EBSCO-Abstract-Datenbank LISTA frei zugänglich

http://www.libraryresearch.com

Sie enthält auch viele Abstracts zur Archivwissenschaft, u.a. aus dem J of the Soc of Archivists!

Beispiel:
Title: Reform of archival legislation: A Scots perspective 1.
Authors: MacQueen, Hector L.1 hector.macqueen@ed.ac.uk
Source: Journal of the Society of Archivists; Oct2005, Vol. 26 Issue 2, p201-213, 13p
Document Type: Article
Subject Terms: ARCHIVAL materials
ARCHIVES — Law & legislation
INFORMATION resources management
PUBLIC records — Law & legislation
RECORDS — Management
DOCUMENT management
Abstract: This article is the lightly revised text of a lecture given at a conference in Dublin in October 2004 organised by the Society of Archivists, Ireland and the National Archive Advisory Council (Ireland). The article discusses the Scottish Public Records Strategy which is reviewing the regulation of archives in Scotland following freedom of information legislation, and makes some comparisons with the Irish position. It argues that an independent advisory council is an important guarantor of the wider public interest in archives. [ABSTRACT FROM AUTHOR]
Author Affiliations: 1Professor of Private Law, Director, AHRB Research Centre Intellectual Property and Technology Law, Edinburgh Law School, University of Edinburgh, Edinburgh EH8 9YL, UK
ISSN: 0037-9816
DOI: 10.1080/00039810500284689
Accession Number: 18711026
Persistent link to this record: http://search.epnet.com/login.aspx?direct=true&db=lxh&an=18711026

Archivische E-Journals

Links zu archivischen Online-Publikationen
http://www.c-wortmann.de/staatsarchive/publikationen.html

Die höchst nützliche Zusammenstellung von Chr. Wortmann enthält auch “archivierte Versionen” nicht mehr online abrufbarer gedruckter Mitteilungsblätter.

Archiv-Nachrichten (BW)
Archivpflege in Westfalen-Lippe
Der Archivar
Informationsdienst “Archipäd aktuell”
Nachrichten aus den Staatlichen Archiven Bayerns
Mitteilungsblatt Archive in Thüringen
Sächsisches Archivblatt

(Hessen ist zu streichen.)

Zu ergänzen sind die Mitteilungen aus dem Bundesarchiv:
http://www.bundesarchiv.de/aktuelles/aus_dem_archiv/mitteilungen/index.html

Zu Niedersachsen siehe
http://www.anka-online.net (teilweise)

Rheinland-Pfalz/Saarland: Unsere Archive (teilweise)
http://www.landeshauptarchiv.de/download

Hinweis:
Von “Brandenburgische Archive” (Heft 1-22) ist ein Inhaltsverzeichnis online unter
http://www.landeshauptarchiv-brandenburg.de/netCmsFrames.aspx?PageID=287&NavIndex=


Das meldeten wir am 8. März 2005. Inzwischen ist Wortmanns Liste im Oktober 2005 aktualisiert worden, aber die oben gegebenen Ergänzungen fehlen nach wie vor.

Weitere ergeben sich aus:
http://www.augias.net/html_page73.html
(Liste deutscher Fachzeitschriften und Mitteilungsblätter)

Die VKA-Mitteilungen in Schleswig-Holstein stehen als Downloads bereit unter
http://www.vka-sh.de/download.htm

Der Newsletter des Archivs des sozialen Demokratie:
http://www.fes.de/archiv/newsletter/nl.set.htm

Das Mitteilungsblatt des Archivs des deutschen Museums ARCHIV-Info
http://www.deutsches-museum.de/bib/archiv/arch_inf.htm

BWAktuell, das Mitteilungsblatt des Bayerischen Wirtschaftsarchiv
http://www.bwa.findbuch.net/home/page15.html

Natürlich darf man nicht annehmen, dass diese archivischen Publikationen alle etwa im ZDB-OPAC http://zdb-opac.de (Fachgruppe 140) oder in der Elektronischen Zeitschriftenbibliothek
http://www.bibliothek.uni-regensburg.de/ezeit (Schlagwort Archivwesen) zu finden sind. Dort findet man dagegen auch Websites, deren Zeitschriftencharakter höchst zweifelhaft ist.

Pfälzische und rheinhessische Kirchenbücher

http://www.landeshauptarchiv.de/aktuell/kalender/archiv/Kirchenbuch.pdf

Online-Verzeichnis der pfälzischen und rheinhessischen Kirchenbücher

November 2005

Bisher gab es für die Pfalz und für Rheinhessen nur zwei konfessionsübergreifende Standardwerke (vgl. Müller, Anton: Die Kirchenbücher der bayerischen Pfalz. München 1925; Praetorius, Otfried: Kirchenbücher und Standesregister für alle Wohnplätze im Land Hessen. Darmstadt 1939), die lange Zeit eine ausgezeichnete Hilfe waren, jedoch schon seit Jahrzehnten einen starken Überholungsbedarf zeigen.
Familienforscher, Archive, Pfarr- und Standesämter können sich nun über ein neues Verzeichnis freuen, das ihnen bei der oft schwierigen Suche nach den Kirchenbüchern, ihrer Reproduktionen und der dazu gehörigen Literatur weiterhilft.

Das Online-Verzeichnis der pfälzischen und rheinhessischen Kirchenbücher basiert auf den Kirchenbuchverzeichnissen des Landesarchivs Speyer sowie auf Informationen aus einschlägigen Kirchenbuchverzeichnissen. Die Ortsliste deckt alle Orte der Pfalz und Rheinhessens ab, außerdem zahlreiche saarländische zum Sprengel der evangelischen und katholischen Kirche der Pfalz gehörige Pfarreien und einige im Kreis Bad Kreuznach liegende Orte der Diözese Mainz. Der zeitliche Schnitt liegt beim Jahr 1798, wobei einige Kirchenbücher auch längere Laufzeiten aufweisen. Dabei ist davon auszugehen, dass sich die Kirchenbücher, die jünger als 1798 sind, bei den Kirchenarchiven oder Pfarreien befinden, in der Regel besitzen die Kirchenarchive jedoch Filme davon. Außerdem können für die Zeit ab 1798 die Zivilstandsregister bei den zuständigen Standesämtern eingesehen werden.

Durch den alphabetischen Aufbau und die umfassende Suchfunktion nach Ortsnamen oder Schlüsselbegriffen erhält der Benutzer in kurzer Zeit Informationen zu Umfang, Laufzeit, Art und Lagerort des gesuchten Kirchenbuchs. Es ist geplant, durch den kontinuierlichen Ausbau einen umfassenden Überblick über sämtliche Personenstandsunterlagen der Pfalz und Rheinhessens einem weltweiten Nutzerkreis zur Verfügung zu stellen.

Die Landesarchivverwaltung ist dankbar für ihre Meinung sowie für Anregungen, zusätzliche Mitteilungen und Hinweise auf Fehler. Bitte nutzen Sie dazu unser Diskussionsforum oder wenden Sie sich direkt an die Bearbeiterin (Andrea Kraft, Landesarchiv Speyer, Fax: 06232/9192-100, E-mail: a.kraft@landesarchiv-speyer.de).

