§ 52a UrhG: Pauschale Abgeltung bis 30. September 2017 verlängert
https://www.uni-due.de/ub/urheberrecht/
https://www.uni-due.de/ub/urheberrecht/
Meldet Kuhlen in INETBIB (demnächst im Listenarchiv sichtbar). Nachgereicht der Link: http://urheberrechtsbuendnis.de/pressemitteilung0516.html (möglichst breit streuen, sagt Kuhlen)
Hochschulrektorenkonferenz, Kultusministerkonferenz und VG Wort entwickeln gemeinsame Lösung zu digitalen Semesterapparaten, wird verlautbart.
http://zkbw.blogspot.de/2016/11/rahmenvertrag-zur-intranetnutzung-nach.html Siehe zuletzt hier: https://archivalia.hypotheses.org/60612
Der aktuelle Ärger mit dem Rahmenvertrag zu § 52a UrhG (siehe zuletzt hier) legt nahe, eine Idee zu realisieren, auf die Heather Morrison und ich unabhängig voneinander gekommen sind: Für elektronische Semesterapparate Open-Access-Versionen von den Autoren einwerben und diese allgemein zugänglich machen. Dann gibt es auch keinen Ärger mit der VG Wort. Mehr dazu in … „§ 52a UrhG: Elektronische Semesterapparate und Open Access“ weiterlesen
Harald Müller schrieb in INETBIB, dass “vier Bundesländer erklärt haben, dem Rahmenvertrag zu § 52a UrhG nicht beizutreten”. Dort auch weitere Beiträge. Siehe auch https://www.uni-hannover.de/de/studium/elearning/52aurhg/ https://archivalia.hypotheses.org/59881
Pressemitteilung des Aktionsbündnisses Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft: http://urheberrechtsbuendnis.de/pressemitteilung0216.html “Den Ländern und den einzelnen Hochschulen und ihren nach § 2 Absatz 2 des Rahmenvertrags gleichgestellten Forschungseinrichtungen wird dringend geraten, diesem Vertrag nicht beizutreten. Die Landeshochschulkonferenz Niedersachsen hat schon einstimmig beschlossen, diesen Schritt zu vollziehen. Und mehrere andere Zusammenschlüsse von Hochschulen und ihren Vertretungen in anderen … „Rahmenvertrag zum § 52a UrhG: “Der Bildung und Wissenschaft irritierende Unsinn geht einfach weiter”“ weiterlesen
An Universitäten sollen bald auch digitale Skripte dem Urheberrecht unterworfen sein. Das könnte Studierenden das Leben schwer machen. Die SZ berichtet. Da sie keinen Link zum Techniktagebuch-Eintrag setzt, reiche ich den nach.
http://booktex.de/52a-urhg Unterschlagen wird dabei, dass das Lizenzangebot ANGEMESSEN sein muss: ” Das Öffentlich-Zugänglichmachen ist nicht zu dem jeweiligen Zweck geboten und damit unzulässig, wenn der Rechtsinhaber die Werke oder Werkteile in digitaler Form für die Nutzung im Netz der jeweiligen Einrichtung zu angemessenen Bedingungen anbietet (vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 39 bis 59 – … „“Alle Titel auf dieser Plattform sind deshalb vom Recht der Hochschulen auf Nutzung nach § 52a UrhG ausgenommen”“ weiterlesen
Digitale Werk-Auszüge für die Lehre bleiben erlaubt, meldet http://zkbw.blogspot.de/2014/11/digitale-werk-auszuge-fur-die-lehre.html
Das schlägt das BMJ vor. https://www.tankred-schipanski.de/13071
http://www.internet-law.de/2012/11/gesetzgeber-kann-sich-im-bereich-des-e-learnings-nicht-zu-urheberrechtlichen-neureglungen-durchringen.html “Obwohl eigentlich Handlungsbedarf besteht, kann sich der Gesetzgeber nicht zu einer Ausweitung der Schrankenregelungen durchringen, die es ermöglichen sollten, geschlossenen Benutzergruppen von Studenten oder Schülern an Hochschulen oder Schulen urheberrechtlich geschützte digitale Lehrinhalte in einem sinnvollen Umfang zur Verfügung zu stellen.”
