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Presserechtlicher Auskunftsanspruch: Von öffentlicher Hand beherrschte GmbH muss Bäder-Besucherzahlen nennen

http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/04-10-2010-hamovg-4-bf-179-09-z.html

Die den rechtlichen Erwägungen im Zulassungsantrag zugrunde gelegte Auffassung der Beklagten, der Auskunftsanspruch der Kläger sei durch Art. 5 Abs. 1 GG nicht verfassungsrechtlich verankert (Schriftsatz vom 15.6.2009, S. 4 lit. a), trifft nicht zu. Zwar mag der presserechtliche Auskunftsanspruch, wie er in § 4 Abs. 1 HmbPresseG geregelt ist, nicht einem subjektiven, aus Art. 5 Abs. 1 GG abgeleiteten verfassungsrechtlichen Leistungsanspruch entsprechen. Damit ist aber die grundrechtliche Gewährleistung im hier maßgeblichen Zusammenhang keineswegs bedeutungslos, wie die Beklagte meint. Dies würde die objektiv-rechtliche Seite von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unberücksichtigt lassen, die bei der Auslegung einfachgesetzlicher Normen als grundgesetzliche Wertentscheidung ein eigenständiges Gewicht erlangt (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 19.2.2004, NJW 2005, 618 ebenfalls zu § 4 LandespresseG). Es kann nicht Aufgabe der Gerichte und der Behörden sein zu entscheiden, ob ein bestimmtes Thema berichtenswert ist oder nicht (vgl. BVerfG a.a.O.). Genau zu einer solchen „Kontrolle“ der Presse würde aber die von der Beklagten für richtig erachtete Auslegung führen.

Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 04.10.2010, Az.: 4 Bf 179/09.Z


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Klaus Graf (18. Dezember 2010). Presserechtlicher Auskunftsanspruch: Von öffentlicher Hand beherrschte GmbH muss Bäder-Besucherzahlen nennen. Archivalia. Abgerufen am 4. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/bq4a


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

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