Alle Rechte an dieser Datei liegen bei der Landesarchivverwaltung Rheinland-Pfalz. Die Datei darf nicht zu gewerblichen Zwecken kopiert und weiterverbreitet werden. Eine veränderte Wiedergabe der Datei oder einzelner Teile der Datei ist strafbar.

Der letzte Hinweis ist gewohnt hahnebüchen: Dazu muss erst einmal die Eigenschaft dieser unkritischen Kompilation als Werk im Sinne des Urheberrechts dargetan werden.

Bundestag archiviert Domain

Aus der Archivliste:

Das Parlamentsarchiv des Deutschen Bundestages archiviert seit Januar
2005 die Domain http://www.bundestag.de.
Hierzu wurde ein archivfachliches Konzept und ein Webarchivsystem
entwickelt. Beides ist in der Veröffentlichung “Archivierung von
Netzressourcen des Deutschen Bundestages” ausführlich beschrieben, die
seit heute online verfügbar ist. (URL
http://www.bundestag.de/bic/archiv/aktuell.html)
Darüber hinaus hat der Deutsche Bundestag hierzu eine Pressemitteilung
herausgegeben: abrufbar unter der URL
http://www.bundestag.de/bic/presse/2005/pz_051208.html

— Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Angela Ullmann

Deutscher Bundestag
– Verwaltung –
Ref. WD 3 – Parlamentsarchiv
Sachgebietsleiterin DV-Koordination und Audiovisuelle Medien

Tel 030 / 227 35662, Fax 030 / 227 36817
http://www.bundestag.de/archiv

Dienstgebäude:
Marie-Elisabeth-Lüders-Haus, Büro 5.735
Adele-Schreiber-Krieger-Str. 1

Fribourg Picture Collection

“Bibliothèque Cantonale et Universitaire Fribourg – This Swiss library makes available online a number of images from its Photograph Collections (Fonds photographiques fribourgeois). Search the catalogue by keyword (par mot-clé) for image fixe and combine it with a subject.

* In the Fonds Jacques Thévoz (1918-1983) are over 700 online photographs “showing with humor, finesse and perspicacity, the daily life of the poeple of Fribourg”. Examples: Famille Jacques Thévoz (Véronique, Laurent et Madeleine) avec l’oncle Victor (Blanc) et son épouse, Mme Henseler et sa fille Françoise (1953), Mariage Frey-Monney: cortège nuptial, Broye, Estavayer-le-Lac (1950), Mademoiselle Savioz, and Yoki Aebischer, artiste peintre, dans son atelier, Fribourg, Bourg, rue des Epouses (1949).
* The Fonds Albert Ramstein is a collection of over 350 online portraits and photographs taken by Albert Ramstein between 1923 and 1945. Examples: M. T. H. M. Meyer, St. Albanvorst 41, Bâle (1906), Couple avec deux enfants en calèche attelée and Deux jeunes femmes.
* The Fonds Benedikt Rast consists of over 1400 online images primarily of architecture and landscape. Examples: Wünnewil, [petite fille cousant et armoire], Bösingen, [ancien grenier], and Bösingen, château de Vogelshaus, portail principal.
* There is also a postcard collection, Fonds des cartes postales fribourgeoises, arranged by subject and Localité. Examples: Fribourg, enfants réfugiés, Pensionnat de Ste-Ursule, Fribourg – Un dortoir (circau 1915) and Bellegarde (Jaun) – Hôtel de la Cascade taken by the photographer Charles Morel.”

See http://www.digital-librarian.com/images.html for a version with links.

Forschungsstelle für Personalschriften

http://web.uni-marburg.de/fpmr
Unter “Multimedia” kann man eine bebilderte Präsentation anklicken, die unter “Leichenpredigten” auf 4 vollständig digitalisierte Leichenpredigten als PDF führt.

Zu erwähnen ist auch das frühneuzeitliche Ortsverzeichnis Thesaurus locorum, eine Hilfe zur Identifizierung mit Karten.

Offener Brief an eine Akademie

An die
Akademie der Wissenschaften zu Göttingen
zHd Herrn Präsident Roesky

Sehr geehrter Herr Präsident,
mit Brief vom 21. November 2005 übersenden Sie mir eine Autorenvereinbarung, da eine solche Fixierung der bislang stillschweigend angenommenen Rechteübertragung unumgänglich geworden sei. Meine urheberpersönlichkeitsrechtlichen Befugnisse blieben ebenso unberührt wie etwaige Ansprüche gegen die VG Wort.

Gefordert wird eine umfassende Übertragung aller Rechte räumlich und zeitlich unbegrenzt unter Einschluss derjenigen Rechte “das Werk … auch auf jene Arten zu nutzen, die im Zeitpunkt der Herausgabe der Buchfassung noch nicht bekannt waren”. Derzeit gilt aber noch § 31 IV UrhG, der die Nichtigkeit des Vertrags für genau solche Verfügungen über unbekannte Nutzungsarten vorsieht.

Stimme ich mit der Akademie der Wissenschaften darin überein, dass nun auch “neue elektronische Kommunikationstechnologien und Publikationsformen” zum Einsatz kommen sollen? Gewiss, ich bin ein grosser Freund dieser neuen Kommunikationstechnologien, wie Sie meinem Beitrag
Klaus Graf, Edition und Open Access, in: Vom Nutzen des Edierens, hrsg. von Brigitte Merta/Andrea Sonnlechner und Herwig Weigl (MIÖG Ergbd. 47), Wien/München 2005, S. 197-203
unschwer entnehmen können. Er steht auch online unter
?p=30405
zur Verfügung.

Ich bin aber ganz und gar kein Freund urheberrechtlicher Verträge, die dem Autor das Recht nehmen, seinen Beitrag nach der Maßgabe von “Open Access” kostenfrei der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zu präsentieren.

Wie sehr die Forderung nach “Open Access” hinsichtlich wissenschaftlicher Arbeitsergebnisse inzwischen von namhaften Wissenschaftsorganisationen (wie der DFG) geteilt wird, ergibt sich aus der Liste der Unterzeichner der “Berlin Declaration”
http://www.zim.mpg.de/openaccess-berlin/berlindeclaration.html

Ich habe also ganz und gar nichts dagegen, wenn mein Beitrag (über Jagdtrophäen in: Residenzenforschung 15,II), versehen mit einer Creative Commons Lizenz (ich denke da an CC-BY), in ein institutionelles Archiv (Dokumentenserver) gemäß der Berlin Declaration eingestellt wird.

Gern erhält die Akademie der Wissenschaften ein einfaches Nutzungsrecht für ihre eigenen Vorhaben mit meinem Beitrag im Rahmen der neuen elektronischen Kommunikationstechnologien.

