Unsinn: Satzung der UB Konstanz zur Ausübung des wissenschaftlichen Zweitveröffentlichungsrechts gemäß § 38 Abs. 4 UrhG
http://www.iuwis.de/publikation/satzung-zur-aus%C3%BCbung-des-wissenschaftlichen-zweitver%C3%B6ffentlichungsrechts-gem%C3%A4%C3%9F-%C2%A7-38-abs- Reiner Schwachsinn, die Konstanzer Wissenschaftler zur Zweitpublikation nur solcher Beiträge zu verpflichten, für die nach § 38 Abs. 4 UrhG ein Zweitveröffentlichungsrecht besteht. Für einen wohl weit größeren Teil des wissenschaftlichen Outputs bestehen nach Rechte nach § 38 Abs. 1 UrhG.