Informationsfreiheitsgesetz des Bundes überfällig

http://log.netbib.de/archives/2004/04/08/ngos-legen-bundestag-den-entwurf-informationsfreiheitsgesetzes-vor

Des langen Wartens müde, haben Verbände einen eigenen Entwurf vorgelegt.

Ausführlich dazu Telepolis
http://www.heise.de/tp/deutsch/special/frei/17110/1.html

Entwurfstext:
http://www.transparency.de/fileadmin/pdfs/IFGNeufassung_040402.pdf

Leider wird das Verhältnis zum Bundesarchivgesetz nicht thematisiert. Unterlagen, die in der Verwaltung nach dem IFG frei eingesehen werden dürfen, unterliegen im Bundesarchiv der allgemeinen Sperrfrist.

Westfälischer Archivtag – Informationsfreiheitsgesetz NRW

Ein lesenswerter Bericht bei ARCHIV.net.

Zitat:
Diesen Gedanken griff Prof. Dr. Janbernd Oebbecke (Universität Münster, Kommunalwissenschaftliches Institut) in seinem Vortrag über die ‚Archivbenutzung in einem rechtlich veränderten Umfeld‘ auf und unterstrich, dass es das ausdrückliche Ziel des Archivgesetzes des Landes NRW (ArchG) von 1989 sei, den Zugang zu den Archiven sicherzustellen. Dieser sei zwar an rechtliche Beschränkungen gebunden, und es werde nach Benutzergruppen – abgebende Behörde, Betroffene, Dritte – unterschieden, im Grundsatz aber sei der Zugang zu den (kommunalen) Archiven aus grundrechtlichen und kommunalrechtlichen Erwägungen, insbesondere dem allgemeinen Zugang zu kommunalen Einrichtungen, nur aus sachlich gebotenen Erwägungen einschränkbar. Das Ziel der Zugänglichmachung von Verwaltungsschriftgut verbinde das ArchG mit dem jüngeren Informationsfreiheitsgesetz des Landes NRW (IFG) von 2002, das auf ein grundsätzliches Recht auf Akteneinsicht mit dem Ziel der demokratischen Kontrolle der Verwaltungen abziele. In der Benennung der Ablehnungsgründe sei es präziser als das ArchG, auch werde der Datenschutz gegenüber dem Informationsanspruch geringer gewichtet als in früheren Gesetzen. Abschließend ging der Referent auf die Widersprüche zwischen ArchG und IFG ein, die zu der kuriosen Situation führen könnten, dass Akten zwar während ihres Lebenszyklus in der Verwaltung Dritten zugänglich seien, nach Abgabe an das Archiv aber während der Sperrfristen durch Dritte nicht genutzt werden könnten. Oebbecke plädierte unter Verweis auf die Bestimmung des ArchG, das die Zugänglichkeit durch andere Rechtsvorschriften nicht einschränke, dafür, den BenutzerInnen der Archive ein Akteneinsichtsrecht entsprechend den weiter gefassten Regelungen des IFG zu gewähren.

In diese Richtung argumentierte auch Dr. Alexander Dix (Landesbeauftragter für Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht in Brandenburg), der hervorhob, dass dem Amtsgeheimnis in der öffentlichen Diskussion eine immer geringere Rolle beigemessen werde. Es sei gerade das Ziel der Informationsfreiheitsgesetze, eine stärkere Kontrolle des Verwaltungshandelns durch die BürgerInnen zu erreichen. Die Widersprüche zwischen Archivgesetzen und Informationsfreiheitsgesetzen verwiesen auf ein zweifaches Transparenzgefälle: Zunächst seien die Informationsfreiheitsgesetze deutlich zugangsfreundlicher, nach Ablauf der Sperrfristen wiesen jedoch die Archivgesetze die weitergehenden Zugangsrechte auf. Diese Unterschiede sollten seiner Meinung nach durch ein Informationsgesetzbuch gelöst werden, das die verschiedenen gesetzlichen Regelungen zusammenfasse. Dabei müsste das Archivgesetz allerdings als eigenständige Materie erhalten bleiben, weil es nicht nur den Informationszugang, sondern auch die wissenschaftliche Auswertung des archivwürdigen Schriftgutes regele. Abschließend rief er zu einem Bündnis von ArchivarInnen und Informationsfreiheitsbeauftragten auf, die gemeinsam für die allgemeine Zugänglichkeit auch der Metadaten, die dauerhafte Dokumentation aller wichtigen Verwaltungsprozesse, kurz gegen eine spurlose Verwaltung eintreten sollten.

Digitalkameras im Nutzerraum (II)

Auf den ersten Beitrag vom 11. März 2003 wird Bezug genommen:

http://archiv.twoday.net/stories/11200

Wie verhält es sich mit dem Bundesarchiv? In den Kommentaren zum Weblog http://log.netbib.de wird angesprochen, dass dieses Archiv das eigene Fotografieren verbietet.

Gibt es dazu eine Rechtsgrundlage im Bundesarchivgesetz oder in der Benutzungsverordnung? Das sehe ich nicht.

Bundesarchivbenutzungsverordnung
http://www.bundesarchiv.de/benutzung/rechtsgrundlagen/benutzungsverordnung/index.html

Hier wird gar nichts über die Anfertigung von Reproduktionen ausgesagt, es wird auch nicht untersagt, diese an Dritte weiterzugeben.

In welcher Weise ein Benutzer Archivgut benutzt (ob mit Bleistift als Exzerpt oder Abschrift, mit Diktaphon oder mit Digitalkamera), wird von den Archivgesetzen nicht geregelt, seine grundgesetzlich geschützte Handlungsfreiheit, wobei bei wiss. Benutzung auch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit in die Waagschale zu werfen ist, wird also nicht gesetzlich eingeschränkt. Zulässig sind Vorschriften, die der Bestandserhaltung und der Aufrechterhaltung eines geordneten Benutzungsbetriebs (keine Störung der Arbeitsabläufe des Archivs und anderer Nutzer) dienen. Wird ohne Blitz fotografiert, kann aus diesen Gründen das Abfotografieren nicht untersagt werden. (Vorausgesetzt wird hier, dass eine Reproduktionen aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht untersagt werden kann.)