Bei dem mir zugemuteten Vertrag werden mir aber alle Rechte genommen (und zwar unbefristet bis 70 Jahre nach meinem Ableben), was mich daran hindert, nach meinem eigenen Gutdünken darüber zu entscheiden, ob die Allgemeinheit meinen Beitrag nutzen darf. Ich muss also die Akademie um Erlaubnis bitten, wenn ich den Beitrag auf meine Homepage oder ein institutionelles Archiv setzen will, wenn ich ihn überarbeiten (oder übersetzen lassen) und anderweitig publizieren möchte.

Die Akademie kann den Beitrag nach dem übersandten Vertrag “Open Access” zugänglich machen, sie kann ihn aber auch in ein kostenpflichtiges System einspeisen, das vielen Wissenschaftlern die Möglichkeit nimmt, ihn einfach und bequem kostenfrei zu nutzen. Darauf habe ich, wenn ich den Vertrag unterzeichne, keinerlei Einfluss mehr. Die Akademie enteignet mich im Bereich der Online-Nutzung absolut. Ich habe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Akademie es der Kommission für Residenzenforschung dauerhaft wie bisher gestatten wird, ihr löbliches kostenfreies Internetangebot anzubieten. Ich hoffe das zwar, aber hoffen ist nicht wissen. Ich hoffe zwar, dass die Akademie den Bitten anderer Wissenschaftler, die den übersandten Vertrag unterzeichnen, ihre Beiträge kostenlos im Internet anbieten zu dürfen, zustimmt, aber hoffen ist nicht wissen.

Indem ich mich weigere, den vorgelegten Vertrag zu unterschreiben, handle ich lediglich nach der Devise die auf dem Edoc-Server der Max-Planck-Gesellschaft, die bekanntlich “Open Access” unterstützt, zu lesen ist:
http://edoc.mpg.de/doc/help/copyright.epl
” Take care when signing future contracts with publishers!
For future submissions to commercial or not-for-profit publishers, please be aware that signing an exclusive license or a full Copyright Transfer Agreement might narrow any further personal or scientific use.”

Um es nochmals pointiert zu sagen: Wenn ein kommerzieller Verlag Wissenschafts-Autoren Verträge ohne “Open Access”-Klausel anbietet, ist das zwar nicht erfreulich, aber vielleicht verständlich. Wenn eine Akademie der Wissenschaften, die sich der Verbreitung von Wissen verschrieben hat, einen solchen Vertrag offeriert, habe ich dafür kein Verständnis.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Klaus Graf

Ordensarchive nutzbar?

http://www.ordensarchive.at/images/stories/pdf/praxis/richtlinien.pdf

“Bei der Herbsttagung der Ordensgemeinschaften in Wien wurden am 21. November 2005 von der Arbeitsgemeinschaft der Ordensarchive die “Richtlinien zur Sicherung und Nutzung der Archive der Ordensgemeinschaften in der Katholischen Kirche in Österreich” präsentiert.

Diese Richtlinien sind Empfehlungen der Superiorenkonferenz der männlichen Ordensgemeinschaften Österreichs sowie der Vereinigung der Frauenorden Österreichs zur Regelung des Archivwesens in den verschiedenen Orden, Stiften und Kongregationen. Es wird empfohlen, dass jede Ordensgemeinschaft bzw. ihre Niederlassungen und Werke Archive einrichten und sie mit den notwendigen personellen und finanziellen Ressourcen ausstatten. Weiters werden die vom verantwortlichen Archivar oder der verantwortlichen Archivarin wahrzunehmenden Aufgaben beschrieben. Auch wertvolle Hinweise, wie die Archivierung durchzuführen und unter welchen Bedingungen die Benützung des Archivguts erfolgen sollte, sind in den Richtlinien enthalten.

Die Richtlinien sollen von den verschiedenen Ordensgemeinschaften ihren jeweiligen Umständen und Bedürfnissen entsprechend angepasst und umgesetzt werden.”

Wie nicht anders zu erwarten, sind die Richtlinien als Minimalkompromiss äusserst restriktiv. Es gilt eine generelle 50-Jahresfrist nach Entstehung der Unterlagen bzw. bei personenbezogenem Archivgut nach dem Tod der Person.

Grundsätzlich gilt: Einsicht kann gewährt werden, aber besteht kein “unbedingter Anspruch” darauf. Das heisst doch in der Praxis nichts anderes, dass der Vater Abt nach eigenem Gutdünken entscheidet, wen er in sein Archiv lässt.

Wenn man bedenkt, dass es hier mitunter um über 1000 Jahre altes Kulturgut geht, kann man nur den Kopf schütteln. Kirchliches Archivgut ist KULTURGUT, kein Privateigentum, mit dem der Eigentümer machen kann, was er möchte.

Graduiertenkolleg Archiv, Macht, Wissen

Archiv, Macht, Wissen – Organisieren, Kontrollieren, Zerstören von Wissensbeständen von der Antike bis zur Gegenwart

Das von der Deutschen Forschungsgemeinschaft neu geförderte Graduiertenkolleg richtet sich an qualifizierte Promovendinnen und Promovenden, deren Studienabschluss zur Promotion berechtigt oder die nach der Promotion ein Forschungsvorhaben bearbeiten und in der Betreuung der Graduierten mitwirken möchten. Die Betreuung der Dissertationen und Forschungsvorhaben erfolgt durch Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Fakultät für Geschichtswissenschaft, Philosophie und Theologie. Kollegiatinnen und Kollegiaten müssen ihren Wohnsitz in Bielefeld nehmen und am Studienprogramm des Graduiertenkollegs teilnehmen. Bewerberinnen und Bewerber um Doktoranden und Postdoktorandenstipendien sollen in der Regel nicht älter als 28 bzw. 35 Jahre sein.
Das Graduiertenkolleg Archiv, Macht, Wissen untersucht epochenübergreifend und im Kulturvergleich die Rolle von Archiven und fördert im Rahmen seines Themenfeldes Promotionen zu allen Epochen der Geschichte. Der Förderungszeitraum beträgt bei Promotionen zwei Jahre (mit der Möglichkeit einer Verlängerung), bei Postdoktoranden ein Jahr. Die Stipendien richten sich nach den Bewilligungsgrundsätzen der Deutschen Forschungsgemeinschaft (zur Zeit 1.000 Euro für Doktoranden; 1.416 Euro für Postdoktoranden) und werden durch einen pauschalierten Sachkostenzuschuss ergänzt. Familien- und Kinderbetreuungszuschläge werden nach den Richtlinien der DFG gezahlt.

Das Graduiertenkolleg vergibt ab 1. April 2006

5 Doktorandenstipendien
1 Postdoktorandenstipendium

Bewerbungen um Aufnahme in das Kolleg müssen ein Lebenslauf, eine Übersicht zum Studienverlauf, Kopien der Zeugnisse und eine Beschreibung des geplanten Dissertations- bzw. Forschungsvorhabens im Umfang von 10 bis 15 Manuskriptseiten enthalten.

