Benutzungsordnung fürs Landesarchiv Baden-Württemberg

http://bibliotheksrecht.blog.de/2006/05/11/neue_benutzunugsordnung_fur_die_landesar~791399

macht auf die neue Benutzungsordnung aufmerksam, die natürlich auf dem Server des Landesarchivs noch nicht präsent ist. Für 7 Euro kann man sie bei
http://recht.makrolog.de/bgblplus/payment_neu.nsf/paymentInfo?openform&synonym=BW_GBl&id=2006S110B112a
erwerben.

§ 7 Abs. 1 sagt “Reproduktionen aller Art von Archivgut werden im
Rahmen der bestehenden Möglichkeiten von den im
Landesarchiv bestehenden Werkstätten grundsätzlich
selbst hergestellt.” Dann sollte das Landesarchiv bitteschön auch die Abschrift aus Archivgut erledigen, denn auch das ist eine Vervielfältigung. Eine hinreichende Ermächtigung des nach wie vor inakzeptablen § 7 kann ich im Landesarchivgesetz nicht sehen.

Fehlinterpretation des IFG

http://www.heise.de/newsticker/meldung/72938

Die schon gleich nach dem Inkrafttreten Anfang des Jahres umstrittene Handhabung des Informationsfreiheitsgesetzes ist jetzt um eine weitere Variante bereichert worden: der Ablehnung eines Antrags auf Akteneinsicht unter Berufung auf das Urheberrecht. In dem heise online vorliegenden Fall zielte das Auskunftsbegehren des c’t-Autors Richard Sietmann, der sich schon mehrfach mit elektronischen Wahlmaschinen auseinander gesetzt hat, auf die vollständigen Prüfunterlagen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zur Bauartzulassung eines Wahlcomputers des niederländischen Herstellers Nedap.

[…]

Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) räumt im Grundsatz jedem gegenüber den Behörden des Bundes den Zugang zu amtlichen Informationen ein, schränkt diesen Anspruch jedoch unter anderem ein, sobald schutzwürdige Interessen Dritter betroffen sein könnten. So heißt es im Paragraphen 6 IFG: “Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.”

Im vorliegenden Fall willigte die Herstellerfirma Nedap zwar in die Freigabe des Prüfberichts ein, nicht jedoch in die Freigabe der 36 Anlagen, die die Grundlage der summarischen Bewertungen des Prüfberichts bilden. “Bei den im Anhang des Prüfberichts aufgeführten technischen Unterlagen, den Unterlagen zur Bedienung des Geräts, den Prüfdokumentationen und den ergänzenden Unterlagen zu den Prüfanforderungen handelt es sich ausnahmslos um Werke, die nach Paragraph 2 Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes geschützt sind”, begründete die PTB den Ablehnungsbescheid. “Somit kann allein der Urheber entscheiden, ob und in welcher Weise diese Werke von anderen genutzt werden dürfen.”

Dabei handelt es sich um eine krasse Fehlinterpretation des IFG. Weder aus der Auslegung des älteren UIG noch aus der Auslegung der existierenden Landes-IFG noch aus den Gesetzesmaterialien ergeben sich irgendwelche Anhaltspunkte, dass der Bundesgesetzgeber die EINSICHTNAHME regeln wollte. Die bemerkenswert schlechte Normierung, siehe
http://archiv.twoday.net/stories/1666772
bezieht sich laut amtlicher Begründung (insbesondere) auf die Fertigung von Kopien. Die bloße Einsichtnahme ist keine urheberrechtliche Nutzung. Da die Anlagen vielen Mitarbeitern der Firma und Behördenmitarbeitern bereits zugänglich gewesen sein dürften, scheidet auch eine Berufung auf das Erstveröffentlichungsrecht aus (doch dieses wäre mit Blick auf § 45 UrhG ebenfalls auszuhebeln).

Copyfraud in Freiburg

http://digilib.ub.uni-freiburg.de/copyright.php?ppn=252222318

Ich halte die quasi-vertragliche Absicherung, mit der die UB Freiburg die Schranken des Urheberrechts (Datenbankschutzrecht) und vor allem die Befristung des Urheberrechts auszuhebeln versucht, für klar rechtswidrig. Die UB kann nicht Rechte schützen, die ihr nicht zustehen.

Jüngst wurden altgermanistische Editionen Grieshabers digitalisiert z.B. seine Oberrheinische Chronik. Landesgeschichtlich wichtiger sind natürlich die vielen digitalisierten Publikationen von Heinrich Schreiber, darunter seine Universitätsgeschichte und das Urkundenbuch der Stadt Freiburg.

Älteste Luftbilder Deutschlands entdeckt?

http://www.fotostoria.de/?p=348

Sind diese Bilder gemeinfrei? Leider gewinnt immer mehr das schädliche urheberrechtliche Schutzrecht der editio princeps an Bekanntheit, das wohl auch hier einschlägig sein dürfte:

http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia_Diskussion:Bildrechte#Spiegel_Online_-_Luftbilder_von_Berlin_um_1880

Wem gehört Vivaldi?, fragte die WELT anlässlich der Eröffnung des Hauptverfahrens um die Vivaldi-Oper, die von der Berliner Sing-Akademie beansprucht wird:
http://www.welt.de/data/2006/04/26/878641.html

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

Das Bundesverfassungsgericht hat den Schutz der gegenüber dem Staat offenbarten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durch Art. 12 GG unterstrichen:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20060314_1bvr208703.html

Zu m sehr weitgefassten Begriff der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse siehe auch:
http://de.wikipedia.org/wiki/Betriebsgeheimnis

Für Benutzung von Unterlagen, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, ist – auch für Landesarchivgut und kommunale Unterlagen – § 8 Bundesarchivgesetz einschlägig, der auf § 2 Abs. 4 Nr. 1 verweist. § 5 Abs. 3 ermöglicht eine Benutzung 60 Jahre nach Entstehen. Die Frist ist nicht verkürzbar, kann aber im öffentlichen Interesse um höchstens 30 Jahre verlängert werden. Eine Sonderregelung gilt für vor dem 23. Mai 1949 entstandene Unterlagen. Absatz 6 schließt eine Benutzung aus, wenn Grund zur Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen (Nr. 2) oder wenn bundesrechtliche Geheimhaltungspflichten verletzt würden.

Ein Freigabeverfahren unter Anhörung der betroffenen Firma sieht das Gesetz nicht vor.

Für trotz der 60-Jahresfrist noch bestehende Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ist angesichts der in obigem Beschluss unterstrichenen Bedeutung des Schutzes durch den Staat davon auszugehen, dass keine Offenbarungsbefugnis gegeben ist. Solange sie für die Firma wichtig sind, werden sie – gegebenenfalls “ewig” – geschützt.

