Absonderlicher Rahmenvertrag zu § 52b UrhG

http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg47271.html Peter Delin fragt nach: Erst einmal vielen Dank an Horst Hilger für seinen wieder einmal sehr reichhaltigen ZKBW-Dialog Nr. 71 vom 24.03.2012. Darin findet sich der absonderliche Vertrag über die Anwendung der § 52 b UrhG, der – den einzelnen Bibliotheken eine Gebühr pro digitalisiertem Medium von 46,5 % des Nettoladenpreises des jeweiligen Printwerkes … „Absonderlicher Rahmenvertrag zu § 52b UrhG“ weiterlesen

Erste Informationen zum Urteil Ulmer vs. TU Darmstadt zu § 52b UrhG

http://www.buchreport.de/nachrichten/verlage/verlage_nachricht/datum/2011/03/16/erster-einblick.htm Wie ein Gerichtssprecher [des LG Frankfurt, KG] auf Anfrage von http://buchreport.de erklärte, darf die Bibliothek es ihren Nutzern nicht ermöglichen, die von den Bibliotheken digitalisierten, urheberrechtlich geschützten Bücher von elektronischen Leseplätzen auszudrucken oder auf USB-Sticks zu vervielfältigen. Somit dürfte das Urteil beim Börsenverein und bei Verlagen in diesem Punkt auf Erleichterung stoßen. Es bleibt … „Erste Informationen zum Urteil Ulmer vs. TU Darmstadt zu § 52b UrhG“ weiterlesen

Johannes Reschke (2010): Auslegung von § 52b UrhG

http://www.iuwis.de/blog/aus-der-literatur-johannes-reschke-2010-auslegung-von-%C2%A7-52b-urhg Steinhauer bespricht kritisch die Arbeit Johannes Reschke (2010): Die verfassungs- und dreistufentestkonforme Auslegung der Schranken des Urheberrechts – zugleich eine Überprüfung von § 52b UrhG. Göttingen: V&R unipress (Schriften zum deutschen und internationalen Persönlichkeits- und Immaterialgüterrecht, Band 27) ISBN 978-3-89971-656-6 Zitat: Seine ab­schlie­ßende Einschätzung freilich ver­wundert: „Nachdem in den letzten Jahren die ver­fassungsrechtlich geschützten … „Johannes Reschke (2010): Auslegung von § 52b UrhG“ weiterlesen

§ 52b UrhG: TU Darmstadt erzwingt Fortsetzung des Musterprozesses

http://idw-online.de/de/news390431 In dem bisherigen einstweiligen Verfügungsverfahren haben die zuständigen Gerichte, das Landgericht und das Oberlandesgericht Frankfurt, in zwei Instanzen das beklagte Recht der Bibliotheken ausdrücklich bestätigt, das Recht der Nutzer jedoch eingeschränkt. Bibliotheken dürfen unabhängig von den Verlagen Werke aus ihrem Printbestand digitalisieren und in ihren Räumen das so geschaffene digitale Exemplar zur Nutzung anbieten. … „§ 52b UrhG: TU Darmstadt erzwingt Fortsetzung des Musterprozesses“ weiterlesen

§ 52b UrhG: OLG Frankfurt gibt Ulmer-Verlag Recht

http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=202 “Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 24.11.2009 das Urteil des Landgerichts Frankfurt teilweise revidiert und untersagt, dass die Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt § 52b UrhG so interpretiert, dass die an den elektronischen Leseplätzen der Bibliothek einsehbaren elektronischen Dateien von den Nutzern ausgedruckt oder auf einem elektronischen Device wie USB-Stick gespeichert werden.” Ich habe … „§ 52b UrhG: OLG Frankfurt gibt Ulmer-Verlag Recht“ weiterlesen

Gerichtstermin für Verfahren zum § 52b UrhG steht fest

http://www.bibliotheksverband.de/presse/2009/PM%20ULB%20Darmstadt_erste_Verhandlung.pdf Am 13. Mai 2009 wird vor dem Landgericht Frankfurt am Main die erste mündliche Verhandlung zum Antrag auf Einstweilige Verfügung des Verlags Eugen Ulmer KG gegen die TU Darmstadt in der Sache Urheberrechtsverletzung stattfinden. Gegenstand ist die Anwendung des neuen § 52b UrhG durch die Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt. Die ULB Darmstadt bietet ihren … „Gerichtstermin für Verfahren zum § 52b UrhG steht fest“ weiterlesen

