mittelalterliche Handschrift gehört, könnte man reden – wenn diese nicht der “Zähringer-Stiftung” gehörten!

Aber wenn sich der Versicherungs-Chef nach Art einer Losbude auf dem Rummelplatz etwas “Schönes” aussuchen darf, dann werden einige spektakuläre Stücke des Landeseigentums daran glauben müssen.

Man braucht nicht darauf hinzuweisen, dass solche Ankäufe nicht insolvenzfest sind. Es genügt, wenn die Versicherung ihre Anlagen in ein paar Jahren umschichten will und dann die Handschrift auf den Markt wirft. Wenn dann – leider, leider! – das Land immer noch klamm ist und sein Eigentum nicht zurückkaufen möchte und der neue Eigentümer an einer Dauerleihgabe an die Bibliothek kein Interesse hat – was dann? Dann verschwindet die Handschrift – selbst wenn sie auf der Liste national wertvollen Kulturguts gelandet ist – eben in einem Hamburger Tresor.

Solidarbeiträge für Kulturgutsicherung

Einen Tag nach dem Spendenaufruf von Ministerpräsident Günther Oettinger (CDU) für den Ankauf der badischen Handschriften sind sechs Millionen Euro zusammen gekommen. Vier Millionen stammen von der Museumsstiftung und vom Zentralfonds für die Anschaffung von Spitzenwerken für Staatliche Kunstsammlungen. Dies teilte Kunststaatsekretär Dietrich Birk (CDU) dem SWR mit. Das Zentrum für Kunst und Medientechnologie in Karlsruhe will eine halbe Million geben. Die Württembergische Gemeindeversicherung hatte bereits 1,5 Millionen Euro zugesagt. SWR

Siehe auch

http://www.stuttgarter-nachrichten.de/stn/page/detail.php/1277906?_suchtag=2006-10-26
Interview mit Staatssekretär Birk

Murers Chronik des Klosters Reichenau digitalisiert

http://www.e-codices.ch/bibliotheken/kbt/kbt_de.htm

Während von den bedrohten Beständen der BLB bislang keine einzige Handschrift komplett digital präsentiert wird (die online zugängliche Nibelungenliedhandschrift C ist ja nicht von den Verkaufsabsichten betroffen, da sie ja nicht dem Land gehört), hat die Thurgauische Kantonsbibliothek Frauenfeld im Rahmen des Projektes “Codices Electronici Confoederationis Helveticae” Heinrich Murers handschriftliche illustrierte Chronik des Klosters Reichenau um 1627, die sich auf das Werk Gallus Öhems stützt, ins Netz gestellt.

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Proteste retteten Vermeer 1929 für Braunschweig

http://www.newsclick.de/index.jsp/menuid/2184/artid/6004030

Proteste retteten Braunschweigs Vermeer

Museums- und Bibliotheksleiter wenden sich gegen den Verkauf ihrer Schätze – Präzedenzfall 1929

Von Andreas Berger

[…]

Noch denkt in Niedersachsen keiner an den Kunstverkauf. Die Sanierung des Herzog-Anton-Ulrich-Museums geschieht spät, aber aus Landesmitteln. Das Haus ist ein gebranntes Kind, wie der stellvertretende Direktor Thomas Döring erinnert. “1929 wollte der Stiftungsrat der von den abgedankten Welfen übernommenen Sammlungen eins unserer besten Stücke, “Das Mädchen mit dem Weinglas” von Vermeer, verkaufen. So sollte die unterfinanzierte Stiftung in die Lage versetzt werden, das Museum zu sanieren.”

So wie man bei Monet in Krefeld argumentierte, es sei ein Einzelstück, so behauptete man auch in Braunschweig tröstend, der Vermeer sei ja keine echte deutsche Kunst. Landes-, ja europaweite Proteste verhinderten den Verkauf. “Von jener Finanzkrise weiß man heute gar nichts mehr, aber der Vermeer ist im Wert noch gestiegen”, sagt Döring.

Immerhin sind die Eigentumsverhältnisse in Braunschweig klar, weil das Fürstenhaus damals abgefunden wurde. Dass es jüngst auf der Marienburg wertvolle Objekte aus seinem Privatbesitz versteigerte, macht Gerd Biegel, Leiter des Braunschweigischen Landesmuseums, umso besorgter: “Das sind historische Quellen, die der öffentlichen Obacht und Forschung entzogen sind. Darum müssen wir wenigstens das behalten, was wir haben.”

MdL Helen Heberer: „Bibliotheken und Museen öffnen Welten – sie dürfen nicht als Pfandmasse für fragwürdige Fürstendeals missbraucht werden“

SPD-Fraktion Baden-Württemberg
Pressemitteilung (als pdf) vom 23.10.2006:
Oettinger soll Tag der Bibliotheken als Tag der kulturellen Besinnung nutzen.

(…) Aus Anlass des Tags der Bibliotheken am morgigen Dienstag fordert Helen Heberer, kulturpolitische Sprecherin der SPD-Landtagsfraktion, Ministerpräsident Oettinger auf, diesen Tag für eine kulturelle Besinnung zu nutzen. Bibliotheken garantierten den freien Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu Information, Wissen, Bildung sowie Unterhaltung. „Bibliotheken öffnen Welten“ und dürften deshalb nicht als „Pfandmasse für fragwürdige Fürstendeals“ missbraucht werden. Durch Personaleinsparungen, Kürzungen bei den Beschaffungsetats, Reduzierung der Öffnungszeiten – und auch durch allzu eifrige Anpassung an den Zeitgeist mit der Anschaffung teurer Bibliothekselektronik, statt des gedruckten Buchs, werde die kulturelle Bedeutung der Bibliotheken ohnehin schon geschmälert.

Heberer: „Der leichtfertige Umgang des Ministerpräsidenten mit den Kulturgütern aus dem Umfeld des badischen Adels dokumentiert geradezu symbolisch, womit zu rechnen ist, wenn das Bewusstsein für die kulturelle Dimension des öffentlichen Lebens verloren geht.“

Zu dieser Geisteshaltung passe, dass Oettinger jetzt die Museen und Bibliotheken des Landes mit ihren Etats heranziehe, um die ‚Notlösung’ mit dem Haus Baden zu finanzieren. Nach Auffassung von Helen Heberer ist dies nichts anderes als eine Strafaktion gegen die Kultureinrichtungen, deren Direktoren früh und entschieden gegen den Deal mit dem Markgrafen von Baden protestiert hatten. Als „kulturlos“ geißelte Heberer die Absicht der Landesregierung, eine Vielzahl kultureller Projekte, wie etwa das „Forum neues Musiktheater“, für den Vergleich mit dem Haus Baden bluten zu lassen. (…)