Bei nicht mehr bestehenden Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, etwa durch Firmenaufgabe, ist die 60-Jahresfrist natürlich für den Benutzer höchst unbefriedigend.

Die Sperrfrist gilt auch für die Firma selbst, wenn diese z.B. Kopien für das Firmenarchiv möchte, wenn die eigene Überlieferung nicht mehr vorhanden ist. Problemlos dürfte ein solcher Zugriff nur für Unterlagen vor dem 23. Mai 1949 sein, da von der Wahrnehmung berechtigter Belange die Rede ist. Ansonsten kann sich die Firma nicht auf ein Äquivalent des “informationellen Selbstbestimmungsrechts” berufen. Ob andere Rechtsvorschriften einen Zugang gewähren könnten, wäre zu prüfen.

§ 6 des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes bestimmt: “Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.” Geht es nur um die eigenen Geheimnisse, nicht um die der Mitbewerber, so kann bei Akten von Bundesbehörden die Firma die Unterlagen einsehen (sofern es nicht andere Versagungsgründe gibt).

Dagegen schreibt § 8 des NRW-IFG eine Abwägung zwischen dem Informationszugang der Allgemeinheit und den Interessen des Inhabers der Geheimnisse vor. Text:
http://www.im.nrw.de/bue/doks/ifg.pdf

Bei restriktiver Auslegung zugunsten des Rechteinhabers dürfte diese Vorschrift wohl verfasssungsgemäß sein.

Es spricht nichts dagegen, dass Firmen vor dem Verwaltungsgericht mittels Feststellungsklage die Qualifizierung bestimmter Archivalien als Unterlagen mit Geheimnissen erreichen können.

Wird die Einsichtnahme in Unterlagen unter Berufung auf ein Geheimnis durch das Archiv verweigert, kann der Benutzer vor dem Verwaltungsgericht dagegen klagen, wobei sich angesichts von § 99, 100 VwGO die vom Bundesverfassungsgericht erörterte in-camera-Problematik stellt.

Update: http://archiv.twoday.net/stories/5272601

NS-Aufhebungsgesetz verfassungsgemäß

“Die beiden damals erst 14-jährigen Jungen K.S. und J.H. wurden am 13. September 1944 in der Stadt Aachen, aus der die Bevölkerung panikartig flüchtete und die unmittelbar vor der Einnahme durch die alliierten Streitkräfte stand, auf der Peterstraße zusammen mit einer Gruppe von Erwachsenen durch Wehrmachtsangehörige unter dem Vorwurf des Plünderns festgenommen und zum Veltmanns-Platz verbracht. Dort wurde von Angehörigen eines der 116. Panzerdivision unterstellten Regimentes ein so genanntes “Standgericht” gebildet, vor das nur die beiden Jugendlichen gestellt wurden, während die erwachsenen Personen freigelassen wurden. K.S. und J.H. wurden nach § 129 des Militärstrafgesetzbuches wegen Plünderns zum Tode verurteilt. Das Urteil wurde unmittelbar danach durch Erschießen vollstreckt. Gelegenheit, Rechtsmittel einzulegen, wurde den beiden Jungen nicht gegeben.”

Die Verfassungsbeschwerde der Angehörigen wegen der Unmöglichkeit, angesichts der Regelung des NS-Aufhebungsgesetzes keinen formellen Freispruch erreichen zu können, wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes widerlegte das Gericht in seiner Entscheidung:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20060308_2bvr048605.html

Text des Gesetzes:
http://de.wikisource.org/wiki/NS-Aufhebungsgesetz

Schäuble will zahlreiche Geheimdokumente aus der alten Bundesrepublik freigeben.

http://www.netzeitung.de/deutschland/390155.html

Hoffentlich kein Aprilscherz:
Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble (CDU) will in großem Umfang geheime Akten aus der alten Bundesrepublik freigeben. Das berichtet der «Spiegel» in seiner neuen Ausgabe. Historiker und das Bundesarchiv hatten die Freigabe bereits seit Jahren gefordert.[…]

Personenbezogene Daten von Amtsträgern

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20060109_2bvr044302

Ob nach den Grundsätzen über den Schutz personenbezogener Daten, die das Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil entwickelt hat, Amtsträger und andere öffentlich Bedienstete überhaupt vor einer Offenbarung personenbezogener Daten insoweit, als es um ihr dienstliches Handeln geht, in ähnlicher Weise geschützt sind wie Privatpersonen, und besonders ob auch insoweit personenbezogene Daten nur auf gesetzlicher Grundlage erhoben und weitergegeben werden dürfen, hat das Bundesverfassungsgericht bislang noch nicht entschieden (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Februar 1988 – 2 BvR 522/87 -, NVwZ 1988, S. 1119; bejahend wohl BVerwG, NJW 2004, S. 2462 ; verneinend Simitis, Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes, in: Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Veröffentlichte Gesetzesmaterialien des Parlamentsarchivs, Nr. 23, Februar 1988, S. 140; Rzepka, in: Kammeier, Maßregelvollzugsrecht, 2. Aufl. 2002, Rn. H 31). Diese Frage bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung […]

Du bist Deutschland – ein Foto macht Furore – Bildrechtliches

Ein ca. 1933/34 entstandenes Foto aus Ludwigshafen (LU) zeigt eine Parole “Denn du bist Deutschland” unter einem Hitlerbild – Munition gegen die umstrittene Mutmacher-Kampagne “Du bist Deutschland”
http://de.wikipedia.org/wiki/Du_bist_Deutschland

Das Bild wurde in einem Bildband des Ludwigshafener Stadtarchivs von 1999 von Bloggern entdeckt und hat sich rasend schnell in der Blogosphäre und im Journalismus verbreitet, siehe etwa
http://bembelkandidat.blogg.de/eintrag.php?id=439

Aus einem Artikel in der Rheinpfalz zitiert den LU Stadtarchivar Stefan Mörz:
http://nachtschicht.blogger.de/stories/352323

Zur Quelle erfährt man aus
http://www.dieneueepoche.com/articles/2005/11/24/6646.html
“Der Bildband wurde 1999 veröffentlicht vom Ludwigshafener Stadtarchivar Stefan Mörz, der sich nach eigenen Angaben aus einer bis dahin ungenutzten riesigen Sammlung von Negativen aus der Zeit des Dritten Reichs bedienen konnte.”