UB Würzburg scannt die 500 meistausgeliehenen Bücher aufgrund § 52b UrhG

http://www.dradio.de/dlf/sendungen/campus/895062 Das wird den Verlegern gar nicht gefallen. § 52b UrhG lautet: “Zulässig ist, veröffentlichte Werke aus dem Bestand öffentlich zugänglicher Bibliotheken, Museen oder Archive, die keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen, ausschließlich in den Räumen der jeweiligen Einrichtung an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private Studien zugänglich zu … „UB Würzburg scannt die 500 meistausgeliehenen Bücher aufgrund § 52b UrhG“ weiterlesen

Zur Annexvervielfältigungskompetenz im § 52b UrhG

Update zu: http://archiv.twoday.net/stories/4440795 http://bibliotheksrecht.blog.de/2008/05/19/heckmann-zu-s-52-b-urhg-4192569 Steinhauer, dem wir als stellv. Direktor der UB Magdeburg alles Gute wünschen, zeigt einen neuen Aufsatz Heckmanns zum Thema an, der mit erheblichen Bauschschmerzen eine Analogie zu § 52a Abs. 3 annehmen will, da sonst die Vorschrift ins Leere liefe. Steinhauer erwägt daran anschließend, dass die Archivschranke des § 53 Abs. … „Zur Annexvervielfältigungskompetenz im § 52b UrhG“ weiterlesen

Der künftige § 52b UrhG und das Annex-Vervielfältigungs-Privileg

Steinhauer bestritt in INETBIB, dass Bibliotheken außer vergriffenen Bücher etwas digitalisieren dürfen, um es an den Leseplätzen in der Bibliothek für privates Studium und Forschung zugänglich zu machen. Ich sehe das anders – siehe schon http://archiv.twoday.net/stories/4311044 – und habe ausführlich repliziert unter: http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg34877.html Nur am Rande sei angemerkt, dass öffentliche Archive, obwohl eigens erwähnt, kaum … „Der künftige § 52b UrhG und das Annex-Vervielfältigungs-Privileg“ weiterlesen

Digitalisierung urheberrechtlich geschützter Werke in Archiven nach § 60f UrhG

Anknüpfend an den Beitrag zum Wissenschaftsurheberrecht vom 6. März 2018 möchte ich heute kurz auf die Frage eingehen, was sich bezüglich der früheren Leseplatzregelung (§ 52b UrhG-alt; Archivalia-Beiträge) für die Archive geändert hat. * Ein großer Fortschritt ist, dass die frühere Beschränkung auf veröffentlichte Werke weggefallen ist. Es kann also auch genuines Archivgut digitalisiert und … „Digitalisierung urheberrechtlich geschützter Werke in Archiven nach § 60f UrhG“ weiterlesen

Rahmenvertrag zum § 52a UrhG: “Der Bildung und Wissenschaft irritierende Unsinn geht einfach weiter”

Pressemitteilung des Aktionsbündnisses Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft: http://urheberrechtsbuendnis.de/pressemitteilung0216.html “Den Ländern und den einzelnen Hochschulen und ihren nach § 2 Absatz 2 des Rahmenvertrags gleichgestellten Forschungseinrichtungen wird dringend geraten, diesem Vertrag nicht beizutreten. Die Landeshochschulkonferenz Niedersachsen hat schon einstimmig beschlossen, diesen Schritt zu vollziehen. Und mehrere andere Zusammenschlüsse von Hochschulen und ihren Vertretungen in anderen … „Rahmenvertrag zum § 52a UrhG: “Der Bildung und Wissenschaft irritierende Unsinn geht einfach weiter”“ weiterlesen

"Vorabdruck" aus der 2. Auflage von "Bibliotheksurheberrecht" in Beta-Version (Stand: 7.11.2015) online

http://dx.doi.org/10.17176/20151111-190738 “Dieser Vorab-Auszug aus dem Buch “Bibliotheksurheberrecht” (Katja Bartlakowski, Eric Steinhauer, Armin Talke) befasst sich mit urheberrechtlichen Schrankenregeln, die im Laufe der Jahre 2014 und 2015 durch die Rechtsprechung neu ausgelegt wurden (der “elektronische Semesterapparat”, § 52a UrhG und die “elektronischen Leseplätze”, § 52b UrhG) oder neu in Kraft getreten sind (Regelungen über verwaiste (61ff … „"Vorabdruck" aus der 2. Auflage von "Bibliotheksurheberrecht" in Beta-Version (Stand: 7.11.2015) online“ weiterlesen

