Der Offene Brief ist ein Witz, da er statt konkreter Argumente nur kurzes Wischiwaschi bringt. Longseller sind wohl eher die Ausnahme, der entscheidende Absatz erfolgt in den ersten Jahren nach Erscheinen. Leider hat der Gesetzgeber immer noch nicht begriffen, dass nicht wenige Autoren nach der kommerziellen Erstverwertung durchaus für Open Access zu haben wären. Das Vorkaufsrecht” im Referentenentwurf (PDF) hebt aber einseitig auf die kommerzielle Verwertung ab. Ob die vorgesehene Präzisierung von § 41 UrhG (Rückrufsrecht wegen Nichtausübung) für Open Access viel bringt?
Berichte und Stellungnahmen:
Was ändert sich für Fotografen?
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (14. Dezember 2015). Wie Enzensberger & Co. sich in Sachen Urhebervertragsrecht von der Verlagslobby instrumentalisieren lassen. Archivalia. Abgerufen am 8. November 2025 von https://doi.org/10.58079/c2zw