Die Frage der Bildrechte wird thematisiert bei
http://www.medienrauschen.de/archiv/2005/11/25/rechte-an-nicht-ganz-so-schoenen-bildern
(s.a. Kommentare)
http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:L%C3%B6schkandidaten/Bilder#24.November

Zunächst einmal ist zu fragen, ob die Stadt Ludwigshafen Rechte an den Bildern erworben hat, deren Negative sie in ihrem Stadtarchiv verwahrt. Das Eigentum an den Negativen berechtigt nicht zu der Annahme, es seien Verwertungsrechte übertragen worden. (Kein Vervielfältigungsrecht genehmigt § 44 Abs. 2 UrhG.)

War das Bild aber bereits gemeinfrei, als es 1999 publiziert wurde, so kann die Stadt Ludwigshafen gegenüber Dritten auch keinerlei Anspruch auf Zahlung einer Vergütung für den Abdruck erheben, da durch die Reproduktion eines Fotos kein neues Schutzrecht nach § 72 UrhG entsteht (siehe BGH Bibelreproduktion).

War das Foto bei der Erstveröffentlichung noch geschützt, so ist es als unveröffentlicht zu behandeln, da es (mutmaßlich) nicht vom Berechtigten publiziert wurde. Ob eine Veröffentlichung als Beitrag zur zeithistorischen Forschung und zur Meinungsbildung in einer die Öffentlichkeit wesentlich bewegenden Frage (siehe jweils Art. 5 GG) unter Verletzung der Urheberrechts gerechtfertigt ist, wäre im Klagefall zu prüfen.

Mit dem Bildzitat (vgl. § 51 UrhG) kann nur analog argumentiert werden, da das Zitatrecht ein (rechtmäßig) veröffentlichtes Werk voraussetzt.

Durch die EU-Schutzdauerrichtlinie 1995 (Art. 6) wurde die Hürde für das Lichtbildwerk entschieden abgesenkt, und es kam zum Wiederaufleben erloschener Schutzrechte. Ein besonderer künstlerischer Wert muss nicht mehr gegeben sein, daher hat auch der österreichische OGH ein Foto mit einer Radlergruppe als Lichtbildwerk gewertet. Es spricht einiges dafür, in dem Bild ein Lichtbildwerk zu sehen, auch wenn man darüber streiten kann. Es würde also die Regelschutzfrist von 70 Jahren nach dem Tod des Fotografen gelten.

Ist der Fotograf nie bekannt geworden, könnte man an Anwendung von § 66 UrhG über anonyme Werke denken, wobei die für den Urheber günstigste Rechtsfolge gemäß § 66 neuer Fassung und § 66 alter Fassung zu wählen ist. Das Werk ist innerhalb der Frist von 70 Jahren 1999 (erstmals?) veröffentlicht worden – mutmaßlich vom Nichtberechtigten. Es ist mir nicht klar, ob eine nachträgliche Genehmigung der Veröffentlichung durch die Berechtigten die 70-Jahresfrist ab 1999 laufen liesse.

Siehe auch
http://de.wikipedia.org/wiki/Anonymes_Werk_%28Urheberrecht%29#Fr.C3.BChere_Rechtslage_in_Deutschland

Da 1999 der Urheber noch keine 70 Jahre tot sein konnte, scheidet § 71 UrhG (editio princeps) bei der Prüfung eines Anspruchs der Stadt LU aus.

Wahrscheinlich ist es freilich, dass ein Gericht das Bild als Dokument der Zeitgeschichte einschätzt, ein Rechtsbegriff, den es nur 1985-1995 im Urheberrecht gab. Der Begriff ist weit auszulegen (Dreier/Schulze, UrhR § 72 UrhG Rdnr. 35). Es muss hier auf die sehr komplizierten Ausführungen des OLG Hamburg zu Wagner-Fotos hingewiesen werden. Dort ging es um Lichtbilder des 1966 gestorbenen Wieland Wagner, die bis zu seinem Tod unveröffentlicht geblieben waren mit der Folge, dass das Gericht aufgrund der Übergangsbestimmungen einen Schutz bis 2016 bejahte:
http://www.fotorecht.de/publikationen/wagner-schutzfristen.html

Das OLG stellte fest: “Die Tatsache, daß ein Lichtbild nach Jahrzehnten noch von so großem Interesse ist, daß es vervielfältigt, verbreitet und / oder gesendet wird, zeigt bereits seinen zeitgeschichtlich-dokumentarischen Charakter.”

Siehe auch Dreier/Schulze, UrhR § 135a Rdnr. 9 (Schutz bis mindestens 31.12.2015 für nicht erschienene einfache Lichtbilder als Dokumente der Zeitgeschichte, soweit sie am 1.7.1985 noch geschützt waren).

Fürwahr eine Gleichung mit allzu vielen Unbekannten, die einen Einblick gewährt, wie kompliziert das Fotorecht ist.

Inneramtliche Werke urheberrechtlich geschützt?

§ 16 LUG bestimmte: “Zulässig ist der Abdruck von Gesetzbüchern, Gesetzen, Verordnungen, amtlichen Erlassen und Entscheidungen sowie von anderen zum amtlichen Gebrauche hergestellten amtlichen Schriften”.

Für die Normen blieb es auch bei dem am 1.1.1966 in Kraft getretenen Urheberrechtsgesetz (§ 5 Abs. 1) bei der Gemeinfreiheit – unabhängig davon, ob sie veröffentlicht oder unveröffentlicht sind. Siehe

http://de.wikipedia.org/wiki/Amtliches_Werk

Sehr eng wird § 5 Abs. 2 UrhG ausgelegt, es müsse ein “dringendes, unabweisbares amtliches Interesse” an der Veröffentlichung mit der Rechtsfolge des § 5 Abs. 2 UrhG vorliegen (Katzenberger in Schricker, UrhR ²1999, § 5 Rdnr. 42). Voraussetzung der Gemeinfreiheit ist die Veröffentlichung.

Nach der frühen Rechtslage des LUG aber waren alle inneramtlichen (unveröffentlichten) Schriftstücke gemeinfrei. Voigtländer/Fuchs, Die Gesetz betreffend das Urheberrecht und das Verlagsrecht …, Leipzig ²1913, S. 114 zitieren dazu das UG von 1870 mit seinem Begriff der “öffentlichen Aktenstücke und Verhandlungen aller Art”, wozu nach Dambach S. 93 zu zählen sei “jedes Schriftstück, welches eine öffentliche Behörde oder ein öffentlicher Beamter über einen amtlichen Gegenstand aus amtlicher Veranlassung verfaßt”, also namentlich “amtliche Denkschriften, Entwürfe, Gutachten, Rechtsschriften, Berichte, Protokolle, Bescheide”. Die Freistellung galt auch für gar nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Werke (Voigtländer/Fuchs S. 113).