Was die NUTZUNG der Reproduktionen angeht, so wehren sich Archive aus fiskalischen Gründen gegen die Eigenfotografie (siehe den zitierten Beitrag in ARCHIVALIA), da sie befürchten, dass ihnen Reprogebühren entgehen.

Die mehr als fragwürdige Anordnung von Reproduktionsgebühren insbesondere bei Online-Wiedergabe (jährliche Gebühr) durch das Bundesarchiv hat schon dazu geführt, dass eine Freiburger Dissertation auf dem Hochschulschriftenserver auf Abbildungen verzichten musste. Mehr dazu in INETBIB 2002

http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg09588.html

Bundesarchiv-Kostenverordnung von 2000
http://www.bundesarchiv.de/imperia/md/content/abteilungen/abtg/12.pdf

Ein Erlass für wiss. Zwecke ist danach nicht möglich.

Da die Kostenverordnung nur für das Benutzungsverhältnis gilt, ist eine Bindungswirkung hinsichtlich Dritter, die Archivgut reproduzieren, zu verneinen.

Dass diese Kosten-Ordnung mit höherrangigem Recht (BArchG) vereinbar ist, wage ich zu bezweifeln.

Kann das Bundesarchiv beliebig Archivgut nach eigenem Ermessen auf eigenem Server online frei zugänglich machen, müssen Wissenschaftler aber prohibitive jährliche Gebühren entrichten, so sind sowohl der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 GG) als auch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit tangiert, da auf diese Weise de facto ein staatliches Forschungsmonopol zustandekommt, das es nicht geben darf bzw. das nur bei hochrangigen Gemeinwohlinteressen zulässig erscheint (z.B. “Eigenforschung” der Stasi-Unterlagenbehörde). Man wird dies als wesentliche Entscheidung einzuschätzen haben, die der Gesetzgeber hätte regeln müssen.

Es ist zu hoffen, dass irgendwann auf dem Verwaltungsgerichtswege eine Klärung zustande kommt.

Deutsche Landesarchivgesetze

Leider weisen alle drei einschlägigen Link-Zusammenstellungen defekte Links auf:

http://ARCHIV.Net
http://www.archiv.net/isy.net/servlet/broadcast/page139.html

Archivschule Marburg
http://www.uni-marburg.de/archivschule/intlink1.html

Univ.archiv Chemnitz (2001)
http://www.tu-chemnitz.de/uni-archiv/archgesetze.htm

Ist es beispielsweise so schwierig, auf die aktuelle Fassung des Bundesarchivgesetzes zu verweisen?

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/barchg/index.html

Das Hamburgische Archivgesetz findet man inzwischen hier:
http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/behoerden/staatsarchiv/archivgesetz/start.html

NACHTRAG: Im März 2004 wurde die Chemnitzer Liste aktualisiert und ist damit wieder führend.

Archivrecht

Auf den Seiten der Archivschule Marburg entdeckt man folgenden Hinweis:

“Eine Linksammlung zu den Themen Museumsrecht, Fotorecht, Urheberrecht, Kulturgutschutz, Kunstrecht, Denkmalschutz, Datenschutz etc. finden Sie unter:”

Es fehlt die Angabe, dass hier vor allem auch Internetquellen zum Archivrecht nachgewiesen sind. Die URL bei der Uni Koblenz ist leider nicht mehr aktuell. Die VL Museumsrecht ist umgezogen nach:

http://www.uni-freiburg.de/histsem/mertens/graf/museumr.htm

Schutzfristenverkürzung in Thüringen

http://www.thueringen.de/Archivberatungsstelle/M_Blatt2_2003/Mblatt.htm

Das “Mitteilungsblatt Archive in Thüringen” 2003/2 hat einen archivrechtlichen Schwerpunkt. Zwei Beiträge widmen sich der Schutzfristverkürzung.

Inhalt:
Archivgut mit Schutzfristen – Möglichkeiten der Schutzfristenverkürzung

Schutzfristenverkürzung: Rechtsgrundlagen – Entscheidungsfindung – Genehmigungsverfahren

Möglichkeiten der Schutzfristenverkürzung – Die Praxis im Universitätsarchiv Jena

Archivarbeit in der Provinz. Zur Geschichte des Stadtarchivs Heiligenstadt

Geschichte des Archivs des Evangelischen Ministeriums

Das Verlagsarchiv von Gustav Fischer in Jena (gegründet 1878) im Thüringischen Hauptstaatsarchiv Weimar

Fideikommissrecht

Dieses Rechtsinstitut ist insbesondere für Adelsarchive bedeutsam. Es allein kann einen Rechtsanspruch auf Benutzung gewähren – dann nämlich, wenn dies im Sicherungsbeschluss festgelegt wurde.

Ausführlich handelt über Familienfideikommisse aus archivrechtlicher Sicht Dieter Strauch, Das Archivalieneigentum, 1998, S. 93-104.

Die baden-württembergische und die bayerische Archivverwaltung üben seit einiger Zeit ihre Befugnisse im Rahmen der Aufsicht über Fideikommisse wieder energisch aus.

Online-Quellen zum Thema sichtet das Jurawiki:
http://www.jurawiki.de/FideiKommiss

Ob bei dem Verkauf des Erbacher Schlosses und der berühmten Sammlungen an das Land Hessen (siehe http://log.netbib.de von heute) auch Archivalien betroffen sind, geht aus den Pressemeldungen nicht hervor. Hoffentlich werden die wunderbaren handschriftlichen Inventare von Graf Franz von Erbach bei den Sammlungen bleiben!

Urheberrecht und Meinungsfreiheit

Leitsatz einer Entscheidung des OLG Stuttgart vom 22.7.2003:
Bei einem Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die
Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage muß ein
Urheberrecht regelmäßig gegenüber der Meinungsfreiheit
zurücktreten, solange die Intim-, Privat- oder
Vertraulichkeitssphäre nicht betroffen ist.

(Nachweis in URECHT)

Informationsrecht

Michael Kloepfer, Informationsrecht, München 2002.