Volltext liegt endlich vor: Urteil vom 16. April 2015 – I ZR 69/11 – Elektronische Leseplätze II

Zu http://archiv.twoday.net/stories/1022419475 und http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg53908.html Die Urteilsbegründung zu der Entscheidung zu § 52b UrhG liegt nun vor: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&client=12&nr=72304&pos=0&anz=1&Blank=1.pdf Der BGH hält sich eng an die Vorgaben des EuGH. Von besonderem Interesse scheint mir folgende Passsage: Entgegen der Ansicht der Klägerin stellt sich damit jedoch nicht die Frage, ob die Zulässigkeit von Vervielfältigungen nach § 53 UrhG … „Volltext liegt endlich vor: Urteil vom 16. April 2015 – I ZR 69/11 – Elektronische Leseplätze II“ weiterlesen

Elektronische Leseplätze: Verlage scheitern vor dem BGH auf ganzer Linie

Nach der EuGH-Entscheidung im Herbst letzten Jahres http://archiv.twoday.net/stories/985928895 war klar, dass die Verlage Bibliotheken die Digitalisierung nach § 52b UrhG nicht verbieten können. In Deutschland dürfen Nutzer sogar elektronische Kopien anfertigen, so die Pressemeldung zur jetzt ergangenen BGH-Entscheidung. http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2015&Sort=3&nr=70808&pos=0&anz=64 Dass die Klägerin der Beklagten den Abschluss eines Lizenzvertrages angeboten hat, der die Beklagte dazu berechtigt … „Elektronische Leseplätze: Verlage scheitern vor dem BGH auf ganzer Linie“ weiterlesen

Zurück zur grauen Literatur – Dark deposits in Open-Access-Repositorien schaden der Wissenschaft

Die französischen Forscher Joachim Schöpfel und Helene Prost haben sich auf einer Konferenz über graue Literatur (Ende 2013) ein Thema vorgenommen, das mich schon wiederholt beschäftigt hat: Back to Grey. Disclosure and Concealment of Electronic Theses and Dissertations http://hdl.handle.net/10068/1024623 Optimistisch dachte man nach dem Aufkommen des Internets im Forschungsfeld der “Grey Literature”, die Lösung des … „Zurück zur grauen Literatur – Dark deposits in Open-Access-Repositorien schaden der Wissenschaft“ weiterlesen

Broschüre für Museen und Archive erläutert häufige Rechtsfragen zur Digitalisierung – aber nur miserabel

http://irights.info/artikel/broschuere-fuer-museen-und-archive-erlaeutert-haeufige-rechtsfragen-zur-digitalisierung/24080 Schmunzelkunst hat schon einen Fehler angemerkt. Weitere Mängel findet man leicht: – Es gibt keinerlei Belege, abgesehen von vereinzelten Internetlinks, noch nicht einmal ein Literaturverzeichnis. – Die Gliederung mutet konfus an. – Kein Gesamtüberblick zu § 53 UrhG. – Die Darstellung ist kaum allgemeinverständlich, anschauliche Beispiele fehlen. – S. 8 Falsch: Der Notensatz eines … „Broschüre für Museen und Archive erläutert häufige Rechtsfragen zur Digitalisierung – aber nur miserabel“ weiterlesen

Die dringendsten unter den vielen Problemen mit dem deutschen Urheberrecht aus der Sicht der Bibliotheken

Die Probleme mit den §§ 52a, 52b UrhG und den verwaisten Werken bespricht: http://bildungsklick.de/a/85524/illegal-im-lesesaal Dazu passt vielleicht auch ein sarkastischer Beitrag von Dr. jur. Eric Steinhauer in INETBIB unter dem Betreff “Klartext: Suppenküche Öffentliche Bibliothek”: in einer Pressemitteilung auf böhttp://rsenblatt.net, in der ein neues Geschäftsmodell für die Direkt-Ausleihe von eBooks über Verlage bzw. Verwerter direkt … „Die dringendsten unter den vielen Problemen mit dem deutschen Urheberrecht aus der Sicht der Bibliotheken“ weiterlesen

Bundesgerichtshof legt EuGH Fragen zur Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken vor

Bisher gibt es nur die Pressemitteilung zum BGH-Entschluss zu § 52b UrhG (Ulmer vs. Darmstadt): http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2012&Sort=3&nr=61634&pos=0&anz=154 Wenn der Volltext vorliegt, erhält man eine Benachrichtigung, sofern man sich bei https://bghpush.eear.eu/?a=I_ZR_69/11&d=2012_09_20 anmeldet.