Die Schrift muss für den amtlichen Gebrauch bestimmt sein, sie darf sich nicht von vornherein oder gleichzeitig an das Publikum wenden. Daher seien Generalstabs- und ähnliche amtliche Karten, die zunächst zum amtlichen Gebrauch hergestellt, zugleich aber auch im Buchhandel zugänglich waren, nicht von der Nachdruckfreiheit des § 16 UrhG erfasst (ebd., S. 115). Keine amtlichen Schriften sind Schriften im amtlichen Auftrag und nach amtlichen Quellen. Als Beispiel für eine schutzlose Schrift wird das von einem Mitglied eines Medizinalkollegiums in dienstlichen Angelegenheiten abgegebene wissenschaftliche Gutachten genannt, auch wenn der Gelehrte es als besondere Schrift erscheinen lassen wollte (S. 116).

I. Fielen auch Bilder unter § 16 LUG?

Ja, aber nur die in § 1 Abs. 1 Nr. 3 genannten “Abbildungen wissenschaftlicher oder technischer Art, welche nicht ihrem Hauptzwecke nach als Kunstwerke zu betrachten sind”.

Siehe dazu BGH Urteil v. 03.07.1964 Ib ZR 146/62
http://www.stadtplan-gratis.de/juristische_grundlagen/detail.php?nr=60

“Zutreffend nimmt das BerG an, daß der in § 16 LUG gebrauchte Begriff “Schriften” nicht nur Sprachwerke, sondern alle in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 LUG erwähnten Werke umfaßt. Es gelangt zu diesem Ergebnis aus der Erwägung, daß die Bestimmung des § 16 in unmittelbarer Beziehung zu § 1 Abs. 1 stehe. Während die letztgenannte Vorschrift den Kreis der geschützten Urheber und Werke abgrenze, so führt das BerG aus, bestimme § 16 neben anderen Vorschriften des Gesetzes, unter welchen Voraussetzungen die Benutzung eines an sich geschützten Werkes frei sei.
Es kann dahinstehen, ob – wie das BerG anzunehmen scheint – die in § 16 genannten Werke gemeinfrei in dem Sinne sind, daß sie keinen urheberrechtlichen Schutz genießen (Voigtländer- Elster-Kleine, § 16 Anm. 1; Ulmer, S. 124; Entwurf eines Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte [Urheberrechtsgesetz], Drucksache 1/62 des Bundesrats, Begründung zu § 5) oder ob die Vorschrift lediglich eine Ausnahme von dem allgemeinen Nachdruckverbot enthält (so Marwitz-Möhring, § 16 Anm. 1; Allfeld, § 16 Anm. 2).
Denn der Zweck dieser Gesetzesbestimmung, den Abdruck solcher Werke zuzulassen, deren möglichst weite Verbreitung im allgemeinen Interesse liegt, rechtfertigt es jedenfalls, in den Begriff “Schriften” auch wissenschaftliche Abbildungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 einzubeziehen (Daude, Gutachten der Königlich-Preußischen Sachverständigen-Kammern, Berlin 1907, Gutachten Nr. 21 S. 139, 143; Allfeld, § 16 Anm. 7 und 12; Voigtländer-Elster-Kleine, § 16 Anm. 4; Ulmer, S. 124; Entwurf, a.a.O.).”

Werke, die nicht Abbildungen wissenschaftlicher oder technischer Art waren (siehe heute § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG), konnten keine amtlichen Schriften sein. Für sie galt das KUG. Bei dem von einem Beamten der Liegenschaftsverwaltung gefertigten Bauplan eines amtlichen Gebäudes wäre also zu prüfen, ob das Bauwerk künstlerischen Charakter hatte (Voigtländer/Fuchs S. 39). Fotos technischer Art fielen nur unter das KUG (ebd. unter Berufung auf RGSt 44, 105).

Während also bei in amtlichen Akten vorfindlichen Maschinenzeichnungen § 16 LUG anwendbar war, kann dies für alle Fotos (und auch für Filme) ausgeschlossen werden.

II. Lebte der Schutz inzwischen wieder auf?

Es leuchtet unmittelbar ein, welche Bedeutung § 16 LUG für den Urheberrechtsschutz von Archivgut hätte, wenn die vor 1966 entstandenen amtlichen Schriften nach wie vor gemeinfrei wären.

Kein Archiv müsste sich um die Frage kümmern, ob etwa bei einer Denkschrift eines Beamten (sofern dieser nicht ohnehin 70 Jahre tot ist) womöglich dessen Erben zu kontaktieren wären, wenn diese vom Archiv digitalisiert und ins Internet gestellt werden soll. (Hier geht es um die Auslegung von § 43 UrhG über Dienstverhältnisse.)

Obwohl solche Überlegungen im Archivwesen (noch) nicht angestellt werden, müsste sich ein Kommunalarchivar nicht um die Rechte des Landes kümmern, wenn er in seinen Akten eine Denkschrift eines Landesbeamten hat.

Ein Archivnutzer könnte den ausdrücklich auf das Urheberrecht gestützten Gebührenforderungen eines Archivs die Stirn weisen, wenn er eine Maschinenzeichnung verwerten möchte.

Katzenberger wirft a.a.O. Rdnr. 56 die Frage auf, ob solche Werke aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des UrhG auch heute noch schutzlos sind. Dies sei eine Frage des Übergangsrechts. Gemäß § 1129 Abs. 1 S. 1 ist das Gesetz nicht anzuwenden auf (amtliche) Werke, die zum 1.1.1966 nicht geschützt waren. Unter Geltung des LUG war umstritten, ob § 16 LUG den Schutz überhaupt ausschlossen oder nur die Verwertung freigaben. Der BGH hat das in der oben zitierten Entscheidung dahingestellt sein lassen. Katzenberger listet Autoren für und wider auf und meint: “Der zuerst genannten, wohl überwiegenden Meinung ist der Vorzug zu geben. Nach früherem Recht schutzlose unveröffentlichte, inneramtliche Werke bleiben damit auch unter der Geltung des § 5 Abs. 2 schutzlos (zustimmend v. Albrecht [Amtliche Werke …, 1992] S. 95)”.

Hat Katzenberger die Rechnung aber ohne § 137f Abs. 2 Satz 1 UrhG gemacht, der die Vorgabe der EU-Richtlinie umsetzt, wonach der zum 1.7.1995 noch bestehende Schutz eines Werks in einem anderen Vertragsstaat ein bereits erloschenes Urheberrecht wieder aufleben lässt?