“Das Informationsrecht ist das spezifische informationsbezogene Recht der Wissensgesellschaft” (S. V). Sein Normenbestand ist teils dem Zivilrecht, teils dem Strafrecht und teil dem Öffentlichen Recht zuzuordnen (S. 29).

Nach einleitenden Erörterungen zu Grundlagen und Gegenstand (§ 1) geht es in § 2 um europäisches und internationales Informationsrecht und in § 4 um das Informationsverfassungsrecht, dargestellt vor allem anhand des Grundgesetzes. § 4 stellt Grundideen und Strukturprinzipien der rechtlichen Informationsordnung vor, während sich § 5 den Instrumenten widmet. Im Informationszivielrecht (§ 6) geht es nicht zuletzt um das Urheberrecht und das Domainrecht. § 7 behandelt das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht. Für die Archive ist § 8 zum Datenschutzrecht besonders relevant, desgleichen § 9 zum Geheimnisschutzrecht (Amts-, Berufsgeheimnisse). Das Archivrecht siedelt im § 10, der Informationszugangsrecht überschrieben ist und sich vor allem mit den Informationsrechten des Bürgers (Umweltinformationsgesetz, Informationsfreiheitsgesetze) befasst. Im Exkurs “Staatliche Informationstätigkeit” werden insbesondere staatliche Register behandelt, aber auch die Archive unter besonderer Berücksichtigung der Stasi-Unterlagen (S. 438-446). Telekommunikation und Post sind Thema der §§ 11 und 12, der rechtlichen Regelungen der Tele- und Mediendienste nimmt sich § 13 an. § 14 stellt das Rundfunkrecht, § 15 das Presserecht dar.

Auch wenn man sich ein tieferes, weniger deskriptiv der Darstellung der Normen verhaftetes Eindringen in die natürlich sehr komplexe und unübersichtliche Querschnittsmaterie gewünscht hätte, so ist das Buch als Synthese unterschiedlichster Rechtsgebiete durchaus eine respektable Leistung. Da es mit dem Datenschutz- und dem Geheimnisschutzrecht für die Archive wichtige Rechtsgebiete abdeckt, kann es durchaus empfohlen werden.

Handwerklich mangelhaft ist S. 438, dass Freys 1989 als “grundlegend” zum Archivrecht bezeichnet wird. Als ob die Hilfskräfte des Berliner (HU) Professors nicht in der Lage gewesen wären, die jüngeren und weitaus wichtigeren juristischen Monographien (zuletzt Manegold 1999) bibliographisch zu ermitteln!

Unberücksichtigt bleibt die Frage nach den angemessenen Zugangsbedingungen zu öffentlichen Informationen. Der Autor listet bei den Ordnungswidrigkeits-Sanktionen brav die Vorschrift des Berliner IFG auf, wonach durch Akteneinsicht erlangte Informationen nicht gewerblich verwertet werden dürfen (S. 274), macht sich darüber aber keine weiteren Gedanken.

Bei den Privatarchiven schreibt der Autor S. 441: “Da die Einzelstücke solcher Sammlungen oder auch die Sammlung insgesamt regelmäßig dem Schutz des Urheberrechts unterstehen, ist die Nutzung von der Zustimmung des jeweils Verfügungsberechtigten abhängig”. Das ist eine konfuse Formulierung, die archivische Benutzung und urheberrechtliche Verwertungsrechte durcheinanderwirft.

Das Register lässt zu wünschen übrig. Wenn z.B. unter Auskunftspflicht die behördliche Auskunft gegenüber der Presse aufgenommen wird und auf § 3 Rdnr. 91 verwiesen wird, so hätten auch die wichtigeren Stellen § 10 Rdnr. 75f. und § 13 Rdnr. 85 genannt werden müssen. Querverweise sind schlampig gesetzt.

Sackgasse

Udo Schäfer, bekanntlich Vertreter einer illiberalen, restriktiven archivrechtlichen Position, macht sich in seinem Trierer Referat “Sackgasse” (Archive und Forschung, 2003, S. 181ff. ) Gedanken über die Übermittlung personenbezogener Daten aus Archivgut vor Ablauf der Schutz- oder Sperrfristen, die nur in eine Sackgasse hinein erfolgen dürfe: nur zu einem bestimmten Zweck, an einen bestimmten Empfänger. Die Daten dürfen nicht an Dritte weitergegeben, nur dem Archiv zurückgegeben werden.

Will der Benutzer die Daten für ein anderes Vorhaben verwenden, muss er einen neuen Antrag stellen. Er darf sie, insbesondere die Reproduktionen, nicht an Dritte, auch nicht an eine wissenschaftliche Institution weitergeben. Allerdings dürfen die Archive personenbezogene Daten zum Aufbau einer wissenschaftlichen Datenbank (z.B. über die Verfolgung von NS-Verbrechen des Instituts für Zeitgeschichte) weitergeben, wobei aber vertraglich unverhältnismäßige Eingriffe in das Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung vermieden werden müßten und die Nutzung einem Schutzniveau der Archivgesetze zu unterwerfen sei. Ähnlich sei die Abgabe von Reproduktionen an Einrichtungen zur Dokumentation des Holocaust (z.B. Gedenkstätte Yad Vashem in Jerusalem) zur Verwahrung auf Dauer, Anlass zur Einfügung des § 17a in das Hessische Archivgesetz, zu beurteilen.

Schäfer verkennt, sich zu sehr an Bizer anlehnend (zur Kritik an Bizer siehe Manegold, ArchivR 1999, S. 116f.), dass die Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts zum informationellen Selbstbestimmungsrecht ausschliesslich Geltung für Daten lebender Personen haben. Steht fest, dass der Betroffene verstorben ist, so hat die Behörde dies in ihre Ermessensentscheidung ebenso einzubeziehen wie den Zeitraum, der seit dem Tod vergangen ist, und den Zeitraum bis zum Ablauf der Schutzfrist. Ist das Todesdatum nicht zu ermitteln, so ist eine Schätzung zulässig und in die Ermessenserwägungen einzubeziehen. Es kann keine Rede davon sein, dass die zuständige Stelle nicht berechtigt sei, die Weitergabe von Daten an Dritte zu genehmigen (S. 186). Es sind durchaus Fälle denkbar, in denen so verfahren werden kann.