Die Bewerbungen sind bis zum 1. Dezember 2005 zu richten an den

Leiter des Graduiertenkollegs
Herrn Prof. Dr. Christian Büschges
Universität Bielefeld
Fakultät für Geschichtswissenschaft,
Philosophie und Theologie
Postfach 100131
3350
1 Bielefeld

http://www.uni-bielefeld.de/geschichte/gk1049

Forschungsprogramm und Fragestellungen

“Archives and museums are mirrors of power and cosmologies.” Mit diesen Worten skizziert der australische Historiker Greg Dening das seit einigen Jahren zunehmende Forschungsinteresse an Archiven.

Das Graduiertenkolleg untersucht epochenübergreifend und im Kulturvergleich die Rolle von Archiven. Im Sinne eines erweiterten Archivbegriffs (Jacques Derrida und Michel Foucault) werden als Archive institutionelle Sammlungen von Akten, aber auch Bibliotheken, Museen, semi-, sub- oder kontra-institutionelle Wissensbestände verstanden.

Grundlegend ist, wie Archive aus historischer Perspektive überhaupt erforschbar sind. Denn HistorikerInnen, die Wissensbestände untersuchen, sind mit dem Dilemma konfrontiert, lediglich das Überlieferte hinterfragen zu können. In der Arbeit des Graduiertenkollegs interessieren vor allem drei Fragenkomplexe.

1. Archive als Wissenskonstruktionen

Ein erster Fragenkomplex bezieht sich vorrangig auf die Interpretation überlieferter Wissensbestände. Welche Rückschlüsse erlauben Wissensbestände auf die Ziele und Prozesse von Wissenskonstruktionen, auf den Umgang mit Gegenwart und Vergangenheit und nicht zuletzt auf die Selbstverständigungsprozesse von Gesellschaften? Zur Annäherung an diese Frage ist zunächst zu erforschen, welche Wissensbestände als archivierungs-, aufbewahrungs- und ausstellungswürdig angesehen werden.

Durch welche Praktiken der Aufbewahrung, Konservierung oder auch Vernichtung wird Wissen überliefert, kanonisiert, zugänglich gemacht, abgeschlossen oder vernichtet? Auch ist zu fragen, welche Wissensstrukturen sich in verschiedenen Formen von Aufbewahrung, Überlieferung, Segregation oder Vernichtung ausbilden. Außerdem interessiert, wie Macht in und auf Institutionen, Objekte oder auch Personen der Archivierung wirkt. Überdies kann relevant sein, ob und inwiefern die Wahrnehmung und “Erfahrung” (Kathleen Canning) von Archiv die Konstruktion von Wissensbeständen transformiert.

2. Organisieren, Kontrollieren und Zerstören von Wissen

Im Anschluss hieran bezieht sich ein zweiter Fragenkomplex gezielt auf die kulturhistorische Interpretation von Praktiken der Wissenskonstruktion, der Wahrnehmung und “Erfahrung” von Archiven: Hier geht es um die Rekonstruktion und Analyse der Inklusions- und Exklusionsmechanismen, mit denen einerseits das Sammeln, Aufbewahren, Konservieren und Präsentieren von Archiviertem und andererseits die Wahrnehmung und “Erfahrung” von Archiven gesteuert werden sollen. Dabei wird zu fragen sein, wie, mit welcher Begründung und unter welchen Entscheidungsprozessen Inklusion und Exklusion zustande kommen. Zentral ist hier außerdem, welche Rolle den ProtagonistInnen und BenutzerInnen von Archiven zugemessen wird. Besonders soll auch nach dem Zerstören oder dem Vergessen von Wissensbeständen gefragt werden. Dabei kann interessieren, wie mit Vernichtung, Verlust, Bewahrung oder Wiederauffinden seitens unterschiedlicher mit Archiven konfrontierter Gruppen oder Einzelpersonen umgegangen wird.

3. “Bollwerk” Archiv?

In einem dritten Fragenkomplex sollen die skizzierten Fragen zusammen- und weitergeführt werden: Hier geht es um eine Differenzierung von möglicherweise miteinander konkurrierenden Macht- und Kräfteverhältnissen bei der Konstruktion, Überlieferung oder Vernichtung von Wissensbeständen. Immer wieder wird darauf hingewiesen, dass beispielsweise staatlichen Eingriffen in Archive Grenzen gesetzt seien. Denn Archive seien per se Institutionen mit starken Eigendynamiken und gegen äußere Eingriffe resistent. Mit welchen Zielsetzungen und mit welchen Ergebnissen wird um die Konstruktion von Wissensbeständen gerungen? Wie steht es um das “Bollwerk” Archiv in Zeiten von besonders vehementer Herrschaftslegitimierung, Geschichtspolitik, Geschichtsklitterung oder Aufarbeitung der Vergangenheit? Und nicht zuletzt wird zu fragen sein, wie die politische und wissenschaftshistorische Bedeutung von Archiven als Orte kollektiver Erinnerung, Identitätsstiftung oder heuristischer Evidenz in ihrem historischen Wandel zu beschreiben ist.

Du bist Deutschland – ein Foto macht Furore – Bildrechtliches

Ein ca. 1933/34 entstandenes Foto aus Ludwigshafen (LU) zeigt eine Parole “Denn du bist Deutschland” unter einem Hitlerbild – Munition gegen die umstrittene Mutmacher-Kampagne “Du bist Deutschland”
http://de.wikipedia.org/wiki/Du_bist_Deutschland

Das Bild wurde in einem Bildband des Ludwigshafener Stadtarchivs von 1999 von Bloggern entdeckt und hat sich rasend schnell in der Blogosphäre und im Journalismus verbreitet, siehe etwa
http://bembelkandidat.blogg.de/eintrag.php?id=439

Aus einem Artikel in der Rheinpfalz zitiert den LU Stadtarchivar Stefan Mörz:
http://nachtschicht.blogger.de/stories/352323

Zur Quelle erfährt man aus
http://www.dieneueepoche.com/articles/2005/11/24/6646.html
“Der Bildband wurde 1999 veröffentlicht vom Ludwigshafener Stadtarchivar Stefan Mörz, der sich nach eigenen Angaben aus einer bis dahin ungenutzten riesigen Sammlung von Negativen aus der Zeit des Dritten Reichs bedienen konnte.”

Die Frage der Bildrechte wird thematisiert bei
http://www.medienrauschen.de/archiv/2005/11/25/rechte-an-nicht-ganz-so-schoenen-bildern
(s.a. Kommentare)
http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:L%C3%B6schkandidaten/Bilder#24.November

Zunächst einmal ist zu fragen, ob die Stadt Ludwigshafen Rechte an den Bildern erworben hat, deren Negative sie in ihrem Stadtarchiv verwahrt. Das Eigentum an den Negativen berechtigt nicht zu der Annahme, es seien Verwertungsrechte übertragen worden. (Kein Vervielfältigungsrecht genehmigt § 44 Abs. 2 UrhG.)

War das Bild aber bereits gemeinfrei, als es 1999 publiziert wurde, so kann die Stadt Ludwigshafen gegenüber Dritten auch keinerlei Anspruch auf Zahlung einer Vergütung für den Abdruck erheben, da durch die Reproduktion eines Fotos kein neues Schutzrecht nach § 72 UrhG entsteht (siehe BGH Bibelreproduktion).