Breite Unterstützung für umfassende Verbesserung des Urheberrechts für Bildung und Wissenschaft

Was erwarten die in Bildung und Wissenschaft Tätigen tatsächlich vom Urheberrecht und den politischen Instanzen, die für seine Regulierung zuständig sind? Um diese Frage zu beantworten, hat das Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft mit Unterstützung des Deutschen Bibliotheksverbandes (dbv), der Deutschen Rektorenkonferenz (HRK) und der Union der deutschen Akademien der Wissenschaften eine Online-Befragung durchgeführt. … „Breite Unterstützung für umfassende Verbesserung des Urheberrechts für Bildung und Wissenschaft“ weiterlesen

Sondersammlungen und Urheberrecht

Materialien für mein heutiges Referat in Düsseldorf http://www.uniklinik-duesseldorf.de/deutsch/unternehmen/institute/institutfrgeschichtedermedizin/Veranstaltungen/BibliothekarstreffenMedizingeschichte/page.html 0. Allgemeines Interessen von Wissenschaft und Bildung kommen zu kurz http://www.urheberrechtsbuendnis.de Paul Klimpel (deutsche Kinemathek): “Das Urheberrecht verursacht Depressionen” http://www.irights.info/?q=node/854 Literaturtipps: * Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz 3. Aufl. 2008, 1800 Seiten Dünndruck – 132 Euro * Graf: Urheberrechtsfibel (2009), 280+ Seiten, 19 Euro 90 * Bullinger: Urheberrechte in Museen … „Sondersammlungen und Urheberrecht“ weiterlesen

Interessensausgleich im Wissenschaftsurheberrecht

Bejamin Barons Münsteraner Dissertation von 2010 (bei Thomas Hoeren) ist bei PaperC seinsehbar (und zitiert Archivalia): http://paperc.de/12561-interessenausgleich-im-wissenschaftsurheberrecht-9783840500190 Aus der Zusammenfassung: Die Arbeit ist der Frage gewidmet, welchen Beitrag die wissenschaftsrelevanten urheberrechtlichen „Schrankenregelungen“ zu einem solchen Interessenausgleich leisten oder leisten können. Sie stellt neben Besonderheiten des „Wissenschaftsurheberrechts“ die internationalen, europäischen und verfassungsrechtlichen Vorgaben dar und untersucht … „Interessensausgleich im Wissenschaftsurheberrecht“ weiterlesen

Die Entscheidung des LG Frankfurts in Sachen Ulmer vs. ULB Darmstadt (Elektronische Leseplätze) liegt vor

Entscheidung über den Umfang der einer Universitätsbibliothek zustehenden Möglichkeiten bei der Digitalisierung verlegter Werke. LG Frankfurt 13.05.2009, AZ 2-06 O 172/09, Volltext: http://is.gd/TDJK (pdf) Nachtrag: Presseinformation des Landgerichts Nr.3/09: Digitalisierung vom 08.06.2009 (pdf) (Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann im Wege der Berufung vorgegangen werden.) Urteil: Der Antragsgegnerin zu 1. wird … „Die Entscheidung des LG Frankfurts in Sachen Ulmer vs. ULB Darmstadt (Elektronische Leseplätze) liegt vor“ weiterlesen

Verleger Ulmer hetzt weiter gegen Bibliotheken

“Die Landesbibliothek als Copyshop” http://www.boersenblatt.net/314659 Ulmer meint, mit dem Vorgehen der UB Darmstadt sei das Lehrbuch in Deutschland tot. In § 52b UrhG sind aktuelle Lehrbücher und Lehrbücher, die parallel elektronisch angeboten werden, nicht ausgenommen. So Harald Müller in INETBIB: http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg38682.html Auch ich habe Ulmer in INETBIB erklärt, dass ich keinen Rechtsverstoß sehe: http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg38697.html Zu … „Verleger Ulmer hetzt weiter gegen Bibliotheken“ weiterlesen

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