Siehe OLG Hamburg 3.3.2004 5 U 159/03 U-Boot-Foto
Der urheberrechtliche Schutz für ein Lichtbildwerk, der nach deutschem Recht zum 31.12.1968 ausgelaufen war, kann nach § 137f Abs.2 UrhG zum 1.7.1995 wieder aufgelebt sein, wenn er zu diesem Zeitpunkt in einem anderen Land der Europäischen Union ( hier : Spanien ) noch bestand. UrhG §§ 2 Abs.1 Nr.5, 137 f Abs.2

Da ein Schutzfristenvergleich in der EU diskrimierend wäre, genügt es, ein EU-Land ausfindig zu machen, das dem entsprechenden Werk die normale Schutzfrist zusicherte, die am 1.7.1995 noch nicht abgelaufen war. Der Schutzfristenvergleich ist ab dem Beitrittszeitpunkt zur EU unzulässig. Da andere EU-Staaten einen vergleichbaren Ausschluss vom Urheberrecht nicht kennen, dürfte damit die Aussage Katzenbergers obsolet und die vor 1966 schutzlosen inneramtlichen Werke normal geschützt sein.

Recht auf Zugang zu öffentlichem Kulturgut

Unter diesem Titel veröffentlichte Susanne Behnisch-Hollatz im Shaker-Verlag Aachen 2004 ihre Heidelberger juristische Dissertation. ISBN 3-8322-2644-3

Wer gespannt zu dem Buch greift, legt es enttäuscht wieder aus der Hand. Es fällt schwer, anders als herablassend zu urteilen und in der Arbeit nur eine Schmalspurdissertation (168 S.) ohne neue Gesichtspunkte zu sehen.

Eine wirklich praxisnahe Kenntnis der Zugangsregelungen in Archiven, Bibliotheken und Museen kann man der Verfasserin nicht attestieren. Zitat: “Zusätzlich zählen zum kirchlichen Archivgut Amtsbücher, Zeichnungen und Siegel. Ebenso wie kommunale Archive verwahren die Kirchenarchive damit auch ‘archivuntypisches’ Kulturgut” (S. 52). Es dominiert biedere Dogmatik mit recht lebensfernen Beispielen.

Nach der Einleitung (A) widmet sich Teil B dem öffentlichen Kulturgut, insbesondere der Definition von Kulturgut und seinem Status als öffentlicher Sache. In Teil C geht es um einfachgesetzliche Regelungen, wobei ohne neue Erkenntnisse eine Darstellung des Archivbenutzungsrechts gegeben wird und der Nutzungsanspruch der Gemeindeordnung erörtert wird. Benutzungsordnungen als Satzungen werden nicht näher dargestellt.

Viel Mühe verwendet die Autorin darauf, in Teil D jeglichen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf den Zugang zu Kulturgut auszuschliessen. Aus der objektiven Förderverpflichtung des Staats folgt für sie – getreu herkömmlicher Lehre – kein subjektives Recht, nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, der dann in Teil E abgehandelt wird. Hier ist ein Abschnitt zur Weisungsfreiheit in wissenschaftlichen Regiebetrieben wie Archiven oder Bibliotheken enthalten.

Ich bin im übrigen sehr wohl der Ansicht, dass sich ein Zugangsrecht aus der Verfassung ableiten lässt:
http://www.jurawiki.de/FotoRecht

Kulturgut trägt die Allgemeinzugänglichkeit gleichsam in sich, es ist dazu bestimmt, eine Informationsquelle im Sinne von Art. 5 GG zu sein.

Teil F gilt der steuerlichen Förderung von privatem Kulturgut. Der abschliessende Teil G äußert sich zu einem einfachgesetzlichen Zugangsanspruch zu öffentlichem Kulturgut de lege ferenda und einem – verfassungsrechtlich durchaus nicht ausgeschlossenen – Zugangsanspruch zu privatem Kulturgut de lege ferende als gesetzlicher “Normierung der sozialen Pflichtenbindung des Eigentums” (S. 151). Das liest man mit Sympathie.

Die Autorin hat nicht nur Internetquellen ganz außeracht gelassen, sie hat auch von zentralen Werken zu ihrem Thema keine Notiz genommen. Um nur die wichtigsten zu nennen:

Handbuch des Museumsrechts (mehrere Bände), siehe meine Besprechung (1999):
http://www.vl-museen.de/lit-rez/graf99-1.htm

Hildebert Kirchner/Rosa Maria Wendt: Bibliotheksbenutzungsordnungen : Regelungsgegenstände, Formulierungshilfen, Rechtsgutachten, 1990

Rudolf Kleeberg/Wolfgang Eberl: Kulturgüter in Privatbesitz : Handbuch für das Denkmal- und Steuerrecht. 2., vollst. neubearb. Aufl. 2001

Hans R. Künzle, Schweizerisches Bibliotheks- und Dokumentationsrecht : das Recht der Bibliotheken, Archive, Museen und Dokumentationsstellen in der Schweiz mit rechtsvergleichenden Hinweisen auf das deutsche, französische, englische und amerikanische Recht, 1992

Harald Müller, Rechtsprobleme bei Nachlässen in Bibliotheken und Archiven, 1983

Bartholomäus Manegold, Archivrecht, 2003

Dieter Strauch, Das Archivalieneigentum, 1998

Fazit: Ein spannendes Thema – verschenkt!

Sammeln, Bewahren und Vermitteln: AKMB-Tagung

http://www.fotostoria.de/?p=168

Aus dem Bericht greife ich heraus:

“Die umfängliche Materie der mit Fotografien verbundenen Rechte fasste Astrid Auer-Reinsdorff zusammen. Wesentlichen Feinheiten: die Unterscheidung zwischen Lichtbildern und Lichtbildwerken (unterschiedliche Laufzeit des damit verbundenen Urheberrechts!). Und: Museen, die Werke verwalten, deren Urheberrecht abgelaufen ist, können wohl die Kosten für Reproduktionen in Rechnung stellen, dürfen aber für den wissenschaftlichen Gebrauch keine Lizenzen kassieren. In diesem Punkt wird in der Praxis wohl sehr häufig gegen Recht verstoßen, aber eben von Seiten der vermeintlichen Rechteinhaber. Mehr zum Urheberrecht unter http://www.urheberrecht.org.”

Ich habe die Frau RAin per Mail um Aufklärung gebeten, mal sehen, ob sie reagiert.