War das Foto bei der Erstveröffentlichung noch geschützt, so ist es als unveröffentlicht zu behandeln, da es (mutmaßlich) nicht vom Berechtigten publiziert wurde. Ob eine Veröffentlichung als Beitrag zur zeithistorischen Forschung und zur Meinungsbildung in einer die Öffentlichkeit wesentlich bewegenden Frage (siehe jweils Art. 5 GG) unter Verletzung der Urheberrechts gerechtfertigt ist, wäre im Klagefall zu prüfen.

Mit dem Bildzitat (vgl. § 51 UrhG) kann nur analog argumentiert werden, da das Zitatrecht ein (rechtmäßig) veröffentlichtes Werk voraussetzt.

Durch die EU-Schutzdauerrichtlinie 1995 (Art. 6) wurde die Hürde für das Lichtbildwerk entschieden abgesenkt, und es kam zum Wiederaufleben erloschener Schutzrechte. Ein besonderer künstlerischer Wert muss nicht mehr gegeben sein, daher hat auch der österreichische OGH ein Foto mit einer Radlergruppe als Lichtbildwerk gewertet. Es spricht einiges dafür, in dem Bild ein Lichtbildwerk zu sehen, auch wenn man darüber streiten kann. Es würde also die Regelschutzfrist von 70 Jahren nach dem Tod des Fotografen gelten.

Ist der Fotograf nie bekannt geworden, könnte man an Anwendung von § 66 UrhG über anonyme Werke denken, wobei die für den Urheber günstigste Rechtsfolge gemäß § 66 neuer Fassung und § 66 alter Fassung zu wählen ist. Das Werk ist innerhalb der Frist von 70 Jahren 1999 (erstmals?) veröffentlicht worden – mutmaßlich vom Nichtberechtigten. Es ist mir nicht klar, ob eine nachträgliche Genehmigung der Veröffentlichung durch die Berechtigten die 70-Jahresfrist ab 1999 laufen liesse.

Siehe auch
http://de.wikipedia.org/wiki/Anonymes_Werk_%28Urheberrecht%29#Fr.C3.BChere_Rechtslage_in_Deutschland

Da 1999 der Urheber noch keine 70 Jahre tot sein konnte, scheidet § 71 UrhG (editio princeps) bei der Prüfung eines Anspruchs der Stadt LU aus.

Wahrscheinlich ist es freilich, dass ein Gericht das Bild als Dokument der Zeitgeschichte einschätzt, ein Rechtsbegriff, den es nur 1985-1995 im Urheberrecht gab. Der Begriff ist weit auszulegen (Dreier/Schulze, UrhR § 72 UrhG Rdnr. 35). Es muss hier auf die sehr komplizierten Ausführungen des OLG Hamburg zu Wagner-Fotos hingewiesen werden. Dort ging es um Lichtbilder des 1966 gestorbenen Wieland Wagner, die bis zu seinem Tod unveröffentlicht geblieben waren mit der Folge, dass das Gericht aufgrund der Übergangsbestimmungen einen Schutz bis 2016 bejahte:
http://www.fotorecht.de/publikationen/wagner-schutzfristen.html

Das OLG stellte fest: “Die Tatsache, daß ein Lichtbild nach Jahrzehnten noch von so großem Interesse ist, daß es vervielfältigt, verbreitet und / oder gesendet wird, zeigt bereits seinen zeitgeschichtlich-dokumentarischen Charakter.”

Siehe auch Dreier/Schulze, UrhR § 135a Rdnr. 9 (Schutz bis mindestens 31.12.2015 für nicht erschienene einfache Lichtbilder als Dokumente der Zeitgeschichte, soweit sie am 1.7.1985 noch geschützt waren).

Fürwahr eine Gleichung mit allzu vielen Unbekannten, die einen Einblick gewährt, wie kompliziert das Fotorecht ist.

Codex Laureshamensis ed. Glöckner

Bei ALO in Innsbruck gibts die maßgebliche Ausgabe des Lorscher Codexals Faksimile
Bd. 1
http://www.literature.at/webinterface/library/ALO-BOOK_V01?objid=18717&page=2&zoom=3
Bd. 2
http://www.literature.at/webinterface/library/ALO-BOOK_V01?objid=18718&page=2&zoom=3
Bd. 3
http://www.literature.at/webinterface/library/ALO-BOOK_V01?objid=18719&page=2&zoom=3

Inneramtliche Werke urheberrechtlich geschützt?

§ 16 LUG bestimmte: “Zulässig ist der Abdruck von Gesetzbüchern, Gesetzen, Verordnungen, amtlichen Erlassen und Entscheidungen sowie von anderen zum amtlichen Gebrauche hergestellten amtlichen Schriften”.

Für die Normen blieb es auch bei dem am 1.1.1966 in Kraft getretenen Urheberrechtsgesetz (§ 5 Abs. 1) bei der Gemeinfreiheit – unabhängig davon, ob sie veröffentlicht oder unveröffentlicht sind. Siehe

http://de.wikipedia.org/wiki/Amtliches_Werk

Sehr eng wird § 5 Abs. 2 UrhG ausgelegt, es müsse ein “dringendes, unabweisbares amtliches Interesse” an der Veröffentlichung mit der Rechtsfolge des § 5 Abs. 2 UrhG vorliegen (Katzenberger in Schricker, UrhR ²1999, § 5 Rdnr. 42). Voraussetzung der Gemeinfreiheit ist die Veröffentlichung.

Nach der frühen Rechtslage des LUG aber waren alle inneramtlichen (unveröffentlichten) Schriftstücke gemeinfrei. Voigtländer/Fuchs, Die Gesetz betreffend das Urheberrecht und das Verlagsrecht …, Leipzig ²1913, S. 114 zitieren dazu das UG von 1870 mit seinem Begriff der “öffentlichen Aktenstücke und Verhandlungen aller Art”, wozu nach Dambach S. 93 zu zählen sei “jedes Schriftstück, welches eine öffentliche Behörde oder ein öffentlicher Beamter über einen amtlichen Gegenstand aus amtlicher Veranlassung verfaßt”, also namentlich “amtliche Denkschriften, Entwürfe, Gutachten, Rechtsschriften, Berichte, Protokolle, Bescheide”. Die Freistellung galt auch für gar nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Werke (Voigtländer/Fuchs S. 113).

Die Schrift muss für den amtlichen Gebrauch bestimmt sein, sie darf sich nicht von vornherein oder gleichzeitig an das Publikum wenden. Daher seien Generalstabs- und ähnliche amtliche Karten, die zunächst zum amtlichen Gebrauch hergestellt, zugleich aber auch im Buchhandel zugänglich waren, nicht von der Nachdruckfreiheit des § 16 UrhG erfasst (ebd., S. 115). Keine amtlichen Schriften sind Schriften im amtlichen Auftrag und nach amtlichen Quellen. Als Beispiel für eine schutzlose Schrift wird das von einem Mitglied eines Medizinalkollegiums in dienstlichen Angelegenheiten abgegebene wissenschaftliche Gutachten genannt, auch wenn der Gelehrte es als besondere Schrift erscheinen lassen wollte (S. 116).