In welcher Form (etwa als Aktenfaksimile im Internet) personenbezogene Daten publiziert werden dürfen, wenn dies für das Forschungsvorhaben unerläßlich ist, kann mit Blick auf die Forschungs- und Pressefreiheit des Art. 5 GG nicht vom Archiv entschieden werden. Zur Veröffentlichung personenbezogener Daten, gleichsam ein “Ausweg” aus der Sackgasse, äußert sich Schäfer nicht.

Rechtsfragen zur Präsentation von Archivgut im Internet

W. Jürgensen (LKA Nürnberg) widmet sich in “Aus evangelischen Archiven” 43 (2003) der von M. Grünberger 2001 (Online) aufgeworfenen Frage nach den rechtlichen Rahmenbedingungen der Präsentation von Archivgut im Internet. Leider ist sein Beitrag nicht online.

J. sieht in der Internetpräsenz des Archivs einen “Teledienst”, unterstreicht den Datenschutz, der auch für das virtuelle Archiv gelten müsse und wendet sich der archivrechtlichen Frage zu, wie die Einsichtnahme zu qualifizieren ist, wobei er für persönliche Einsichtnahme plädiert. Muss ein Antrag gestellt werden, so sind hierbei besondere Förmlichkeiten zu beachten. In der Gebührenfrage ist der Autor liberal genug den Gedanken aufkommen zu lassen, dass die Gebührenordnungen entschlackt werden müssten.
Bei Kirchenbüchern schüttelt bei dem folgenden Satz der nicht kirchengebundene Leser nur den Kopf: “Sollten ihrer Verbreitung sonstige kirchenrechtliche Hindernisse entgegenstehen – z.B. aus theologischen Erwägungen Einschränkung der Forschung für Mormonen – muss man ebenfalls vom Internet zurückstehen” (149). So also sieht das gelebte Miteinander der Religionen für die ev. Kirche aus: nichts als engstirnige Hartherzigkeit!

Schliesslich werden noch Haftung und Urheberrecht besprochen.

Kommentar: Verkannt wird die Rechtsqualität der Internetpräsentation. Wird ein allgemein zugängliches Angebot aufgebaut, so handelt es sich um nichts anderes als die den archivischen Aufgaben subsummierbare Öffentlichkeitsarbeit, vergleichbar einer Ausstellung, der Publikation einer Quellenedition oder eines Faksimiles. Das über diese Medien zugängliche Archivgut ist ja auch nicht Gegenstand eines Benutzungsakts, und die Benutzung etwa eines gedruckten Buchs wird ja auch nicht als Abgabe einer Reproduktion gewertet. Warum sollte es sich im Internet anders verhalten?

Hindernisse für Familienforscher

Das 2003 erschienene “Sonderheft Datenschutz, Personenstandsrecht, Archivrecht, November 2002” der “Pfälzisch-Rheinischen Familienkunde” dokumentiert die Kaiserslauterner Arbeitstagung vom 9.11.2002 sowie einen Schriftwechsel mit dem Innenministerium Rheinland-Pfalz. Nach einer kurzen Einführung von Bernhard Ullrich (S. 2) beleuchtet der Vorsitzende des Vereins Werner Esser “Möglichkeiten und Restriktionen der Familienforschung durch Datenschutzgesetz und Personenstandsrecht in Rheinland-Pfalz” (S. 3-11). Größte Hürde ist nach wie vor § 61 Personenstandsgesetz, das ein rechtliches Interesse für die Durchsicht der Personenstandsbücher verlangt. Jost Hausmann, Möglichkeiten und Restriktionen der Familienforschung durch das Archivrecht in staatlichen und kommunalen Archiven in Rheinland-Pfalz (S. 12-17) stellt vor allem das Archivgesetz des Landes vor. Jost Reinicke, Rechtslage und Handhabungsweise der Familienforschung in Nordrhein-Westfalen (S. 18-24) unterrichtet über das Brühler Personenstandsarchiv, das gute Bedingungen für die Genealogen bietet, auch wenn natürlich auch hier das Personenstandsgesetz für die Zeit nach 1875 die Einsichtnahme meist verhindert. Gabriele Stüber, Zur rechtlichen Grundlage der Familienforschung in kirchlichen Archiven vor allem in der Pfalz (S. 25-32) informiert über die Praxis in dem von ihr geleiteten Zentralarchiv der ev. Kirche der Pfalz in Speyer, das ebenfalls das Grenzjahr 1876 in den Vordergrund stellt. Eine Zusammenfassung der Diskussion (S. 33-36) sowie der erwähnte faksimilierte Schriftwechsel mit einer sehr restriktiven Antwort des Innenministeriums vom 13.2.2003 (S. 37-41) schließen das Heft ab.

Kommerzielle Nutzung von Informationen des öffentlichen Sektors

Die EU-Kommission hat dazu 2002 den Vorschlag für eine entsprechende Richtlinie, die für Niedrigpreise plädiert (Bibliotheken und Archive aber ausklammert), vorgelegt (MaterialienTelepolis-Kommentar zum ursprünglichen Text).
Ein Anwendungsbereich wäre etwa das schamlose Monopol der juris GmbH bei der Publikation von Gerichtsentscheidungen (mehr dazu).

Urheberrecht in Frankreich

Neugierig griff ich zu M. Battisti, Droit d’auteur et droit de reproduction, in: La Gazette des Archives 192 (2001), S. 119-127, aber wirklich hilfreich fand ich diesen Beitrag, der nicht im geringsten auf archivische Probleme eingeht, ganz und gar nicht. Es wird lediglich auf die gesetzliche Regelung zur Privatkopie und die EU-Richtlinie zur öffentlichen Zugänglichmachung eingegangen – ohne einen einzigen Nachweis oder Literaturtitel.
Erheblich nützlicher ist da die Zusammenstellung von Internetquellen durch das Saarbrücker Projekt (wenngleich mit toten Links). Auf dem Stand von 1998 infomiert vorzüglich und knapp Junker.