Tagesgebühren

Archive, die für die nicht-wissenschaftliche – insbesondere genealogische – Benutzung Geld von ihren Benutzern verlangen, haben sehr unterschiedliche Tagessätze. Einige Beispiele aus der Ev. Kirche (berücksichtigt wird nur ein ganzer Tag, auch wenn ein Halbtagstarif oder eine Jahreskarte angeboten wird und nur die private nicht-gewerbliche Nutzung):

Düsseldorf, Ev. Kirche Rheinland 4 Euro
http://www.archiv-ekir.de/Gebuehrentafel.htm

Berlin, Landeskirchl. Archiv und Ev. ZA je 7 Euro
http://www.bb-evangelisch.de/adressen/6753_2116.php
http://www.ezab.de/d/dframe.html

Nürnberg, Landeskirchl. Archiv 7 Euro (inkl. nur 2 Aushebungen)
http://www.lkan-elkb.de/lkanre/lkanre/lkanre.htm

Eisenach, Kirchenarchiv 7,50 Euro (inkl. nur 2 Archivalieneinheiten, Findbuchvorlage kostet extra)
http://archiv.twoday.net/stories/991553

Kassel, Ev. Kirche Kurhessen-Waldeck 8 Euro
http://www.ekkw.de/archiv/downloads/gebuehrenordnung2.pdf

Speyer, Zentralarchiv 8 Euro
http://www.evpfalz.de/werke/archiv/arc_gebordnung.htm#7

Kiel, Nordelbisches Kirchenarchiv 10 Euro
http://www.nordelbisches-kirchenarchiv.de/gebuehrenordnung.htm

USA: Bildrechte-Streit

Ein interessanter Streit um die Frage, ob durch Verträge der Status historischer Fotografien als Public Domain ausgehebelt werden kann, beschäftigt ein US-Gericht.

http://www.howardrice.com/uploads/content/SFrankel_SFDJ_080205.pdf?CFID=110994&CFTOKEN=72639776
http://blog.librarylaw.com/librarylaw/2005/08/can_a_library_m.html
http://williampatry.blogspot.com/2005/08/copyright-contract-and-public-domain.html

Ein Autor wendet sich gegen die Berkeley Historical Society, die ihn vertraglich zwingen wollte, für jede Verwendung ein Entgelt zu zahlen (ein solches Vorgehen ist leider durchaus üblich – nicht nur in den USA).

Siehe dazu kritisch aus deutscher Sicht:
http://archiv.twoday.net/stories/286186

Siehe auch zum Thema Copyfraud
http://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=787244
” Copyright in a work now lasts for seventy years after the death of the author. Critics contend that this period is too prolonged, it stifles creativity, and it undermines the existence of a robust public domain. Whatever the merits of this critique of copyright law, it overlooks a more pervasive and serious problem: copyfraud. Copyfraud refers to falsely claiming a copyright to a public domain work. Copyfraud is everywhere. False copyright notices appear on modern reprints of Shakespeare’s plays, Beethoven piano scores, greeting card versions of Monet’s water lilies, and even the U.S. Constitution. Archives claim blanket copyright to everything in their collections. Vendors of microfilmed versions of historical newspapers assert copyright ownership. These false copyright claims, which are often accompanied by threatened litigation for reproducing a work without the “owner’s” permission, result in users seeking licenses and paying fees to reproduce works that are free for everyone to use. ”

Wie sieht das im deutschen Recht aus? Ein vergleichbarer Fall wurde m.W. auch hier noch nicht entschieden.

Es ist aber nicht einzusehen, dass Bildagenturen in genau der gleichen Weise abkassieren, wenn es sich um ein gemeinfreies Bild handelt wie bei einem urheberrechtlich geschützten Bild. Bei öffentlichen Insitutionen kommt hinzu, dass diese nicht das geringste Recht haben, sich als Zwingherren gemeinfreien Kulturguts aufzuspielen.

Verträge zwischen Bildarchiven und Bildnutzern sind nach den rechtlichen Rahmenbedingungen für Allgemeine Geschäftsbedingungen zu prüfen (Inhaltskontrolle § 307 BGB).

Das gesetzliche Leitbild, von dem abgewichen wird, ist die vom Bundesgesetzgeber angeordnete Gemeinfreiheit (§ 64 UrhG).

Veröffentlicht ein Nutzer ein historisches Foto, so kann er sich aufgrund der BGH-Entscheidung Bibelreproduktion nicht gegen eine Übernahme durch einen Dritten wehren, ihm steht kein Urheberrecht an der Reproduktion des gemeinfreien Fotos zu. Ein Exklusivvertrag mit dem Bildarchiv bindet Dritte nicht, dazu ist immer noch die BGH-Entscheidung Apfelmadonna einschlägig.

Es leuchtet unmittelbar ein, dass bei gemeinfreien Bildern der vertraglich gebundene Kunde durch den Vertrag übervorteilt wird: Er wird unangemessen benachteiligt. Er zahlt, ohne die entsprechenden Exklusivrechte zu haben und bei jeder erneuten Vermarktung befindet er sich im Hintertreffen gegenüber dem Dritten, der das Bild als gemeinfrei ohne weiteres verwerten kann.

Gleiches gilt für Vertragsbestimmungen, die die Weitergabe der erworbenen Bilder regeln. Handelt es sich nicht um Leihbilder, so sind die Verwendungsbeschränkungen des Käufers bei gemeinfreien Bildern nicht gerechtfertigt.

Gleiches gilt für die Vertragsbestimmungen, die alle Bildnutzungen eines Kunden den AGB unterwerfen. Wer also beim Bildarchiv Preuss. Kulturbesitz einmal einen Vertrag abschliesst, kann ein von diesem vertriebenes Bild nicht gratis abdrucken, auch wenn er es von einem Dritten überlassen bekommt.

Fazit:
Während der (zu langen) Laufzeit des Urheberrechts haben die Rechtsinhaber jede Möglichkeiten, ihre Bilder zu vermarken. Auch die finanziellen Interessen von Archiven rechtfertigen es nicht, einen Quasi-Immaterialgüterschutz über die vertragliche Hintertür zu statuieren, der die Gemeinfreiheit aushebelt und eine reiche Public Domain nachhaltig schädigt.