I. Fielen auch Bilder unter § 16 LUG?

Ja, aber nur die in § 1 Abs. 1 Nr. 3 genannten “Abbildungen wissenschaftlicher oder technischer Art, welche nicht ihrem Hauptzwecke nach als Kunstwerke zu betrachten sind”.

Siehe dazu BGH Urteil v. 03.07.1964 Ib ZR 146/62
http://www.stadtplan-gratis.de/juristische_grundlagen/detail.php?nr=60

“Zutreffend nimmt das BerG an, daß der in § 16 LUG gebrauchte Begriff “Schriften” nicht nur Sprachwerke, sondern alle in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 LUG erwähnten Werke umfaßt. Es gelangt zu diesem Ergebnis aus der Erwägung, daß die Bestimmung des § 16 in unmittelbarer Beziehung zu § 1 Abs. 1 stehe. Während die letztgenannte Vorschrift den Kreis der geschützten Urheber und Werke abgrenze, so führt das BerG aus, bestimme § 16 neben anderen Vorschriften des Gesetzes, unter welchen Voraussetzungen die Benutzung eines an sich geschützten Werkes frei sei.
Es kann dahinstehen, ob – wie das BerG anzunehmen scheint – die in § 16 genannten Werke gemeinfrei in dem Sinne sind, daß sie keinen urheberrechtlichen Schutz genießen (Voigtländer- Elster-Kleine, § 16 Anm. 1; Ulmer, S. 124; Entwurf eines Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte [Urheberrechtsgesetz], Drucksache 1/62 des Bundesrats, Begründung zu § 5) oder ob die Vorschrift lediglich eine Ausnahme von dem allgemeinen Nachdruckverbot enthält (so Marwitz-Möhring, § 16 Anm. 1; Allfeld, § 16 Anm. 2).
Denn der Zweck dieser Gesetzesbestimmung, den Abdruck solcher Werke zuzulassen, deren möglichst weite Verbreitung im allgemeinen Interesse liegt, rechtfertigt es jedenfalls, in den Begriff “Schriften” auch wissenschaftliche Abbildungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 einzubeziehen (Daude, Gutachten der Königlich-Preußischen Sachverständigen-Kammern, Berlin 1907, Gutachten Nr. 21 S. 139, 143; Allfeld, § 16 Anm. 7 und 12; Voigtländer-Elster-Kleine, § 16 Anm. 4; Ulmer, S. 124; Entwurf, a.a.O.).”

Werke, die nicht Abbildungen wissenschaftlicher oder technischer Art waren (siehe heute § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG), konnten keine amtlichen Schriften sein. Für sie galt das KUG. Bei dem von einem Beamten der Liegenschaftsverwaltung gefertigten Bauplan eines amtlichen Gebäudes wäre also zu prüfen, ob das Bauwerk künstlerischen Charakter hatte (Voigtländer/Fuchs S. 39). Fotos technischer Art fielen nur unter das KUG (ebd. unter Berufung auf RGSt 44, 105).

Während also bei in amtlichen Akten vorfindlichen Maschinenzeichnungen § 16 LUG anwendbar war, kann dies für alle Fotos (und auch für Filme) ausgeschlossen werden.

II. Lebte der Schutz inzwischen wieder auf?

Es leuchtet unmittelbar ein, welche Bedeutung § 16 LUG für den Urheberrechtsschutz von Archivgut hätte, wenn die vor 1966 entstandenen amtlichen Schriften nach wie vor gemeinfrei wären.

Kein Archiv müsste sich um die Frage kümmern, ob etwa bei einer Denkschrift eines Beamten (sofern dieser nicht ohnehin 70 Jahre tot ist) womöglich dessen Erben zu kontaktieren wären, wenn diese vom Archiv digitalisiert und ins Internet gestellt werden soll. (Hier geht es um die Auslegung von § 43 UrhG über Dienstverhältnisse.)

Obwohl solche Überlegungen im Archivwesen (noch) nicht angestellt werden, müsste sich ein Kommunalarchivar nicht um die Rechte des Landes kümmern, wenn er in seinen Akten eine Denkschrift eines Landesbeamten hat.

Ein Archivnutzer könnte den ausdrücklich auf das Urheberrecht gestützten Gebührenforderungen eines Archivs die Stirn weisen, wenn er eine Maschinenzeichnung verwerten möchte.

Katzenberger wirft a.a.O. Rdnr. 56 die Frage auf, ob solche Werke aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des UrhG auch heute noch schutzlos sind. Dies sei eine Frage des Übergangsrechts. Gemäß § 1129 Abs. 1 S. 1 ist das Gesetz nicht anzuwenden auf (amtliche) Werke, die zum 1.1.1966 nicht geschützt waren. Unter Geltung des LUG war umstritten, ob § 16 LUG den Schutz überhaupt ausschlossen oder nur die Verwertung freigaben. Der BGH hat das in der oben zitierten Entscheidung dahingestellt sein lassen. Katzenberger listet Autoren für und wider auf und meint: “Der zuerst genannten, wohl überwiegenden Meinung ist der Vorzug zu geben. Nach früherem Recht schutzlose unveröffentlichte, inneramtliche Werke bleiben damit auch unter der Geltung des § 5 Abs. 2 schutzlos (zustimmend v. Albrecht [Amtliche Werke …, 1992] S. 95)”.

Hat Katzenberger die Rechnung aber ohne § 137f Abs. 2 Satz 1 UrhG gemacht, der die Vorgabe der EU-Richtlinie umsetzt, wonach der zum 1.7.1995 noch bestehende Schutz eines Werks in einem anderen Vertragsstaat ein bereits erloschenes Urheberrecht wieder aufleben lässt?

Siehe OLG Hamburg 3.3.2004 5 U 159/03 U-Boot-Foto
Der urheberrechtliche Schutz für ein Lichtbildwerk, der nach deutschem Recht zum 31.12.1968 ausgelaufen war, kann nach § 137f Abs.2 UrhG zum 1.7.1995 wieder aufgelebt sein, wenn er zu diesem Zeitpunkt in einem anderen Land der Europäischen Union ( hier : Spanien ) noch bestand. UrhG §§ 2 Abs.1 Nr.5, 137 f Abs.2

Da ein Schutzfristenvergleich in der EU diskrimierend wäre, genügt es, ein EU-Land ausfindig zu machen, das dem entsprechenden Werk die normale Schutzfrist zusicherte, die am 1.7.1995 noch nicht abgelaufen war. Der Schutzfristenvergleich ist ab dem Beitrittszeitpunkt zur EU unzulässig. Da andere EU-Staaten einen vergleichbaren Ausschluss vom Urheberrecht nicht kennen, dürfte damit die Aussage Katzenbergers obsolet und die vor 1966 schutzlosen inneramtlichen Werke normal geschützt sein.