Vollständigkeit der Aktenführung – Gerichtsentscheidungen

Das Bundesverfassungsgericht hatte sich 1983 mit der Entfernung und Vernichtung von Vermerken aus der Ausländerakte zu befassen (Beschluß vom 6.6.1983 – 2 BvR 244, 310/83, Abdruck: NJW 1983, S. 2135f.). Die auf eine solche Aktenbereinigung zielenden Verfassungsbeschwerden wurden nicht zur Entscheidung angenommen. In den Gründen führte das Gericht unter anderem aus, die in § 20 Ausländergesetz den zuständigen Behörden übertragenen Befugnisse machten – wie weithin anderes Behördenhandeln auch – die Führung von Akten erforderlich, ohne daß dies des ausdrücklichen Ausspruchs im Gesetz bedarf. Zumal bei Rechtsvorgängen, die sich – wie der Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet – meist über längere Zeit erstrecken, ist die den Behörden nach dem Grundgesetz obliegende Vollziehung der Gesetze nicht ohne eine Dokumentation der einzelnen Verwaltungsvorgänge denkbar, die das bisherige sachbezogene Geschehen sowie mögliche Erkenntnisquellen für das zukünftig in Frage kommende behördliche Handeln enthält. Erst derartige schriftliche Akten gestatten der vollziehenden Gewalt eine fortlaufende Kenntnis aller für sie maßgeblichen Umstände ohne Rücksicht darauf, ob aus innerorganisatorischen Gründen oder wegen der Zuständigkeitsbegründung einer anderen Behörde ein neuer Bediensteter, der kein eigenes Wissen über die Vorgeschichte besitzt, mit der Bearbeitung der Sache betraut wird. Die Aktenführung liege zugleich im wohlverstandenen Interesse des Betroffenen, der nur auf der Grundlage möglichst vollständiger Erfassung aller rechtlich erheblichen Tatsachen seinen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf angemessene Behandlung seiner Angelegenheit […] geltend machen kann. Bestehe ein sachlicher Bezug zum Aufenthalt des Ausländers und sei die Art und Weise der Informationsbeschaffung durch die Ausländerbehörde vom Gesetz gedeckt, so könne Rechtsfolge nur die Aufnahme der erlangten Kenntnisse in die Akten sein. Denn die Ausländerakten sind […] die Grundlagen allen weiteren behördlichen Handelns und müssen daher vollständig sein, soll die Ausländerbehörde ihrer aus der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 III GG) und aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Pflicht zur Objektivität nachkommen können.

In einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Beschl. vom 16.3.1988 – 1 B 153/87 [Koblenz]; Abdruck: NVwZ 1988, S. 621f.) ging es um die Aufbewahrung von Unterlagen der Meldebehörde. Die Klägerin wandte sich erfolglos gegen die Aufbewahrung von sensiblen Aktenteilen, die bei einem von ihren Gläubigern gestellten Auskunftsantrags angefallen waren.
Aus den Gründen: Die den Behörden nach dem Grundgesetz obliegende Vollziehung der Gesetze ist nicht ohne eine Dokumentation der einzelnen Verwaltungsvorgänge denkbar, die das bisherige sachbezogene Geschehen sowie mögliche Erkentnnisquellen für das künftig in Frage kommende behördliche Handeln enthält; dies macht die Führung von Akten erforderlich, ohne daß dies eines ausdrücklichen Ausspruchs im Gesetz bedürfte (BVerfG, NJW 1983, 2135 [siehe oben]). […] Die Pflicht zur Aktenführung soll den Geschehensablauf wahrheitsgetreu und vollständig dokumentieren und dient damit in zweifacher Weise der Sicherung gesetzmäßigen Verwaltungshandelns. Die Dokumentation soll den Geschehensablauf so, wie er sich ereignet hat, in jeder Hinsicht nachprüfbar festhalten. Sie soll hierbei nicht lediglich den Interessen der Bet. oder der entscheidenden Behörde dienen, sondern auch die Grundlage für die kontinuierliche Wahrnehmung der Rechts- und Fachaufsicht und für die parlamentarische Kontrolle des Verwaltungshandelns bilden. Damit wirkt die Pflicht zur wahrheitsgetreuen und vollständigen Aktenführung zugleich auch präventiv insofern auf das Verwaltungshandeln ein, als sie die Motivation zu allseits rechtmäßigem Verwaltungshandeln stärkt und rechtswidrige Verwaltungshandeln erschwert. Diese Sicherung gesetzmäßigen Verwaltungshandelns durch wahrheitsgetreue und vollständige Aktenführung dient auch dem Schutz derjenigen Bet., deren persönliche Daten in den Akten festgehalten sind und über die die Akten gegebenenfalls Nachteiliges oder Belastendes enthalten; auch sie werden durch die wahrheitsgetreu und vollständige Dokumentation des Geschehensablaufs […] vor nicht rechtmäßigem Verwaltungshandeln geschützt.
Die Pflicht zur Führung wahrheitsgetreuer und vollständiger Akten kann ihre präventive und ihre nachträgliche Sicherungsfunktion nur entfalten, wenn die Akten so lange aufbewahrt werden, daß sie ihre Nachweisfunktion im Bedarfsfall tatsächlich erfüllen können. Es kann daher keine Rede davon sein, daß sie zur Vermeidung von Verletzungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung schon dann vernichtet werden müssen, wenn kein Bet. mehr aktuelle Ansprüche gegen die Behörde mehr erheben und diese die Akten nicht mehr zur Grundlage von aktuellen Maßnahmen gegen einen der Bet. oder zugunsten eines Bet. machen könnte. Die von der Kl. gewünschte Handhabung würde es weithin dem Zufall überlassen, ob die Verwaltungsakten die ihnen zukommende Sicherungsfunktion tatsächlich erfüllen könnten. Die Möglichkeiten einer effektiven Rechts- und Fachaufsicht würden ebenso gemindert wie die Hindernisse, die der Zwang zur wahrheitsgetreuen und vollständigen Dokumentation einem nicht rechtmäßigen Verwaltungshandeln entgegensetzt. Schließlich würde die von der Kl. für rechtens und geboten gehaltene Handhabung – die jedem Bet. nur erlauben würde, die Vernichtung der gerade ihn betreffenden Aktenteile zu verlangen – zur Unvollständigkeit und damit zur teilweisen oder gar vollständigen Unbrauchbarkeit der Akten führen. Eine Vernichtung von Akten kann deshalb nur für einen Zeitpunkt in Betracht gezogen werden, in dem mit Sicherheit feststeht, daß die Akten ihre die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sichernde Dokumentationsfunktion nicht mehr erfüllen.
Das Gericht wies darauf hin, daß ein Zeitraum von zwei Jahren auch nicht annähernd ausreiche, um die Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns in der beschriebenen Weise zu sichern. Es bedürfe hierzu des Mehrfachen dieses Zeitraums.

