Haus- und Kronfideikommisse
Die Sächsische Verfassung von 1831 bestimmte in Titel II, was zum Staatsgut und was zum Hausfideikommiss zählte. Daneben gab es das Privatgut der königlichen Familie. http://wwwalt.uni-wuerzburg.de/rechtsphilosophie/hdoc/sachsen1831.html ” § 20 (1) Das Königliche Hausfideicommiß besteht: a) aus alle dem, was zu der Einrichtung oder Zierde der in der Beilage unter I verzeichneten Königlichen Schlösser, Paläste, Hofgebäude … „Haus- und Kronfideikommisse“ weiterlesen