Ich erhielt eine Zuschrift, die sich darüber beklagte, dass das Goethe- und Schiller Archiv der Klassik Stiftung Weimar das Anfertigen von Arbeitsfotos mit einem Smartphone vor Ort verweigert. “Dieses Vorgehen finde ich nicht nachvollziehbar, da an den Landesarchiven z.B. in Thüringen, Ba-Wü, Bayern (zumindest in Coburg) oder auch im Französischen National- und Departementsarchiv das Anfertigen von Arbeitsfotos mittlerweile gestattet wird.
Ebenso nicht nachvollziehbar die unterschiedliche Handhabung, was das Fotografieren in öffentlichen Museen oder Schlössern betrifft. Beispielsweise ist das private Fotografieren selbst bei Führungen in den Häusern von Hessen Kassel Heritage gestattet, bei den Staatlichen Schlössern und Gärten in Hessen, also im selben Bundesland, wird dies nicht bzw. nur nach bürokratischer Sonderanfrage gewährt. Zwar handelt es sich um verschiedene Institutionen, die jedoch beide aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Bei der Schlösserverwaltung Ba-Wü und Bayern darf man in Schlössern mit freiem Rundgang fotografieren, bei den nur mit Führung zugänglichen Bauten wiederum nicht. Bei den Schlössern in Brühl darf man nur an ausgewählten Fotospots bei der öffentlichen Führung fotografieren, im ohne Führung zugänglichen Schloss Falkenlust darf man dann in allen Räumen „in geringem Umfang“ fotografieren. Die Definition des „Umfangs“ obliegt den Aufsichtskräften vor Ort, was auch zu einer Gängelung des Besuchers führt. Beide Schlösser in Brühl zählen zum UNESCO-Welterbe. Da sollte meiner Meinung nach erst recht keine Einschränkung gelten. Beim Welterbe sollte man meinen, dass das dann „allen” gehört. Als Argument für das Verbot bei Führungen wird manchmal angeführt, dass das Führungspersonal nicht auf privaten Fotos abgelichtet werden möchte. In Wahrheit man scheint einfach die Hand drauf halten zu wollen.
Bei der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten hingegen ist das private Fotografieren auch bei Führungen erlaubt. Bei der Kulturstiftung Dessau-Wörlitz kann man sich eine Fotogenehmigung erkaufen. In Frankreich ist dies zudem wesentlich unbürokratischer geregelt, Kulturerbe kann meist ohne Einschränkung zu privaten und Forschungszwecken fotografiert werden.
Gerade unter dem Aspekt des Kulturgutschutzes sollte das Fotografieren meiner Meinung nach grundsätzlich erlaubt werden. Umso mehr fotografiert ist, umso wahrscheinlicher ist es, dass das Gebäude, das Dokument oder das Werk die Zeit überdauert. Es kann ja leider immer wieder zu Bränden oder Unfällen kommen. Siehe Stadtarchiv Köln, Anna-Amalia Bibliothek oder Notre Dame in Paris.
Wenig nutzerfreundlich finde ich auch den sehr uneinheitlichen Umgang mit der Frage der Veröffentlichung: Manche Sammlungen erlauben das Fotografieren, wollen aber eine Veröffentlichung von gemeinfreien Werken durch eine zuvor zu erfragende Genehmigung einschränken. Dies betrifft Veröffentlichungen zu Forschungszwecken als auch das Hochladen auf soziale Medien. Andere Sammlungen, wie z.B. die Staatliche Kunsthalle Karlsruhe, fordern aktiv zur Veröffentlichung (auch auf social media) besagter Werke auf.
Ganz rückständig ist auch die Bayerische Staatsbibliothek, die nach wie vor das Fotografieren im gesamten Haus verbietet. Da darf man nicht mal eine Buchseite mit dem Handy abfotografieren. Stattdessen muss man eine teure Kopierkarte erwerben. Andere Landes- bzw. Stadtbibliotheken sind da weiter.”
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (2. Juli 2026). Fotoverbot in Sammlungen und Archiven. Archivalia. Abgerufen am 14. August 2026 von https://doi.org/10.58079/16i62

Bei Büchern und Kunst ist zu beachten, dass speziell das (meinst notwendige) Fotografieren mit Blitz dem abzulichtenden Objekt schaden kann. Auch das kann ein Grund für Foto-Verbote sein.
Rechte am Objekt können ein weiterer Grund sein.