Bildrechte bei wissenschaftlichen E-Journals

Lesenswerte Worte in einer neuen französischen E-Zeitschrift

http://www.imagesre-vues.org/Annexes/DroitImage.htm

La diffusion des images dans l’espace virtuel semble, à première vue, offrir une grande liberté, mais soulève en vérité des problèmes techniques et juridiques importants, qui demandent, de la part des musées, des galeries, des maisons d’édition et des auteurs, une flexibilité et une actualisation constante. Le règlement de la majorité des institutions contactées ne prend généralement en compte que deux cas : la publication scientifique sur papier (bénéficiant par conséquent d’une diffusion plutôt restreinte) et la publication sur support numérique (CD-Rom, DVD, Web) habituellement destinée à des fins commerciales. Le cas d’une revue scientifique en ligne visant à présenter des images de bonne qualité, à assurer une pérennité des articles et une garantie légale des droits de l’image, reste encore rare.

Il apparaît clairement que, dans une visée strictement scientifique, une redéfinition des réglementations de la circulation des images s’impose. Soucieuse d’agir dans la légalité, Images re-vues n’a pu que constater le manque d’une réglementation générale concernant les images sur Internet et, plus spécifiquement, leur diffusion, leur tutelle et les droits de publication

Images re-vues souhaite contribuer à l’élaboration d’une charte sur l’utilisation scientifique des images sur Internet, et ouvrir un espace de dialogue qui puisse regrouper les institutions propriétaires d’images, les rédactions de revues scientifiques, les auteurs et les professionnels de l’édition.

Zum Thema Bildrechte gibt es in diesem Weblog zahlreiche weiterführende Materialien:

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Editio princeps

Zum Thema Editio princeps gibt es nun eine weitere Gerichtsentscheidung. Auf Antrag der Berliner Sing-Akademie wurde eine einstweilige Verfügung gegen die geplante erneute Uraufführung der in ihrem Archiv entdeckten, bislang nur 1733 in Venedig aufgeführten Vivaldi-Oper “Motezuma” erlassen.

Da die Erstveröffentlichung des verschollenen Stücks im Wege des Buchdrucks 2005 erfolgte (und nicht durch eine öffentliche Wiedergabe) bedient sich die Sing-Akademie in skandalöser Weise eines Rechts, das sie nicht hat und auch nicht haben sollte. Denn es ist nicht einzusehen, dass (gemäß Dreier/Schulze, UrhR 2004, § 71 UrhG Rdnr. 5) eine frühere öffentliche Wiedergabe unschädlich ist, wenn die editio princeps durch Buchdruck erfolgt. Voraussetzung des (abzulehnenden) Rechts aus § 71 UrhG ist: dass nach Erlöschen des Urheberrechtsschutzes ein “nicht erschienenes Werk” erscheint oder erstmals öffentlich wiedergegeben wird. Die Oper wurde aber bereits 1733 öffentlich wiedergegeben!

Siehe auch die Basler Zeitung Online:

“Die Sing-Akademie hatte zwar einer ersten konzertanten Aufführung im Juni in Rotterdam zugestimmt. Die Bitte des Dirigenten um weitere szenische Aufführungen hatten die Berliner jedoch abgelehnt. Die Uraufführung solle – der hohen Bedeutung des Werkes angemessen – nach dem Willen der Berliner Organisation in einem international renommierten Opernhaus vorbereitet werden.

Das Kulturfestival “Altstadtherbst” vertrat hingegen den Standpunkt, die in Berlin aufgetauchte Kopie der Partitur stamme mit grosser Sicherheit aus einer “professionellen Kopistenwerkstatt” in Venedig und sei für heute nicht mehr dokumentierte spätere Aufführungen gedacht gewesen. Wegen dieser frühen Veröffentlichungen gebe es kein Urheberrecht der Sing-Akademie. Möglicherweise gingen die beiden Festivals in Düsseldorf und Barga in Berufung, erklärte der Anwalt des “Altstadtherbst”, Andreas Auler, am Montag.”

Die Sing-Akademie monopolisiert ein Stück bislang gemeinfreies Kulturgut und beansprucht für sich das Recht der ersten Wiederaufführung. Sie sollte sich schämen, denn der öffentlichen Hand entsteht ein finanzieller Verlust:

“Die ursprünglich ab 16. Juli in Italien und ab 21. September in Düsseldorf geplanten Aufführungen des “Motezuma” sind von der Kulturstiftungen des Bundes und von NRW mit 250 000 Euro gefördert worden.”

Eigenes Archiv im Urheberrecht

RA Henri Babin von der Commerzbank dokumentiert und kommentiert in Archiv und Wirtschaft 38 (2005) 67-70 einen kurzen Briefwechsel mit der Bundesjustizministerin zur geplanten Änderung des § 53 UrhG. Frau Zypries vertritt die Auffassung, dass eigene Archive keine öffentlich zugänglichen Archive sind. Babin deutet an, dass Unternehmensarchive generell für Dritte gesperrt werden könnten, um Probleme zu vermeiden. Wissenschaftler sollten schriftlich zusichern, dass sie keine kommerziellen Interessen verfolgen.

Durch die geplante Neuregelung soll die Archivklausel nur elektronischen Archiven zugutekommen, die im öffentlichen Interesse tätig sind. Dies komme bei einem Unternehmesarchiv scherlich in Betracht.

Der Briefwechsel zeigt die ganze Absurdität der urheberrechtlichen Regelung. Wer ein elektronisches Archiv aufbauen will, muss der Öffentlichkeit dienen, indem er sie ausschliesst!

Vielleicht denkt der Gesetzgeber an die eifrig lobbytätigen Rundfunkarchive, die ja bekanntermaßen die Öffentlichkeit ausschliessen, sich aber gern ein öffentliches Interesse attestieren.

Wir brauchen ein Urheberrecht, das für öffentliche Archive (auch Wirtschaftsarchive), Bibliotheken und Museen die Digitalisierung für eigene Zwecke (und natürlich auch die Benutzer) ermöglicht.

Da nach dem Brief von Frau Zypries die Furcht vor der Privatkopie die Aufnahme des öffentlichen Interesses motiviert, kann keine Firma, kein Rechtsanwalt und kein Student digitale Bestandssicherung der in seinem Eigentum befindlichen analogen Medien betreiben, wenn die Vorschrift Gesetz wird.

Wiener Erklärung zur Informationsfreiheit

http://www.chaoscontrol.at/we.htm

Auszug:

5. Freie Werknutzungen sind eine elementare Bedingung gesellschaftlichen und wissenschaftlichen Fortschritts. Die freie Verfügbarkeit von Informationen zu Zwecken der Forschung, Lehre und Bildung ist daher in größtmöglichem Ausmaß zu garantieren. Das Urheberrecht ist diesbezüglich reformbedürftig.