Beide Entscheidungen werden zitiert in der Antwort auf eine parlamentarische Anfrage im Saarland, in der es um die 1999 vorgenommenen Aktenvernichtungen in der Regierung des Saarlandes ging.

Auf die Pflicht der Behörde zur vollständigen Aktenführung kam auch das OVG Münster (NJW 1989, S. 2966) zu sprechen. Nicht rechtskräftig war seinerzeit (Computer und Recht 1989, S. 930; NJW 1988, S. 613) die Entscheidung des VG Frankfurt vom 27.1.1988, wonach die Pflicht der Behörden zur vollständigen Aktenführung unter dem Vorbehalt stehe, daß der Akteninhalt rechtmäßig zustandegekommen ist.

Herausgabe von Kulturgut – Landkreis Löbau-Zittau gewinnt Rechtsstreit gegen ein Auktionshaus

In einer Herausgabeklage (Az: 2/4 0 125/99) vor dem Landgericht Frankfurt am Main hat der Landkreis Löbau-Zittau die Herausgabe
eines mittelalterlichen Messbuches aus dem Jahre 1415, des sogenannten Prager Missales, gegen ein Auktionshaus erwirkt. Das Buch, das Vorschriften zur Durchführung des Gottesdienstes enthält, befand sich seit 1554 in Besitz und Eigentum der Christian-Weise-Bibliothek Zittau bis es 1985 an die damalige deutsche Staatsbibliothek in Berlin ausgeliehen wurde und dort unter nicht näher geklärten Umständen verschwand. Im Januar 1999 wurde das Missale von einem hessischen Auktionshaus zur Versteigerung angeboten.
In seinen Entscheidungsgründen stellte das Gericht im Hinblick auf
die Eigentumslage bis zum 02.10.1990 entscheidend auf die Regelungen des Zivilgesetzbuches (ZGB) der DDR ab. Danach zählte
das Messbuch als Kulturgut der damaligen Kulturkategorie I zum
Volkseigentum, das gemäß § 18 Abs. 1 ZGB Teil des sozialistischen
Eigentums war. Gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 ZGB war der Erwerb
und die Übertragung von sozialistischem Eigentum in persönliches
Eigentum unzulässig.
Aufgrund dieses Grundsatzes der Unantastbarkeit sozialistischen
Eigentums hat es das Gericht dahin stehen lassen, auf welche Weise
das Buch abhanden gekommen war. Weil bis zum 02.10.1990 nach
dem ZGB auch keine Ersitzung möglich war, habe der Landkreis
sein Eigentum danach auch nicht durch Ersitzung gemäß § 937 Bürgerliches Gesetzbuch verloren.
Mit diesen Entscheidungsgründen hat das Urteil grundsätzliche Bedeutung für die Herausgabe von Kulturgut an Archive, Bibliotheken und Museen in Ostdeutschland, das bis 1990 unter kaum aufklärbaren Umständen verschwand. Man darf gespannt sein, ob andere Gerichte bei gleichgelagerten Sachverhalten
dieser Argumentation folgen, nach der es überhaupt nicht auf den
Nachweis der Bösgläubigkeit zum Ausschluss eines rechtmäßigen
gutgläubigen Erwerbs von Kulturgut ankommt.
Das Urteil ist rechtskräftig, und das Missale befindet sich seit August 2002 wieder in der Christian-Weise-Bibliothek in Zittau.
Silke Birk, Sächsisches Staatsministerium des Innern
http://www.sachsen.de/de/bf/verwaltung/archivverwaltung/pdf/archivblatt_1_2003.pdf

Anmerkung: Die Missale A VII war natürlich nicht seit 1554 im Besitz der CWBZ, die noch nicht solange besteht. Dieses und weitere 2 Meßbücher sind wahrscheinlich 1421 im Zusammenhang mit der Flucht der Prager Domherren vor den Hussiten in das damals böhmische Zittau gelangt. Nach Auflösung der Johanniterkommende 1554 gelangte sämtlicher klösterlicher Besitz in Besitz der Stadt und wurde um 1800 der Zittauer Stadtbibliothek übergeben.
Trotz dieses Lapsus ein lesenswerter Beitrag über eine wichtige Rechtsentscheidung.

Fotorecht: Fotografieren fremder Sachen

Auf meiner Seite Kulturgut – Rechtsfragen der Nutzung setze ich mich auch mit dem Argument auseinander, öffentliche Institutionen könnten aufgrund ihres Eigentumsrechts nach Belieben mit den von ihnen verwahrten Kulturgütern verfahren, was z.B. die Vermarktung von Reproduktionen angeht. Eine grosse Rolle spielt dabei die Entscheidung “Friesenhaus” des BGH. Zu ihr und der Problematik des Fotografierens fremden Eigentums finden sich einige weiterführende Materialien im Jurawiki.