http://www.iuwis.de/52a_vur Ben Kaden beanstandet zu Recht die Klausel: “Hinweis zu § 52a UrhG: Weder das Werk noch seine Teile dürfen ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Verlages öffentlich zugänglich gemacht werden. Dies gilt auch bei einer entsprechenden Nutzung für Lehr- und Unterrichtszwecke.” (RSS)
http://www.uni-marburg.de/bis/fachinfo/infwiso/infjur/urheberrecht52a.pdf Der vom Gericht festgesetzte Gesamtvertrag definiert in § 2: – kleine Teile eines Werkes: maximal 10 %, aber nicht mehr als 100 Seiten – maximal 33 %, aber nicht mehr als 100 Seiten – Druckwerk mit maximal 25 Seiten samt allen Abbildungen Hat man eigentlich gegen eine so schwachsinnige Neutralisierung durch ein Gericht ein … „Nicht rechtskräftiges Urteil zum § 52a UrhG – öffentliches Zugänglichmachen für Unterricht und Forschung“ weiterlesen
http://goo.gl/LB5uw ) http://heise.de http://www.iuwis.de/blog/die-definition-von-klein-ua-erste-bemerkungen-zur-klageschrift-des-alfred-kr%C3%B6ner-verlags Der Kröner-Verlag verklagt die Fernuni Hagen, da diese ihren Studenten 91 von 476 Textseiten aus dem Lehrbuch “Meilensteine der Psychologie” über ihr Intranet kostenfrei elektronisch verfügbar gemacht habe. Die Klageschrift ist wenig überzeugend. Update: PDF der Klageschrift http://goo.gl/MiJF5 = http://boersenverein.de
http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=325 “In einem vom Börsenverein in Auftrag gegebenen und in GRUR (ganz oder teilweise?) veröffentlichten Gutachtens zeigt Christian Berger auf – gewiss wider seiner Intention –, wie absurd für sich schon der § 52a UrhG angesichts der Bedürfnisse und der Praktiken in Bildung und Wissenschaft ist, und noch mehr, wie verquer der Kampf der Verlagswirtschaft … „Kuhlen schilt Berger-Gutachten zu § 52a UrhG“ weiterlesen
http://www.urheberrecht.org/news/3530
Zum gestrigen Open-Access-Tag habe ich auf § 52a UrhG im Zusammenhang mit elektronischen Semesterapparaten aufmerksam gemacht: http://archiv.twoday.net/stories/5255903 Der umstrittene „Intranet-Paragraph“ 52a des Urheberrechtsgesetzes wird vorerst um vier Jahre bis Ende 2012 verlängert. Damit dürfen Schulen und Hochschulen weiterhin in geringem Umfang urheberrechtlich geschützte Inhalte für den Unterricht im Intranet bereitstellen. Die Bundestagsfraktionen von CDU/CSU und … „§ 52a UrhG soll bis 2012 verlängert werden“ weiterlesen
Sagt zurecht der DBV: http://www.bibliotheksverband.de/fileadmin/user_upload/DBV/positionen/2012_06_Stellungnahme__52a_final.pdf “Große Sorge bereitet dem dbv zurzeit der drohende Wegfall der bis zum 31.12.2012 befristeten Regelung von § 52a UrhG. Wenn der Gesetzgeber nicht vorher tätig wird, um den Paragrafen zu entfristen, würden plötzlich viele der heute üblichen Unterrichtsformen und der Austausch von Texten in Forscherteams illegal. ” Steinhauer bespricht die … „Das drohende Auslaufen von § 52a Urheberrechtsgesetz (UrhG) wirft Forschung, Lehre und Studium um Jahre zurück“ weiterlesen
“Der Bundesgerichtshof hat den vom Oberlandesgericht festgesetzten Gesamtvertrag nicht in allen Punkten gebilligt und die Sache daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Es sei zwar nicht zu beanstanden, dass der Gesamtvertrag einen Vorrang angemessener Angebote der Rechteinhaber und eine Erfassung und Abrechnung einzelner Nutzungen vorsehe. Das Oberlandesgericht habe jedoch nicht überzeugend … „Bundesgerichtshof zur Vergütung für das Einstellen von Texten in das Intranet von Hochschulen (§ 52 UrhG)“ weiterlesen
Update zu: http://archiv.twoday.net/stories/4440795 http://bibliotheksrecht.blog.de/2008/05/19/heckmann-zu-s-52-b-urhg-4192569 Steinhauer, dem wir als stellv. Direktor der UB Magdeburg alles Gute wünschen, zeigt einen neuen Aufsatz Heckmanns zum Thema an, der mit erheblichen Bauschschmerzen eine Analogie zu § 52a Abs. 3 annehmen will, da sonst die Vorschrift ins Leere liefe. Steinhauer erwägt daran anschließend, dass die Archivschranke des § 53 Abs. … „Zur Annexvervielfältigungskompetenz im § 52b UrhG“ weiterlesen
In Archivalia, das im Dezember 2015 zu Hypotheses wechselte, wurden 2016 2543 Beiträge veröffentlicht, das sind knapp 7 pro Tag. Laut Jahresrückblick 2015 waren es 2015 knapp 8 pro Tag. (Zum Vergleich: Geschichtsblogs; Archivblogs). Dank an die CoAutorInnen und KommentatorInnen Wie schon im letzten Jahresrückblick möchte ich den MitautorInnen für ihre Artikel herzlich danken und … „Jahresrückblick 2016“ weiterlesen
Martin Vogel, der das Urteil gegen die VG Wort erstritten hat, hält im “Perlentaucher” nichts von der gesetzlichen Neuregelung der Verlegerbeteiligung. Abschließend äußert er sich auch zum § 52a UrhG. https://www.perlentaucher.de/essay/die-neuregelung-der-verlegebeteiligung-eine-irrefuehrung-der-urheber.html
https://netzpolitik.org/2016/deutsche-universitaeten-2017-im-digitalen-ausnahmezustand-kaempfen-oder-kapitulieren/ Zu den Elsevier-Verhandlungen und § 52a UrhG.