Allen Menschen rechtgetan …

Melody hat einen faszinierenden Eintrag zum Thema Weblogs
http://www.moving-target.de/comments/-erklaer-das-mal-jemandem-der-nicht-weiss-was-ein-blog-ist_0_1_0_C

Erklär das mal jemandem, der nicht weiß, was ein Blog ist:

Bloggen wir täglich, haben wir kein Sozialleben.
Bloggen wir selten, ist das Blog nicht interessant.
Bloggen wir kurze Einträge, fehlt das Talent für längere Texte.
Bloggen wir lange Einträge, haben wir nichts besseres zu tun.
Ist das Design zu schlicht, hat das Blog kein authentisches Gesicht.
Ist das Design bunt, ist das Blog nicht cool genug.
Ist das Design selbstgemacht, ist man einer dieser Nerds/Geeks.
Ist das Design nicht selbstgemacht, ist es billigste Massenware.
Schreibt man anspruchsvoll, will man sich nur wichtig machen.
Schreibt man einfach nur so, verfasst man überflüssige Banalitäten.
Schreibt man Unterhaltung, will man bloss um Besucher buhlen.
Schreibt man Nachdenkliches, ist man peinlicher Befindlichkeitsblogger.
Wird man nicht von Ehrgeiz getrieben, ist man anspruchslos.
Wird man von Ehrgeiz getrieben, fühlt man sich über andere erhaben.
Wird man von Gefühlen geleitet, ist man heulsusig bis weinerlich.
Wird man nicht von Gefühlen geleitet, ist man gefühlskalt.
Ist man hilfsbereit, wird man ausgenutzt.
Ist man nicht hilfsbereit, wird man beschimpft.
Ist man offen für Kommunikation in den Comments, ist man wahllos und manipulierbar.
Ist man zurückhaltend in den eigenen Comments, ist man arrogant und unhöflich.
Interessiert man sich für Toplisten und die eigene Position darin, ist man eine arme Wurst.
Interessiert man sich nicht für Toplisten und die eigene Position, dann deswegen, weil man sowieso nicht mithalten könnte.
Läuft das Blog auf der eigenen Website, nimmt man das Bloggen zu wichtig.
Läuft das Blog bei einem Bloghosting-Provider, ist Bloggen einem kein echtes Blog wert.
Kümmert man sich um seine eigenen Angelegenheiten, ist man nicht vernetzt genug.
Kümmert man sich um das, was andernblogs geschieht, ist man nur auf Backlinks aus.
Kümmert man sich um das Blogosphärengeschehen, hat man wohl kein echtes Leben.
Kümmert man sich nicht um die Blogosphäre, ist man ignorant und sowieso von vorgestern.
Bloggt man als Frau Fotos von sich, will man nur den Mädchenbonus ausspielen.
Bloggt man als Frau keine Fotos von sich, ist man zu hässlich dafür.
Bloggt man friedlich, fehlt die Durchschlagkraft.
Bloggt man nicht friedlich, hat man Defizite.
Hat man eine Blogroll, bewegt man sich im Sumpf verfilzter Kreise.
Hat man keine Blogroll, ist man unbeliebt.
Hat man ein Impressum, hält man sich für zu wichtig.
Hat man kein Impressum, ist man eine anonyme Lachnummer.
Erzählt man, wenn man Probleme hat, ist man ein exhibitionistischer Jammerlappen.
Erzählt man es nicht, wenn man Probleme hat, ist man oberflächlich, wahlweise verkorkst.
Erzählt man, wenn man andere Blogger trifft, ist man ein Angeber.
Erzählt man nicht, wenn man andere Blogger trifft, hat man was zu verbergen.
Reagiert man auf Memes, Stöckchen, Trackbacks und Co, schleimt man rum.
Reagiert man nicht auf Memes, Stöckchen und Co, ist man arrogant.
Schreibt man Einträge übers Bloggen, will man nur Reaktionen fischen.
Schreibt man keine Einträge übers Bloggen …

Und so weiter.

Albert Behaim

http://de.wikipedia.org/wiki/Albert_Behaim

Während das im Original erhaltene Briefbuch 2000 im Rahmen der MGH ediert wurde, ist man für die Aventin’schen Exzerpten nach wie vor auf ältere Ausgaben angewiesen. Höfler und Öfele sind nunmehr beide im Netz. Beispielsweise findet sich die Angabe, dass die Stadt “Gemund” (Schwäbisch Gmünd) 1239 vom Bischof von Würzburg exkommuniziert werden soll, weil sie Friedrich II. militärische Hilfe nach Italien geschickt hat, bei Höfler S. 5
http://books.google.com/books?hl=de&id=fE8gMwITr70C&&pg=RA1-PA5
und bei Oefele S. 794
http://www.literature.at/webinterface/library/ALO-BOOK_V01?objid=14324&zoom=3&ocr=&page=816&gobtn=Go%21

Recht auf Zugang zu öffentlichem Kulturgut

Unter diesem Titel veröffentlichte Susanne Behnisch-Hollatz im Shaker-Verlag Aachen 2004 ihre Heidelberger juristische Dissertation. ISBN 3-8322-2644-3

Wer gespannt zu dem Buch greift, legt es enttäuscht wieder aus der Hand. Es fällt schwer, anders als herablassend zu urteilen und in der Arbeit nur eine Schmalspurdissertation (168 S.) ohne neue Gesichtspunkte zu sehen.

Eine wirklich praxisnahe Kenntnis der Zugangsregelungen in Archiven, Bibliotheken und Museen kann man der Verfasserin nicht attestieren. Zitat: “Zusätzlich zählen zum kirchlichen Archivgut Amtsbücher, Zeichnungen und Siegel. Ebenso wie kommunale Archive verwahren die Kirchenarchive damit auch ‘archivuntypisches’ Kulturgut” (S. 52). Es dominiert biedere Dogmatik mit recht lebensfernen Beispielen.

Nach der Einleitung (A) widmet sich Teil B dem öffentlichen Kulturgut, insbesondere der Definition von Kulturgut und seinem Status als öffentlicher Sache. In Teil C geht es um einfachgesetzliche Regelungen, wobei ohne neue Erkenntnisse eine Darstellung des Archivbenutzungsrechts gegeben wird und der Nutzungsanspruch der Gemeindeordnung erörtert wird. Benutzungsordnungen als Satzungen werden nicht näher dargestellt.

Viel Mühe verwendet die Autorin darauf, in Teil D jeglichen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf den Zugang zu Kulturgut auszuschliessen. Aus der objektiven Förderverpflichtung des Staats folgt für sie – getreu herkömmlicher Lehre – kein subjektives Recht, nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, der dann in Teil E abgehandelt wird. Hier ist ein Abschnitt zur Weisungsfreiheit in wissenschaftlichen Regiebetrieben wie Archiven oder Bibliotheken enthalten.