Archivrechtliches im neuen Archivpflege-Heft

Heft 58, 2003 liegt online vor (Inhalt)
12. Deutsch-Niederländisches Archivsymposion 2002
Hans-Jürgen Höötmann: Tagungsbericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
Cees Wiebes: Experiences of a researcher . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Gustav Schmidt: The Need to Know – Die Zugangssperre zu Akten der Bundesregierung und
die Archivpraxis anderer Staaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Charles G. M. Noordam: Die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Zugang zu archivischen
Informationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Rainer Polley: Die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Zugang zu archivischen Informationen
– Das deutsche Modell . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Francien van Anrooij: Der Archivar als »Schiedsmann« . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Michael Klein: Die Benutzung von eingeschränkt zugänglichen Archivalien –
Archivgesetzliche Bestimmungen und praktische Anwendung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Jaap Kloosterman: Der Zugang zu Privatarchiven beim Internationalen Institut für Sozialgeschichte
(IISG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Astrid Dörnemann: Ein offenes Unternehmensarchiv – das Beispiel ThyssenKrupp Konzernarchiv . . . . . . 29
Bert Looper: Der Archivar und das Rätsel der verschwundenen Archive. Über Archive in der
Informationsgesellschaft des 21. Jahrhunderts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Matthias Kordes: Stadtarchive zwischen Heimatforschung, Kommunal politik, Schulwesen und
bürgerschaftlichem Engagement: Das Beispiel Recklinghausen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
Weitere Beiträge
Thomas Aigner: MOnasteriuM – Die mittelalterlichen Urkunden der Klöster des Landes
Niederösterreich (A) im Internet (http://www.mom.archiv.net) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
Johannes Burkardt, Helge Kleifeld und Burkhard Nolte: Die Neuverzeichnung des Bestandes
»Altes Bergamt Siegen« im Staatsarchiv Münster. Ein Erfahrungs bericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
»Wirtschaftsarchiv des Jahres 2002« – Auszeichnung für das Bergbau-Archiv Bochum . . . . . . . . . . . . . . . 49
Internet-Präsentation des Geheimen Staatsarchivs Preußischer Kulturbesitz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49
Erschließung der Akten des Adelsarchivs Herringhausen-Overhagen abgeschlossen . . . . . . . . . . . . . . . . 50
Informationsbesuche von Personalräten im Westfälischen Archivamt im Rahmen der
Überlieferungsbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
Arbeitstagung der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) Westfalen-Lippe im Westfälischen Archivamt
zur Thematik der Sicherung historischer Unterlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
Dörentruper Kommunal akten wandern ins Archiv . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
Das Internet-Portal »Westfälische Geschichte« . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
Ehemalige Landesräte zu Besuch im Westfälischen Archivamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
Fachgespräch »Bewertung von Personalakten« . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
Europäische Tagung für Archivpädagogik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56
Seminare zu Notfallmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56
Bücher . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57
Infos . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63
Beiträge Kurzberichte

Urheberrecht im WWW

Dieser Beitrag wurde am am 15.06.2003 erstellt und war völlig veraltet, da die meisten Links nicht mehr funktionieren. Nichtsdestotrotz steht er am 31.3.2010 auf Platz 5 der meistgelesenen Beiträge von Archivalia mit gut 20.000 Aufrufen.

Ich habe zwar die Links unten aktualisiert (31.3.2010) verweise aber zu Fragen des Urheberrechts (einschließlich archivischer Fragen) auf meinen kritischen Kommentar:

Urheberrechtsfibel nicht nur für Piraten. Der Text des deutschen Urheberrechtsgesetzes, erklärt und kritisch kommentiert (PiratK-UrhG), Berlin: Contumax-Verlag 2009
Online unter CC-BY-SA 3.0
http://ebooks.contumax.de/02-urheberrechtsfibel.pdf
oder
http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:0168-ssoar-63164

Sowie begleitende Links (Nachweise):
http://ebooks.contumax.de/urheberrechtsfibel-links.html

[Update 2011: http://archiv.twoday.net/stories/19460397 ]

[Update Sept. 2011: Bibliographie Archive und Urheberrecht
http://archiv.twoday.net/stories/41785237 ]

[Update Okt. 2011: Übersicht zu wichtigen Archivalia-Beiträgen zum Urheberrecht
http://archiv.twoday.net/stories/49598992 ]

ALTER TEXT DIESES EINTRAGS:

Eine kleine Auswahl guter Angebote zum Thema Urheberrrecht/Fotorecht habe ich in der VL Museumsrecht zusammengetragen (veraltet).

[jetzt: http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/museumr.htm ]

Zur Einführung kann das Grundwissen Urheberrecht des Saarbrücker Projekts REMUS empfohlen werden.

[jetzt: http://remus.jura.uni-sb.de/pages/hochschule/grundwissen.php ]

Verständlich geschrieben ist aber auch der umfangreiche Leitfaden von M. Veddern, den es als kostenloses PDF mit 290 Seiten gibt.

[jetzt: https://bildungsportal.sachsen.de/e135/e1485/e1549/doku/ratgeber/ratgeber_multimediarecht.pdf ]

Wichtig, aber etwas anspruchsvoller ist auch das laufend aktualisierte Skript von Thomas Hoeren zum Internetrecht:
http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/Skript/Skript_Internetrecht_September%202010.pdf

[Das jeweils aktuelle Skript unter:

http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/INHALTE/lehre/lehrematerialien.htm ]

Es existieren auch weitere, z.T. umfangreiche Skripte von Juristen, beispielsweise von einer Rechtsanwaltskanzlei (69 S.)
http://www.hanselaw.de/html/files/1093608971.pdf
Weitere Nachweise unter
http://www.dennisbreuer.de/skripten.html

[nicht aktualisiert, defekte Links deaktiviert]

Nicht empfehlenswert erscheint mir die Kurzeinführung
http://www.buchwiss.uni-erlangen.de/AllesBuch/Lutz/2.Auflage.pdf

[jetzt: http://www.buchwiss.uni-erlangen.de/forschung/publikationen/Lutz_2.Auflage.pdf ]

An Bibliotheken wendet sich das Informationsangebot
http://www.juror.nrw.de

Wer sich über das Urheberrechtsgesetz (einschliesslich der amtlichen Begründungen seit 1965) und den Stand der aktuellen Gesetzgebung sowie sonstige Neuigkeiten vertieft unterrichten möchte, kommt an dem Angebot des Instituts für Urheber- und Medienrecht nicht vorbei.

Zur geplanten Novellierung des deutschen Urheberrechts sollten die Bedenken und Materialien auf der Seite
http://www.urheberrechtsbuendnis.de
herangezogen werden.

Aus Verbrauchersicht informiert populär
http://www.irights.info

Zu einzelnen Paragraphen enthält die Wikipedia inzwischen sehr fachkundige Artikel
http://www.wikipedia.de

***

Speziell für ArchivarInnen:
Einen lesenswerten Beitrag des Archivjuristen Reinhard Heydenreuter zum Thema Urheberrecht und Archive gibt es ebenfalls online (auch wenn ich nicht in allem mit ihm einig bin). [Auszug!]

