Sehr geehrte Damen und Herren,
am 30. Juni 2015 erhielt ich folgende Mail von Ihnen:
“Anbei senden wir Ihnen Ihren Beitrag als elektronischen Sonderdruck sowie ein elektronisches Werbeblatt zu der Publikation. Beides können Sie an Ihre Kollegen als Ersatz für gedruckte Sonderdrucke verteilen. Wir möchten darauf hinweisen, dass der elektronische Sonderdruck gemäß Urheberrecht nicht auf einen Server (beispielsweise Ihrer Forschungsinstitution) gestellt werden darf. Dort darf lediglich eine nicht zitierfähige Manuskriptversion eingestellt werden.
Mit dem Werbeblatt können die Interessenten den Band direkt bei unserem Kommissionsverlag bestellen.
Der Band wird zum Preis von 59 Euro verkauft. Wenn Sie in Wolfenbüttel sind, können Sie direkt in der Herzog August Bibliothek (leider nur vor Ort) diesen Band und andere Publikationen aus unserer Produktion kaufen; hierbei erhalten Sie 25 % Rabatt auf (fast) alle Publikationen des Hauses. Bitte geben Sie an, dass Sie Beiträger des Bands sind.
Wenn Sie nicht hierher kommen können, bestellen Sie den Band bitte über unseren Kommissionsverlag ( Harrassowitz Verlag, http://www.harrassowitz-verlag.de ), wo Sie diesen Band mit 25 % Rabatt bestellen können. Bitte geben Sie bei einer Bestellung auch dort an, dass Sie Beiträger des Bands sind.
Für Ihren Beitrag und für Ihre Mühe danken wir Ihnen herzlich und hoffen, dass Sie mit dem Ergebnis zufrieden sind.
Mit freundlichen Grüßen aus Wolfenbüttel” (Hervorhebung von mir)
Wie schon bei der Verweigerung von Rezensions-Freiexemplaren von Blogs
http://archiv.twoday.net/stories/418666949
erweisen Sie sich als Forschungsbehinderungsbibliothek. Als Bibliothek sollten Sie Open Access unterstützen, aber davon kann keine Rede sein. Nicht nur, dass Ihre vielen gedruckten Veröffentlichungen – auch nicht nach einer bestimmten Frist – nicht Open Access zur Verfügung stehen, Sie verbieten Ihren Autoren auch, zitierfähige Verlagsversionen einzustellen und zwar bei einem Sammelband, dessen Rechteinhaber Sie sind. Der Verlag ist lediglich ein Kommissionsverlag, das Impressum gibt ausdrücklich die HAB im Copyrightvermerk an.
Es ist auch unwahr, dass im Urheberrecht vorgesehen ist, dass Verlage verbieten können, dass die Verlagsversion eingestellt wird. Es gibt kein solches Leistungsschutzrecht!
http://archiv.twoday.net/stories/120173939
Allenfalls vertragliche Abmachungen kommen insoweit in Betracht, und solche haben Sie nicht mit mir geschlossen. Sie haben überhaupt keine ausdrückliche Vereinbarung mit mir geschlossen, was mich nach der Verschlimmbesserung des § 38 UrhG ein Jahr nach Erscheinen dazu befugt, den Beitrag – auch in der Verlagsversion – online zu veröffentlichen. Solange wollte ich nicht warten, ich habe ihn daher in der Verlagsversion gerade auf http://Academia.edu hochgeladen:
https://www.academia.edu/17286505/Codexmythen_und_Codexphantasien
Sie können gern gegen diesen Rechtsbruch vorgehen. Ich denke, nicht nur mir ist Ihr Schlag ins Gesicht von Open Access zuwider. Als Verleger und Rechteinhaber sollten Sie Open Access zitierfähiger Versionen unterstützen und nicht behindern!
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Graf
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (25. Oktober 2015). Offener Brief an die Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel gegen die eklatante Missachtung von Open Access. Archivalia. Abgerufen am 8. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/bf1h