Ich bin im übrigen sehr wohl der Ansicht, dass sich ein Zugangsrecht aus der Verfassung ableiten lässt:
http://www.jurawiki.de/FotoRecht

Kulturgut trägt die Allgemeinzugänglichkeit gleichsam in sich, es ist dazu bestimmt, eine Informationsquelle im Sinne von Art. 5 GG zu sein.

Teil F gilt der steuerlichen Förderung von privatem Kulturgut. Der abschliessende Teil G äußert sich zu einem einfachgesetzlichen Zugangsanspruch zu öffentlichem Kulturgut de lege ferenda und einem – verfassungsrechtlich durchaus nicht ausgeschlossenen – Zugangsanspruch zu privatem Kulturgut de lege ferende als gesetzlicher “Normierung der sozialen Pflichtenbindung des Eigentums” (S. 151). Das liest man mit Sympathie.

Die Autorin hat nicht nur Internetquellen ganz außeracht gelassen, sie hat auch von zentralen Werken zu ihrem Thema keine Notiz genommen. Um nur die wichtigsten zu nennen:

Handbuch des Museumsrechts (mehrere Bände), siehe meine Besprechung (1999):
http://www.vl-museen.de/lit-rez/graf99-1.htm

Hildebert Kirchner/Rosa Maria Wendt: Bibliotheksbenutzungsordnungen : Regelungsgegenstände, Formulierungshilfen, Rechtsgutachten, 1990

Rudolf Kleeberg/Wolfgang Eberl: Kulturgüter in Privatbesitz : Handbuch für das Denkmal- und Steuerrecht. 2., vollst. neubearb. Aufl. 2001

Hans R. Künzle, Schweizerisches Bibliotheks- und Dokumentationsrecht : das Recht der Bibliotheken, Archive, Museen und Dokumentationsstellen in der Schweiz mit rechtsvergleichenden Hinweisen auf das deutsche, französische, englische und amerikanische Recht, 1992

Harald Müller, Rechtsprobleme bei Nachlässen in Bibliotheken und Archiven, 1983

Bartholomäus Manegold, Archivrecht, 2003

Dieter Strauch, Das Archivalieneigentum, 1998

Fazit: Ein spannendes Thema – verschenkt!

Schulenburgs verscherbeln Korrespondenz

http://www.hauswedell-nolte.de

1066 Friedrich der Große. – Ca. 275 Briefe an und Briefabschriften von Gebhard Werner von der Schulenburg (Politiker, 1722-1788), darunter 58 Briefe von Friedrich dem Großen mit Unterschrift, davon 2 mit eigenh. Anmerkungen bzw. Korrekturen. Meist Berlin u. Potsdam bzw. Wolfsburg, 10. XII. 1772 – 18. XII. 1780. Meist Folio. (195)
Gebhard Werner von der Schulenburg studierte in Leipzig u. Helmstedt. Durch enge Beziehungen seiner Familie zum preuß. Hof u. besonders zu Friedrich Wilhelm I. gelangte er bald in den Staatsdienst u. wurde bereits 1750 Hofmarschall. 1764-71 wurde er mit einer Gesandschaft in Stuttgart betraut u. schlichetete dort die Streitigkeiten zwischen Herzog Karl II. Eugen u. den württemb. Ständen. Durch das Testament seiner Mutter erbte er die Wolfsburg, den Familiensitz für die nächsten 200 Jahre.
Die Sammlung beinhaltet, mit wenigen Ausnahmen, in chronologischer Abfolge jeweils eine Abschrift der Briefe aus der Wolfsburg sowie die Originalschreiben an Gebhard Werner von der Schulenburg. – Die 58 Briefe von Friedrich dem Großen, meist in französ. Sprache von Schreiberhand verfaßt, behandeln in knappen Worten (meist nur 5-10 Zeilen Text) verschied. Themen der Tagespolitik, der wirtschaftlichen Entwicklung in Preußen sowie personelle Fragen des Hofes. Oft reagierte der König auf Anliegen und Anfragen, welche Gebhard Werner von der Schulenburg in seinen Briefen an ihn gerichtet hatte.
Neben diesen ungefähr 120 Schriftstücken sind etwa 70 weitere >>Brief-Paare<< in der Sammlung enthalten. Diese stammen meist aus den Monaten Februar bis Mai 1776 und beziehen sich direkt auf die Ernennung von Gebhard Werner von der Schulenburg zum Geheimen Staatsminister am 14. II. 1776. Die Ernennungsurkunde (handschr. u. mit Unterschrift u. Papiersiegel des Königs) liegt der Sammlung bei. Ferner sind 2 Abschriften der Urkunde u. ein Schreiben zu den anfallenden Kosten vorhanden. Diese Ernennung wurde sowohl vom Hofe als auch vom Beförderten selbst angezeigt. Zahlr. Gratulations- u. Empfehlungsschreiben erreichten daraufhin die Wolfsburg. Unter den Absendern finden sich: Prinz Friedrich August u. Prinz Leopold von Braunschweig, Prinz Friedrich Wilhelm (dem späteren König Fr. W. II), Prinz Heinrich u. Prinz Ferdinand (dem Bruder von Friedrich II.) von Preußen, Wilhelm von Braunschweig-Bevern, Markgraf von Anspach, Barone von Gemmingen, von Schulmeier, von Solms, von Zedlitz, von Blumenthal, von Hertzberg, von Gemmingen, mehrere Generäle (von Hords, von Bülow, von Dieskau, Buddenbruch, von Ramin, von Ziethen, von Wedell), verschied. Minister des preussischen Hofes, u. a. von Horst u. von Münchhausen sowie Schreiben aus den Familien von Diestel, von Finck u. von Freienstein. – Dazu ferner: Druckfassung, Abschriften bzw. Manuskripte in dt. u. französ. Sprache, die Creditassoziation des schlesischen Adels von 1769 betreffend. – Gedrucktes Begleitschreiben zur vorrangigen Behandlung des Boten einer Depesche. – Gedr. Urkunde für Gebhard Werner von der Schulenburg mit Unterschr. von Friedrich Wilhelm III. mit Unterschrift. – Notizen u. Inhaltsübersichten aus späterer Zeit
Die Schriftstücke, seit 200 Jahren in Familienbesitz, wurden am Kriegsende 1945 in dem damaligen Familienstammsitz, der Neuen Wolfsburg, eingemauert. Unentdeckt und während der Teilung Deutschlands unerreichbar, lagerte die Kiste mit den Schriftstücken zusammen mit anderen Familienschätzen in dem Versteck. Die dort vorherrschende Feuchtigkeit u. Nässe hat die Schriftstücke stark in Mitleidenschaft gezogen. Sämtliche Bll. stark spor-, stock- u. wasserfleckig, zahlr. mit großen Papier- und Textverlusten. Die Bll. zwischenzeitlich getrocknet u. konserviert, Fehlstellen teils mit Japan ausgebessert. – Alle Bll. in speziellen Schutzhüllen u. zusammen in Holzkassette.
Schätzung/Estimate: EUR 25.000.-

Abbildung http://www.hauswedell-nolte.de/catb_pics/Tafel_42.pdf

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