[Auch nicht bei https://archive.org gespeichert]

[IA: http://web.archive.org/web/20070610004621/http://www.heimat-bayern.de/bildung/publ/heyd99.html ]

Aus juristischer Sicht argumentiert ein Referat von Professor Thomas Hoeren zum Online-Recht.

[IA: http://web.archive.org/web/20080227023453/http://www.archive.nrw.de/dok/workshop01/hoeren/referat.html ]

Verwerterfreundlich argumentiert G. Pfennig (VG Bild-Kunst): Archive und Urheberrecht (2002):
http://internet.hannover-stadt.de/stadtarchiv/anka/A-N/2002/ANN_6_20.PDF

[PDF im Internet Archive!]

Schon der Titel des Beitrags von Gabriele Lutterbeck Archive und die Probleme mit dem Copyright befremdet: das deutsche Recht kennt kein “Copyright”! Auch sonst mit Vorsicht zu benutzen!

[IA: http://web.archive.org/web/20020306175710/http://www.fes.de/archiv/_projekte/lut_cop.htm ]

Zur Rechtslage in Österreich ist ein Aufsatz von 1998 auf der Seite der AG audiovisueller Archive Österreichs zu nennen: Walter Olensky, Das audiovisuelle Archiv und das Urheberrecht. Er ist vom Netz genommen, aber unter
http://web.archive.org/web/20030514055813/http://www.mediathek.ac.at/agava/olensky.htm
noch erreichbar.

Nicht nur zur speziellen Frage der Prüfungsunterlagen (Magisterarbeiten etc.) und ihres Urheberrechtsschutzes sind zwei Ausarbeitungen relevant: von Klaus Graf und Werner Lengger.

[Graf 1989 nun:
http://www.diplom.de/fileadmin/user_upload/autor_werden/Graf_Aufsatz_Pruefungsunterlagen.pdf
http://www.db-thueringen.de/servlets/DocumentServlet?id=4165

Lengger 2001:
http://www.uni-augsburg.de/einrichtungen/archiv/download/pruefarb.rtf ]

Neustadt ersteigert gestohlene Siegel zurück

Anfang der 1970er Jahre wurden in Neustadt in Ostthüringen 21 städtische Siegel (Petschaften und Stempel) aus dem Stadtarchiv gestohlen. Sieben Siegel tauchten nun bei einer Versteigerung auf. Die Stadt Neustadt kratzte 1000 Euro zusammen und beauftragte Heidrun Höhn, die von 1990 bis 1995 mit ihrem Mann Manfred einen Münz- und Antiquitätenladen in der Ernst-Thälmann-Straße der Orlastadt führte, für sie bei der Versteigerung in München mitzubieten. Die frühere Neustädterin hatte bei der Auktion einen ihr bekannten Siegelsammler aus Hamburg davon überzeugt, sein Gebot von 1500 Euro zugunsten ihrer Heimatstadt zurückzuziehen. “Wir hätten nicht mithalten können. Er hat schon mal ein Siegel für 16 000 Euro ersteigert”, sagte Heidrun Höhn der OTZ. Sie hat die sieben Siegel bei der Auktion am 9. Mai für insgesamt 689 Euro erworben.
Zur Rechtslage bei Versteigerungen (Hamburger Stadtsiegelfall) siehe auch einen Beitrag in demuseum (mit Links).
Es heisst in dem Artikel, da seinerzeit keine Anzeige erstattet worden sei, sei die Tat verjährt. Diese strafrechtliche Aussage hat aber nichts mit dem Eigentumserwerb des gutgläubigen (?)Eigentümers zu tun.

#sphragistik

Gebührengrundsätze

Der Gebührenpflichtige muss erkennen können, für welche öffentliche Leistung die Gebühr erhoben wird und welche Zwecke der Gesetzgeber mit der Gebührenbemessung verfolgt. …..
Die Entscheidung des BVerfG läßt sich in dieser Rubrik nachlesen.

Mit der Sächsischen Archivbenutzungsverordnung v. 24.2.2003 – SächsArchivBenVO – ist nunmehr eine mindestens 10 Jahre bestehende Rechtslücke im Archivrecht des Freistaates geschlossen worden, von Rechtsklarheit kann jedoch keine Rede sein. Ausgehend von der Ermächtigung zur Rechtsverordnung im § 16 Nr. 2 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen v. 17.5.1993, in seiner derzeit gültigen Fassung – SächsArchivG – wäre jedoch eine “Rechtsverordnung für die Benutzung der staatlichen Archive einschließlich der dafür zu erhebenden Gebühren und Auslagen” zu erwarten gewesen. Doch dem ist nicht so. Eine Kenntnis, in welchem Falle die Benutzung von Archivgut oder die Inanspruchnahme weiterer Dienstleistungen der Archive mit einer Gebührenpflicht und Erhebung von Auslagen verbunden ist, läßt sich der SächsArchivBenVO nicht einmal ansatzweise entnehmen. Jeglicher Verweis auf eine weitere Rechtsverordnung, nämlich die Sächsische Archivgebührenverordnung v. 8.2.1996 – SächsArchGebVO –, blieb unterlassen. Abgesehen davon, daß einzelne Gegenstände des Gebührenverzeichnisses in der Anlage zu § 1 Abs. 2 SächsArchGebVO auf Grund ergangener Rechtsentscheidung bis zur Neufassung nicht mehr angewandt werden können, erscheint es unter eingangs genannten Gesichtspunkten sehr problematisch, wenn gebührenpflichtige Leistungen einzig aus dem Gebührenverzeichnis einer weiteren Rechtsverordnung erkennbar sind, auf deren Existenz sich weder im SächsArchivG noch in der SächsArchivBenVO ein schlüssiger Hinweis ableiten läßt.
So dürfte es nur eine Frage der Zeit sein, wann sächsische Verwaltungsgerichte nunmehr erneut Rechtsentscheidungen zur SächsArchGebVO zu treffen haben.

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