Aus Anlass von
http://archiv.twoday.net/stories/1022509983
wiederhole ich meinen Beitrag vom 9. April 2008
http://archiv.twoday.net/stories/4850312
Ich halte die damalige Einschätzung, was herrschende Meinung ist bzw. war, nach wie vor für zutreffend. Meine Argumente sind nach wie vor gültig.
Zu jüngeren Entwicklungen in diesem Blog (in bewusst kleiner Auswahl):
http://archiv.twoday.net/stories/1022483838 (2015)
http://archiv.twoday.net/stories/59210222 (2011, Meinungen, dass Reproduktionsfotos nicht EU-weit geschützt sind)
http://archiv.twoday.net/stories/11581094 (2011, zu Talke 2010)
http://archiv.twoday.net/stories/5842438 (2009, zu Stang 2009)
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Der folgende Text ist in der Kunstchronik 61 (2008), S. 206-208 erschienen.
Klaus Graf: Urheberrecht: Schutz der Reproduktionsfotografie?
Sophia Gräfin Grote behauptet in der Kunstchronik 2008, S. 64 über den Schutz von Fotografien: „Fehlt die hinreichende Individualität (z.B. bei reinen Reproduktionsfotografien von Gemälden), genießen sie dennoch einen gesonderten Leistungsschutz als sog. Lichtbilder (§ 72 UrhG). Eine aktuelle, qualitätsvolle Fotografie eines Rembrandtwerks besitzt auch als Fotografie urheberrechtlichen Schutz, auch wenn das fotografierte Werk gemeinfrei ist“. Ich halte diese apodiktische Aussage für unzutreffend. Richtig ist vielmehr, dass die herrschende juristische Meinung in Deutschland den Schutz der Reproduktionsfotografie verneint.
Ansgar Ohly, gewiss kein Außenseiter auf dem Gebiet des Immaterialgüterrechts, formulierte 1995 in der Festgabe für den „Urheberrechtspapst“ Gerhard Schricker: „Einige Museen unterhalten Bildarchive, in denen Reproduktionsfotografien entliehen werden können, oder bestehen bei einem Reproduktionswunsch darauf, die Vorlagen selbst anzufertigen. Diese Fotografien als solche sind, wenn es sich um Reproduktionen von Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken handelt, urheberrechtlich nicht geschützt“ (S. 455). In Fußnote 186 wird diese Auffassung begründet: „Ein Leistungsschutzrecht nach § 72 UrhG, das insoweit in Betracht käme, setzt zwar kein eigenpersönliches geistiges Schaffen, immerhin aber ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung voraus, BGH GRUR [=Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht] 1993, 34, 35 – “Bedienungsanweisung”; BGH GRUR 1990, 669, 673 – “Bibelreproduktion”; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, S. 511. Daran fehlt es, wenn das Ziel einer Aufnahme gerade darin besteht, dem Original möglichst weitgehend zu ähneln, vgl. Nordemann, GRUR 1987, 15, 17; Schneider, Das Recht des Kunstverlags, [1991] S. 354“. Rechtsanwalt David Seiler, im Internet unter http://www.fotorecht.de ein rühriger Vertreter der Interessen der Fotografen, musste 2004 in einer Rezension zugestehen: „Gegen die herrschende Meinung ist die Ansicht, dass derjenige, der ein Gemäldefoto aus einem Katalog vervielfältigt gegen das Urheberrecht des Gemäldefotografen verstößt (Rn 86). Während ich mit dem OLG Düsseldorf (Fotos von Beuys-Zeichnungen) der Meinung bin, dass man derartigen Reproduktionsfotografien durchaus des [!] Schutz als Lichtbild nach § 72 UrhG zuerkennen kann, geht die überwiegende Meinung davon aus, dass Reprofotos weder urheberrechtlich geschützt sind, noch Lichtbildschutz genießen“ ( http://www.jurpc.de/aufsatz/20040251.htm ).
Dass Fotokopien kein Lichtbildschutz zukommt, ist unstrittig. Gleiches gilt auch für Scans mit dem Flachbettscanner. Digitalisierungs- oder Mikroverfilmungsunternehmen können sich ebenfalls nicht auf § 72 UrhG berufen, da eine mechanische bzw. technische Reproduktion vorliegt. Im angesehensten und umfangreichsten Urheberrechtskommentar (Schricker, Urheberrecht, 3. Auflage 2006) schreibt Martin Vogel: „Die Untergrenze des Lichtbildschutzes bildet nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift die nicht mehr schutzfähige Reproduktionsfotografie, bei der lediglich eine zweidimensionale Bild- oder Textvorlage mechanisch, durch Foto-, Mikro- oder elektrostatische Kopie […] vervielfältigt wird“ (S. 1417). Nicht geschützt seien auch „fotografisch von einer Bild- oder Textvorlage hergestellte Klischees für den Druck“ (S. 1418). Der Kommentar distanziert sich ausdrücklich von der älteren Rechtsprechung des Reichsgerichts für Faksimile-Drucke, nämlich der Entscheidung „Codex Aureus“ aus dem Jahr 1930 (RGZ 130, 196), bei dem es um ein Faksimile einer Münchner Handschrift ging.
Die bereits erwähnte BGH-Entscheidung „Bibelreproduktion“ von 1989 hat klargestellt, dass Lichtbildkopien nicht geschützt sind. Wer also ein Foto originalgetreu reproduziert („Bild vom Bild“), kann keinen Schutz für sich in Anspruch nehmen.