6. Das Urheberrecht steht überwiegend in einer historischen Tradition geistiger Strömungen des 19. und 20. Jahrhunderts. Es ist rechtswissenschaftlich, sozialwissenschaftlich und rechtspolitisch darauf zu überprüfen, ob das Urheberrecht das Gleichgewicht zwischen UrheberInnen, VerwerterInnen sowie der Allgemeinheit weiterhin in gebotener Weise garantiert.

7. UrheberInnen haben heute die Gelegenheit, ihre Werke über digitale Netze einfach zugänglich zu machen. Über die urheberrechtlichen Grundlagen dieses Zugänglichmachens sind UrheberInnen unter besonderer Berücksichtigung von der Informationsfreiheit förderlichen Regelsystemen wie Open-Content-Lizenzen oder Open-Access-Initiativen neutral zu informieren. Das ist Aufgabe von Wissenschaft und Politik. Es ist Aufgabe der UrheberInnen, diese Möglichkeiten zu nutzen.

8. ForscherInnen sind als Vorbilder im Umgang mit freiem Wissen gefordert. Wissenschaftsinstitutionen sollen ihren ForscherInnen empfehlen, insbesondere staatlich finanzierte Forschungsergebnisse leicht und unentgeltlich zugänglich zu machen. Zugleich ist es Aufgabe des Staates, die eventuell daraus entstehenden Nachteile zu kompensieren.

9. Der Staat hat Vorbildcharakter im Umgang mit Informationen. Er hat daher den Zugang zu öffentlichen Informationen technisch und rechtlich bestmöglich zu erleichtern. Die Schaffung eines durchsetzbaren Rechts der BürgerInnen auf Zugang zu staatlichen Informationen auf der Basis eines österreichischen bzw. EU-weiten Informationsfreiheitsgesetzes nach internationalem Vorbild sowie die wirksame Kontrolle der Gebarung der staatlichen elektronischen Register und Daten, ist zu thematisieren.

10. Digitalisierung und Vernetzung bringen neue Fragen der Informationssicherheit und der Bewahrung von Information mit sich. Es ist staatliche Aufgabe zu verhindern, dass der fehlende technische Zugang zu Informationen zu einem Verlust von Wissen führt. Für die Bewältigung dieser Aufgabe ist neben der Förderung des Problembewusstseins mittels gezielter Bildungsmaßnahmen, auch die Überarbeitung der aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die Bereitstellung der nötigen finanziellen Mittel erforderlich.

Urteil: Höherer Dienst

Im Vorschriftendienst Baden-Württemberg fand ich den Volltext einer Entscheidung des VG Freiburg vom 28.3.2001 (Az.: 1 K 2291/98) über die Klage einer 1942 geborenen Archivoberrätin (1991-1998 Leiterin des Referats 5: Nichtstaatliches Archivgut, Sammlungen) am Staatsarchiv Freiburg:

Leitsatz:
Das statusrechtliche Amt einer nach A14 besoldeten Archivoberrätin erfordert Dienstaufgaben, die im Kern ihrer wissenschaftlichen Vorbildung und/oder ihrer gesteigerten Berufserfahrung entsprechen.

Dies ist im Fall der ausschließlichen Zuweisung der Erschließung von Nachlässen gegeben; ein Anspruch auf die Leitung eines Referats besteht nicht.

Auszug:
Das nach A 14 besoldete statusrechtliche Amt eines Archivoberrates ist gegenüber anderen Ämtern und deren laufbahnrechtliche Einordnung maßgeblich durch die wissenschaftliche Vorbildung und ein erhöhtes Maß an Erfahrung im Umgang mit den anfallenden Dienstaufgaben geprägt. Dies ergibt sich zwingend aus den entsprechenden Einstellungs- und Beförderungsvoraussetzungen für ein solches Amt und einem Vergleich mit anderen nach A 14 bewerteten Ämtern. Dementsprechend erfordert eine amtsangemessene Beschäftigung eines Archivoberrates im Kern seines Aufgabenbereichs eine entweder erhöhte Leitungs- und Koordinierungsfunktion und/oder jedenfalls eine Aufgabe, die inhaltlich den gesteigerten Anforderungen an seine wissenschaftliche Vorbildung und Erfahrung entspricht. Angesichts der – zwischen den Beteiligten unstreitigen – zum Teil sehr unterschiedlichen Struktur und Größe einzelner Archive und des jeweils zu erschließenden und zu verwaltenden Archivbestandes steht es dabei allerdings im allein dem öffentlichen Interesse verpflichteten Organisationsermessen des Dienstherren (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 24.01.1985 – 2 C 4.83 -, Buchholz 237.8 § 53 Nr. 2; v. 28.11.1991 – 2 C 41.89 -, BVerwGE 89, 119), ob und inwieweit er die Dienstaufgaben eines Archivoberrates eher in Hinblick auf Leitungsfunktionen oder in Bezug auf die qualitativen Anforderungen etwa an die konkrete Erschließungstätigkeit steigert.

Insofern ist es zunächst nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Dienstaufgaben der Klägerin ausschließlich auf die Erschließung von Archivgut beschränkt und ihr die – aus der Sicht der Klägerin – sonst übliche Referatstätigkeit der Bewertung und Erstellung von Bewertungsmodellen, der Bestandserhaltung, Schadenserkennung und -begrenzung, der Befassung mit Rechtsfragen, der Planung von Erschließungsobjekten, dem Ressourceneinsatz, der Schriftgutverwaltung und der Unterstützung von Entscheidungen entzogen hat. Denn – wie die mündliche Verhandlung ergeben hat – sind auch andere Archivare des höheren Dienstes ausschließlich mit Erschließungsaufgaben befasst. Dabei ist es unerheblich, dass dies in der Regel jüngere Mitarbeiter sind und diese meist auch nur für einen begrenzten Zeitraum ausschließlich mit der Erschließung befasst sind. Denn es mag in Hinblick auf die Bewährungserprobung, die Effizienz der Aufgabenerfüllung und die Motivation des Beamten sinnvoll sein, nur jüngere Beamte des höheren Archivardienstes und auch nur zeitweise ausschließlich mit der Erschließungstätigkeit zu betrauen und älteren erfahreneren Beamten zusätzlich noch andere zusätzliche Aufgaben und Funktionen zuzuweisen, doch besteht insoweit – auch unter Berücksichtigung des Fürsorgegrundsatzes – kein subjektives Recht des einzelnen Beamten auf eine entsprechende Praxis. Vielmehr steht es in dem ausschließlich im öffentlichen Interesse auszuübenden Organisationsermessen des jeweiligen Dienstherren zu entscheiden, welchem Beamten einer Besoldungsgruppe er auf welche Zeitdauer eine – für sich amtsangemessene – Aufgabe konkret zuweist.

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