Die Open Access Woche 2016 war wie in den Jahren zuvor sicher nicht nur in Deutschland eine absolute Nischenveranstaltung, die wohl nur einen Bruchteil der WissenschaftlerInnen und kaum einen Bürger oder eine Bürgerin erreicht hat. In Archivalia schrieb ich dieses Jahr in der OA-Woche 16 Beiträge, alle in der Kategorie Open Access, die man übrigens … „Rückblick auf die Internationale Open Access Woche 2016“ weiterlesen
http://www.deutschlandfunk.de/aerger-an-universitaeten-schluss-mit-digitalen.680.de.html?dram:article_id=369771 Der Widerstand gegen den Rahmenvertrag zu § 52a UrhG wächst: “Rainer Just [von der VG Wort, KG] hat bereits Nachricht von den Landesrektorenkonferenzen von Niedersachsen, NRW, Bayern, Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein und Thüringen: Sie wollen den neuen Vertrag nicht unterzeichnen.” Siehe zuletzt hier: https://archivalia.hypotheses.org/60183
http://dx.doi.org/10.17176/20151111-190738 “Dieser Vorab-Auszug aus dem Buch “Bibliotheksurheberrecht” (Katja Bartlakowski, Eric Steinhauer, Armin Talke) befasst sich mit urheberrechtlichen Schrankenregeln, die im Laufe der Jahre 2014 und 2015 durch die Rechtsprechung neu ausgelegt wurden (der “elektronische Semesterapparat”, § 52a UrhG und die “elektronischen Leseplätze”, § 52b UrhG) oder neu in Kraft getreten sind (Regelungen über verwaiste (61ff … „"Vorabdruck" aus der 2. Auflage von "Bibliotheksurheberrecht" in Beta-Version (Stand: 7.11.2015) online“ weiterlesen
Von den 14 Beiträgen hervorheben möchte ich die beiden längeren Stücke gegen Dark Deposits und zur unzulänglichen Nutzung der OA-Komponente der Allianz- und Nationallizenzen. In Archivalia erschienen sehr viele Beiträge über Open Access. “Die Suche nach »open access« hat 2331 Resultate geliefert” Die Rubrik “Open Access” zählt über 1870 Beiträge seit 2003: ?cat=4&paged=187 Nicht wenige … „Beiträge zur Open Access Woche 2014 und zu früheren Open Access Wochen“ weiterlesen
Die französischen Forscher Joachim Schöpfel und Helene Prost haben sich auf einer Konferenz über graue Literatur (Ende 2013) ein Thema vorgenommen, das mich schon wiederholt beschäftigt hat: Back to Grey. Disclosure and Concealment of Electronic Theses and Dissertations http://hdl.handle.net/10068/1024623 Optimistisch dachte man nach dem Aufkommen des Internets im Forschungsfeld der “Grey Literature”, die Lösung des … „Zurück zur grauen Literatur – Dark deposits in Open-Access-Repositorien schaden der Wissenschaft“ weiterlesen
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2013&Sort=3&nr=66067&pos=0&anz=193&Blank=1 “Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass eine Universität den Teilnehmern einer Lehrveranstaltung nur dann Teile eines urheberrechtlich geschützten Werkes auf einer elektronischen Lernplattform zur Verfügung stellen darf, wenn diese Teile höchstens 12% des Gesamtwerks und nicht mehr als 100 Seiten ausmachen und der Rechtsinhaber der Universität … „Bundesgerichtshof zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke auf elektronischen Lernplattformen von Universitäten“ weiterlesen