Da der Bundesgerichtshof auf ein „Mindestmaß an – zwar nicht schöpferischer, aber doch – persönlicher geistiger Leistung“ nicht verzichten wollte (bekräftigt auch in der Entscheidung „Telefonkarte“ aus dem Jahr 2000), ist eine Übertragung dieses Grundsatzes auch auf die strittigen Gemäldereproduktionen möglich. Der Urheberrechtler Wilhelm Nordemann schrieb GRUR 1987, S. 18: „Reproduktionen und Duplikate, die mittels Lichtbild hergestellt werden, lassen zwar Produkte entstehen, die objektiv dem Lichtbildbegriff des § 72 UrhG entsprechen. Sie sind jedoch keine Lichtbilder im Sinne des Gesetzes, weil ihnen das Merkmal der individuellen Gestaltung, das den Gesetzgeber zur rechtlichen Gleichstellung einfacher Lichtbilder veranlaßt hat, notwendigerweise abgeht; Originaltreue und individuelle Gestaltung schließen einander aus. Jede andere Beurteilung würde in zahlreichen Fällen zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Verlängerung der Schutzfrist und zu einem vom Gesetzgeber nicht gewollten Urheberschutz für mittels Lichtbilder hergestellte Vervielfältigungen führen, die keine Bearbeitungsqualität aufweisen.“
Gemäldereproduktionen eines Rembrandt-Gemäldes sollen ja nicht die Kreativität des Fotografen ausdrücken; sie sind umso gelungener, je originalgetreuer sie sind. Völlig im Vordergrund steht die Verbreitung der geistigen Leistung Rembrandts, die aber keinen Urheberrechtsschutz genießt (und auch nie im modernen Sinn genossen hat). Die Individualität des Fotografen soll ganz zurücktreten, sein Gestaltungsspielraum bezieht sich nicht auf den Ausdruck von „Originalität“. Die vielfach vom Durchschnittsbetrachter kaum wahrnehmbaren Unterschiede bei Gemäldefotos beziehen sich auf die handwerklichen Fähigkeiten, nicht auf die persönliche geistige Leistung des Fotografen.
Nicht jede handwerkliche Leistung, und sei sie auch noch so aufwändig, muss mit einem Ausschließlichkeitsrecht honoriert werden. Reproduktionsfotografen werden mit dieser Entscheidung nicht enteignet, sie können ihre Leistung nach wie vor verkaufen, nur eben nicht mittels eines Immaterialgüterrechts.
Der Bundesgerichtshof hat sich in der Entscheidung „Bibelreproduktion“ ausdrücklich das Argument Nordemanns mit der Verlängerung der Schutzfrist zueigen gemacht. Wenn es bei „Flachware“ auf den Zugang zum gemeinfreien Original ankommt (oder auf die Nutzung alter Fotografien – § 72 UrhG hat eine Schutzfrist von 50 Jahren nach Veröffentlichung), dann steht die nach Ablauf der Schutzfrist gegebene Gemeinfreiheit, die ja eine beliebige Nutzung für alle Zwecke vorsieht, nur noch auf dem Papier.
„Kulturgut muß frei sein“ (Kunstchronik 2007, S. 507-510). Wer mit der herrschenden Meinung den Schutz für originalgetreue Reproduktionen zweidimensionaler Vorlagen ablehnt, wie dies die etwa Wikipedia und die Wikimedia Foundation tut, schiebt dem allgegegenwärtigen „Copyfraud“ der Institutionen, die Quasi-Urheberrechte an ihren „Flachware“-Beständen beanspruchen, einen Riegel vor.
Mit Sinn und Zweck des Urheberrechts, das Kreativität und individuelles Schöpfertum fördern soll, wäre ein Schutz der reinen Reproduktionsfotografie nicht vereinbar. Genau so hat das die in den USA maßgebliche Entscheidung Bridgeman Art Library v. Corel Corp. Von 1999 gesehen, die sehr sorgfältig und auch unter Rückgriff auf das Recht Großbritanniens begründet wurde. Fotografische Wiedergaben von Gemälden in der Public Domain unterliegen keinem Copyright, da ihnen, auch wenn sie mit großer Erfahrung und Aufwand angefertigt werden, das für den Schutz entscheidende Moment der Originalität fehlt.
Nochmals: Originaltreue und Originalität des Fotografen schließen sich aus. Die Fotografen-Lobby möchte den Eindruck erwecken, die Reproduktionsfotografie sei geschützt. Da aber von entsprechenden Gerichtsverfahren aus den letzten Jahren nichts bekannt geworden ist, erscheint das Risiko sehr gering, juristischen Ärger zu bekommen, wenn man Gemäldefotografien gemeinfreier Werke scannt und öffentlich im Internet zugänglich macht.
Zusätze gegenüber der Druckfassung
Ausführlichste Behandlung des Themas in diesem Weblog:
http://archiv.twoday.net/stories/3203578
http://www.fotorecht.de (Beiträge von David Seiler)
Klaus Graf: Kulturgut muß frei sein! (Kunstchronik 2007). Volltext:
http://archiv.twoday.net/stories/4477824
RGZ Codex Aureus – Faksimile
http://commons.wikimedia.org/wiki/Category:De_RGZ_130
BGH Bibelreproduktion – E-Text
http://de.wikisource.org/wiki/Bundesgerichtshof_-_Bibelreproduktion
Bridgeman v. Corel – Wikipedia-Artikel
http://en.wikipedia.org/wiki/Bridgeman_Art_Library_Ltd._v._Corel_Corporation
Update:
http://archiv.twoday.net/stories/1022510547
Rembrandt: Selbstporträt
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (24. November 2015). Nochmals: Urheberrecht: Schutz der Reproduktionsfotografie? Archivalia. Abgerufen am 7. November 2024 von https://doi.org/10.58079/c2vn